{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-10-06","aktenzeichen":"3 StR 384/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 384/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Oktober 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Totschlags u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2009 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hildesheim vom 22. Juni 2009 mit den Feststellungen \n\naufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren \n\nTatgeschehen aufrechterhalten. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags in \n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf \n\nJahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, die \n\nsie auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts stützt. Das \n\nRechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. \n\n2 \n\nHierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt: \n\n\"Soweit das Landgericht auf Grundlage der bisher getroffenen Feststel-\n\nlungen einen strafbefreienden Rücktritt vom versuchten Totschlag \n\nverneint hat, da der Versuch beendet gewesen sei (UA S. 37 f.), hält \n\ndies rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für \n\ndie Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit \n\nfür die Voraussetzungen strafbefreienden Rücktritts darauf an, ob der \n\nTäter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungs-\n\nhandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält \n\n(Senat, Beschluss vom 21.03.2001 - 3 StR 535/00; BGHSt 39, 221, \n\n227 m.w.N.). Darüber hinaus ist anerkannt, dass ein beendeter Ver-\n\nsuch auch dann vorliegt, wenn der Täter sich nach Abschluss der letz-\n\nten Ausführungshandlung keine Gedanken darüber macht, ob sein \n\nbisheriges Verhalten ausreicht, um den Erfolg herbeizuführen (BGHSt \n\n40, 304, 306; vgl. Lilie/Albrecht in LK 12. Aufl. § 24 Rdn. 175 m.w.N.). \n\nDie Strafkammer hat hierzu jedoch keine eindeutigen Feststellungen \n\ngetroffen. Während sie zunächst festgestellt hat, die Angeklagte habe \n\nsich 'nach der Tat zunächst gar keine Gedanken über den Gesund-\n\nheitszustand' des Opfers gemacht (UA S. 14), heißt es an anderer \n\nStelle, dass die Angeklagte aufgrund der fortbestehenden Handlungs-\n\nfähigkeit des Opfers 'unmittelbar im Anschluss an die Messerstiche \n\nnoch nicht mit einem tödlichen Ausgang ihrer Messerattacke' rechnete \n\n(UA S. 37). Das Landgericht hat weiter festgestellt, dass die Angeklag-\n\nte spätestens als die Zeugin S. die Wohnung etwa 15 Minuten \n\nnach den Messerstichen verließ, erkannte, dass die Verletzungen zum \n\nTode des Zeugen W. führen könnten (UA S. 14). \n\nIm Ansatz zutreffend geht die Strafkammer zwar davon aus, dass auch \n\nwenn der Täter zunächst nicht mit einem tödlichen Ausgang rechnet, \n\neine sogenannte umgekehrte Korrektur des Rücktrittshorizontes mög-\n\nlich ist, wenn er unmittelbar darauf erkennt, dass er sich insoweit geirrt \n\nhat (UA S. 37 f.). In diesem Fall liegt ein beendeter Versuch vor. Dies \n\ngilt jedoch nur dann, wenn die Korrektur der Vorstellung des Täters bei \n\nfortbestehender Handlungsmöglichkeit sogleich nach der letzten Tat-\n\nhandlung in engstem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit \n\ndieser erfolgt (BGHSt 36, 224, 226; BGH StraFo 2008, 212; vgl. \n\nLilie/Albrecht aaO Rdn. 179, 181). \n\nEinen solchen engen Zusammenhang hat das Landgericht gerade nicht \n\nmit der erforderlichen Sicherheit festgestellt. Die letzte Ausführungs-\n\nhandlung war gegen 19:20 Uhr der vierte Messerstich, nach dem die \n\nBeschwerdeführerin noch nicht mit einem tödlichen Ausgang rechnete. \n\nIm Anschluss kam es zunächst aufgrund der Gegenwehr des Opfers zu \n\neinem heftigen Gerangel, welches sich aus dem Wohnungs- in den \n\nHausflur verlagerte (UA S. 13). Der Zeuge W. konnte sich der An-\n\ngeklagten schließlich entziehen, kehrte in die Wohnung zurück und \n\nsetzte sich dort auf einen Sessel im Wohnzimmer. Die Angeklagte folg-\n\nte dem Zeugen, baute sich drohend vor ihm auf, ließ aber von ihm ab \n\nund begab sich in das Badezimmer, um sich zu reinigen. Der Zeuge \n\nfolgte ihr dorthin, kehrte aber in das Wohnzimmer zurück, wo er sich \n\nerneut hinsetzte. Auf Nachfrage der Zeugin S. lehnte der Zeuge \n\nW. es ab, dass ein Rettungswagen gerufen werde. Um 19:35 Uhr \n\nverließ die Zeugin S. die Wohnung, um Hilfe zu holen. Spätes-\n\ntens in diesem Zeitpunkt - etwa 15 Minuten nach der letzten Ausfüh-\n\nrungshandlung - realisierte die Angeklagte die Möglichkeit des Er-\n\nfolgseintritts, da der Zeuge W. immer schwächer wurde (UA S. 14). \n\nAngesichts des zeitlichen Ablaufs, der wiederholten räumlichen Verla-\n\ngerung sowie der Handlungsfähigkeit des Opfers liegt es aufgrund der \n\nbisherigen Feststellungen nahe, dass der ursprüngliche Tötungsver-\n\nsuch abgeschlossen und der Rücktritt durch bloßes Nichtweiterhandeln \n\nbereits vollzogen war, als die Angeklagte die Möglichkeit eines tödli-\n\nchen Ausgangs erkannte (vgl. für den Fall einer zehnminütigen Zäsur \n\nBGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 15). \n\nDa die Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf durch die feh-\n\nlerhafte rechtliche Wertung nicht berührt werden, können sie bestehen \n\nbleiben. Der neue Tatrichter wird weitere Feststellungen zum Vorstel-\n\nlungsbild der Angeklagten im unmittelbaren Anschluss an die letzte \n\nTathandlung und angesichts der Gegenwehr des Opfers auch zu den \n\nfortbestehenden Handlungsmöglichkeiten der Angeklagten - insoweit in \n\nErgänzung zu den aufrechterhaltenen Feststellungen zum äußeren Ab-\n\nlauf - treffen müssen. Soweit auf dieser Grundlage ein freiwilliger Rück-\n\ntritt bejaht wird, wird ein versuchter Totschlag durch Unterlassen zu prü-\n\nfen sein, da die Angeklagte das von ihr verletzte Opfer seinem Schick-\n\nsal überließ, obwohl sie die Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs spä-\n\ntestens in diesem Zeitpunkt erkannt hatte.\" \n\n3 \n\nDem schließt sich der Senat an. Im Übrigen hat die Überprüfung des Ur-\n\nteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil \n\ndes Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nBecker von Lienen Sost-Scheible \n\n Schäfer Mayer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-06/3-str-384-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-06/3-str-384-09","retrieved":"2026-07-10 19:58:43.347686+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-10-06/3-str-384-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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