{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2009/3_StR__87-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-11-19","aktenzeichen":"3 StR 87/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n19. November 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n3 StR 87/09 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Geiselnahme u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom \n\n24. September 2009 in der Sitzung am 19. November 2009, an denen teilge-\n\nnommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nBecker, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nPfister, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSost-Scheible, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nHubert, \n\nDr. Schäfer \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten K. , \n - nur in der Verhandlung vom 24. September 2009 - , \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten Kl. , \n - nur in der Verhandlung vom 24. September 2009 - , \n\nRechtsanwalt \n\n als Vertreter der Nebenklägerin T. , \n - nur in der Verhandlung vom 24. September 2009 - , \n\nJustizamtsinspektor \n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Kl. wird das Urteil des \n\nLandgerichts Verden vom 2. Juli 2008, soweit es ihn betrifft, im \n\nSchuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Geisel-\n\nnahme in Tateinheit mit schwerem Menschenhandel, mit be-\n\nsonders schwerer Vergewaltigung, mit schwerer Vergewalti-\n\ngung in acht rechtlich zusammentreffenden Fällen, mit Verge-\n\nwaltigung in sechs rechtlich zusammentreffenden Fällen, mit \n\nsexueller Nötigung in neun rechtlich zusammentreffenden Fäl-\n\nlen und mit Nötigung, der Geiselnahme in Tateinheit mit schwe-\n\nrem Menschenhandel und mit sexueller Nötigung in 24 rechtlich \n\nzusammentreffenden Fällen, des schweren Menschenhandels \n\nsowie der Verabredung zum schweren Menschenhandel und \n\nzur sexuellen Nötigung schuldig ist. \n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten Kl. und die \n\nRevision des Angeklagten K. werden verworfen. \n\n2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels \n\nund die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstan-\n\ndenen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Kl. wegen Geiselnahme in \n\nTateinheit mit schwerem Menschenhandel, mit besonders schwerer Vergewalti-\n\ngung, mit schwerer Vergewaltigung in acht rechtlich zusammentreffenden Fäl-\n\nlen, mit Vergewaltigung in sechs rechtlich zusammentreffenden Fällen und se-\n\nxueller Nötigung in zehn rechtlich zusammentreffenden Fällen (Tat zum Nach-\n\nteil der Nebenklägerin T. ), wegen Geiselnahme in Tateinheit mit schwe-\n\nrem Menschenhandel und mit sexueller Nötigung in 24 rechtlich zusammentref-\n\nfenden Fällen (Tat zum Nachteil der Nebenklägerin E. ), wegen schweren \n\nMenschenhandels (Tat zum Nachteil der Nebenklägerin Eg. ) und wegen Ver-\n\nabredung zum schweren Menschenhandel und zur sexuellen Nötigung (Tat zum \n\nNachteil der Zeugin F. ) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verur-\n\nteilt und gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet. Den Angeklagten \n\nK. hat es wegen Geiselnahme in Tateinheit mit schwerem Menschenhandel \n\n(Tat zum Nachteil der Nebenklägerin T. ), wegen Geiselnahme in Tatein-\n\nheit mit schwerem Menschenhandel, mit Vergewaltigung in neun rechtlich zu-\n\nsammentreffenden Fällen und mit sexueller Nötigung in 24 rechtlich zusammen-\n\ntreffenden Fällen (Tat zum Nachteil der Nebenklägerin E. ), wegen schweren \n\nMenschenhandels (Tat zum Nachteil der Nebenklägerin Eg. ) und wegen Ver-\n\nabredung zu schwerem Menschenhandel und zur sexuellen Nötigung (Tat zum \n\nNachteil der Zeugin F. ) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren \n\nund sechs Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es beide Angeklagte freigespro-\n\nchen. Im Adhäsionsverfahren hat es die Angeklagten