{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-06-18","aktenzeichen":"3 StR 89/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 89/09 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n18. Juni 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 7. \n\nMai 2009 in der Sitzung am 18. Juni 2009, an denen teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nBecker, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nPfister, \n\nvon Lienen, \n\nHubert, \n\nDr. Schäfer \n\n als beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\nRechtsanwalt - in der Verhandlung vom 7. Mai 2009 -, \n\nRechtsanwältin - in der Verhandlung vom 7. Mai 2009 - \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte - in der Verhandlung vom 7. Mai 2009 -, \n\nJustizamtsinspektor - bei der Verkündung am 18. Juni 2009 - \n\n als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Hannover vom 28. Mai 2008 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben. \n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbe-\n\nzeichnete Urteil im Ausspruch über die Entschädigung \n\nfür eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung mit \n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nDie weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird \n\nverworfen. \n\n3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten der Rechtsmittel und die dem An-\n\ngeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft \n\nentstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur unerlaubten \n\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit uner-\n\nlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen \n\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge so-\n\nwie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge zur Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Fer-\n\nner hat es ausgesprochen, dass zur \"Entschädigung für die überlange Verfah-\n\nrensdauer\" ein Jahr und zehn Monate dieser Gesamtfreiheitsstrafe als voll-\n\nstreckt gelten. Die Revision des Angeklagten wendet sich mit Rügen der Verlet-\n\nzung formellen und materiellen Rechts gegen das Urteil insgesamt. Die Staats-\n\nanwaltschaft beanstandet mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, \n\nauf die Sachrüge gestützten Revision die Kompensationsentscheidung und \n\n - hieran anknüpfend - die Gesamtstrafenbildung. \n\nI. Revision des Angeklagten \n\n1. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Zu Recht bean-\n\nstandet der Beschwerdeführer die Besetzung der Strafkammer in der Hauptver-\n\nhandlung mit (nur) zwei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden (§ 76 \n\nAbs. 2 Satz 1 GVG i. V. m. § 338 Nr. 1 StPO). Im Einzelnen: \n\na) Die Staatsanwaltschaft hat den vier (früheren) Mitangeklagten des Be-\n\nschwerdeführers in ihrer zunächst erhobenen Anklage vom 2. Juni 2005 folgen-\n\nde Straftaten vorgeworfen: \n\n• Avni M. : Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge in sechs Fällen, hiervon in vier Fällen bandenmäßig begangen; \n\n• Sherif M. : Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln \n\nin nicht geringer Menge in zwei Fällen; \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n• Shkelqim M. : Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmit-\n\nteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, in drei dieser Fälle als Gehilfe \n\nhandelnd sowie \n\n• Sokol M. : Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln \n\nin nicht geringer Menge in sieben Fällen. \n\n5 \n\nUnter dem 15. Juli 2005 hat die Staatsanwaltschaft sodann gegen den \n\nBeschwerdeführer Anklage erhoben und ihm - teilweise gemeinsam mit den \n\nvorgenannten Personen begangen - Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge in einem Fall sowie bandenmäßiges Handeltreiben mit \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen, in vier dieser Fälle in \n\nTateinheit mit Anstiftung zur bandenmäßigen Einfuhr von Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge, zur Last gelegt. Beide Anklagen haben Handels- und \n\nSchmuggeltätigkeiten der Angeklagten mit Betäubungsmitteln in mehreren eu-\n\nropäischen Ländern zum Gegenstand. \n\n6 \n\nIn den Anklageschriften hat die Staatsanwaltschaft insgesamt 23 Zeugen \n\nund mehrere Sachverständige sowie deren Gutachten zu Finger- und DNA-\n\nSpuren, zur Qualitätsbestimmung der aufgefundenen Betäubungsmittel, zum \n\nStimmenvergleich sowie zur Abstammung der Angeschuldigten Besim und So-\n\nkol M. benannt bzw. vorgelegt. Neben insgesamt rund 250 \"Überfüh-\n\nrungsstücken\" und \"Einziehungsgegenständen\" sowie mehreren \"Augen-\n\nscheinsobjekten\" hat die Staatsanwaltschaft dem Landgericht in beiden Verfah-\n\nren jeweils die Übersetzung von (denselben) rund 600 Telefonüberwachungs-\n\nprotokollen vorgelegt. Die Akten haben damals aus 20 Bänden und mehreren \n\n - teils umfangreichen - Sonderheften bestanden. Im Rahmen der Ermittlungs-\n\nverfahren waren - was dem Landgericht bekannt war - darüber hinaus insge-\n\nsamt rund 82.500 Telefonate überwacht und aufgezeichnet worden. \n\n7 \n\nDas Landgericht hat beide Anklagen am 11. Oktober 2005 zur Hauptver-\n\nhandlung zugelassen, die Hauptverfahren eröffnet und gleichzeitig bestimmt, \n\ndass die Hauptverhandlung unter Mitwirkung des Vorsitzenden und eines Bei-\n\nsitzers stattfinden soll. Zugleich sind die Verfahren zu gemeinsamer Verhand-\n\nlung und Entscheidung verbunden worden. Die Strafkammer hat zunächst zehn \n\nHauptverhandlungstage bestimmt. Hierzu sind die zum damaligen Zeitpunkt \n\ngewählten bzw. bestellten sechs Verteidiger der Angeklagten sowie ein Dolmet-\n\nscher (für die albanische Sprache), Zeugen indes \"noch nicht\" geladen worden. \n\n8 \n\n9 \n\nLetztlich hat die Hauptverhandlung ab dem 31. Oktober 2005 an insge-\n\nsamt 88 Verhandlungstagen bis zum 28. Mai 2008 stattgefunden. Dabei sind \n\nu. a. rund 80 der abgehörten und aufgezeichneten Telefonate in die Hauptver-\n\nhandlung eingeführt worden. Das Protokoll füllt vier Stehordner. \n\nDen vor Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache von \n\nder Verteidigung des Angeklagten gegen die Besetzung der Kammer mit nur \n\nzwei Berufsrichtern erhobenen Einwand hat das Landgericht zurückgewiesen. \n\n10 \n\nb) Bei dieser Sachlage ist die - nicht präkludierte (§ 222 b Abs. 1, § 338 \n\nNr. 1 Buchst. b StPO analog; vgl. BGHSt 44, 328, 332 f.) - Besetzungsrüge be-\n\ngründet. Der Umfang der Sache machte die Mitwirkung eines dritten Berufsrich-\n\nters unumgänglich. \n\n11 \n\nGemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG beschließt die - nicht als Schwurgericht \n\nzuständige - große Strafkammer bei der Eröffnung des Hauptverfahrens, dass \n\nsie in der Hauptverhandlung mit nur zwei Berufsrichtern einschließlich des Vor-\n\nsitzenden besetzt ist, es sei denn, nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der \n\nSache erscheint die Mitwirkung eines dritten (Berufs-)Richters erforderlich. Bei \n\ndieser Entscheidung steht der Strafkammer kein Ermessen zu; sie hat die Drei-\n\nerbesetzung zu beschließen, wenn dies nach Umfang oder Schwierigkeit der \n\nSache notwendig erscheint. Jedoch ist der großen Strafkammer bei der Ausle-\n\ngung dieser gesetzlichen Merkmale ein weiter Beurteilungsspielraum eröffnet, \n\nbei dessen Ausfüllung allerdings die Umstände des Einzelfalles zu berücksichti-\n\ngen sind (BGHSt 44, 328, 334; BGH NStZ 2004, 56; StV 2004, 250, 251). Maß-\n\ngebend für die Bewertung des Umfangs der Sache sind etwa die Zahl der An-\n\ngeklagten, Verteidiger und erforderlichen Dolmetscher, die Zahl der dem oder \n\nden Angeklagten vorgeworfenen