{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_455-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-11-17","aktenzeichen":"3 StR 455/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 455/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. November 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. November 2009 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nKleve vom 7. August 2009 mit den zugehörigen Feststellungen \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur unerlaubten \n\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe \n\nzum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nzu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Re-\n\nvision des Angeklagten hat Erfolg. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: \n\nAuf Anfrage des nicht revidierenden Mitangeklagten begleitete der Ange-\n\nklagte diesen im Januar 2009 bei einer Fahrt von Utrecht nach Düsseldorf. Den \n\nZweck der Fahrt - den Transport im Fahrzeug versteckter 827 Gramm Kokain - \n\nsowie den Grund seiner Bitte - sein Sicherheitsgefühl durch die Gesellschaft \n\ndes ihm seit der Kindheit bekannten Angeklagten zu steigern - hatte der Mitan-\n\ngeklagte dem Angeklagten vor Fahrtantritt nicht mitgeteilt; statt dessen hatte er \n\nihm in Aussicht gestellt, in Düsseldorf gemeinsam auf seine Kosten auszuge-\n\nhen sowie eventuell \"leichte Mädchen\" zu besuchen. Erst während der Fahrt auf \n\nder Autobahn, etwa 30 Fahrminuten von der Grenze zu Deutschland entfernt, \n\ninformierte der Mitangeklagte den als Beifahrer neben ihm sitzenden Angeklag-\n\nten darüber, dass sich im Fahrzeug Kokain befinde, welches er in Düsseldorf \n\nübergeben werde. Der Angeklagte nahm dies zur Kenntnis und stellte das Vor-\n\nhaben des Mitangeklagten nicht in Frage. Durch die Begleitung des Angeklag-\n\nten fühlte sich dieser bei der Einreise unterstützt. Der Angeklagte wusste, dass \n\ner den Mitangeklagten \"durch seine Anwesenheit und freundschaftliche Beglei-\n\ntung bei der Einfuhr unterstützte und bestärkte\" und wollte dies auch. Menge, \n\nWirkstoffgehalt und die Bestimmung des Kokains zum gewinnbringenden Wei-\n\nterverkauf nahm der Angeklagte im Hinblick auf den versprochenen Abend in \n\nDüsseldorf billigend in Kauf. \n\n4 \n\n2. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht. Als der Ange-\n\nklagte in Utrecht in das Fahrzeug stieg, um den Mitangeklagten nach Düssel-\n\ndorf zu begleiten, und dadurch objektiv zu einer Steigerung dessen Sicherheits-\n\ngefühls während der Fahrt beitrug, hatte er noch keinen Vorsatz, durch seine \n\nPräsenz im Fahrzeug den Mitangeklagten bei der Verwirklichung von dessen \n\nBetäubungsmittelstraftat zu unterstützen. Allein dass er einen entsprechenden \n\nVorsatz später während der Fahrt aufgrund der erlangten Informationen fasste, \n\nbegründet seine Strafbarkeit wegen Beihilfe nicht (BGHR StGB § 15 Vorsatz 5; \n\nBGH NStZ 1983, 452). Eine solche käme vielmehr nur in Betracht, wenn er \n\nnach Kenntnis von dem wahren Zweck der Fahrt die weitere Tatbestandsver-\n\nwirklichung des Mitangeklagten durch ein strafrechtlich relevantes Verhalten \n\ngefördert hätte; denn die bloß einseitige Kenntnisnahme von der Tat eines an-\n\nderen und deren subjektive Billigung ohne einen die Tatbegehung objektiv för-\n\ndernden Beitrag reichen nicht aus, um die Annahme von Beihilfe zu begründen \n\n(BGH NStZ 1993, 233, 385; Weber, BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn. 827 f.). An einem \n\nsolchen Tatbeitrag fehlt es indes. \n\n5 \n\na) Ein aktives Tun des Angeklagten zur Unterstützung des Mitangeklag-\n\nten ist nicht festgestellt. Ein solches liegt nicht allein darin, dass der Angeklagte \n\ndie Fahrt nach Kenntnisnahme von deren Zweck als Beifahrer fortsetzte. An-\n\nders als der ursprünglich nicht eingeweihte Lenker eines Kraftfahrzeuges, der \n\nweiterfährt, nachdem er die Vornahme einer strafbaren Handlung in dem Fahr-\n\nzeug bemerkt hat und diese durch die wahrnehmbare körperliche Tätigkeit der \n\nstetigen Einwirkung auf den Antriebs- und Lenkmechanismus des Fahrzeugs \n\nfördert (BGH VRS 61, 213 f.), entfaltet der passiv bleibende Beifahrer lediglich \n\ndurch die weitere Mitfahrt keine vergleichbare Aktivität, die als Unterstützungs-\n\nhandlung durch positives Tun gewertet werden könnte. \n\n6 \n\nZwar ist anerkannt, dass Beihilfe auch durch bloße Anwesenheit im Sin-\n\nne eines \"Dabeiseins\" oder \"Zugegenseins\" bei der Haupttat geleistet werden \n\nkann, wenn dadurch die Tatbegehung gefördert oder erleichtert wird (offenge-\n\nlassen in BGH StV 1982, 516 f., bejahend BGH StV 1982, 517, 518 jeweils m. \n\nAnm. Rudolphi; Weber aaO Rdn. 829). Jedoch setzt jede Beihilfe durch positi-\n\nves Tun - auch die so genannte psychische - einen durch aktives Handeln er-\n\nbrachten Tatbeitrag des Gehilfen unabdingbar voraus (BGHR § 27 StGB Hilfe-\n\nleisten 14). \n\n7 \n\nEinen solchen hat der Angeklagte nicht geleistet. Er verhielt sich nach \n\nden Feststellungen des Landgerichts völlig passiv. Weder billigte er gegenüber \n\ndem Angeklagten ausdrücklich den Betäubungsmitteltransport noch nahm er \n\naktiv Handlungen vor, die zumindest als dessen konkludente Billigung verstan-\n\nden werden konnten. \n\n8 \n\nb) Danach kann dem Angeklagten nur angelastet werden, dass er nach \n\nKenntnisnahme vom wahren Zweck der Fahrt den Mitangeklagten nicht zum \n\nAnhalten aufforderte und aus dem Fahrzeug ausstieg, und damit der Schwer-\n\npunkt der Vorwerfbarkeit allein an ein Unterlassen anknüpfen. Dieses ist jedoch \n\nnicht strafbar, weil den Angeklagten keine Garantenpflicht traf, die Betäu-\n\nbungsmitteleinfuhr zu verhindern oder sich von ihr räumlich oder in der Sache \n\nzu distanzieren (vgl. BGH StV 1982, 516, 517). \n\n9 \n\n3. Da es nicht ausgeschlossen erscheint, dass im Rahmen einer neuen \n\nVerhandlung weitergehende Feststellungen zu einer früheren Kenntnis des An-\n\ngeklagten von dem Zweck der Fahrt getroffen werden können, ist die Sache zu \n\nneuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. \n\nBecker Pfister Sost-Scheible \n\n Hubert Mayer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_455-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-17/3-str-455-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_455-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_455-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-17/3-str-455-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_455-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:05:11.008151+00:00"}}