{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2009/3_StR__45-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-04-07","aktenzeichen":"3 StR 45/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 45/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. April 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag - am \n\n7. April 2009 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO be-\n\nschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Krefeld vom 11. August 2008 wird \n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 19 \n\n(= Fall 33 der Anklage) wegen Betruges verurteilt worden ist; \n\nim Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens \n\nund die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-\n\nkasse zur Last; \n\nb) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, \n\ndass der Angeklagte des Betruges in drei Fällen sowie der \n\nBeihilfe zum Betrug in zwei Fällen schuldig ist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des \n\nRechtsmittels zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in zwei \n\nFällen und wegen Betruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von \n\nzwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Es \n\nhat ferner als Entschädigung für eine überlange Verfahrensdauer ein Jahr der \n\n2 \n\n3 \n\nverhängten Gesamtfreiheitsstrafe für vollstreckt erklärt. Mit seiner Revision be-\n\nanstandet der Angeklagte allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. \n\nAuf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat im Fall II 19 \n\n(= Fall 33 der Anklage) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Dement-\n\nsprechend ist der Schuldspruch zu ändern. \n\nDie teilweise Einstellung des Verfahrens hat zwar den Wegfall der für die \n\nTat II 19 verhängten Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zur Folge. Dies \n\nnötigt aber nicht zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Der Senat kann angesichts \n\nder Anzahl und der Höhe der verbleibenden Einzelstrafen ausschließen, dass \n\nsich die entfallene Einzelstrafe - nicht zuletzt mit Blick auf den vom Landgericht \n\nvorgenommenen engen Zusammenzug der Einzelstrafen - auf die Höhe der \n\nGesamtstrafe ausgewirkt hat. \n\n4 \n\nDie Überprüfung des Urteils hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum \n\nNachteil des Angeklagten ergeben. \n\n RiBGH Dr. Miebach befindet sich \n im Urlaub und ist daher gehindert \n zu unterschreiben. \n\nBecker Becker Pfister \n\n Sost-Scheible Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR__45-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-07/3-str-45-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR__45-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR__45-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-07/3-str-45-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR__45-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:26:03.608609+00:00"}}