Straftaten, die Anzahl der Zeugen und ande-\n\nren Beweismittel, die Notwendigkeit von Sachverständigengutachten, der Um-\n\nfang der Akten sowie die voraussichtliche Dauer der Hauptverhandlung. In \n\nZweifelsfällen verdient die Dreierbesetzung den Vorzug. \n\n12 \n\nJedoch begründet nicht jeder Verstoß gegen § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG ei-\n\nne durchgreifende Besetzungsrüge nach § 338 Nr. 1 StPO. Dies ist vielmehr \n\nnur dann der Fall, wenn die Strafkammer ihre Entscheidung auf sachfremde \n\nErwägungen gestützt oder den ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum in un-\n\nvertretbarer Weise überschritten hat, so dass die Besetzungsreduktion objektiv \n\nwillkürlich erscheint (s. insgesamt BGHSt 44, 328, 333 ff.; BGH NStZ 2005, 56). \n\n13 \n\nSo liegt es hier. Die Hauptverhandlung war gegen fünf Angeklagte zu \n\nführen, denen eine Vielzahl schwerster, in je unterschiedlicher Zusammenset-\n\nzung begangener Verbrechen nach dem Betäubungsmittelgesetz angelastet \n\nwurde. Den Angeklagten standen sechs Verteidiger zur Seite. Es war eine er-\n\nhebliche Anzahl von Zeugen zu vernehmen, etliche Sachverständige waren zu \n\nhören und umfangreiche weitere Beweiserhebungen durchzuführen, für die die \n\nStrafkammer von vornherein mehr als zehn Hauptverhandlungstage als erfor-\n\nderlich ansah. Hierbei war namentlich für die Einführung der für den Tatnach-\n\nweis entscheidenden Ergebnisse der Telefonüberwachung mit einem weit über \n\ndas Übliche hinausgehenden Verhandlungsaufwand zu rechnen. Schon die \n\nStaatsanwaltschaft hatte von den rund 82.000 abgehörten Telefonaten ca. 600 \n\nfür potentiell entscheidungsrelevant gehalten und dementsprechend hiervon \n\nübersetzte Protokolle der Gespräche vorgelegt. Deren Beteiligte waren zu iden-\n\ntifizieren (Stimmvergleichsgutachten waren bereits im Ermittlungsverfahren ein-\n\ngeholt worden), die Richtigkeit der Übersetzungen war gegebenenfalls zu prü-\n\nfen und deren Inhalt zu bewerten. Angesichts dieses Umfangs der Sache war \n\ndie Reduzierung der Richterbank auch bei Beachtung des der Kammer einge-\n\nräumten weiten Beurteilungsspielraums nicht mehr vertretbar. Nichts anderes \n\nergibt sich daraus, dass - wie sich dem Verfahrensgang, der Terminsverfügung \n\nund dem Revisionsvortrag entnehmen lässt - die Strafkammer zum Zeitpunkt \n\nder Entscheidung nach § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG offensichtlich davon ausge-\n\ngangen ist, das Verfahren durch eine Absprache einverständlich und damit \n\nkurzfristig erledigen zu können. Dies hätte eine Besetzungsreduktion aber allen-\n\nfalls dann rechtfertigen können, wenn die Kammer nach dem bisherigen Verfah-\n\nrensgang konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür gehabt hätte, dass sich die \n\nAngeklagten in der Hauptverhandlung entsprechend den Anklagevorwürfen ge-\n\nständig zeigen werden und daher eine deutliche Beschränkung der ansonsten \n\nanstehenden Beweisaufnahme zu erwarten gewesen wäre. Dafür ist indes \n\nnichts ersichtlich. \n\n14 \n\nDas Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes nach § 338 Nr. 1 StPO \n\nhat die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache zur Folge \n\n(§§ 353, 354 Abs. 2 Satz 1 StPO). \n\n15 \n\n2. Auf die sonstigen Beanstandungen der Revision des Angeklagten \n\nkommt es danach nicht mehr an. Der Senat sieht jedoch mit Blick auf das weite-\n\nre Verfahren Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen: \n\n16 \n\na) Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer mit seiner Rüge nach \n\n§ 338 Nr. 8 StPO eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung in einem für \n\ndie Entscheidung wesentlichen Punkt, also die Möglichkeit einer konkret-\n\nkausalen Beziehung zwischen dem von ihm geltend gemachten