{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_440-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-10-29","aktenzeichen":"3 StR 440/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 440/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. Oktober 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung \n\ndes Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am \n\n29. Oktober 2009 gemäß § 154 a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-\n\nsen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird \n\na) das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf \n\ndes sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit se-\n\nxuellem Missbrauch von Jugendlichen, des sexuellen Miss-\n\nbrauchs von Kindern sowie des sexuellen Missbrauchs von \n\nJugendlichen in 17 Fällen beschränkt; \n\nb) das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 19. Juni 2009 im \n\nSchuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen \n\nsexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuel-\n\nlem Missbrauch von Jugendlichen, wegen sexuellen Miss-\n\nbrauchs von Kindern und wegen sexuellen Missbrauchs von \n\nJugendlichen in 17 Fällen verurteilt ist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\nden Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen Ausla-\n\ngen zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"sexuellen Missbrauchs \n\nvon Jugendlichen in 18 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem \n\nMissbrauch von Kindern sowie wegen sexuellem Missbrauch von Kindern in \n\neinem weiteren Fall, jeweils in Tateinheit mit der Verbreitung pornografischer \n\nSchriften\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten \n\nverurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die \n\nVerletzung materiellen Rechtes rügt. \n\n2 \n\nDer Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts in allen Fällen \n\nden Vorwurf der Verbreitung pornografischer Schriften von der Strafverfolgung \n\nausgenommen (§ 154 a Abs. 2 StPO), weil allein die Bezeichnung \"Pornofilm\" \n\nin den Urteilsgründen keine hinreichende Feststellung dafür ist, dass die Filme \n\nsexualbezogenes Geschehen in pornografischer Form darstellten (vgl. BGH, \n\nBeschl. vom 4. August 2009 - 3 StR 174/09 Rdn. 30). Dies führt zu der aus der \n\nBeschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. \n\n3 \n\nIm Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum \n\nNachteil des Angeklagten ergeben. \n\n4 \n\nDer Strafausspruch kann trotz der Änderung des Schuldspruchs beste-\n\nhen bleiben. Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter niedrigere Strafen ver-\n\nhängt hätte, wenn der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Verbrei-\n\ntung pornografischer Schriften entfallen wäre. Der für die Strafzumessung je-\n\nweils anzuwendende Strafrahmen hat sich nicht geändert. Der Tatrichter hat \n\ndas tateinheitlich ausgeurteilte Vergehen der Verbreitung pornografischer \n\nSchriften nicht strafschärfend berücksichtigt. \n\nBecker von Lienen Sost-Scheible \n\n Hubert Schäfer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_440-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-29/3-str-440-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_440-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_440-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-29/3-str-440-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_440-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:00:23.792573+00:00"}}