verurteilt, als Gesamt-\n\nschuldner an die Nebenklägerin E. ein Schmerzensgeld in Höhe von \n\n150.000 € nebst Zinsen und an die Nebenklägerin Eg. ein Schmerzensgeld in \n\nHöhe von 5.000 € nebst Zinsen zu zahlen. Den Angeklagten Kl. hat es \n\ndarüber hinaus zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 150.000 € \n\nnebst Zinsen an die Nebenklägerin T. verurteilt. Schließlich hat es die \n\nErsatzpflicht der Angeklagten bezüglich weiterer materieller und immaterieller \n\nSchäden der Nebenklägerinnen festgestellt. Beide Angeklagten rügen mit ihren \n\nRevisionen die Verletzung materiellen Rechts; der Angeklagte Kl. erhebt \n\ndarüber hinaus eine Verfahrensrüge und beanstandet die im Adhäsionsverfah-\n\nren getroffene Kostenentscheidung. Sein Rechtsmittel führt auf die Sachrüge \n\nzur geringfügigen Änderung des ihn betreffenden Schuldspruchs; im Übrigen \n\nhat es keinen Erfolg. Die Revision des Angeklagten K. ist insgesamt unbe-\n\ngründet. \n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nDie Angeklagten planten, in einem von dem Angeklagten K. errichte-\n\nten Einfamilienhaus ein Bordell zu betreiben. Nachdem ihre Bemühungen, Pros-\n\ntituierte anzuwerben, fehlgeschlagen waren, kamen sie überein, jeweils unter \n\neinem Vorwand junge Frauen in das Haus zu locken. Dort sollten sie von dem \n\nAngeklagten Kl. überwältigt, in das Schlafzimmer im Obergeschoss ge-\n\nbracht und gefesselt werden. Unter Einsatz von Nötigungsmitteln, darunter \n\nauch der Drohung mit dem Tode oder einer langandauernden Freiheitsentzie-\n\nhung, sollten sie sodann der Prostitution zugeführt werden. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nIn Ausführung dieses Plans nahmen sie zunächst unter Vorspiegelung \n\ndes Angebots einer Aushilfstätigkeit zu der Nebenklägerin T. Kontakt \n\nauf. Der Angeklagte K. brachte sie in das Haus und entfernte sich. Dort \n\nüberwältigte der Angeklagte Kl. sie unter Einsatz von Gewalt; in der Fol-\n\ngezeit wurde sie gegen ihren Willen festgehalten. Der Angeklagte Kl. \n\nwickelte u. a. den gesamten Körper der Nebenklägerin in Frischhaltefolie ein; \n\naufgrund dessen konnte diese sich nicht mehr bewegen, kaum noch atmen und \n\nhatte Todesangst. Er schnitt die Folie erst wieder auf, nachdem die Nebenklä-\n\ngerin ihm zugesagt hatte, alles zu tun, was er verlange. Nach einigen Tagen \n\nentschieden die Angeklagten, die Nebenklägerin doch nicht der Prostitution zu-\n\nzuführen. Statt dessen wollte der Angeklagte Kl. sie zur Freundin haben. \n\nEr beging zahlreiche Sexualdelikte zu ihrem Nachteil und forderte sie auf, einen \n\nErsatz als Prostituierte zu finden. Außerdem veranlasste er sie durch den Ein-\n\nsatz massiver Drohungen, zukünftig als \"Ausbilderin\" der zu überwältigenden \n\nFrauen tätig zu werden und diese dabei zu erniedrigen sowie zu fesseln. \n\n5 \n\nUnter dem Eindruck der gegen sie eingesetzten zahlreichen Nötigungs-\n\nmittel ermöglichte die Nebenklägerin den Angeklagten, mit der ihr bekannten \n\nZeugin F. telefonisch Kontakt aufzunehmen. Die Angeklagten beabsichtig-\n\nten, auch diese Zeugin in das Haus zu locken, sie dort zu überwältigen und \n\ndurch den Einsatz von Gewalt und Drohungen der Prostitution zuzuführen. Die \n\nZeugin F. wurde jedoch misstrauisch und lehnte schließlich die scheinbar \n\nseriösen Angebote der Angeklagten ab. Diese erkannten, dass ihr Plan bezüg-\n\nlich dieser Zeugin gescheitert war, und verfolgten ihn deshalb nicht weiter. \n\n6 \n\nEtwa einen Monat später nahmen sie Kontakt zu der Nebenklägerin \n\nE. auf. Der Angeklagte K. verbrachte diese in das Haus, in dem sich auch \n\nnoch die Nebenklägerin T. aufhielt. Dort fesselte der Angeklagte Kl. \n\ndie Nebenklägerin E. mit Handschellen und einem Seil. In der Folgezeit \n\nschüchterte der Angeklagte Kl. sie gemäß der Absprache mit dem Ange-\n\nklagten K. durch Zwang und Drohungen weiter ein. Die Zeugin wurde unter \n\nanderem in einen Metallkäfig