Verfahrensfeh-\n\nler und dem Urteil, in hinreichender Weise dargelegt hat (vgl. BGHSt 30, 131, \n\n135 ff.; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 338 Rdn. 59 m. w. N.), macht er jeden-\n\nfalls im Ausgangspunkt zutreffend eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts \n\n(§ 147 Abs. 1 StPO) geltend. \n\n17 \n\naa) Dem liegt Folgendes zugrunde: Im Rahmen der Ermittlungen, die zu \n\nden Anklagen in vorliegendem Verfahren führten, hörten Polizei und Zoll in ei-\n\nnem Zeitraum von zehn Monaten rund 82.500 Telefonate ab und zeichneten sie \n\nauf. Hiervon legte die Staatsanwaltschaft dem Landgericht mit Erhebung der \n\nAnklage die Aufzeichnungen von rund 600 als beweiserheblich eingeschätzten \n\nTelefongesprächen und deren vollständige deutsche Übersetzungen vor. Von \n\nden übrigen \n\nrund 81.900 Gesprächen wurden keine vollständigen \n\nÜbersetzungen in die deutsche Sprache gefertigt, sondern (lediglich) inhaltliche \n\nZusammenfassungen in deutscher Sprache und Kurzübersetzungen ins Deut-\n\nsche. Diese wurden als Dateien auf dem Computer des Landeskriminalamts \n\ngespeichert; der Staatsanwaltschaft und auch dem Gericht wurden sie nicht zur \n\nKenntnis gebracht. \n\n18 \n\nKurz nach Beginn der Hauptverhandlung stellte das Gericht den Ange-\n\nklagten und ihren Verteidigern die Mitschnitte aller 82.500 in albanischer Spra-\n\nche geführten Telefonate auf Datenträgern zur Verfügung. Außerdem sorgte es \n\ndafür, dass die Angeklagten und ihre Verteidiger mit Hilfe ebenfalls ausgehän-\n\ndigter Laptops sowie gerichtlich gestellter Dolmetscher die Möglichkeit erhielten, \n\ndiese Originalaufzeichnungen in der Untersuchungshaftanstalt gemeinsam ab-\n\nzuhören. \n\n19 \n\nNachdem die Angeklagten und ihre Verteidiger im Rahmen der Verneh-\n\nmung des polizeilichen Ermittlungsführers im April 2006 Kenntnis davon erhal-\n\nten hatten, dass von allen 82.500 Telefongesprächen inhaltliche Zusammenfas-\n\nsungen in deutscher Sprache sowie Kurzübersetzungen ins Deutsche als Da-\n\nteien im Computer des Landeskriminalamtes gespeichert waren und jederzeit \n\nausgedruckt werden konnten, verlangten die Verteidiger Einsicht in diese Unter-\n\nlagen und beantragten, das Gericht möge die Staatsanwaltschaft zu ihrer Vor-\n\nlage veranlassen. Diese Anträge lehnte die Strafkammer durch Beschluss vom \n\n30. August 2006 im Wesentlichen mit der Begründung ab, es handele sich bei \n\nden von der polizeilichen Ermittlungsgruppe gefertigten Dateien nicht um Ak-\n\ntenbestandteile im Sinne des § 147 StPO, sondern lediglich um ein \"internes \n\nHilfs- und Arbeitsmittel der Polizeibehörde\", welches selbst nicht zu den Be-\n\nweismitteln gehöre und als solches nicht dem Akteneinsichtsrecht der Verteidi-\n\ngung unterliege. Durch die Beiziehung der Aufzeichnungen sämtlicher über-\n\nwachten Telefonate habe die Kammer diese zwar zum Aktenbestandteil ge-\n\nmacht. Auch dadurch seien jedoch die durch die Ermittlungsorgane gefertigten \n\ninternen Vermerke und Inhaltszusammenfassungen zur Abschätzung der Rele-\n\nvanz des jeweils aufgezeichneten Telefongespräches nicht Aktenbestandteil \n\ngeworden. \n\n20 \n\nbb) Entgegen der Ansicht des Landgerichts sind die in Rede stehenden \n\nDateien Gegenstand des Akteneinsichtsrechts nach § 147 Abs. 1 StPO. Dieses \n\nRecht bezieht sich auf die dem Gericht vorliegenden oder ihm im Falle der An-\n\nklage gemäß § 199 Abs. 2 Satz 2 StPO vorzulegenden Akten. Das sind nach \n\nherrschender Meinung die von der Staatsanwaltschaft nach objektiven Kriterien \n\n(vgl. § 160 Abs. 2 StPO) als entscheidungserheblich dem Gericht zu präsentie-\n\nrenden Unterlagen. Dazu gehören - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. \n\nBVerfGE 63, 45; hierzu auch Lüderssen/Jahn in Löwe/Rosenberg, StPO 26. \n\nAufl. § 147 Rdn. 