{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2009/3_StR__47-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-03-03","aktenzeichen":"3 StR 47/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 47/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. März 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. März 2009 gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO einstimmig beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nHildesheim vom 30. Oktober 2008 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger da-\n\ndurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Misshandlung von Schutz-\n\nbefohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Kör-\n\nperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit schwerer Misshandlung von \n\nSchutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs \n\nMonaten verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfah-\n\nren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der \n\nSachrüge Erfolg. \n\n2 \n\nNach den Feststellungen schlug der Angeklagte am Nachmittag des \n\n21. November 2007 aus Verärgerung der ca. vier Jahre und acht Monaten alten \n\nTochter Leonie seiner Lebensgefährtin mit der rechten Hand so heftig gegen \n\ndie \n\nlinke Wange, dass der Schläfenmuskel zertrümmert wurde. Am \n\n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\n26. November 2007 gegen 11.00 Uhr badete er das Mädchen, das sich einge-\n\nnässt hatte. Dabei ärgerte er sich aus ungeklärten Umständen derart stark über \n\ndas Kind, dass er es ein weiteres Mal bestrafen und ihm wehtun wollte. Deshalb \n\nergriff er es, hob es aus der Wanne und schüttelte es sehr heftig, wobei ihm klar \n\nwar, dass das Schütteln den Tod verursachen könnte. Diese Misshandlung \n\nführte zu Läsionen von Brückenvenen sowie zu Einblutungen in die Schädel-\n\nhöhle (subdural) und unter die weiche Hirnhaut (subarachnoidal). Außerdem \n\nwurde die Hirnsubstanz selbst erheblich geschädigt und die Gehirnflüssigkeit \n\nverschoben. Leonie verstarb an den Folgen der erlittenen Verletzungen. \n\nDer Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, das Kind niemals \n\nmisshandelt zu haben; er halte es für wahrscheinlich, dass es sich selbst ver-\n\nletzt oder einen Unfall erlitten habe. \n\nIm Rahmen der Beweiswürdigung hat sich die Strafkammer hinsichtlich \n\nder Todesursache dem Gutachten des rechtsmedizinischen Sachverständigen \n\nangeschlossen. Dieser hat ausgeführt, Leonie sei an zentraler Lähmung infolge \n\nexzessiver Hirndruckzunahme mit Hirnstammeinklemmung und weitgehender \n\nKomprimierung des Hirnkammersystems, letztlich einhergehend mit einer er-\n\nheblichen intravitalen Sauerstoffmangelversorgung des Gehirns (Hypoxie) und \n\ndaraus resultierenden ausgedehnten ischämischen Nervenzelluntergängen im \n\ngesamten Gehirn verstorben. Da nach den durchgeführten Untersuchungen als \n\nUrsache der Sauerstoffmangelversorgung des Gehirns krankheitsbedingte Ge-\n\nschehnisse ausschieden, sei die exzessive Hirnschwellung im Rahmen eines \n\nglobalen Ödems, die letztlich zum Tode geführt habe, im Zusammenhang mit \n\nder Blutung unter die harte Hirnhaut (subdural) als Folge eines Traumas oder \n\nsogar mehrerer Traumata anzusehen. Die Blutung im Bereich der harten Hirn-\n\nhaut sei aufgrund des Nachweises von Eisen mindestens drei Tage vor dem \n\nTode entstanden. Dabei sei als Todeszeitpunkt das Abstellen der den Kreislauf \n\nerhaltenen Maschinen am 29. November 2007 um 00.30 Uhr (UA S. 14, 19) \n\nanzusehen. Todesursächlich geworden sei eine nicht unfallbedingte, massive \n\nGewalteinwirkung auf den Kopf des Kindes, die gegen Mittag des \n\n26. November 2007 stattgefunden haben könne (UA S. 21); andere plausible \n\nErklärungen seien nach dem Verletzungsbild auszuschließen. Ein Entstehen \n\nder Kopfverletzungen bei dem Vorfall vom 21. November 2007 scheide aus, \n\nweil zwischen der Gehirnschädigung und dem Koma, in welches das Kind gefal-\n\nlen sei, nur ein sehr kurzer Zeitraum habe liegen können. Insbesondere die \n\nEinblutungen im Augapfel und Sehnerv sprächen für ein kräftiges Schütteln als \n\nAuslöser der Verletzungen. \n\n5 \n\nDiese Beweiswürdigung enthält einen nicht auflösbaren Widerspruch. Ei-\n\nnerseits soll die massive Gewalteinwirkung auf den Kopf des Kindes, welche zu \n\nder Blutung im Bereich der harten Hirnhaut führte, mindestens drei Tage vor \n\ndem Tode, also vor dem 26. November 2007 um 00.30 Uhr stattgefunden ha-\n\nben. Andererseits soll es möglich sein, dass die todesursächlichen Kopfverlet-\n\nzungen am 26. November 2007 kurz vor Mittag verursacht wurden. Die unter-\n\nschiedlichen Äußerungen des Sachverständigen zum Zeitpunkt der Gewaltaus-\n\nübung lassen sich anhand der Urteilsgründe nicht miteinander in Einklang brin-\n\ngen. Der vom Landgericht unter Würdigung weiterer Indizien festgestellte Tat-\n\nzeitpunkt und Geschehensablauf ist daher nicht tragfähig begründet. \n\n6 \n\nDer Fehler in der Beweiswürdigung zum Vorfall vom 26. November 2007 \n\nerfasst auch die Verurteilung wegen der Tat vom 21. November 2007. Da in \n\nbeiden Fällen innerhalb eines kurzen Zeitraums massive Gewalt gegen den \n\nKopf des Mädchens ausgeübt wurde, kann der Senat nicht sicher ausschließen, \n\ndass bereits die Verletzungshandlung vom 21. November 2007 ursächlich oder \n\nmitursächlich für den Tod von Leonie war. \n\n7 \n\nFür den Fall, dass sich der neue Tatrichter erneut von der Täterschaft \n\ndes Angeklagten überzeugt, sieht der Senat Anlass zu folgenden Hinweisen: \n\nDas Tatbestandsmerkmal \"roh misshandelt\" in § 225 Abs. 1 StGB erfordert eine \n\nsorgfältige Darstellung nicht nur der objektiven Tatseite, sondern auch der Ge-\n\nsinnung des Täters. Zur Prüfung der Frage, ob gegebenenfalls die Steuerungs-\n\nfähigkeit des Angeklagten infolge eines Affekts erheblich vermindert war, emp-\n\nfiehlt sich die Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen. Bei der \n\nStrafzumessung sollten Formulierungen vermieden werden, die besorgen las-\n\nsen könnten, Tatbestandsmerkmale seien strafschärfend berücksichtigt worden. \n\nBecker Miebach von Lienen \n\n Sost-Scheible Schäfer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR__47-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-03/3-str-47-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR__47-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR__47-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-03/3-str-47-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR__47-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:21:52.309926+00:00"}}