gesperrt, musste gefesselt aus einem Hundenapf \n\nessen und wurde mit ihrem sowie dem Tode ihrer besten Freundin bedroht. In \n\nEinzelfällen kam die Nebenklägerin T. dem Ansinnen des Angeklagten \n\nKl. nach, Fesselungen oder ähnliche Handlungen gegenüber der Neben-\n\nklägerin E. vorzunehmen. Die Nebenklägerin E. musste gegen ihren Wil-\n\nlen auch den Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten K. ausführen, wann \n\nimmer dieser es wollte. Daneben wurde sie gezwungen, der Prostitution nach-\n\nzugehen und gegenüber insgesamt 24 Freiern sexuelle Dienstleistungen vorzu-\n\nnehmen. Das Entgelt lieferte sie jeweils den Angeklagten ab. \n\n7 \n\nNach Aufforderung durch die Angeklagten benannte die Nebenklägerin \n\nE. mehrere Mädchen aus ihrem Bekanntenkreis als weitere potentielle Tat-\n\nopfer, darunter auch die Nebenklägerin Eg. . Diese war den Angeklagten be-\n\nreits bekannt, da sie über eine Anzeige im Internet eine Tätigkeit als Babysitte-\n\nrin gesucht und die Nebenklägerin T. daraufhin anweisungsgemäß mit \n\nihr telefoniert hatte. Unter dem Eindruck der gegen sie eingesetzten Nöti-\n\ngungsmittel vereinbarte die Nebenklägerin E. telefonisch unter einem Vor-\n\nwand ein Treffen mit der Nebenklägerin Eg. . Bei diesem veranlasste sie die \n\nNebenklägerin Eg. , gemeinsam mit ihr und dem Angeklagten K. in das \n\nHaus zu fahren. Dort überwältigte der Angeklagte Kl. die Nebenklägerin \n\nEg. , fesselte und knebelte sie, zog ihr einen Leinenbeutel über den Kopf und \n\nentkleidete sie. Auf seine Anweisung musste die Nebenklägerin T. die \n\nNebenklägerin Eg. kurze Zeit später in einer diese besonders erniedrigenden \n\nPosition auf einem Stuhl festbinden; sodann befragte der Angeklagte Kl. \n\ndie Nebenklägerin Eg. über ihre persönlichen Verhältnisse. Nachdem der An-\n\ngeklagte Kl. und die Nebenklägerin T. den Raum verlassen hatten, \n\ngelang es der Nebenklägerin Eg. , sich zu befreien, über das Hausdach zu \n\nfliehen und mit Hilfe eines Passanten und von Nachbarn die Polizei zu alarmie-\n\nren. \n\n8 \n\nNoch vor deren Eintreffen flohen die Angeklagten mit den Nebenkläge-\n\nrinnen T. und E. . Nach einigen Tagen stellte sich der Angeklagte \n\nK. im Beisein der Nebenklägerin E. der Polizei. Die Nebenklägerin \n\nT. musste gegen ihren Willen auch noch während der Flucht mit dem An-\n\ngeklagten Kl. sexuelle Handlungen vornehmen. So bedrohte er sie etwa \n\nmit einer Schusswaffe und erzwang auf diese Weise die Ausübung des Ge-\n\nschlechtsverkehrs. Erst nach mehreren Wochen konnte auch der Angeklagte \n\nKl. festgenommen werden. \n\n9 \n\nDer näheren Erörterung bedürfen über die Ausführungen des General-\n\nbundesanwalts in dessen Antragsschriften hinaus lediglich die folgenden Ge-\n\n10 \n\n11 \n\nsichtspunkte: \n\nA. Revision des Angeklagten Kl. \n\nI. Die rechtliche Würdigung des Landgerichts hält sachlichrechtlicher \n\nNachprüfung nicht stand, soweit die Strafkammer einen Vorfall zum Nachteil \n\nder Nebenklägerin T. als von dem Angeklagten Kl. begangene \n\nsexuelle Nötigung nach § 177 Abs. 1 StGB gewertet hat (Fall II. 6. 7 der Urteils-\n\ngründe). Nach den Feststellungen erklärte der Angeklagte der Neben-klägerin, \n\nsie müsse die Sexualpraktik \"Selbstbefriedigung\" erlernen und veranlasste sie, \n\nsich nackt auf den Rücken zu legen, mit ihren Händen ihre Geschlechtsteile zu \n\nberühren und sich erotisch zu bewegen. Damit sind die Tatbestandsvorausset-\n\nzungen des § 177 Abs. 1 StGB nicht belegt; denn die Nebenklägerin wurde \n\nnicht \n\ngenötigt, \n\nsexuelle \n\nHandlungen \n\ndes \n\nAngeklagten \n\noder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Angeklagten oder einem Drit-\n\nten vorzunehmen. Dies erfordert einen sexualbezogenen Körperkontakt zwi-\n\nschen dem Täter oder dem Dritten einerseits und dem Opfer andererseits; das \n\nHerbeiführen von sexuellen Handlungen, die das Opfer lediglich vor dem Täter \n\noder einem Dritten