35 ff.) - zwar (nur) diejenigen, die durch die Identität der Tat \n\nund der des Täters konkretisiert werden (\"formeller Aktenbegriff\", vgl. BGHSt \n\n30, 131, 138 f.; zu den sog. \"materiellen und funktionalen Aktenbegriffen\" vgl. \n\nWohlers in SK-StPO § 147 Rdn. 27 ff.; Lüderssen/Jahn aaO § 147 Rdn. 41 ff.; \n\nStuckenberg in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 199 Rdn. 8 ff.). Jedoch muss \n\ndanach jedenfalls das gesamte vom ersten Zugriff der Polizei (§ 163 StPO) an \n\ngesammelte Beweismaterial, einschließlich etwaiger Bild- und Tonaufnahmen \n\nnebst hiervon gefertigter Verschriftungen, zugänglich gemacht werden, das ge-\n\nrade in dem gegen den Angeklagten gerichteten Ermittlungsverfahren angefal-\n\nlen ist (vgl. Meyer-Goßner aaO § 147 Rdn. 15; zum Begriff der Akten vgl. auch \n\nSchäfer NStZ 1984, 203). Eine Ausnahme gilt nur für Unterlagen oder Daten, \n\ndenen eine allein innerdienstliche Bedeutung zukommt. Dies können etwa poli-\n\nzeiliche Arbeitsvermerke im Fortgang der Ermittlungen unter Bewertung der \n\nbisherigen Ermittlungsergebnisse oder sonstige rein interne polizeilichen Hilfs- \n\noder Arbeitsmittel nebst entsprechender Dateien sein (vgl. Meyer-Goßner aaO \n\n§ 147 Rdn. 18 a). Im Bereich der Justizbehörden sind vom Akteneinsichtsrecht \n\nausgenommen etwa entsprechende Bestandteile der staatsanwaltschaftlichen \n\nHandakten, Notizen von Mitgliedern des Gerichts während der Hauptverhand-\n\nlung oder so genannte Senatshefte (vgl. Wohlers aaO § 147 Rdn. 32 ff.). \n\n21 \n\nNach diesen Maßstäben gehören die beim Landeskriminalamt als Com-\n\nputerdateien gespeicherten Unterlagen zu den nach § 199 Abs. 2 Satz 2 StPO \n\ndem Gericht vorzulegenden Akten. Sie sind konkret in den gegen die Angeklag-\n\nten geführten Ermittlungsverfahren wegen der Taten angefallen, die letztlich \n\nGegenstand der Anklageschriften geworden sind. Sie sind daher nicht mit Spu-\n\nrenakten vergleichbar, die Ermittlungsergebnisse zwar zu den nämlichen Straf-\n\ntaten enthalten, sich aber allein auf andere Personen beziehen, die im Laufe \n\nder Ermittlungen (vorübergehend) mit diesen Taten in Verbindung gebracht \n\nwurden (s. dazu BGHSt 30, 131; BVerfGE 63, 59). Es handelt sich auch nicht \n\num rein polizeiinterne Hilfs- und Arbeitsmittel. Nach dem Vortrag der Revision, \n\nder im Kern im Einklang mit den - zum genauen Inhalt der Dateien allerdings \n\nknappen - Gründen des zurückweisenden Beschlusses der Strafkammer vom \n\n30. August 2006 steht und dem im Revisionsverfahren auch nicht - etwa durch \n\neine Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft - widersprochen worden ist, wur-\n\nden von den auf albanisch geführten Telefonaten Kurzübersetzungen ins Deut-\n\nsche und inhaltliche Zusammenfassungen in deutscher Sprache erstellt und \n\ngespeichert. Derartige Kurzübersetzungen und inhaltliche Zusammenfassungen \n\nsind aber Auswertungen gewonnenen Beweismaterials und als solche selbst \n\npotentielle Beweismittel. Dies unterscheidet sie von reinen Bewertungen, die an \n\neine derartige Auswertung anknüpfen können und allein polizeiinternes Ar-\n\nbeitsmittel sind, wenn sie etwa der Strukturierung der weiteren Ermittlungen \n\ndienen. Den Verteidigern durfte danach die Einsichtnahme in die gespeicherten \n\nDateien nicht verweigert werden. \n\n22 \n\nb) Das angefochtene Urteil lässt im Fall II. 1. der Urteilsgründe (Fall 11 \n\nder Anklageschrift) die Möglichkeit offen, dass die Kuriere, die das Rauschgift \n\nvom Angeklagten übernahmen, schon zuvor fest entschlossen waren, die Be-\n\ntäubungsmittel zum Weitertransport nach Italien in die Bundesrepublik einzufüh-\n\nren (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 26 Rdn. 3 b m. w. N.). Zum Beleg einer dies-\n\nbezüglichen Anstiftung durch den Angeklagten bedarf