{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_367-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-12-17","aktenzeichen":"3 StR 367/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Dezember 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n3 StR 367/09 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Urkundenfälschung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2009 gemäß § 349 \n\nAbs. 4, § 206 a Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: \n\nAuf die Revisionen der Angeklagten K. und N. \n\nwird \n\na) \n\ndas Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte \n\nN. unter III. A II 9 der Urteilsgründe wegen Urkun-\n\ndenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug verur-\n\nteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die \n\nKosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen \n\ndes Angeklagten N. der Staatskasse zur Last, \n\nb) \n\ndas Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 17. März \n\n2009, soweit es die Angeklagten K. und \n\nN. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine \n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten K. und N. wegen \n\nUrkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in zehn (K. ) bezie-\n\nhungsweise acht (N. ) Fällen, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit \n\nComputerbetrug in jeweils fünf Fällen, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit \n\nmit versuchtem Betrug in jeweils sechs Fällen, wegen Diebstahls in zwei \n\n(K. ) beziehungsweise sieben (N. ) Fällen, wegen versuchten \n\nDiebstahls in jeweils zwei Fällen sowie jeweils wegen Missbrauchs von Aus-\n\nweispapieren und wegen des (gewerbsmäßigen) Verschaffens von falschen \n\namtlichen Ausweisen zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils sechs Jahren und \n\nneun Monaten verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verlet-\n\nzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel führen in einem Fall \n\nzur Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten N. und haben im \n\nÜbrigen mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Auf die Sachrügen kommt es daher \n\nnicht mehr an. \n\nI. \n\n2 \n\nDie Revision des Angeklagten N. führt zur Einstellung des Verfah-\n\nrens, soweit er im Fall III. A II 9 der Urteilsgründe wegen Urkundenfälschung in \n\nTateinheit mit versuchtem Betrug verurteilt worden ist. Es fehlt in diesem Fall an \n\nder Verfahrensvoraussetzung der Anklageerhebung. Mit der insoweit unverän-\n\ndert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vom 22. Juni 2008 war ledig-\n\nlich dem Angeklagten K. und nicht (auch) N. unter A II 9 zur \n\nLast gelegt worden, einen unechten Überweisungsträger zu Lasten der Katholi-\n\nschen Kirchengemeinde St. A. erstellt zu haben. \n\n3 \n\nDass dem Angeklagten N. unter A I 1 aa. e. der Anklage der Dieb-\n\nstahl desjenigen Überweisungsträgers zur Last gelegt wurde, der als Vorlage \n\nfür den im Fall A II 9 erstellten und verwendeten Überweisungsträger diente, \n\ndehnt den Verfolgungswillen der Staatsanwaltschaft nicht auf die zu einer ande-\n\nren Tatzeit an einem anderen Tatort begangene Urkundenfälschung aus. Dem \n\nneuen Tatrichter ist durch die Teileinstellung allerdings nicht die Prüfung ver-\n\nwehrt, ob die Entwendung