ausführt, wird demgegenüber von § 177 Abs. 1 StGB nicht \n\nerfasst (Fischer, StGB 56. Aufl. § 177 Rdn. 48). Die Tat des Angeklagten ist \n\njedoch als Nötigung (§ 240 StGB) strafbar, wobei die Voraussetzungen eines \n\nbesonders schweren Falles nach § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB gegeben sind. \n\n12 \n\nDer Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung Feststel-\n\nlungen getroffen werden können, die zu einer Verurteilung wegen sexueller Nö-\n\ntigung nach § 177 Abs. 1 StGB führen können; er ändert deshalb selbst den \n\nSchuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO ab. § 265 \n\nStPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte Kl. gegen den ge-\n\nänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen kön-\n\nnen. Der Senat schließt ebenfalls aus, dass das Tatgericht bei zutreffender \n\nrechtlicher Würdigung des tateinheitlich verwirklichten Delikts auf eine niedrige-\n\nre Einzelstrafe bei der Tat zum Nachteil der Nebenklägerin T. oder auf \n\neine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte. \n\nII. Die tatrichterliche Bewertung der Konkurrenzverhältnisse zwischen \n\nden einzelnen Taten ist frei von den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehlern. \n\nDie Strafkammer hat insoweit ausgeführt, die von den Angeklagten je-\n\nweils bezüglich eines Opfers verwirklichten Delikte seien als tateinheitlich im \n\nSinne des § 52 StGB begangen zu werten. Die Straftaten zum Nachteil der Ne-\n\nbenklägerinnen T. , E. und Eg. sowie der Zeugin F. stünden \n\nzueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB). \n\n13 \n\n14 \n\n15 \n\nHiergegen ist im Ergebnis nichts zu erinnern. Nach den - rechtsfehlerfrei \n\ngetroffenen - Feststellungen bilden die in einem Tatzeitraum von mehreren Mo-\n\nnaten begangenen Handlungen zum Nachteil der vier verschiedenen Opfer, \n\ndurch welche die Angeklagten mehrere Dutzend einzelne Straftatbestände ver-\n\nwirklichten und jeweils mehrere höchstpersönliche Rechtsgüter der Nebenklä-\n\ngerinnen verletzten, keine insgesamt einheitliche materiellrechtliche Tat im Sin-\n\nne des § 52 StGB; denn weder die Voraussetzungen für eine natürliche noch \n\nfür eine rechtliche Handlungseinheit sind gegeben. \n\n16 \n\n1. Unter dem Gesichtspunkt einer natürlichen Handlungseinheit liegt eine \n\nTat im sachlichrechtlichen Sinne vor, wenn mehrere, im Wesentlichen gleichar-\n\ntige Handlungen von einem einheitlichen Willen getragen werden und aufgrund \n\nihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs so miteinander ver-\n\nbunden sind, dass sich das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungs-\n\nweise objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches Geschehen darstellt \n\n(st. Rspr.; s. etwa BGHR StGB vor § 1 natürliche Handlungseinheit, Entschluss, \n\neinheitlicher 9; § 52 Abs. 1 Entschluss, einheitlicher 1). Richten sich die Hand-\n\nlungen des Täters gegen höchstpersönliche Rechtsgüter der Opfer, wird die \n\nAnnahme einer natürlichen Handlungseinheit zwar nicht grundsätzlich ausge-\n\nschlossen, sie liegt jedoch bereits nicht nahe (Fischer aaO Vor § 52 Rdn. 7). \n\nDenn höchstpersönliche Rechtsgüter sind einer additiven Betrachtungsweise \n\nallenfalls in Ausnahmefällen zugänglich. Deshalb können Handlungen, die sich \n\nnacheinander gegen höchstpersönliche Rechtsgüter mehrerer Personen rich-\n\nten, grundsätzlich weder durch ihre Aufeinanderfolge noch durch einen einheit-\n\nlichen Plan oder Vorsatz zu einer natürlichen Handlungseinheit und damit einer \n\nTat im Rechtssinne zusammengefasst werden. Ausnahmen kommen nur in Be-\n\ntracht, wenn die Aufspaltung des Tatgeschehens in Einzelhandlungen wegen \n\neines außergewöhnlich engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhanges, \n\netwa bei Messerstichen oder Schüssen innerhalb weniger Sekunden, willkürlich \n\nund gekünstelt erschiene (BGHR StGB vor § 1 natürliche