{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2009/3_StR__27-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-02-17","aktenzeichen":"3 StR 27/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 27/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Februar 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am \n\n17. Februar 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Oldenburg vom 30. September 2008 im Maßregelaus-\n\nspruch aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in drei rechtlich zusammentreffenden \n\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verur-\n\nteilt. Es hat außerdem seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-\n\nhaus angeordnet. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision \n\ndes Angeklagten hat zum Maßregelausspruch Erfolg. Im Übrigen ist sie unbe-\n\ngründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Der Angeklagte leidet etwa seit dem Jahr 2002 an einer wahnhaften \n\nStörung in Form eines Querulantenwahns. Seit Anfang 2005 wurde er wegen \n\ndieser Erkrankung vielfach, zuletzt aufgrund vormundschaftsgerichtlicher An-\n\nordnung in psychiatrischen Krankenhäusern behandelt. Nach den zu den An-\n\nlasstaten getroffenen Feststellungen warf der Angeklagte am 4. Oktober 2007 \n\nmit einem Telefon nach dem Rechtspfleger der Rechtsantragsstelle des Amts-\n\ngerichts W. , nachdem sich dieser geweigert hatte, ihm bei der \n\nWohnungssuche behilflich zu sein. Das Telefon traf das Tatopfer am Kinn (Fall \n\nII 1). Nach seiner vormundschaftsgerichtlich angeordneten Einweisung in eine \n\npsychiatrische Klinik versetzte er am 4. April 2008 während der Oberarztvisite \n\nzwei Ärzten und einem Krankenpfleger mit einer Metallstange mehrere, zum \n\nTeil erhebliche Schläge, nachdem diese ihm erklärt hatten, eine Entlassung aus \n\nder Klinik komme im Hinblick auf die richterliche Anordnung nicht in Betracht \n\n(Fall II 2). Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Steuerungsfähig-\n\nkeit des Angeklagten infolge seiner psychischen Erkrankung bei beiden Taten \n\nerheblich vermindert war. \n\n3 \n\n2. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-\n\nhaus hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Zwar begegnet die Annahme vermin-\n\nderter Schuldfähigkeit rechtlich keinen Bedenken. Ohne Rechtsfehler ist das \n\nLandgericht ferner davon ausgegangen, dass die für die Anordnung nach § 63 \n\nStGB weitere Voraussetzung eines fortdauernden Zustandes beim Angeklagten \n\ngegeben ist. \n\nGleichwohl hat der Maßregelausspruch keinen Bestand, weil die Straf-\n\nkammer die für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vor-\n\nausgesetzte Gefährlichkeitsprognose nicht ausreichend begründet hat. \n\nDie Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine \n\naußerordentlich beschwerende Maßnahme. Deshalb darf sie nur angeordnet \n\nwerden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, dass der Täter \n\ninfolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Ta-\n\nten begehen werde (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 11 und 26). Diese \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nVoraussetzungen hat das Landgericht, dem Sachverständigen folgend, zwar \n\nbejaht, seine Begründung erschöpft sich jedoch in dem Hinweis, \"es sei von \n\neiner erheblichen Wiederholungsgefahr bezüglich Gewaltdelikten auszugehen\". \n\nDen erhöhten Anforderungen, die an die Begründung der Gefährlich-\n\nkeitsprognose zu stellen sind, ist damit nicht im Ansatz genügt. \n\nEs ist bereits zu besorgen, dass das Landgericht seiner Beurteilung ei-\n\nnen falschen Maßstab zugrunde gelegt und verkannt hat, dass die Unterbrin-\n\ngung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur angeordnet werden darf, wenn \n\neine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht nur die Möglichkeit häufiger \n\nschwerer Störungen des Rechtsfriedens bestehen (BGH NStZ-RR 2006, 265). \n\n8 \n\nDiese vom Gesetz vorausgesetzte bestimmte Wahrscheinlichkeit der \n\nBegehung weiterer erheblicher rechtswidriger Gewalttaten ist auch dem Ge-\n\nsamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen. Die bisherigen \n\nFeststellungen zu dem strafrechtlichen Vorleben des Angeklagten belegen die \n\nGefährlichkeitsprognose nicht. Der Angeklagte wurde zwar einmal im Jahr 1986 \n\n- mithin vor Ausbruch seiner psychischen Erkrankung - wegen vorsätzlicher \n\nKörperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Ferner führte die Staatsanwalt-\n\nschaft gegen ihn in den Jahren ab 2005 verschiedene Ermittlungsverfahren, \n\nu. a. wegen räuberischen Diebstahls und wegen Körperverletzungsdelikten, die \n\nwegen Schuldunfähigkeit des Angeklagten eingestellt wurden. Die diesen Ver-\n\nfahren zugrunde liegenden Sachverhalte teilt das Urteil indes nicht mit. Ob die-\n\nsen Taten Symptomcharakter für die Gefährlichkeit des Angeklagten zukommt, \n\nist daher nicht zu erkennen. \n\n9 \n\nZwar können auch allein die Anlasstaten die Gefährlichkeit des Täters für \n\ndie Allgemeinheit begründen. Dies hätte hier jedoch besonderer Prüfung und \n\nErörterung bedurft, da es sich bei der Tat zum Nachteil des Rechtspflegers um \n\neinen eher geringfügigen Vorfall handelte, und die Tat zum Nachteil des Klinik-\n\npersonals im Rahmen der stationären Unterbringung des Angeklagten began-\n\ngen wurde. Eine solche Tat ist jedenfalls dann, wenn sie - wie hier - ihre Ursa-\n\nche (auch) in der durch die Unterbringung für den Betreffenden bestehenden \n\nSituation hat, für die Anordnung einer strafrechtlichen Unterbringung nach § 63 \n\nStGB nur eingeschränkt verwertbar (vgl. BGH StV 2005, 21). Auch hiermit hat \n\nsich die Strafkammer nicht auseinandergesetzt. \n\n10 \n\n3. Die der Maßregelanordnung zugrunde liegenden Feststellungen kön-\n\nnen bestehen bleiben, da sie für sich genommen Rechtsfehler nicht aufweisen. \n\nSoweit zum strafrechtlichen Vorleben des Angeklagten ergänzende Feststellun-\n\ngen zu treffen sind, wird der neue Tatrichter dies nachzuholen und auf der er-\n\nweiterten Tatsachengrundlage unter Hinzuziehung eines Sachverständigen die \n\nVoraussetzungen einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus \n\nneu zu beurteilen haben. \n\nBecker Miebach von Lienen \n\n Sost-Scheible Schäfer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR__27-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-17/3-str-27-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR__27-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR__27-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-17/3-str-27-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR__27-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:12:50.091513+00:00"}}