des Originalüberweisungsträgers gegebenenfalls \n\nnicht (nur) als Diebstahl sondern (auch) als - (mit-)täterschaftlich zurechenba-\n\nre - Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug oder zumindest als \n\nBeihilfe hierzu zu bewerten ist. \n\nII. \n\n4 \n\nIm Übrigen ist das Urteil mit den Feststellungen auf die Verfahrensrüge \n\nnach § 338 Nr. 3 StPO hin aufzuheben, da bei der Urteilsfindung Richter mit-\n\ngewirkt haben, die ein gegen sie gerichtetes Ablehnungsgesuch wegen Be-\n\nsorgnis der Befangenheit zu Unrecht gemäß § 26 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO als \n\nunzulässig verworfen haben. \n\n5 \n\n6 \n\n1. Der Verfahrensrüge liegt folgendes Prozessgeschehen zugrunde: \n\nNach 18 Verhandlungstagen erließ das Landgericht am 26. Februar 2009 \n\ngegen den Mitangeklagten Na. , der der Hauptverhandlung mehrfach unent-\n\nschuldigt ferngeblieben war, einen Haftbefehl nach § 230 StPO und trennte das \n\nVerfahren gegen ihn ab. Nachdem Na. zum nächsten Sitzungstag am 4. \n\nMärz 2009, einem Mittwoch, wieder erschienen war, eröffnete ihm die Kammer \n\naußerhalb der Hauptverhandlung in Abwesenheit der beiden Angeklagten \n\nK. und N. zunächst einen am 3. März 2009 erlassenen wei-\n\nteren Haftbefehl, bevor es die getrennten Verfahren wieder verband und die \n\nHauptverhandlung gegen alle Angeklagten gemeinsam fortsetzte. Auf Antrag \n\nerhielten die Verteidigerinnen der Angeklagten K. und N. im \n\nLaufe des Sitzungstages eine Kopie des Haftbefehls vom 3. März 2009 gegen \n\nNa. ausgehändigt, den sie wegen des Fortgangs der Sitzung an diesem Tag \n\nsowie wegen anderweitiger Termine in anderen Strafsachen an den Folgetagen \n\nerst am späten Nachmittag des 6. März 2009, einem Freitag, zur Kenntnis \n\nnahmen. Aufgrund eingeschränkter Besuchszeiten in der Untersuchungshaft \n\nunterrichteten die Verteidigerinnen die Angeklagten erst am Nachmittag des \n\ndarauf folgenden Montags, den 9. März 2009, telefonisch vom Inhalt des Haft-\n\nbefehls. Nachdem beide Angeklagte aufgrund des Inhalts und der Formulierun-\n\ngen des Haftbefehls gegen Na. befürchteten, die Berufsrichter seien bereits \n\nvon ihrer Schuld überzeugt, beauftragten sie ihre Anwältinnen umgehend mit \n\nder Anbringung eines Ablehnungsgesuchs. Die von beiden Verteidigerinnen \n\ninhaltsgleich angebrachten Ablehnungsgesuche legten auf neun Seiten dar, \n\ndass die Angeklagten wegen verschiedener Formulierungen des Haftbefehls \n\ngegen Na. im Indikativ und wegen mit dem bisherigen Beweisergebnis nicht \n\nübereinstimmender Angaben zur Höhe der entstandenen Schäden sowie zu \n\neinem Alibi des Angeklagten K. eine Voreingenommenheit der Be-\n\nrufsrichter \n\nbesorgten. \n\nDie \n\nAblehnungsgesuche \n\ngingen \n\nam \n\nAbend des 9. März 2009 bei Gericht ein und wurden von der Kammer unmittel-\n\nbar vor der Fortsetzung der Hauptverhandlung am 10. März 2009 zur Kenntnis \n\ngenommen. \n\n7 \n\nMit Beschluss vom 10. März 2009 hat die Kammer die Ablehnungsgesu-\n\nche durch die drei abgelehnten Berufsrichter als unzulässig verworfen. Zur Be-\n\ngründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Zum einen seien die Ableh-\n\nnungsgesuche nicht unverzüglich und damit verspätet geltend gemacht worden \n\n(§ 26 a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 