{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_437-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-11-17","aktenzeichen":"3 StR 437/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 437/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. November 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-\n\nführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 17. No-\n\nvember 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig be-\n\nschlossen: \n\n1. Auf die Revision der Angeklagten D. wird das Urteil des \n\nLandgerichts Oldenburg vom 4. Mai 2009, soweit es sie betrifft, \n\nim Strafausspruch dahin geändert, dass die Angeklagte zu ei-\n\nner Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten mit Straf-\n\naussetzung zur Bewährung verurteilt wird. \n\n2. Die weitergehende Revision der Angeklagten D. und die \n\nRevision des Angeklagten S. werden verworfen. \n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels \n\nund die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen \n\nnotwendigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten S. wegen schweren Rau-\n\nbes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von vier Jahren und die Angeklagte D. wegen Beihilfe zum \n\nschweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung zu \n\neiner Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt; die Vollstre-\n\nckung dieser Strafe hatte es zur Bewährung ausgesetzt. Auf die Revisionen der \n\nAngeklagten beschränkte der Senat das Verfahren gemäß § 154 a StPO auf \n\nden Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung, hob \n\ndas Urteil des Landgerichts in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung zurück; die weitergehenden Revisionen wurden \n\nverworfen. \n\n2 \n\nNunmehr hat das Landgericht gegen den Angeklagten S. eine Frei-\n\nheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verhängt und ausgesprochen, \n\ndass hiervon zwei Jahre und drei Monate als vollstreckt gelten. Gegen die An-\n\ngeklagte D. hat es auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren erkannt, deren \n\nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und bestimmt, dass von dieser Strafe \n\nein Jahr als bereits vollstreckt gilt. Hiergegen wenden sich die jeweils auf mate-\n\nriell- und verfahrensrechtliche Beanstandungen gestützten Revisionen der An-\n\ngeklagten. Das Rechtsmittel der Angeklagten D. führt auf die Sachrüge zur \n\nHerabsetzung der gegen sie verhängten Freiheitsstrafe auf ein Jahr und zehn \n\nMonate; im Übrigen ist es ebenso wie die Revision des Angeklagten S. \n\naus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet \n\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n3 \n\nDer Strafausspruch gegen die Angeklagte D. hält revisionsrechtlicher \n\nNachprüfung nicht stand; denn das Landgericht hat dadurch, dass es auf eine \n\nhöhere Freiheitsstrafe (zwei Jahre) als diejenige erkannt hat, die es in seinem \n\nersten Urteil verhängt hatte (ein Jahr und zehn Monate), hier gegen das Ver-\n\nschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) verstoßen. \n\n4 \n\nDas Landgericht hatte in dem ersten Urteil eine rechtsstaatswidrige Ver-\n\nfahrensverzögerung festgestellt und diese nach dem früher angewendeten sog. \n\nStrafabschlagsmodell durch eine Minderung der Strafen ausgeglichen. Nun-\n\nmehr hat es diese Verzögerung entsprechend den in der neueren Rechtspre-\n\nchung entwickelten Grundsätzen (sog. Vollstreckungsmodell; s. BGHSt 52, 124) \n\ndadurch ausgeglichen, dass es einen Teil der verhängten Strafen für bereits \n\nvollstreckt erklärt hat. Dabei hat es höhere Strafen gegen die Angeklagten fest-\n\ngesetzt, als sie im Tenor der ersten landgerichtlichen Entscheidung ausgespro-\n\nchen worden waren. Dies begegnet zwar grundsätzlich auch vor dem Hinter-\n\ngrund des § 358 Abs. 2 StPO keinen Bedenken, wenn die neue Strafe die im \n\nfrüheren Urteil als an sich verwirkt und ohne Kompensationsabschlag als \n\nschuldangemessen ausgewiesene Strafe nicht übersteigt und die im Falle voll-\n\nständiger Vollstreckung aufgrund der Kompensation im Vollstreckungsmodell zu \n\nverbüßende Strafe nicht höher ist als die in dem früheren Urteil letztlich ausge-\n\nsprochene Strafe (BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 35; \n\nBGH wistra 2008, 341, 342). Jedoch hatte das Landgericht hier in seinem ers-\n\nten Urteil bei der Angeklagten D. - im Gegensatz zu dem Angeklagten \n\nS. - die Höhe derjenigen Strafe nicht angegeben, die nach seiner Auffas-\n\nsung ohne Berücksichtigung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung \n\nangemessen gewesen wäre. Somit ist seinem Urteil keine über die letztlich ver-\n\nhängte Sanktion hinausgehende Strafe zu entnehmen, bis zu deren Höhe das \n\nneue Tatgericht eine von ihm ohne Berücksichtigung des Verstoßes gegen \n\nArt. 6 Abs. 1 MRK als angemessen erachtete Strafe verhängen konnte, ohne \n\ngegen § 358 Abs. 2 StPO zu verstoßen. Das Landgericht war deshalb durch \n\ndas Verschlechterungsverbot daran gehindert, nunmehr auf eine höhere Strafe \n\nals diejenige zu erkennen, die es in seinem ersten Urteil unter Berücksichtigung \n\nder rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung letztlich als angemessen be-\n\nfunden hatte. \n\n5 \n\nDer Senat setzt in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO \n\ndie Strafe gegen die Angeklagte D. selbst auf die in dem ersten landgericht-\n\nlichen Urteil verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten fest; \n\ndenn es ist auszuschließen, dass das Landgericht bei Beachtung des Ver-\n\nschlechterungsverbots auf eine noch niedrigere Strafe erkannt hätte. Bei der \n\nKompensationsentscheidung, die als reine Entschädigung der Angeklagten für \n\ndie staatlich zu verantwortende Verfahrensverzögerung nicht zum Strafaus-\n\nspruch zählt (BGH, Urt. vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, zur Veröffentli-\n\nchung in BGHSt bestimmt), hat es sein Bewenden. Von der Freiheitsstrafe von \n\neinem Jahr und zehn Monaten gilt daher ein Jahr als vollstreckt. \n\n6 \n\nDer nur geringfügige Erfolg der Revision gibt keinen Anlass, die Ange-\n\nklagte von den Kosten des Verfahrens, ihren Auslagen und den notwendigen \n\nAuslagen des Nebenklägers auch nur teilweise zu entlasten (§ 473 Abs. 1 und \n\n4 StPO). \n\nBecker RiBGH von Lienen befindet Sost-Scheible \n in Urlaub und ist daher \n gehindert zu unterschreiben. \n Becker \n Schäfer Mayer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_437-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-17/3-str-437-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_437-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_437-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-17/3-str-437-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_437-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:06:16.511421+00:00"}}