{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_373-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-10-06","aktenzeichen":"3 StR 373/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 373/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Oktober 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 6. Okto-\n\nber 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlos-\n\nsen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des \n\nLandgerichts Lüneburg vom 18. Mai 2009, soweit es ihn betrifft, \n\ndahin abgeändert, dass er wegen Betruges in sechs rechtlich \n\nzusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei \n\nJahren und sechs Monaten verurteilt wird; hiervon gilt ein Mo-\n\nnat Freiheitsstrafe als vollstreckt. \n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Betruges in sechs \n\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ver-\n\nurteilt und ausgesprochen, dass hiervon ein Monat Freiheitsstrafe \"als Entschä-\n\ndigung für eine überlange Verfahrensdauer\" als vollstreckt gilt. Mit seiner hier-\n\ngegen gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formel-\n\nlen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zu der aus \n\nder Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuld- und Strafaus-\n\nspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nNach den Feststellungen gründeten der Angeklagte und der Mitange-\n\nklagte F. die -GmbH (im Folgenden: GmbH) zum An- und Verkauf \n\nvon Lastkraftwagen und Nutzfahrzeugen. Als Geschäftsführer wurde der Zeuge \n\nK. eingesetzt. Die konkrete Abwicklung der Geschäfte sollte dem Angeklag-\n\nten F. und dessen Mittelsmännern obliegen. Der Angeklagte veranlasste \n\nzwei seiner ehemaligen Angestellten, in der GmbH auf 400 €-Basis Büroarbei-\n\nten zu verrichten. Anlässlich der Gründung der GmbH begleitete der Angeklagte \n\nden Zeugen K. zu mehreren Terminen. Im Übrigen sorgte er lediglich für \n\ndie Anmietung eines Firmenwagens und erschien gelegentlich in dem Unter-\n\nnehmen, um Kaffee zu trinken und die von ihm angeworbenen Angestellten \"bei \n\nder Stange zu halten\". Bereits wenige Tage nach Gründung der GmbH stellten \n\nder Angeklagte und der Mitangeklagte F. fest, dass ein regulärer Betrieb \n\nnicht möglich war; sie einigten sich deshalb darauf, einen betrügerischen Han-\n\ndel mit nicht vorhandenen LKWs zu betreiben. In Ausführung dieses Vorhabens \n\nwurden in der Folgezeit Kontakte mit potentiellen Erwerbern aufgenommen und \n\nsechs Kaufverträge abgeschlossen. Den Käufern wurde vorgespiegelt, das \n\nbetreffende Fahrzeug sei vorhanden und lieferbar. Der Angeklagte beteiligte \n\nsich an diesen einzelnen Aktivitäten nicht. Nach Vertragsschluss überwiesen \n\ndie Geschädigten den Kaufpreis vollständig oder teilweise auf das Ge-\n\nschäftskonto der GmbH. Unmittelbar nach Zahlungseingang wurde das Geld \n\njeweils von dem Zeugen K. im Beisein des Angeklagten abgehoben und \n\ndem Mitangeklagten F. bzw. dessen Mittelsmännern in bar übergeben; \n\nder Angeklagte erhielt eine \"Provision\" in Höhe von mindestens 30.000 €; der \n\nGesamtschaden belief sich auf etwa 140.000 €. \n\n3 \n\n1. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht den An-\n\ngeklagten mit Blick auf sein erhebliches Tatinteresse und das Gewicht seiner \n\ndie Tatbestandsverwirklichung fördernden Beiträge zwar zu Recht als Mittäter \n\nangesehen (vgl. BGHR StGB § 263 Täterschaft 1, 2, 3); jedoch hält seine Wür-\n\ndigung rechtlicher Prüfung nicht stand, der Angeklagte habe sechs zueinander \n\nim Verhältnis der Tatmehrheit stehende Straftaten begangen. \n\n4 \n\nSind an einer Deliktsserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Tä-\n\nter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, so ist die Frage, ob die einzelnen Straftaten \n\ntateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, für jeden Beteiligten ge-\n\nsondert zu prüfen und zu entscheiden; maßgeblich ist dabei der Umfang seines \n\nTatbeitrages bzw. seiner Tatbeiträge. Erfüllt ein Mittäter hinsichtlich aller oder \n\neinzelner Taten der Serie sämtliche Tatbestandsmerkmale