{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-09-22","aktenzeichen":"3 StR 383/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 383/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. September 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. September 2009 \n\ngemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-\n\nsen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird \n\na) im Fall II. 1 der Urteilsgründe mit Zustimmung des General-\n\nbundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO die Verfolgung \n\nauf den Vorwurf der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben \n\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschränkt, \n\nb) das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 2009 im \n\nSchuldspruch dahin abgeändert, dass im Fall II. 1 der Ur-\n\nteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaub-\n\nten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nentfällt, \n\nc) im Strafausspruch im Fall II. 1 der Urteilsgründe sowie im \n\nGesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellun-\n\ngen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von \n\n2 \n\n3 \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum uner-\n\nlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten ver-\n\nurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und \n\nsachlichen Rechts. \n\nMit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat im \n\nFall II. 1 der Urteilsgründe gemäß § 154 a Abs. 2 StPO die Verfolgung auf den \n\nVorwurf der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. \n\nDie Beschränkung erfolgt, weil Zweifel bestehen, ob auf den vom Ange-\n\nklagten, der nigerianischer Staatsangehöriger ist, ausschließlich im Ausland \n\nausgeübten Besitz an den Betäubungsmitteln das deutsche Strafrecht anwend-\n\nbar ist. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB liegen nach den Ur-\n\nteilsgründen nicht vor. Die Vorschrift des § 6 Nr. 5 StGB, nach der für den unbe-\n\nfugten Vertrieb von Betäubungsmitteln das Weltrechtsprinzip gilt, erfasst nach \n\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht deren Besitz (vgl. BGH StV \n\n1984, 286). Gegen diese Rechtsprechung bestehen in einem Fall wie hier, in \n\ndem der Besitz an Betäubungsmitteln mit dessen Vertrieb in Tateinheit steht, \n\ndurchaus Bedenken, denen der Senat infolge der Beschränkung der Verfolgung \n\naber nicht weiter nachgehen muss. \n\n4 \n\nWegen der Änderung des Schuldspruchs können die Einzelstrafe im Fall \n\nII. 1 der Urteilsgründe und der Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen \n\nFeststellungen nicht bestehen bleiben. Im Übrigen hat die Überprüfung des Ur-\n\nteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil \n\ndes Angeklagten ergeben. \n\nBecker Pfister von Lienen \n\n Sost-Scheible RiBGH Hubert befindet sich im \n Urlaub und ist daher gehindert \n zu unterschreiben. \n Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-22/3-str-383-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-22/3-str-383-09","retrieved":"2026-07-10 19:52:46.819418+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-09-22/3-str-383-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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