25 Abs. 2 Nr. 2 StPO), weil die Verteidigerinnen \n\nden Haftbefehl nicht bereits am Tag der Hauptverhandlung vom 4. März 2009 \n\nzur Kenntnis genommen und mit den Angeklagten erörtert hätten. Jedenfalls \n\nhätten die beiden Verteidigerinnen das Ablehnungsgesuch deutlich früher als \n\nam Abend des 9. März 2009 anbringen müssen. Der geltend gemachte Grund \n\nfür die späte Kenntnisnahme, eine Verhinderung durch andere Strafverfahren, \n\nsei unzureichend. Zum anderen seien die Ablehnungsanträge auch deshalb \n\nunzulässig, weil die vorgebrachte Begründung aus zwingenden rechtlichen \n\nGründen völlig ungeeignet sei und damit der Ablehnung ohne Angabe eines \n\nGrundes (§ 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO) gleichstehe. \n\n2. Dies beanstanden die Beschwerdeführer mit Recht. \n\na) Die Verfahrensrüge, mit der die auf zwei Verwerfungsgründe (§ 26 a \n\nAbs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StPO) gestützte Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs \n\nerkennbar in vollem Umfang und nicht nur hinsichtlich des Verwerfungsgrundes \n\nder verspäteten Anbringung (§ 26 a Abs. 1 Nr. 1 StPO) angegriffen wird, ist zu-\n\nlässig erhoben. \n\nb) Die Rüge ist auch begründet. Die Kammer durfte die Ablehnungsge-\n\nsuche nicht mit den angegebenen Begründungen als unzulässig verwerfen. \n\naa) Nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 StPO ist die Ablehnung eines Richters nach \n\nder Vernehmung des ersten Angeklagten zur Person nur noch zulässig, wenn \n\ndie Umstände, auf die die Ablehnung gestützt wird, dem zur Ablehnung Berech-\n\ntigten erst später bekannt geworden sind und die Ablehnung unverzüglich gel-\n\ntend gemacht wird. Bei der Frage, ob die Ablehnung unverzüglich angebracht \n\nwurde, ist allein der Zeitpunkt der Kenntnis des ablehnungsberechtigten Ange-\n\nklagten von den dem Ablehnungsgesuch zu Grunde liegenden Tatsachen maß-\n\ngeblich. Eine etwaige schuldhafte verspätete Kenntnisnahme dieser Tatsachen \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\ndurch den Verteidiger wird dem Angeklagten nicht zugerechnet (vgl. BGHSt 37, \n\n264, 265; BGH bei Becker NStZ-RR 2007, 129: offen gelassen, ob hieran fest-\n\nzuhalten; Fischer \n\nin KK 6. Aufl. § 25 Rdn. 7; Siolek \n\nin \n\nLöwe/Rosenberg, 26. Aufl. § 25 Rdn. 22). Da beide Angeklagte erst am 9. März \n\n2009 vom Inhalt des Haftbefehls gegen Na. durch ihre Verteidigerinnen un-\n\nterrichtet wurden und diese dann umgehend mit der Anbringung eines Ableh-\n\nnungsgesuchs beauftragten, waren die sodann am gleichen Tag außerhalb der \n\nHauptverhandlung eingegangenen Anträge nicht verspätet. \n\n12 \n\nbb) Nach § 26 a Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. StPO kann das Gericht ein Ableh-\n\nnungsgesuch als unzulässig verwerfen, wenn ein Grund zur Ablehnung nicht \n\nangegeben wird. Dem Fehlen einer Begründung wird - verfassungsrechtlich \n\nunbedenklich (vgl. BVerfG NJW 2005, 3410, 3412; 2006, 3129) - der Fall \n\ngleichgestellt, dass die Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur \n\nRechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist (BGH NStZ \n\n1999, 311; 2006, 644, 645 m. w. N.). Bei der Prüfung, ob die für eine Ablehnung \n\nwegen Besorgnis der Befangenheit vorgebrachte Begründung in dem