{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-10-20","aktenzeichen":"3 StR 410/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 410/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Oktober 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Untreue \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Oktober 2009 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nKiel vom 28. Mai 2009 mit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des \n\nLandgerichts Lübeck zurückverwiesen. \n\n1 \n\nDas Landgericht Kiel hatte den Angeklagten zunächst wegen Untreue und \n\nGründe: \n\nuneidlicher Falschaussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und \n\nzehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. \n\nDieses Urteil hob der Senat auf die Revision des Angeklagten wegen sachlich-\n\nrechtlicher Fehler in vollem Umfang auf. Nach erneuter Hauptverhandlung ver-\n\nurteilte das Landgericht den Angeklagten wegen Untreue zur Freiheitsstrafe von \n\neinem Jahr und zwei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung. Auf die Re-\n\nvision des Angeklagten hob der Senat dieses Urteil mit Beschluss vom 17. Juli \n\n2007 im Strafausspruch auf, verwies im Umfang der Aufhebung die Sache zu \n\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurück und verwarf die weitergehende Revision (BGH wistra 2007, \n\n422). Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde des \n\nAngeklagten nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an \n\n(BVerfG NStZ 2009, 560 ff.). Mit Urteil vom 28. Mai 2009 hat das Landgericht \n\nden Angeklagten nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einem \n\nMonat verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen \n\nrichtet sich die Revision des Angeklagten mit sachlichrechtlichen Beanstandun-\n\ngen. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen zahlte der Angeklagte, ein Notar, im Dezem-\n\nber 1999 entgegen der mit einer Bank geschlossenen Treuhandvereinbarung \n\nden auf sein Notaranderkonto überwiesenen, von der Bank einem Grund-\n\nstückskäufer gewährten Darlehensbetrag i. H. v. 2,7 Mio. DM an die Verkäufer \n\ndes Grundstücks aus, obwohl weder die Kosten für die Eintragung einer als Si-\n\ncherheit für das Darlehen bestellten Grundschuld in das Grundbuch gezahlt \n\nwaren noch für ihre Zahlung eine Sicherheit oder eine Gebührenbefreiung vor-\n\nlag. Erst im Jahre 2003 wurde die erstrangige Grundschuld in das Grundbuch \n\neingetragen, sodass die das Darlehen gewährende Bank nachträglich die ver-\n\ntraglich vereinbarte Sicherheit erhielt. \n\n3 \n\nIn dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht bei der Strafzumessung \n\nzu Lasten des Angeklagten gewertet, dass die \"schadensgleiche Vermögensge-\n\nfährdung\" der Bank mit jedenfalls 500.000 € besonders hoch war. Es hat ausge-\n\nführt, zur Feststellung der Höhe der \"Vermögensgefährdung\" sei der Wert des \n\ndurch die Grundschuld gesicherten Darlehensrückzahlungsanspruchs dem \n\nWert der ungesicherten, von einem Totalverlust gefährdeten Forderung gegen-\n\nüberzustellen. Während der Wert der ungesicherten Forderung mit 0 € zu ver-\n\nanschlagen sei, sei für den Wert der gesicherten Forderung jedenfalls der Be-\n\ntrag, der im Rahmen einer Zwangsversteigerung für das Grundstück zu erlösen \n\ngewesen wäre, abzüglich der anfallenden Kosten anzusetzen. \n\n4 \n\n5 \n\n2. Gegen die Berechnung des durch die treupflichtwidrige Handlung des \n\nAngeklagten der Darlehensgeberin entstandenen Vermögensnachteils beste-\n\nhen durchgreifende rechtliche Bedenken, sodass die vom Landgericht zuge-\n\nmessene Strafe nicht bestehen bleiben kann. \n\nDie Höhe des der Kredit gewährenden Bank durch die Auszahlung der \n\nDarlehenssumme als Kaufpreis an die Grundstücksverkäufer entstandenen \n\nVermögensnachteils im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB bestimmt sich nach ei-\n\nnem Vergleich der Vermögenslage der Bank vor und nach der treuwidrigen Ver-\n\nfügung des Angeklagten. Die Vermögenslage der Bank vor der Verfügung war \n\ndadurch gekennzeichnet, dass sie durch die Überweisung der Darlehensvaluta \n\nauf das Treuhandkonto des Angeklagten den Kreditbetrag bereits aus ihrem \n\nVermögen weggegeben hatte. Dem standen indessen ihre Ansprüche gegen \n\nden Angeklagten aus dem Treuhandvertrag gegenüber, weil dieser die Darle-\n\nhensvaluta nur bei Erfüllung der Treuhandauflagen als Kaufpreiszahlung an die \n\nGrundstücksverkäufer auskehren durfte. Da die Feststellungen keinen Anhalt \n\ndafür bieten, dass der Angeklagte von Anfang an die ihm erteilten Auflagen \n\nnicht