in eigener Person \n\noder leistet er für alle oder einige Einzeltaten zumindest einen individuellen, nur \n\nje diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten - soweit nicht natürliche \n\nHandlungseinheit vorliegt - als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Allein \n\ndie organisatorische Einbindung des Täters in ein betrügerisches Geschäftsun-\n\nternehmen ist nicht geeignet, diese Einzeldelikte der Tatserie rechtlich zu einer \n\nTat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Erbringt er dagegen im \n\nVorfeld oder während des Laufs der Deliktsserie Tatbeiträge, durch die alle o-\n\nder je mehrere Einzeldelikte seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, \n\nso sind ihm die je gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich \n\nbegangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbei-\n\ntrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ob \n\ndie übrigen Beteiligten die einzelnen Delikte gegebenenfalls tatmehrheitlich be-\n\ngangen haben, ist demgegenüber ohne Bedeutung (st. Rspr.; vgl. etwa BGH \n\nwistra 2001, 336; NJW 2004, 2840, 2841 m. w. N). \n\n5 \n\nNach diesen Maßstäben belegen die Feststellungen nur eine materiell-\n\nrechtliche Tat des Angeklagten (§ 52 StGB); denn seine Tätigkeit erschöpfte \n\nsich darin, an dem Aufbau und dem allgemeinen Betrieb der GmbH mitzuwir-\n\nken, indem er den Zeugen K. als Geschäftsführer gewann, diesen bei der \n\nGründung der GmbH unterstützte sowie Büropersonal für das Unternehmen \n\nanwarb und bei dessen Tätigkeit motivierte. Ein konkreter Tatbeitrag zu den \n\neinzelnen betrügerischen Verkäufen der LKWs lässt sich demgegenüber den \n\nFeststellungen nicht entnehmen. Ein solcher kann auch nicht darin gesehen \n\nwerden, dass der Angeklagte den Zeugen K. beim Abheben der auf dem \n\nFirmenkonto der GmbH eingegangenen Gelder und bei der Weitergabe dersel-\n\nben an den Mitangeklagten F. bzw. dessen Mittelsmänner begleitete. Zu \n\ndiesen Zeitpunkten hatten die Geschädigten durch die Überweisung der jeweili-\n\ngen Beträge bereits einen endgültigen Vermögensverlust erlitten; der Betrug zu \n\nihrem Nachteil war somit beendet. \n\n6 \n\n2. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO \n\nsteht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den Vorwurf tateinheitlicher \n\nTatbegehung nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Der Senat \n\nhat in der Entscheidungsformel das Konkurrenzverhältnis der gleichartigen Tat-\n\neinheit im Sinne des § 52 StGB kenntlich gemacht und deshalb angegeben, wie \n\noft der Tatbestand verwirklicht wurde (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 260 \n\nRdn. 26). \n\n7 \n\n3. Mit der Annahme von Tateinheit entfallen die von der Strafkammer \n\nfestgesetzten Einzelstrafen. Der Senat kann jedoch in entsprechender Anwen-\n\ndung des § 354 Abs. 1 StPO die Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen las-\n\nsen. Die geänderte konkurrenzrechtliche Bewertung lässt den Unrechts- und \n\nSchuldgehalt der Tat hier unberührt. Das Landgericht hat die von ihm auf ein \n\nJahr und neun Monate festgesetzte Einsatzstrafe sowie die übrigen Einzelstra-\n\nfen bei der Bildung der Gesamtstrafe straff zusammengezogen. Es ist deshalb \n\nauszuschließen, dass die Strafkammer bei Annahme von Tateinheit statt Tat-\n\nmehrheit auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. \n\n8 \n\n4. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den An-\n\ngeklagten von den Kosten des Verfahrens und seinen Auslagen auch nur teil-\n\nweise zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO). \n\nBecker Pfister von Lienen \n\n Schäfer Mayer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_373-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-06/3-str-373-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_373-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_373-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-06/3-str-373-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_373-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:56:51.216244+00:00"}}