Handlungseinheit, \n\nEntschluss, einheitlicher 9; BGH NStZ 2005, 262, 263; NStZ-RR 1998, 233; \n\nRissing-van Saan in LK 12. Aufl. Vor § 52 Rdn. 14 m. w. N.). \n\n17 \n\nNach diesen Maßstäben können die Handlungen des Angeklagten Kl. \n\n nicht zu einer einheitlichen Tat zusammengefasst werden. Das Tätig-\n\nwerden der Angeklagten beruht zwar auf dem vor Beginn der ersten Tat gefass-\n\nten, insoweit einheitlichen Entschluss, sich mehrerer Frauen zu bemächtigen \n\nund diese durch Ausübung von Zwang der Prostitution zuzuführen. Gleichwohl \n\nfehlt es mit Blick auf die konkreten Tatumstände an dem erforderlichen engen \n\nZusammenhang. Die Tathandlungen betrafen u. a. die Freiheit und das Recht \n\nauf sexuelle Selbstbestimmung der Opfer und damit jeweils höchstpersönliche \n\nRechtsgüter der Geschädigten. Das Tatgeschehen zog sich insgesamt über \n\nmehrere Monate hin. Zwischen den von den Angeklagten begangenen Tat-\n\nhandlungen lagen teilweise erhebliche Zeiträume, so dass es bereits an einer \n\nausreichenden Verknüpfung in zeitlicher Hinsicht fehlt. Im Übrigen erfolgten die \n\nAngriffe - wenn auch dem Grunde nach dem abgesprochenen Tatplan folgend - \n\njeweils aufgrund eines in der konkreten Form neu und separat gefassten Vor-\n\nsatzes, in einer veränderten Tatsituation und auf unterschiedliche Weise. \n\n18 \n\nDer Umstand, dass der Angeklagte Kl. auf einzelne Opfer einwirkte \n\nmit dem Ziel, dass diese gegenüber weiteren Frauen tätig wurden, begründet \n\nhier ebenfalls keine natürliche Handlungseinheit; denn es fehlt auch mit Blick \n\nauf diesen Umstand an dem erforderlichen räumlichen und zeitlichen Zusam-\n\nmenhang. Der Angeklagte Kl. nötigte die Nebenklägerin T. , als \n\n\"Ausbilderin\" tätig zu werden, bereits unmittelbar nachdem die Angeklagten be-\n\nschlossen hatten, diese Nebenklägerin selbst nicht der Prostitution zuzuführen. \n\nZu diesem Zeitpunkt war die Nebenklägerin T. die einzige Frau, die sich \n\nin dem Haus aufhielt. Spätere Einzelanweisungen an sie, die Nebenklägerin \n\nE. zu fesseln und zu erniedrigen, erteilte er ihr jeweils in deren Abwesenheit \n\nbzw. nicht in einer Weise, die den Schluss zulassen würde, der Angeklagte ha-\n\nbe bereits allein durch die Anweisung an die Nebenklägerin T. zugleich \n\nnötigend auf die Nebenklägerin E. eingewirkt. Entsprechendes gilt schließ-\n\nlich für die Aufforderung der Nebenklägerin T. , die Nebenklägerin Eg. \n\nauf dem Stuhl zu fesseln, nachdem diese durch den Angeklagten überwältigt \n\nworden war. Mit all diesen Handlungen wirkte der Angeklagte deshalb nicht \n\ngleichzeitig oder in einem derart engen Zusammenhang auf mehrere Opfer ein, \n\ndass sich das Geschehen bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv auch für \n\neinen Dritten als insgesamt einheitlich darstellt. \n\n19 \n\n2. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen einer rechtlichen Hand-\n\nlungseinheit vorliegen, ist zwar zunächst ebenfalls zu berücksichtigen, dass zwi-\n\nschen den Tathandlungen zum Nachteil der jeweiligen Geschädigten - wie das \n\nLandgericht zutreffend erkannt hat - gewisse zeitliche, räumliche und sachliche \n\nBerührungspunkte bestehen. Allein die enge zeitliche und räumliche Verbun-\n\ndenheit verschiedener Handlungsabläufe sowie die gleiche Motivationslage \n\nbeim Täter genügen indes nicht, um die Handlungen der Angeklagten zu einer \n\nmateriellrechtlichen Tat im Sinne des § 52 StGB zu verbinden. Hierfür erforder-\n\nlich ist vielmehr die zumindest teilweise Identität der objektiven Ausführungs-\n\nhandlungen. Diese ist gegeben, wenn die Ausführungshandlungen des Täters \n\nin einem für alle Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teil-\n\nweise identisch sind und so dazu beitragen, den Tatbestand aller in Betracht \n\nkommender Strafgesetze zu erfüllen (Rissing-van Saan aaO § 52 Rdn. 20 m. w. \n\nN.; vgl. etwa für die Tatbestände der Förderung der Prostitution, der Zuhälterei \n\nund