es daher gegebenenfalls \n\nweiterer Feststellungen. \n\n23 \n\nc) Im Falle einer erneuten Verurteilung ist für die Freiheitsentziehung, die \n\nder Angeklagte in Frankreich erlitten hat, der Anrechnungsmaßstab festzulegen \n\nund in der Urteilsformel auszusprechen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB; vgl. Fischer \n\n24 \n\n25 \n\naaO § 51 Rdn. 23). \n\nII. Revision der Staatsanwaltschaft \n\nDas zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, vom Generalbundesan-\n\nwalt vertretene und auf die Kompensationsentscheidung sowie den Gesamt-\n\nstrafenausspruch beschränkte Rechtsmittel hat nur zur Kompensation Erfolg; im \n\nÜbrigen ist es unbegründet. \n\n26 \n\n1. Die Beschränkung der Revision ist wirksam; nicht etwa erfasst das \n\nRechtsmittel wegen fehlender Trennbarkeit auch die gegen den Angeklagten \n\nverhängten Einzelstrafen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich in der Sache al-\n\nlein gegen die ihrer Ansicht nach rechtsfehlerhafte Kompensation, durch die sie \n\nauch den Gesamtstrafenausspruch berührt sieht. Ein derartig eingeschränkter \n\nRechtsmittelangriff ist in aller Regel möglich, ebenso wie es eine allein auf die \n\nKompensationsentscheidung abzielende Beanstandung wäre. \n\n27 \n\nDie Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ist \n\nnach der Vollstreckungslösung getrennt und unabhängig von der Strafzumes-\n\nsung vorzunehmen; denn diese Form der Kompensation stellt eine rein am Ent-\n\nschädigungsgedanken orientierte eigene Rechtsfolge neben der Strafzumes-\n\nsung dar (vgl. BGH - GS - NJW 2008, 860, 863 f., 866; zum Abdruck in BGHSt \n\n52, 124 bestimmt). Deshalb sind der Strafausspruch und die Kompensations-\n\nentscheidung grundsätzlich je für sich auf Rechtsfehler überprüfbar. Nur wenn \n\netwa die Verfahrensdauer oder die durch diese entstandenen besonderen Be-\n\nlastungen des Angeklagten rechtsfehlerhaft festgestellt werden, kann der Straf-\n\nausspruch im Einzelfall untrennbar mit der Kompensation verknüpft sein, da \n\ndiese Tatsachen für beide Entscheidungsteile gleichermaßen relevant sind (vgl. \n\nBGH aaO 865 f.). \n\n28 \n\nSo liegt es hier aber nicht. Vielmehr hat das Landgericht die Verfahrens-\n\ndauer rechtsfehlerfrei - beginnend ab der Festnahme des Beschwerdeführers in \n\nFrankreich bis zur Verkündung des Urteils - festgestellt, ebenso die mit der Ver-\n\nfahrensdauer für den Angeklagten verbundenen besonderen Belastungen. In-\n\nsoweit erhebt auch die Revision keine Einwendungen. Ihre Rüge betrifft allein \n\ndie Frage, ob die Verfahrensdauer teilweise auf einer rechtsstaatswidrigen Ver-\n\nfahrensverzögerung beruht und in welchem Umfang diese gegebenenfalls zu \n\nentschädigen ist. \n\n29 \n\n30 \n\n2. Die Rüge hat zum Kompensationsausspruch Erfolg. \n\na) Nach Auffassung des Landgerichts wurde das Strafverfahren gegen \n\nden Angeklagten - gemessen an Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. \n\nArt. 20 Abs. 3 GG - aus folgenden Gründen in rechtsstaatswidriger Weise ver-\n\nzögert: Während der vom 31. Oktober 2005 bis zum 28. Mai 2008 dauernden \n\nHauptverhandlung habe - wegen anderweitiger Belastungen der Strafkammer \n\nmit Haftsachen - nur an 88 Tagen und damit mit einer Frequenz von (lediglich) \n\n0,7 Verhandlungstagen pro Woche verhandelt werden können. Angesichts des \n\nMaßstabes des Bundesverfassungsgerichts, wonach bei Verfahren mit länger \n\nandauernder Untersuchungshaft monatlich durchschnittlich an acht Tagen \n\nganztägig zu verhandeln sei, ergebe sich rechnerisch, dass das vorliegende \n\nStrafverfahren etwa ein Jahr und fünf Monate länger gedauert habe, als dies \n\nnach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts erforderlich (und ange-\n\nmessen) gewesen wäre. Diese Verzögerung des Strafverfahrens sei jedoch \n\nnicht allein den Strafverfolgungsbehörden und dem Gericht zuzurechnen. Zwar \n\nhabe es der Angeklagte nicht zu vertreten, wenn seine Haftsache nicht binnen \n\nangemessener Zeit zum Abschluss gelange, weil dem Gericht die personellen \n\nund sächlichen Mittel fehlen, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung des Ge-\n\nschäftsanfalls erforderlich seien; jedoch könne nicht unberücksichtigt bleiben, \n\ndass die Verzögerung des Strafverfahrens jedenfalls teilweise auch auf das \n\nVerteidigungsverhalten des Angeklagten zurückzuführen sei, dessen Verteidi-\n\nger Prozess- und Beweisanträge nur sukzessive und auch noch nach Verstrei-\n\nchenlassen der von der Strafkammer zur Stellung von Beweis- und sonstigen \n\nAnträgen gesetzten Frist angebracht hätten. \n\n31 \n\nDas Landgericht ist der Ansicht, vor diesem Hintergrund genüge lediglich \n\ndie ausdrückliche Feststellung, dass das Verfahren in rechtsstaatswidriger Wei-\n\nse verzögert worden sei, zur Kompensation nicht. Daher sei auszusprechen, \n\ndass ein bezifferter Teil der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt \n\ngelte. Unter Beachtung der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen \n\ndes Bundesgerichtshofs sei bei nochmaliger Würdigung der Ursachen für die \n\nrechtsstaatswidrige Verzögerung dieses Strafverfahrens festzulegen, dass ein \n\nJahr und zehn Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gel-\n\nten. \n\n32 \n\nb) Dies hält revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand. \n\n33 \n\naa) Der von der Strafkammer zu Grunde gelegte, rein rechnerische Maß-\n\nstab ist zur Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung und \n\nihres Ausmaßes nicht geeignet. Vielmehr beurteilt sich die Angemessenheit der \n\nFrist, innerhalb derer über eine strafrechtliche Anklage gegen einen - ggf. in \n\nUntersuchungshaft einsitzenden - Angeklagten verhandelt werden muss und \n\nein Urteil zu ergehen hat (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs., Art. 6 Abs. 1 Satz 1 \n\nMRK), nach den besonderen Umständen des Einzelfalles, die in einer umfas-\n\nsenden Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen werden müssen. Zu be-\n\nrücksichtigen sind dabei namentlich der durch die Verzögerungen der Justizor-\n\ngane verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des \n\nVerfahrens, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrensgegenstands, Art und \n\nWeise der Ermittlungen sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des schwe-\n\nbenden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen besonderen Belastungen. \n\nKeine Berücksichtigung finden hingegen Verfahrensverzögerungen, die der Be-\n\nschuldigte selbst, sei es auch durch zulässiges Prozessverhalten, verursacht \n\nhat (vgl. BVerfG, Beschl. vom 10. März 2009 - 2 BvR 49/09; Meyer-Goßner aaO \n\nArt. 6 MRK Rdn. 7 a m. w. N.). Nicht eingerechnet werden auch die Zeiträume, \n\ndie bei zeitlich angemessener Verfahrensgestaltung beansprucht werden durf-\n\nten (vgl. BGH NStZ 2008, 478). Zu beachten ist ferner, dass eine Verzögerung \n\nwährend eines einzelnen Verfahrensabschnitts für sich allein keinen Verstoß \n\ngegen das Beschleunigungsgebot begründet, wenn das Strafverfahren insge-\n\nsamt in angemessener Zeit abgeschlossen wurde (vgl. BGH StraFo 2008, 513 \n\nm. w. N.). \n\n34 \n\nZwar hat das Landgericht festgestellt, dass die Verfahrensverzögerung \n\n\"teilweise auch auf das Verteidigungsverhalten des Angeklagten zurückzufüh-\n\nren ist\". Den hierdurch verursachten Teil der Verfahrensdauer hat es indessen \n\nnicht benannt. Mit allen anderen Gesichtspunkten hat es sich aber überhaupt \n\nnicht auseinandergesetzt. Der Ausspruch über die Kompensation kann daher \n\nwegen des schon im Ansatz rechtsirrigen rechnerischen Maßstabs und