{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2009/3_StR__44-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-07-28","aktenzeichen":"3 StR 44/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 44/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Juli 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juli 2009 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Verden vom 6. August 2008 wird \n\na) \n\nfür die Tat II. 132 der Urteilsgründe eine Einzelfrei-\n\nheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten fest-\n\ngesetzt, \n\nb) \n\ndas vorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen \n\nFeststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht \n\neine \n\nrechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung \n\nfestgestellt, von einer darüber hinausgehenden \n\nKompensation aber abgesehen hat. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kos-\n\nten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 146 Fällen zu ei-\n\nner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es den (Werter-\n\nsatz-)Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 7.958,93 Euro angeordnet und \n\n \n \n\n2 \n\n3 \n\ndem Angeklagten für die Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten die Aus-\n\nübung einer Tätigkeit als Arzt in der Drogensubstitution untersagt. Gegen die-\n\nses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen \n\nund materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat nur den aus \n\nder Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im \n\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\na) Nach den Feststellungen gab der Angeklagte, der als niedergelasse-\n\nner Arzt auch in der Drogensubstitution tätig war, das in Anlage III des BtMG \n\naufgeführte Substitutionsmittel Methadon in 146 Fällen an (zwölf) Privatpatien-\n\nten in der Weise ab, dass er ihnen alsbald nach Behandlungsbeginn - zum Teil \n\nbereits nach wenigen Tagen - ohne ausreichende Kontrolle etwa im Hinblick auf \n\nden Beikonsum anderer Betäubungsmittel und/oder trotz anderweitiger offen-\n\nsichtlicher Unzuverlässigkeiten eine für mehrere Tage bemessene Dosis des \n\nSubstitutionsmittels als Gesamtmenge zur eigenverantwortlichen Einnahme \n\nunmittelbar aus seinem Praxisbestand aushändigte. Er stellte den Patienten \n\nwährend des jeweiligen Abgabezeitraumes neben dem Einkaufspreis des Me-\n\nthadons monatliche Pauschalbeträge in Höhe zwischen 90 Euro und 113 Euro \n\nin Rechnung. Im Besitz einer Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln \n\ngemäß § 3 BtMG war der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt. \n\n4 \n\nb) Die festgestellte Art und Weise der Abgabe des Substitutionsmittels \n\nMethadon durch den Angeklagten unterlag der Erlaubnispflicht des § 3 BtMG, \n\nüber die der Angeklagte nicht verfügte. Das Gesetz sieht weder eine generelle \n\nBefreiung eines Substitutionsarztes von dieser Erlaubnispflicht vor noch unter-\n\nfällt die vom Angeklagten geübte Abgabepraxis der Ausnahmeregelung des \n\n§ 13 BtMG (BGHSt 52, 271). \n\n5 \n\nDiese Vorschrift sieht Ausnahmen von der Erlaubnispflicht des § 3 BtMG \n\nnur dann vor, wenn Substitutionsmittel ärztlich verschrieben oder im Rahmen \n\nder Behandlung einer Betäubungsmittelabhängigkeit dem Patienten verabreicht \n\noder zum unmittelbaren Verbrauch überlassen, ihm also zum sofortigen \n\nGebrauch ausgehändigt werden, ohne dass der Patient an dem Betäubungsmit-\n\ntel eigene Verfügungsmacht erlangt. Keiner dieser Erlaubnistatbestände war \n\nvorliegend gegeben. Der Angeklagte gab den Patienten vielmehr das Methadon \n\njeweils zum eigenverantwortlichen Verbrauch für mehrere Tage mit und ver-\n\nschaffte ihnen so die unmittelbare Sachherrschaft an den Substanzen. Die Be-\n\nfugnis, betäubungsmittelabhängigen Personen Substitutionsmittel zur freien \n\nVerfügung auszuhändigen, ist jedoch ausweislich der Regelung des § 13 Abs. 2 \n\nBtMG dem Apotheker auf der Grundlage einer den Anforderungen der BtMVV \n\ngenügenden ärztlichen Verschreibung vorbehalten. Eine entsprechende Rege-\n\nlung für eine unmittelbare Abgabe der Substitutionsmittel durch Ärzte enthält \n\ndas BtMG nicht. \n\n6 \n\nDie Frage, ob - was angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 13 \n\nAbs. 1 und 2 BtMG freilich zweifelhaft erscheint - eine analoge Anwendung des \n\n§ 13 BtMG in Betracht