des Menschenhandels bei Handlungen zum Nachteil mehrerer Frauen \n\nBGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 1; BGH bei Pfister NStZ-RR 2004, \n\n358; 2005, 366; BGH NStZ-RR 2007, 46, 47; StV 1987, 243; 2003, 617, 618; \n\nBeschl. vom 25. August 1999 - 3 StR 290/99; BGH bei Pfister NStZ-RR 2002, \n\n357 f.). \n\nNach diesen Maßstäben liegt hier keine Tateinheit vor. Im Einzelnen: \n\na) Die sich auf die Nebenklägerinnen T. und E. beziehenden \n\nTathandlungen sind nicht auch nur teilweise identisch. Das Landgericht hat die-\n\nse Taten - neben den weiteren, jeweils tateinheitlich verwirklichten Delikten - als \n\nGeiselnahme nach § 239 b Abs. 1 2. Halbs. StGB gewertet. Tathandlung ist \n\n20 \n\n21 \n\ndanach das Nötigen des Opfers mittels einer qualifizierten Drohung unter Aus-\n\nnutzen einer von dem Täter durch ein Entführen oder Sichbemächtigen des Op-\n\nfers ohne Nötigungsabsicht geschaffenen, fortdauernden Bemächtigungslage \n\naufgrund eines nachträglich gefassten Vorsatzes (Fischer aaO § 239 b Rdn. 5). \n\n22 \n\naa) Die jeweilige Bemächtigungslage wurde nicht durch eine zumindest \n\nteilidentische Handlung der Angeklagten begründet. Die Nebenklägerin T. \n\n wurde am 14. August 2006 überwältigt, die Nebenklägerin E. am \n\n12. September 2006. \n\n23 \n\nbb) Auch die späteren Handlungen der Angeklagten (vgl. hierzu BGH, \n\nBeschl. vom 23. Juli 1997 - 3 StR 36/97 zu § 239 a StGB) überschnitten sich \n\nnicht in zumindest einem tatbestandlichen Ausführungsakt. Die Tat nach § 239 \n\nb Abs. 1 2. Halbs. StGB ist bereits mit dem Beginn der Nötigung vollendet; das \n\nErreichen des Nötigungsziels ist hierfür nicht erforderlich (BGHSt 26, 309, 310; \n\nBGH StV 1987, 483; 1997, 302; Lackner/Kühl, StGB 26. Aufl. § 239 b Rdn. 2, \n\n§ 239 a Rdn. 6; Träger/Schluckebier in LK 11. Aufl. § 239 b Rdn. 11; aA Fischer \n\naaO § 239 b Rdn. 9; Renzikowski in MünchKomm-StGB § 239 b Rdn. 27). Zwar \n\nist Tateinheit anzunehmen, wenn eine Nötigung mehrerer Tatopfer durch die-\n\nselbe Drohung vorliegt (BGHR StGB § 52 Abs. 1 Rechtsgüter, höchstpersönli-\n\nche 1; BGH NStZ-RR 1998, 103, 104; Beschl. vom 17. Juli 2007 - 4 StR 220/07; \n\nzur Tateinheit bei Handlungen unter Ausnutzung einer einheitlichen, während \n\ndes gesamten Geschehens fortwirkenden Gewalt vgl. BGH NStZ 1999, 618, \n\n619; zur Tateinheit aufgrund einer einheitlichen Täuschungshandlung gegen-\n\nüber mehreren Geschädigten vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe \n\n30; BGH bei Holtz MDR 1970, 381 f.). Die Nebenklägerinnen wurden jedoch \n\nnicht durch eine einheitliche Handlung, sondern in getrennter Weise jeweils \n\ndurch individuell auf die einzelnen Opfer zugeschnittene qualifizierte Drohungen \n\ngenötigt. Der Einsatz der Nötigungsmittel diente während der zeitlichen Über-\n\nschneidung des Tatgeschehens auch unterschiedlichen Zielen: Während die \n\nNebenklägerin T. die Rolle der Freundin des Angeklagten Kl. und \n\n\"Aufpasserin\" bzw. \"Ausbilderin\" der weiteren Geschädigten übernehmen sollte, \n\nbezweckten die Angeklagten mit der Einflussnahme auf die Nebenklägerin \n\nE. , dass diese als Freundin des Angeklagten K. fungieren und der Pros-\n\ntitution nachgehen sollte. Selbst (teil-)identische Überwachungs- oder sonstige \n\nzur Verhinderung der Flucht der Nebenklägerinnen geeignete Maßnahmen sind \n\nnicht festgestellt. Mit Blick auf deren unterschiedliche Rolle und die daraus re-\n\nsultierende unterschiedliche Behandlung der Nebenklägerinnen durch die An-\n\ngeklagten ist auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe trotz des sich zeitlich \n\nüberschneidenden Festhaltens beider Geschädigter in einem Haus eine derarti-\n\nge Teilidentität nicht zu entnehmen. \n\n24 \n\ncc) Auch der Umstand, dass die Handlungen der Angeklagten in der \n\nForm miteinander verknüpft sind, dass die Nebenklägerin T. zu Tätigkei-\n\nten genötigt wurde, die ihrerseits dazu dienten, die