{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_516-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-12-15","aktenzeichen":"3 StR 516/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 516/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Dezember 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am \n\n15. Dezember 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Mönchengladbach vom 29. Juni 2009 mit den zuge-\n\nhörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbrin-\n\ngung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt \n\nworden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in 44 Fällen, wegen unerlaubten Besitzes von Be-\n\ntäubungsmitteln sowie wegen Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung unter \n\nEinbeziehung einer zweimonatigen Freiheitsstrafe aus einer früheren Verurtei-\n\nlung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten sowie \n\nzu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Hiergegen \n\nrichtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des \n\nAngeklagten. Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und zum Strafaus-\n\nspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Urteil \n\nkann jedoch keinen Bestand haben, soweit das Landgericht davon abgesehen \n\nhat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 \n\nStGB) anzuordnen. \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumierte der 33-jährige \n\nAngeklagte bereits im Alter von 12 Jahren Cannabis und - nach verschiedenen \n\nanderen Betäubungsmitteln - alsbald auch größere Mengen Amphetamin. In der \n\nZeit von 1991 bis 2003 wurden gegen ihn insgesamt sechs strafrechtliche \n\nSanktionen wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz verhängt, \n\ndarunter eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten wegen 66 Fällen \n\nder Einfuhr von und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Nach einer im \n\nAugust 2003 regulär abgeschlossenen sechsmonatigen Entwöhnungstherapie \n\nwurde er wieder rückfällig. Spätestens seit 2007 konsumierte er drei bis vier \n\nGramm Amphetamin täglich. \n\nTrotz der Feststellung, dass der Angeklagte die verfahrensgegenständli-\n\nchen Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz aufgrund einer bestehenden \n\nBetäubungsmittelabhängigkeit und zur Finanzierung seines Eigenkonsums be-\n\nging, hat das Landgericht - ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen - die \n\nAnordnung seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgelehnt, weil für \n\neine solche Maßnahme keine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht bestehe. \n\nNach Darlegung der Modalitäten einer Unterbringung im Maßregelvollzug habe \n\nder Angeklagte erklärt, nicht bereit zu sein, sich auf eine mehrjährige Behand-\n\nlung einzulassen und sich gegenüber einem Therapeuten zu öffnen. Wegen \n\nseiner kompromisslos ablehnenden Haltung lasse sich eine hinreichend konkre-\n\nte Erfolgsaussicht einer Entwöhnungsbehandlung nicht feststellen. \n\n2. Diese Begründung trägt das Absehen von der Maßregelanordnung \n\nnach § 64 Satz 2 StGB nicht. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDas bloße Abstellen auf das Fehlen eines Therapiewillens lässt außer \n\nAcht, dass dieser Umstand die Unterbringung nach § 64 StGB nicht ohne weite-\n\nres hindert. Zwar kann eine nicht vorhandene Therapiemotivation ein Indiz für \n\nunzureichende Erfolgschancen der Entwöhnungsbehandlung sein. Ob der \n\nSchluss von einem Mangel an Therapiebereitschaft auf das Fehlen einer hinrei-\n\nchend konkreten Erfolgsaussicht der Behandlung gerechtfertigt ist, lässt sich \n\naber nur aufgrund einer - vom Landgericht hier nicht vorgenommenen - Ge-\n\nsamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgeblichen Um-\n\nstände beurteilen (BGH NStZ-RR 1997, 34; NJW 2000, 3015, 3016; Beschl. \n\nvom 24. März 2005 - 3 StR 71/05; Fischer, StGB 57. Aufl. § 64 Rdn. 20 m. w. \n\nN.). Ziel einer Behandlung im Maßregelvollzug kann es gerade auch sein, die \n\nTherapiebereitschaft beim Angeklagten überhaupt erst zu wecken (BGH \n\nR&P 2008, 55; NStZ-RR 1997, 34). Die Unterbringung in einer Entziehungsan-\n\nstalt nach § 64 StGB hängt nicht vom Therapiewillen des Betroffenen ab \n\n(BTDrucks. 16/1110 S. 13). \n\n3. Da der Angeklagte die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das \n\nLandgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen hat (vgl. \n\nBGHSt 38, 362 f.) und die Maßregel auf der Grundlage der Feststellungen des \n\nLandgerichts auch nicht aus anderem Grunde ausscheidet, bedarf die Frage \n\nihrer Anordnung der nochmaligen Prüfung durch einen neuen Tatrichter. Unter \n\nHinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO) werden hierzu insgesamt \n\nneue Feststellungen zu treffen sein. Dabei werden auch bisherige Therapiever-\n\nläufe - der Angeklagte hat 2003 eine Entwöhnungsbehandlung regulär abge-\n\nschlossen - sowie die besonderen Bedingungen einer Behandlung in einer Ent-\n\nziehungsanstalt nach § 64 StGB in den Blick zu nehmen sein. \n\nEiner etwaigen Nachholung der Unterbringung steht nicht entgegen, \n\ndass ausschließlich der Angeklagte Revision eingelegt hat (vgl. BGHSt 37, 5). \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDer Strafausspruch wird durch die Teilaufhebung des Urteils nicht be-\n\nrührt. Der Senat kann ausschließen, dass im Falle der Unterbringung gegen \n\nden Angeklagten auf eine niedrigere Strafe erkannt worden wäre. \n\nBecker Pfister von Lienen \n\n Hubert Mayer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_516-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-15/3-str-516-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_516-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_516-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-15/3-str-516-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_516-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:13:53.380531+00:00"}}