genann-\n\nten Sinne völlig ungeeignet ist, muss wegen des Rechts auf den gesetzlichen \n\nRichter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) allerdings ein strenger Maßstab angelegt \n\nwerden (BGH NJW 2005, 3434, 3435; NStZ 2006, 644, 645 m. w. N.). Ent-\n\nscheidend für die Abgrenzung zu \"offensichtlich unbegründeten\" Ablehnungs-\n\ngesuchen, die von § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht erfasst und damit nach § 27 \n\nStPO zu behandeln sind, ist die Frage, ob das Ablehnungsgesuch ohne nähere \n\nPrüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls zur Be-\n\ngründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet ist. Über diese \n\nbloß formale Prüfung hinaus dürfen sich abgelehnte Richter nicht durch Mitwir-\n\nkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe im Rahmen \n\nvon Entscheidungen nach § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO zu \"Richtern in eigener Sa-\n\nche\" machen (BGH NJW 2006, 2864, 2866). Im Zweifel ist einem Vorgehen \n\nnach § 27 StPO der Vorzug zu geben (BVerfG NJW 2006, 3129, 3131; Siolek \n\naaO § 26 a Rdn. 7). \n\n13 \n\nNach diesen Kriterien unbedenklich ist die Verwerfung eines Ableh-\n\nnungsgesuchs, das lediglich damit begründet wird, der Richter sei mit der zur \n\nAburteilung stehenden Tat bereits in einem anderen Verfahren befasst gewe-\n\nsen (BGHSt 50, 216, 221; BGH NJW 2006, 2864, 2866). Da eine solche Vorbe-\n\nfassung vom Gesetz vorgesehen ist, kann sie als solche die Besorgnis der Be-\n\nfangenheit grundsätzlich nicht begründen, so dass die nur auf diese Tatsache \n\ngestützte Ablehnung ohne inhaltliche Prüfung als unzulässig nach § 26 a Abs. 1 \n\nNr. 2 StPO verworfen werden kann (BGHSt 50, 216, 221; BGH NJW 2006, \n\n2864, 2866). Anders verhält es sich dagegen in Fällen, in denen weitere Um-\n\nstände hinzutreten, die über die Tatsache der bloßen Vorbefassung als solcher \n\nund die damit notwendig verbundenen inhaltlichen Äußerungen hinausgehen. \n\n14 \n\nSo liegt es hier. Das Ablehnungsgesuch stützte sich auf den im Haftbe-\n\nfehl verwandten Indikativ in Bezug auf die Tatbeiträge der Angeklagten sowie \n\nauf die als feststehend formulierten Sachverhaltsschilderungen, insbesondere \n\nim Hinblick auf die Höhe der entstandenen Schäden sowie auf ein Alibi des An-\n\ngeklagten K. . Ein in dieser Weise detailliert begründetes Ableh-\n\nnungsgesuch kann nicht mit einem nicht begründeten Ablehnungsgesuch \n\ngleichgesetzt werden. Zwar enthalten die Ausführungen im Haftbefehl gegen \n\nNa. keine unsachlichen Werturteile über die Angeklagten (vgl. BGHSt 50, \n\n216, 221 f.), jedoch steht die Entscheidung darüber, ob die Angeklagten \n\nK. und N. nach Kenntnis von deren Inhalt bei verständiger \n\nWürdigung davon ausgehen konnten, die Richter seien von ihrer Schuld bereits \n\nendgültig überzeugt, nicht den abgelehnten Richtern selbst zu. Eine sachliche \n\nEntscheidung über die Ablehnungsanträge hätte vielmehr nach § 27 StPO ohne \n\ndie abgelehnten Richter unter Berücksichtigung ihrer dienstlichen Stellungnah-\n\nmen (§ 26 Abs. 3 StPO) getroffen werden müssen. Ob das Ablehnungsgesuch \n\nin der Sache begründet war, ist ohne Bedeutung (BVerfG NJW 2006, 3129, \n\n3133), weil nicht die gesetzlichen Richter entschieden haben. \n\nIII. \n\n15 \n\nIm