kommt, wenn die Voraussetzungen für eine so genannte \n\nTake-Home-Verschreibung gemäß § 5 Abs. 8 BtMVV gegeben sind und der \n\nArzt lediglich anstelle des Apothekers die Substitutionsmittel an den Patienten \n\naushändigt, bedarf - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hingewiesen \n\nhat - hier keiner Entscheidung. Denn nach den rechtsfehlerfrei getroffenen \n\nFeststellungen lag in keinem der ausgeurteilten Fälle ein Behandlungsverlauf \n\nvor, der - gemessen am allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wis-\n\nsenschaft - eine Take-Home-Verschreibung und damit die Mitgabe der Substitu-\n\ntionsmittel an die Patienten gerechtfertigt hätte. \n\n7 \n\nDa der Angeklagte deshalb außerhalb der Grenzen des § 13 BtMG und \n\ndes § 5 BtMVV (in der zu den jeweiligen Tatzeiten gültigen Fassung) und somit \n\nohne Erlaubnis nach § 3 BtMG die Substitutionsmittel an die Patienten abgab, \n\nunterlag er ohne Einschränkungen der Strafvorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 1 \n\nBtMG. Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf die Regelungen des \n\n§ 29 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 14 BtMG, deren Voraussetzungen hier nicht vorliegen. \n\nDiese Vorschriften entfalten keine Sperrwirkung, wenn ein Substitutionsarzt, wie \n\nhier, zum Zweck der Substituierung mit Betäubungsmitteln verkehrt, ohne dass \n\ndie Voraussetzungen des § 13 BtMG oder der BtMVV gegeben sind (BGHSt 52, \n\n271, 273). \n\n8 \n\n9 \n\nDa der Angeklagte die Betäubungsmittel über den Einstandspreis hinaus \n\nzu monatlichen (Behandlungs-) Pauschalen an die Patienten abgab, ist das \n\nLandgericht zu Recht von einem eigennützigen Handeln und einer Strafbarkeit \n\nwegen (gewerbsmäßigen) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ausgegangen. \n\n2. Das Landgericht hat es im Fall II. 132 versehentlich unterlassen, eine \n\nEinzelstrafe festzusetzen. Der Senat kann dies in entsprechender Anwendung \n\ndes § 354 Abs. 1 StPO nachholen. Er setzt die Einzelfreiheitsstrafe für diese \n\nTat aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen auf ein Jahr und \n\nacht Monate fest. \n\n10 \n\n3. Die Ausführungen der Strafkammer zum Vorliegen einer rechtsstaats-\n\nwidrigen Verfahrensverzögerung halten hingegen rechtlicher Nachprüfung nicht \n\nstand. \n\n11 \n\nDas Landgericht ist davon ausgegangen, dass das Verfahren nach \n\nRückkunft der Akten vom Oberlandesgericht, das im Beschwerdeverfahren das \n\nHauptverfahren eröffnet hatte, vom 1. Juni 2006 bis zum Beginn der Hauptver-\n\nhandlung am 18. März 2008, mithin über einen Zeitraum von mehr als einem \n\nJahr und neun Monaten aus Gründen, die der Justiz anzulasten seien, nicht \n\nangemessen gefördert worden sei. Die Strafkammer hat es bei der Feststellung \n\ndes Vorliegens einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung bewenden \n\nlassen und eine weitergehende Kompensation des Konventionsverstoßes für \n\nnicht geboten erachtet. \n\n12 \n\nDie Überprüfung dieser Entscheidung auf ihre Angemessenheit ist dem \n\nSenat verwehrt, da das Landgericht den Umfang der Verfahrensverzögerung in \n\nmehrfacher Hinsicht nicht rechtsfehlerfrei bestimmt hat. \n\n13 \n\na) Es hat zum einen außer Acht gelassen, dass das Oberlandesgericht \n\nbereits am 2. Februar 2006 über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschie-\n\nden hatte, die Akten aber erst vier Monate später am 1. Juni 2006 wieder beim \n\nLandgericht eingingen. Es liegt nahe, dass die verzögerte Rücksendung der \n\nAkten vom Oberlandesgericht ebenfalls auf Umstände, die im Verantwortungs-\n\nbereich der Justiz liegen, zurückzuführen ist. Der Senat kann deshalb nicht \n\nausschließen, dass das Landgericht bei seiner Entscheidung zu Lasten des An-\n\ngeklagten von einem zu geringen Ausmaß der Verfahrensverzögerung ausge-\n\ngangen ist. \n\n14 \n\nb) Zum anderen begegnet auch der von der Strafkammer zu Grunde ge-\n\nlegte rein rechnerische Maßstab zur Feststellung des Umfangs der rechts-\n\nstaatswidrigen Verfahrensverzögerung durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\n15 \n\n16 \n\nDer Senat hat in seinem Urteil vom 18. Juni 2009 - 3 StR 89/09 - hierzu \n\nFolgendes ausgeführt: \n\n\"Ein rein rechnerischer Maßstab ist zur Feststellung einer rechtsstaats-\n\nwidrigen Verfahrensverzögerung und ihres Ausmaßes nicht geeignet. Vielmehr \n\nbeurteilt sich die Angemessenheit der Frist, innerhalb derer über eine strafrecht-\n\nliche Anklage gegen einen - gegebenenfalls in Untersuchungshaft einsitzenden \n\n- Angeklagten verhandelt werden muss und ein Urteil zu ergehen hat (Art. 5 \n\nAbs. 3 Satz 1 2. Halbs., Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK), nach den besonderen Um-\n\nständen des Einzelfalles, die in einer umfassenden Gesamtwürdigung gegen-\n\neinander abgewogen werden müssen. Zu berücksichtigen sind dabei nament-\n\nlich der durch die Verzögerungen der Justizorgane verursachte Zeitraum der \n\nVerfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, der Umfang und die \n\nSchwierigkeit des Verfahrensgegenstandes, die Art und Weise der Ermittlungen \n\nsowie das Ausmaß der mit dem Andauern des schwebenden Verfahrens für \n\nden Betroffenen verbundenen besonderen Belastungen. Keine Berücksichti-\n\ngung finden hingegen Verfahrensverzögerungen, die der Beschuldigte selbst, \n\nsei es auch durch zulässiges Prozessverhalten, verursacht hat (vgl. BVerfG, \n\nBeschl. vom 10. März 2009 - 2 BvR 49/09; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. Art. 6 \n\nMRK Rdn. 7 a m. w. N.). Nicht eingerechnet werden auch solche Zeiträume, die \n\nbei zeitlich angemessener Verfahrensgestaltung beansprucht werden durften \n\n(vgl. BGH NStZ 2008, 478). Zu beachten ist ferner, dass eine Verzögerung \n\nwährend eines einzelnen Verfahrensabschnitts für sich allein keinen Verstoß \n\ngegen das Beschleunigungsgebot begründet, wenn das Strafverfahren insge-\n\nsamt \n\nin \n\nangemessener \n\nZeit \n\nabgeschlossen wurde \n\n(vgl. BGH \n\nStraFo 2008, 513 m. w. N.).\" \n\n17 \n\nEine Auseinandersetzung mit all diesen Umständen lässt das angefoch-\n\ntene Urteil vermissen, so dass dem Senat eine Überprüfung des vom Landge-\n\nricht angenommenen Umfangs der rechtsstaatswidrigen Verfahrenverzögerung \n\nverwehrt ist. \n\n18 \n\n4. Sollte der neue Tatrichter auf neu festzustellender Tatsachengrundla-\n\nge ebenfalls eine der Justiz zuzurechnende Verzögerung des Verfahrens für \n\ngegeben erachten, wird er mit Blick auf das gebotene Maß der Kompensation \n\ndie von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insoweit entwickelten \n\nRechtsgrundsätze zu beachten haben (vgl. BGH - GS - NJW 2008, 860, 866; \n\nSenatsurteil vom 18. Juni 2009 aaO Rdn. 35 f.). \n\nBecker von Lienen Sost-Scheible \n\n Hubert Mayer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-28/3-str-44-09","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":5},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"BtMVV 1998","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-28/3-str-44-09","retrieved":"2026-07-10 19:44:27.035347+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-07-28/3-str-44-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2009-07-28","dockets":["3 StR 44/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2009/3_StR__44-09","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 28.07.2009 – 3 StR 44/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-28/3-str-44-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Verden vom 6. August 2008 wird\n\na)\n\nfür die Tat II. 132 der Urteilsgründe eine Einzelfrei-\n\nheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten fest-\n\ngesetzt,\n\nb)\n\ndas vorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht\n\neine\n\nrechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung\n\nfestgestellt, von einer darüber hinausgehenden\n\nKompensation aber abgesehen hat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kos-\n\nten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BtMG 1981/13","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"13","label":"§ 13 BtMG 1981","mentions":5},{"id":"BtMG 1981/3","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"3","label":"§ 3 BtMG 1981","mentions":4},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":2},{"id":"BtMVV 1998/5","law":"BtMVV 1998","abbreviation":"BtMVV 1998","ref":"5","label":"§ 5 BtMVV 1998","mentions":2},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":2},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"BtMG 1981/29","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"29","label":"§ 29 BtMG 1981","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:44:27.035347+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}