{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_463-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-12-01","aktenzeichen":"3 StR 463/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 463/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. Dezember 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2009 \n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 b StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Hildesheim vom 28. Mai 2009 im Aus-\n\nspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit der Maßgabe \n\naufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Ent-\n\nscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 \n\nStPO und eine Entscheidung über die Kosten des \n\nRechtsmittels zu treffen sind. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 1. Juni 2007 \n\nwegen Betruges unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts Hildes-\n\nheim vom 19. Mai 2004 ( KLs Js ) erkannten Strafen und un-\n\nter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklag-\n\nten hat der Senat mit Beschluss vom 27. März 2008 das Urteil im Strafaus-\n\nspruch aufgehoben, die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten, im Um-\n\nfang der Aufhebung die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nricht zurückverwiesen sowie die weitergehende Revision verworfen. Grund für \n\ndie Aufhebung des Strafausspruchs war, dass das Landgericht die festgestellte \n\nVerletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung in einer der inzwischen \n\ngeänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 52, 124) nicht \n\ngerecht werdenden Weise kompensiert hatte. \n\n2 \n\nNach der neuen Verhandlung hat das Landgericht gegen den Angeklag-\n\nten unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts Hildesheim vom \n\n19. Mai 2004 erkannten Strafen und unter Auflösung der dort gebildeten Ge-\n\nsamtstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten \n\nverhängt und ausgesprochen, dass ein Jahr und sieben Monate der Strafe als \n\nEntschädigung für die überlange Verfahrensdauer als vollstreckt gelten. Der \n\nAngeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zu \n\nder wegen Betruges verhängten Einzelstrafe aus den Gründen der Antrags-\n\nschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-\n\nklagten ergeben. \n\nDas Urteil kann jedoch im Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand ha-\n\nben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: \n\n\"Die nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB begeg-\n\nnet hingegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bei der Bemes-\n\nsung der Gesamtfreiheitsstrafe hat die Strafkammer davon abgese-\n\nhen, von § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB Gebrauch zu machen und hat die \n\naus dem Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 19. Mai 2004 einzu-\n\nbeziehende Gesamtgeldstrafe in Höhe von 360 Tagessätzen nicht ge-\n\nsondert bestehen lassen. Da die Einbeziehung der Geldstrafe zu einer \n\nErhöhung der Gesamtfreiheitsstrafe führt, begründet dies einen Ver-\n\nstoß gegen das Verschlechterungsverbot (BGH NStZ - RR 1998, 136 \n\nm.w.N.; Fischer StGB, 56. Aufl. § 55 Rdnr. 8). Jede Erhöhung einer \n\nFreiheitsstrafe - selbst bei Wegfall der Geldstrafe - ist als das schwe-\n\nrere Übel anzusehen (Senat, Urteil vom 21. Mai 1975 - 3 StR 71/75 \n\n(S)).\" \n\n5 \n\nDem schließt sich der Senat an. \n\nBecker Pfister von Lienen \n\n Hubert Schäfer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_463-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-01/3-str-463-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_463-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_463-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-01/3-str-463-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_463-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:12:49.677217+00:00"}}