Hinblick darauf, dass bei einer Vielzahl der Taten Bedenken gegen \n\ndie Beweiswürdigung, die rechtliche Würdigung und gegen die Strafzumessung \n\nbestehen, sieht sich der Senat zu folgenden Hinweisen veranlasst. \n\n16 \n\n1. In den Fällen, in denen das Landgericht keine eigenen Tathandlungen \n\nder Angeklagten sicher feststellen konnte, weil es nicht auszuschließen ver-\n\nmochte, dass neben oder an Stelle der Angeklagten weitere Beteiligte an den \n\nTaten mitwirkten, \n\ntragen \n\ndie \n\ngetroffenen \n\nFeststellungen \n\neine \n\n(mit-)täterschaftliche Begehung durch die Angeklagten nicht. Sofern ungeklärt \n\nblieb, wer das Empfängerkonto unter falschem Namen eröffnete, wer Überwei-\n\nsungsträger entwendete, wer gefälschte neue Überweisungsträger fertigte, wer \n\ndiese Überweisungsträger einwarf und wer die auf dem Empfängerkonto einge-\n\ngangenen Gelder abhob, kann auch die einleitende allgemeine Feststellung des \n\nLandgerichts, dass \"die Angeklagten […] entsprechend der im Gesamtsystem \n\ngenerell abgesprochenen arbeitsteiligen Vorgehensweise bei jeder einzelnen \n\nTat Handlungen […] selbst ausführten, die für die Tatausführung und/oder -\n\nvorbereitung wichtig und maßgeblich waren, wenn auch im einzelnen unklar \n\ngeblieben ist, welche das waren\", eine (Mit-)täterschaft der Angeklagten nicht \n\nbegründen. Vielmehr gilt Folgendes: \n\n17 \n\nSchließen sich mehrere Beteiligte - zu einer Bande oder in sonstiger \n\nForm - zusammen, um fortgesetzt Betrugs- und/oder Urkundenfälschungsdelik-\n\nte zu begehen, hat dies nicht zur Folge, dass die von einem von ihnen auf \n\nGrund der Gesamtabrede begangenen Straftaten den anderen Beteiligten ohne \n\nWeiteres als gemeinschaftlich begangene Straftaten im Sinne des § 25 Abs. 2 \n\nStGB zugerechnet werden können. Vielmehr ist für jede einzelne Tat nach den \n\nallgemeinen Kriterien festzustellen, ob die anderen Beteiligten hieran als Mittä-\n\nter, Anstifter oder Gehilfen mitgewirkt oder überhaupt keinen strafbaren Tatbei-\n\ntrag geleistet haben. Die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft an bzw. Beihilfe \n\nzu der jeweiligen Einzeltat ist in wertender Betrachtung unter Berücksichtigung \n\naller Umstände vorzunehmen, die von der Vorstellung des jeweiligen Beteiligten \n\numfasst sind. Maßgeblich sind dabei insbesondere sein Interesse an der Durch-\n\nführung der Tat sowie der Umfang seiner Tatherrschaft oder jedenfalls sein Wil-\n\nle, Tatherrschaft auszuüben, d. h. ob objektiv oder jedenfalls aus seiner Sicht \n\ndie Ausführung der Tat wesentlich von seiner Mitwirkung abhing (BGH NStZ-RR \n\n2003, 265, 267; NStZ 2008, 273, 275; st. Rspr.). \n\n18\n\nNach diesen Grundsätzen tragen bei dem Angeklagten K. \n\ndie Feststellungen in den Fällen A II 1 bis 3, 4/5, 6/8, 7/14, 9, 10, 11/12/13, 15, \n\n17, 18, 20, 21, 23, 25/26, 27 und 28 eine (mit-)täterschaftliche Verurteilung we-\n\ngen Urkundenfälschung in Tateinheit mit (Computer-)Betrug nicht. Lediglich in \n\nden Fällen A II 16, 24, 29 legen die Urteilsgründe einen ausreichenden Tatbei-\n\ntrag dar. Bei dem Angeklagten N. tragen die Feststellungen zwar in den \n\nFällen A II 6/8, 7/14, 13, 16, 19, 21, 23, 24, 25/26, 27 und 29 die rechtliche \n\nWürdigung der Taten als Urkundenfälschung in Tateinheit mit (versuchtem) \n\n(Computer-)Betrug, nicht