{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_427-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-11-03","aktenzeichen":"3 StR 427/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 427/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. November 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Brandstiftung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 3. No-\n\nvember 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 b StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Mönchengladbach vom 23. Juni 2009 im Aus-\n\nspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgeho-\n\nben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung \n\nüber die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO und eine \n\nEntscheidung über die Kosten des Rechtsmittels zu treffen \n\nsind. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten am 30. Mai 2008 wegen Dieb-\n\nstahls und Brandstiftung unter Einbeziehung einer sechsmonatigen Freiheits-\n\nstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 19. März 2007 zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Auf die Revisi-\n\non des Angeklagten hob der Senat unter Verwerfung des Rechtsmittels im Üb-\n\nrigen dieses Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf \n\nund verwies die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zu-\n\nrück. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet \n\nsich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das \n\nRechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat für die in der Nacht vom 13./14. Oktober 2007 be-\n\ngangenen verfahrensgegenständlichen Taten (erneut) auf Einzelfreiheitsstrafen \n\nvon einem Jahr und drei Jahren acht Monaten erkannt und hieraus die Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten gebildet. An einer nachträgli-\n\nchen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB unter Einbeziehung der sechsmo-\n\nnatigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 19. März \n\n2007 in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Landgerichts Düsseldorf vom \n\n13. Februar 2008 hat sich das Landgericht gehindert gesehen, weil diese Strafe \n\nseit dem 5. November 2008 vollständig vollstreckt und deshalb erledigt sei. In-\n\nsoweit hat das Landgericht bei Bemessung der Gesamtstrafe einen Härteaus-\n\ngleich vorgenommen. \n\nDie Nachprüfung des Urteils hat zu den Einzelstrafaussprüchen keinen \n\nRechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Insoweit ist das \n\nRechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Gesamtstrafe \n\nhält indessen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nDas Landgericht hat verkannt, dass bei Aufhebung einer Gesamtstrafe \n\ndurch das Revisionsgericht und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht \n\nin der neuen Verhandlung die Gesamtstrafenbildung nach Maßgabe der Voll-\n\nstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung vor-\n\nzunehmen ist, weil dem Beschwerdeführer ein früher erlangter Rechtsvorteil \n\nnicht durch sein Rechtsmittel genommen werden darf (st. Rspr.; vgl. nur BGH \n\nNStZ-RR 2008, 72; Fischer, StGB 56. Aufl. § 55 Rdn. 37 m. w. N.). Danach hät-\n\nte das Landgericht der Gesamtstrafenbildung die Vollstreckungslage am \n\n30. Mai 2008 zu Grunde legen müssen. Zu diesem Zeitpunkt war zwar die \n\nGeldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 16. Mai \n\n2007 durch Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe vollständig erledigt, so dass \n\n3 \n\n4 \n\ndiese Entscheidung keine Zäsurwirkung mehr entfalten konnte. Nicht erledigt \n\nwar jedoch im Zeitpunkt des Erlasses des ersten tatrichterlichen Urteils in vor-\n\nliegender Sache die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neuss vom \n\n19. März 2007. Da für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung der Zeitpunkt \n\ndes in jener Sache ergangenen Berufungsurteils als letzte tatrichterliche \n\n(Sach-)Entscheidung maßgeblich ist (vgl. Fischer aaO Rdn. 7) und die verfah-\n\nrensgegenständlichen Taten vor diesem Urteil begangen wurden, hätte das \n\nLandgericht aus den im vorliegenden Fall verhängten Einzelstrafen und der \n\nsechsmonatigen Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 19. März \n\n2007 (i. V. m. dem Berufungsurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Febru-\n\nar 2008) eine nachträgliche Gesamtstrafe bilden müssen. \n\n5 \n\n6 \n\nDieser Rechtsfehler kann sich trotz des vorgenommenen Härteaus-\n\ngleichs zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben und nötigt abermals \n\nzur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. \n\nDer Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO Ge-\n\nbrauch gemacht. \n\n7 \n\nDie Kosten- und Auslagenentscheidung war dem Verfahren gemäß \n\n§§ 460, 462 StPO vorzubehalten. \n\nBecker von Lienen Sost-Scheible \n\n Hubert Schäfer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_427-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-03/3-str-427-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_427-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_427-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-03/3-str-427-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_427-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:08:22.417526+00:00"}}