einhalten wollte, stand der Bank daher zu diesem Zeitpunkt in Höhe des \n\nvollen Darlehensbetrages eine gleichwertige Sicherheit als Vermögensposition \n\nzu. Diese entfiel, als der Angeklagte die Darlehenssumme an die Grundstücks-\n\nverkäufer auszahlte. An ihre Stelle trat der Darlehensrückzahlungsanspruch \n\ngegen den Grundstückskäufer sowie zu dessen Absicherung die dinglich ver-\n\neinbarte und bewilligte erstrangige Grundschuld, deren zeitnahes wirksames \n\nEntstehen durch Eintragung in das Grundbuch jedoch wegen der fehlenden \n\nKostendeckung bzw. -befreiung noch nicht sichergestellt war. \n\n6 \n\nZutreffend ist das Landgericht vor diesem Hintergrund zwar davon ausge-\n\ngangen, dass der der Bank durch die treuwidrige Verfügung des Angeklagten \n\nentstandene Vermögensnachteil durch einen Vergleich dieser Situation mit der \n\nVermögenslage der Bank zu ermitteln ist, die sich ergeben hätte, wenn der An-\n\ngeklagte die Darlehensvaluta auftragsgemäß erst nach Deckung der Kosten für \n\ndie Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch ausgekehrt hätte. Denn nach \n\nder in den vertraglichen Vereinbarungen zum Ausdruck gekommenen Risikoab-\n\nschätzung der Bank wäre in diesem Fall der Darlehensrückzahlungsanspruch in \n\nnicht geringerer Weise gesichert gewesen als es ihr Rückzahlungsanspruch \n\ngegen den Angeklagten für den Fall des Nichteintritts der Auszahlungsbedin-\n\ngungen gewesen war. Dies entspricht dem Grundsatz, dass der Vermögens-\n\nnachteil des Treugebers allein an den das Vermögen mindernden Auswirkun-\n\ngen gerade der treupflichtwidrigen Handlung zu bemessen ist. Die Auffassung \n\ndes Landgerichts, die Forderung der Bank auf Darlehensrückzahlung sowie de-\n\nren Absicherung durch die vereinbarte und bewilligte, aber noch nicht im \n\nGrundbuch eingetragenen Grundschuld sei mit 0 € zu bewerten, wird jedoch \n\nvon den Feststellungen nicht getragen. Diese Forderung wäre nur dann völlig \n\nwertlos, wenn der Darlehensnehmer und Grundstückskäufer nicht willens oder \n\nin der Lage gewesen wäre, den Kredit aus seinem Vermögen und seinem Ein-\n\nkommen, zu denen die zu erwartenden Einnahmen aus der Nutzung des er-\n\nworbenen Grundstücks zählen, auch nur teilweise zu tilgen. Hierfür ist nichts \n\nersichtlich. Ebenso wenig ist erkennbar, dass die vereinbarte und zur Eintra-\n\ngung ins Grundbuch bewilligte und beantragte Grundschuld nur deshalb zur \n\n(teilweisen) Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs völlig wertlos war, \n\nweil ihrer Eintragung allein noch die fehlende Kostendeckung entgegenstand, \n\nfür die notfalls die Bank selbst hätte sorgen können (s. zur Bestimmung des \n\nVermögensnachteils im vergleichbaren Fall einer treuwidrigen Darlehensgewäh-\n\nrung BGH, Urt. vom 13. August 2009 - 3 StR 576/08 - Rdn. 25). \n\n7 \n\nDie nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird den durch die \n\ntreupflichtwidrige Verfügung bedingten Minderwert des Darlehensrückzahlungs-\n\nanspruchs der Bank nach bilanzrechtlichen Maßstäben zu errechnen (BGH \n\nNStZ 2009, 330, 331) oder - bei verbleibenden Unsicherheiten - unter Beach-\n\ntung des Zweifelsatzes im Wege der Schätzung zu bestimmen (BGH NJW \n\n2008, 2451, 2452) und sich hierzu gegebenenfalls der Unterstützung durch ei-\n\nnen Sachverständigen zu bedienen haben. Dabei wird auch zu berücksichtigen \n\nsein, dass Veränderungen des Marktwertes des in Rede stehenden Grund-\n\nstücks und des Wertes der bewilligten Grundschuld als Sicherheit ebenso wie \n\nÄnderungen in der finanziellen Leistungsfähigkeit des Grundstückserwerbers, \n\ndie erst nach der treuwidrigen Verfügung des Angeklagten entstanden sind, für \n\ndie Bestimmung des Vermögensnachteils im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB kei-\n\nne Relevanz gewinnen; denn derartige Umstände liegen in dem von der Bank \n\ndurch die Darlehensgewährung eingegangenen wirtschaftlichen Risiko und ste-\n\nhen in keinem zurechenbaren Zusammenhang mit der Pflichtverletzung des \n\nAngeklagten. \n\n8 \n\n3. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO \n\nGebrauch gemacht und die Sache an das Landgericht Lübeck zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. \n\nBecker Pfister von Lienen \n\n Hubert Mayer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-20/3-str-410-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-20/3-str-410-09","retrieved":"2026-07-10 20:00:02.357888+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-10-20/3-str-410-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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