des \n\nFehlens der gebotenen Gesamtabwägung nicht bestehen bleiben. \n\n35 \n\nbb) Aber selbst bei Zugrundelegung der vom Landgericht angenomme-\n\nnen Dauer einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung könnte das Maß \n\nder Kompensation nach den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Se-\n\nnats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs keinen Bestand haben, weil - wie \n\ndie Staatsanwaltschaft und der Generalbundesanwalt zu Recht beanstanden - \n\nder in der Urteilsformel für vollstreckt erklärte Teil der verhängten Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe rechtlich nicht mehr vertretbar ist. Zwar lassen sich allgemeine Krite-\n\nrien für die Festlegung der Entschädigung nicht aufstellen; entscheidend sind \n\nstets wiederum die Umstände des Einzelfalls, wie der Umfang der staatlich zu \n\nverantwortenden Verzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der Strafverfol-\n\ngungsorgane sowie die Auswirkungen all dessen auf den Angeklagten. Jedoch \n\nmuss stets im Auge behalten werden, dass die Verfahrensdauer als solche so-\n\nwie die hiermit verbundenen besonderen Belastungen des Angeklagten bereits \n\nmildernd in die Strafzumessung eingeflossen sind und es daher in diesem \n\nPunkt der Rechtsfolgenbestimmung nur noch um einen Ausgleich für die rechts-\n\nstaatswidrige Verursachung dieser Umstände geht (vgl. BGH - GS - NJW 2008, \n\n860, 866; BGH NStZ 2008, 527). \n\n36 \n\nDie rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung wurde von der Straf-\n\nkammer mit (höchstens) einem Jahr und fünf Monaten festgestellt: Durch die \n\nAnordnung, zu deren Entschädigung seien von der Gesamtstrafe ein Jahr und \n\nzehn Monate als vollstreckt anzusehen, hat es die Kompensation höher bemes-\n\nsen als es selbst nach dem vom Großen Senat für Strafsachen ausgeschlosse-\n\nnen Maßstab des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB möglich gewesen wäre (BGH - GS - \n\naaO). Das Landgericht hat dem Angeklagten damit eine Strafreduzierung zuge-\n\nbilligt, die zu einer Verkürzung der verhängten Strafe in einem Umfang geführt \n\nhat, der nicht einmal durch Anrechnung einer der festgestellten Verfahrensver-\n\nzögerung entsprechenden inländischen Untersuchungshaft hätte erreicht wer-\n\nden können. Damit hat es bei der Bemessung des als vollstreckt geltenden \n\nTeils der Gesamtfreiheitsstrafe die Grenzen des dem Tatrichter insoweit zuste-\n\nhenden Bewertungsspielraums in rechtsfehlerhafter Weise überschritten (vgl. \n\nBGH NStZ 2008, 477). \n\n37 \n\n3. Von dem aufgezeigten Rechtsfehler ist der Gesamtstrafenausspruch \n\nnicht betroffen. Er hat daher Bestand. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aus-\n\nführungen unter 1. Bezug genommen. \n\n38 \n\n4. Sollte die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wiederum \n\neine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung feststellen, so wird sie bei der \n\nKompensationsentscheidung zu bedenken haben, dass neben dem Konventi-\n\nonsverstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK auch einer gegen Art. 5 Abs. 3 \n\nSatz 1 2. Halbs. MRK in Betracht kommen könnte (vgl. EGMR StV 2006, 474, \n\n478; Urt. vom 26. Oktober 2006 - 65655/01 - juris; BGH - GS - NJW 2008, 860, \n\n864 f.; BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 31; BGH StV \n\n2008, 633, 634). \n\nBecker Pfister von Lienen \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-18/3-str-89-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":5},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-18/3-str-89-09","retrieved":"2026-07-10 19:34:42.904377+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-06-18/3-str-89-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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