{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_400-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-11-19","aktenzeichen":"3 StR 400/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 400/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. November 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 2009 \n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Verden vom 19. Mai 2009, soweit es ihn betrifft, im \n\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-\n\nben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung zu der Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und \n\nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete, auf \n\ndie Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschluss-\n\nformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des \n\n§ 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nDer Strafausspruch hat keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat in \n\nseiner Antragsschrift ausgeführt: \n\n\"Das Landgericht hat das Vorliegen schädlicher Neigungen i.S.d. \n§ 17 Abs. 2 Alt. 1 JGG ausschließlich mit den strafrechtlichen Vor-\nbelastungen des Angeklagten begründet (UA S. 20). Dieser sei in \nder Vergangenheit immer wieder und 'auch erheblich' strafrechtlich \nin Erscheinung getreten (a.a.O.). Die Jugendkammer hat es aber \nversäumt, die Vorverurteilungen inhaltlich darzustellen, so dass ei-\nne Beurteilung, ob es sich um erhebliche Straftaten handelte, aus \ndenen sich auf schädliche Neigungen schließen ließe, nicht möglich \nist (vgl. BGH Beschluss vom 9. Juni 2009 - 5 StR 55/09). Die bloße \nMitteilung der Verurteilungen (UA S. 3) genügt hier schon deshalb \nnicht, da sich aus den erwähnten jugendstrafrechtlichen Sanktionen \nkeine unmittelbaren Schlüsse auf 'erhebliche' Straftaten ziehen las-\nsen. \n\nDie Feststellung schädlicher Neigungen bedarf zudem des Nach-\nweises schon vor der Tat bestehender Persönlichkeitsmängel, die \nauf die Tat Einfluss hatten, im Zeitpunkt der Entscheidung noch be-\nstehen und weitere Straftaten befürchten lassen (BGHR JGG § 17 \nAbs. 2 schädliche Neigungen 5 m.w.N.; BGH StV 1998, 331; Brun-\nner/Dölling JGG 11. Aufl. 2002 § 17 Rdn. 12 m.w.N.). Die knappen \nAngaben zur Person des Angeklagten (UA S. 3) reichen hierzu \nnicht aus. Gerade angesichts der vom Landgericht im Rahmen der \nEntscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung angeführten \npositiven Aspekte (UA S. 22) hätte die Annahme schädlicher Nei-\ngungen einer eingehenden Begründung bedurft. \n\nDie Verhängung einer Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld \nwird von der knappen Begründung im Urteil nicht getragen. Die \nKammer stützt ihre Bewertung ausschließlich darauf, dass der An-\ngeklagte einen Verbrechenstatbestand verwirklicht hat und es sich \nbei der abgeurteilten Tat um ein Gewaltdelikt der schweren räuberi-\nschen Erpressung handelt (UA S. 21). Bei der Beurteilung der \nSchuldschwere i.S.d. § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG kommt jedoch dem \näußeren Unrechtsgehalt der Tat keine selbständige Bedeutung zu. \nEntscheidend ist vielmehr die innere Tatseite, d.h. inwieweit sich die \ncharakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotiva-\ntion des Jugendlichen oder Heranwachsenden in vorwerfbarer \nSchuld niedergeschlagen haben. Der äußere Unrechtsgehalt der \nTat ist nur insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Per-\nsönlichkeit des Täters und die Höhe der Schuld gezogen werden \nkönnen (BGHSt 15, 224, 226; 16, 261, 263; BGHR JGG § 18 Abs. 2 \nTatumstände 2; Senat NStZ-RR 2001, 215, 216). Ausführungen \n\nhierzu enthält das Urteil nicht, so dass nicht ausgeschlossen wer-\nden kann, dass die Kammer unmittelbar vom äußeren Unrechtsge-\nhalt auf die 'Schwere der Schuld' i.S.d. § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG ge-\nschlossen hat. \n\nAuch die konkrete Strafzumessung (UA S. 21) begegnet Bedenken, \nda aus den Urteilsgründen nicht erkennbar ist, ob die Jugendkam-\nmer sich hierbei gemäß § 18 Abs. 2 JGG vorrangig am Erziehungs-\nzweck orientiert hat. Eine lediglich formelhafte Erwähnung des Er-\nziehungsgedankens in den Urteilsgründen genügt nicht (BGH StV \n1998, 335; vgl. Brunner/Dölling JGG 11. Aufl. 2002 § 17 Rdn. 7a). \nDas Landgericht gibt zwar an, dass es sich bei der Bemessung der \nJugendstrafe in erster Linie von erzieherischen Erwägungen habe \nleiten lassen (UA S. 21). Nachfolgend werden jedoch ausschließlich \nZumessungserwägungen mitgeteilt, die auch im Erwachsenenstraf-\nrecht maßgeblich sind. Auch an anderer Stelle des Urteils finden \nsich keine Hinweise darauf, dass die Jugendkammer bei der Be-\nmessung der Jugendstrafe den Vorrang des Erziehungszwecks be-\nachtet hat. \n\nSchließlich hat es das Landgericht unterlassen, den Vollstre-\nckungsstand der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Syke vom \n25. November 2008 (UA S. 3) mitzuteilen. Das neue Tatgericht wird \nzu prüfen haben, ob die verhängte Strafe nach §§ 105 Abs. 2, 31 \nAbs. 2 JGG einzubeziehen ist.\" \n\n3 \n\nDem verschließt sich der Senat nicht. \n\nBecker RiBGH von Lienen befindet sich Sost-Scheible \n im Urlaub und ist daher gehindert \n zu unterschreiben. \n Becker \n\n Schäfer Mayer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-19/3-str-400-09","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-19/3-str-400-09","retrieved":"2026-07-10 20:06:57.073680+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-11-19/3-str-400-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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