Nebenklägerin E. zu nö-\n\ntigen, führt nicht zur Annahme einer rechtlichen Handlungseinheit. Zwar ist \n\ngrundsätzlich Tateinheit möglich zwischen einer Nötigung und der Anstiftung zu \n\neiner abgenötigten Handlung (BGH, Urt. vom 12. Mai 1953 - 1 StR 190/53; Trä-\n\nger/Schluckebier aaO § 240 Rdn. 127; Fischer aaO § 240 Rdn. 63 a). Auch \n\nkönnte in Betracht kommen, die der Nebenklägerin T. abgepressten \n\nHandlungen den Angeklagten nach den Grundsätzen der mittelbaren Täter-\n\nschaft zuzurechnen, weil die Nebenklägerin T. möglicherweise unter den \n\nVoraussetzungen des entschuldigenden Notstands nach § 35 StGB handelte \n\nund deshalb insoweit als Werkzeug der Angeklagten im Sinne des § 25 Abs. 1 \n\n2. Alt. StGB anzusehen sein könnte. All dies bedarf indes im Ergebnis keiner \n\nnäheren Betrachtung; denn es würde nicht zu der erforderlichen auch nur teil-\n\nweisen Identität der Ausführungshandlungen bezüglich der jeweiligen Geisel-\n\nnahme zum Nachteil der Nebenklägerinnen T. und E. führen, da wie \n\nbereits dargelegt der Angeklagte Kl. durch die Nötigungshandlungen \n\nnicht gleichzeitig, sondern sukzessive auf die verschiedenen Opfer einwirkte. \n\n25 \n\nb) Auch im Verhältnis zwischen der Tat zum Nachteil der Zeugin F. \n\n(Verabredung zum schweren Menschenhandel und zur sexuellen Nötigung) und \n\nden Straftaten zum Nachteil der weiteren Geschädigten kommt die Annahme \n\neiner rechtlichen Handlungseinheit nicht in Betracht; denn insoweit fehlt es e-\n\nbenfalls an einer wenigstens teilidentischen Ausführungshandlung. Tathandlung \n\ndes § 30 Abs. 2 3. Alt. StGB ist die Verabredung, ein Verbrechen zu begehen \n\noder zu ihm anzustiften. Unter einer Verabredung ist die vom ernstlichen Willen \n\ngetragene Einigung von mindestens zwei Personen zu verstehen, an der Ver-\n\nwirklichung eines bestimmten Verbrechens mittäterschaftlich mitzuwirken (Fi-\n\nscher aaO § 30 Rdn. 12). Diese nach den Feststellungen zwischen den Ange-\n\nklagten getroffene Vereinbarung überschneidet sich weder mit den Tathandlun-\n\ngen zum Nachteil der Nebenklägerin T. , noch mit denjenigen zum Nach-\n\nteil der Nebenklägerinnen E. oder Eg. . \n\n26 \n\nc) Für das Verhältnis der Tat zum Nachteil der Nebenklägerin Eg. \n\n(schwerer Menschenhandel) zu den bezüglich der sonstigen Opfer verwirklich-\n\nten Delikten gilt schließlich entsprechendes. Die jeweiligen tatbestandsmäßigen \n\nHandlungen sind ebenfalls nicht auch nur teilweise identisch. Insbesondere \n\nvermag der Umstand, dass die Angeklagten die Nebenklägerin E. veran-\n\nlassten, sich daran zu beteiligen, die Nebenklägerin Eg. in das Haus zu lo-\n\ncken, eine Tateinheit zwischen den Delikten zum Nachteil dieser Nebenkläge-\n\nrinnen zu begründen. Tathandlung des § 232 Abs. 4 Nr. 2 StGB ist das Sich-\n\nbemächtigen einer anderen Person unter Einsatz von Gewalt, Drohung mit ei-\n\nnem empfindlichen Übel oder List, wobei der Täter in der Absicht handeln \n\nmuss, das Opfer zur Aufnahme der Prostitution oder zur Vornahme oder Dul-\n\ndung sexueller Handlungen im Sinne des § 232 Abs. 1 StGB zu veranlassen \n\n(Eisele in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 232 Rdn. 34). Der Tatbestand ist \n\nmit dem Erlangen der tatsächlichen Gewalt über die betroffene Person vollen-\n\ndet (Fischer aaO § 232 Rdn. 32). Die physische Herrschaft über die Nebenklä-\n\ngerin wurde in Ausführung des Tatplans der Angeklagten wie bei den Neben-\n\nklägerinnen T. und E. erst dadurch begründet, dass der Angeklagte \n\nKl. sie in dem Haus überwältigte und fesselte. \n\n27 \n\n3. Der Senat muss nicht entscheiden, ob die Würdigung des Landge-\n\nrichts zutrifft, dass die von den Angeklagten begangenen einzelnen Delikte zum \n\nNachteil jeweils einer Geschädigten im Verhältnis der Tateinheit zueinander \n\nstehen. Hieran könnten insbesondere bei den Straftaten zum Nachteil der Ne-\n\nbenklägerinnen T. und E. Bedenken bestehen: Den Feststellungen \n\nist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, dass die Bemächtigungslage während \n\ndes gesamten Tatzeitraums ununterbrochen fortdauerte. In Betracht kommt \n\ninsbesondere, dass in den Zeiten, in denen sich die Angeklagten mit den Op-\n\nfern außerhalb des Hauses aufhielten, ein physisches Gewaltverhältnis nicht \n\nbestand und ein solches jeweils bei der Rückkehr in das Haus wieder neu be-\n\ngründet wurde. Dies könnte rechtlich als Zäsur zu werten sein mit der Folge, \n\ndass zwischen den Taten vor und nach der Unterbrechung Tatmehrheit anzu-\n\nnehmen wäre. Entsprechendes gilt, soweit die Strafkammer die Delikte zum \n\nNachteil der Nebenklägerin T. zusammengefasst hat, die während der \n\nZeit begangen wurden, in der diese in dem Haus festgehalten wurde, und die-\n\njenigen, die der Angeklagte auf der anschließenden Flucht verwirklichte. Durch \n\ndie rechtsfehlerhafte Annahme von Tateinheit wäre der Angeklagte indes nicht \n\nbeschwert. \n\n28 \n\nIII. Die auf § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB, jeweils i. V. m. § 66 \n\nAbs. 1 Nr. 3 StGB, gestützte Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den \n\nAngeklagten Kl. lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die formellen Vor-\n\naussetzungen der genannten Vorschriften liegen vor. Die Strafkammer hat auch \n\ntragfähig belegt, dass der Angeklagte Kl. infolge eines Hanges zu er-\n\nheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist. Dabei hat sie wesentlich \n\nauf eine Gemengelage zwischen einer triebhaften Neigung des Angeklagten zu \n\nsadistischen sowie sexuell sadistischen Handlungen auf der einen Seite und \n\nausgeprägten kognitiven sowie manipulativen Fähigkeiten auf der anderen Sei-\n\nte abgestellt und ausdrücklich in den Blick genommen, dass der Angeklagte \n\nstrafrechtlich vergleichsweise geringfügig vorbelastet ist und der von dem \n\nSachverständigen diagnostizierte sexuelle und allgemeine Sadismus des Ange-\n\nklagten bisher nicht zu Auffälligkeiten geführt hat. \n\n29 \n\nIV. Soweit der Angeklagte Kl. sich gegen die im Adhäsionsverfah-\n\nren vom Landgericht getroffene Kostenentscheidung wendet, kommt als statt-\n\nhaftes Rechtsmittel nach § 406 a Abs. 2 Satz 1, § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht \n\ndie Revision, sondern die sofortige Beschwerde in Betracht (Gieg in KK 6. Aufl. \n\n§ 472 a Rdn. 2). Eine solche hat der Angeklagte innerhalb der Frist des § 311 \n\nAbs. 2 StPO nicht erhoben. \n\n30 \n\nV. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision des Ange-\n\nklagten Kl. ist es nicht unbillig, auch diesen Beschwerdeführer mit den \n\ngesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu be-\n\n31 \n\n32 \n\nlasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). \n\nB. Revision des Angeklagten K. \n\nI. Zur Frage der konkurrenzrechtlichen Würdigung der Taten gelten die \n\nAusführungen zur Revision des Angeklagten Kl. entsprechend; ein \n\nnachteiliger Rechtsfehler liegt aus den dort dargelegten Gründen insoweit auch \n\nbezüglich des Angeklagten K. nicht vor. \n\n33 \n\nII. Ein Anlass, bei dem Angeklagten K. das Vorliegen der Vorausset-\n\nzungen einer Unterbringung nach § 64 StGB zu erörtern, bestand entgegen der \n\nAnsicht der Revision bereits deshalb nicht, weil nach den Feststellungen ein \n\nsymptomatischer Zusammenhang zwischen einem eventuell vorliegenden Hang \n\ndes Angeklagten, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im \n\nÜbermaß zu sich zu nehmen, und den von ihm begangenen Straftaten fern \n\nliegt. \n\nBecker Pfister Sost-Scheible \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-19/3-str-87-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-19/3-str-87-09","retrieved":"2026-07-10 20:09:10.689219+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-11-19/3-str-87-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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