jedoch in den Fällen A II 4/5, 17, 18, 20 und 28. \n\n19 \n\nDer neue Tatrichter wird zu prüfen haben, inwieweit in diesen Fällen \n\n- gegebenenfalls nach Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 154 StPO), Wieder-\n\neinbeziehung von Tatteilen oder ausgeschiedenen Gesetzesverletzungen \n\n(§ 154 a StPO) und/oder nach Erhebung einer Nachtragsanklage (§ 266 \n\nStPO) - eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung durch Eröffnung der Emp-\n\nfängerkonten (§ 267 StGB), wegen Verschaffens von falschen amtlichen Aus-\n\nweisen (§ 276 StGB), wegen Missbrauchs von Ausweispapieren (§ 281 StGB) \n\noder wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung in Tateinheit mit (Computer-)Betrug \n\n(§§ 267, 263, 263 a, 27 StGB) in Betracht kommt. \n\n20 \n\n2. Soweit der Angeklagte N. wegen Diebstahls in fünf Fällen (B I 1 \n\nbis 5) sowie beide Angeklagte wegen Diebstahls (A I 1 und 2) und versuchten \n\nDiebstahls (A I 3/5 und 4) in jeweils zwei Fällen verurteilt worden sind, ist den \n\nFeststellungen eine Zueignungsabsicht nicht zu entnehmen. Aufgrund der Tat-\n\nsache, dass entwendete Überweisungsträger teilweise nach Übernahme der \n\nKontodaten wieder in den Geschäftsverkehr gebracht wurden (A II 3), ergibt \n\nsich diese auch nicht von selbst. Sollte eine Zueignungsabsicht nicht festzustel-\n\nlen sein, käme in diesen Fällen lediglich - sofern eine Strafbarkeit wegen täter-\n\nschaftlicher Urkundenfälschung ausscheidet - eine Bestrafung wegen Beihilfe \n\nzur Urkundenfälschung in Tateinheit mit (Computer-)Betrug in Betracht. \n\n21 \n\n3. Für die Konkurrenzverhältnisse der gegebenenfalls in einer neuen \n\nHauptverhandlung feststellbaren Taten ist Folgendes zu beachten: Sind an ei-\n\nner Deliktsserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Täter, Anstifter oder \n\nGehilfen beteiligt, so ist die Frage, ob die einzelnen Straftaten tateinheitlich \n\noder tatmehrheitlich zusammentreffen, für jeden der Beteiligten gesondert zu \n\nprüfen und zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei der Umfang der Tatbeiträge \n\njedes Beteiligten. Hat ein Mittäter, mittelbarer Täter oder Gehilfe, der an der \n\nunmittelbaren Ausführung der Taten nicht mitwirkt, einen mehrere Einzeldelikte \n\nfördernden Tatbeitrag bereits im Vorfeld erbracht - etwa (gefälschte) Ausweis-\n\npapiere bereit gehalten, ein Empfängerkonto eingerichtet oder seine Wohnung \n\nin Kenntnis der dort begangenen Straftaten zur Verfügung gestellt - werden ihm \n\ndie jeweiligen Taten der Mittäter, Tatmittler oder Haupttäter als tateinheitlich \n\nbegangen zugerechnet, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbei-\n\ntrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ob \n\ndie Mittäter, Tatmittler oder Haupttäter die ihnen zurechenbaren Taten gegebe-\n\nnenfalls tatmehrheitlich begangen haben, ist demgegenüber ohne Belang (BGH \n\nNStZ-RR 2003, 265, 267; wistra 2001, 336, 337 m. w. N.). \n\n22 \n\n4. Im Hinblick auf die Strafzumessung wird darauf hingewiesen, dass in \n\nden Fällen A II 16, 24 und 29 (bezüglich K. ) und A II 6/8, 7/14, 13, \n\n16, 19, 21, 23, 24, 25/26, 27 und 29 (bezüglich N. ), in denen der Schuld-\n\nspruch auf Grundlage der Feststellungen keinen Rechtsfehler erkennen ließ, \n\neine Aufhebung im Strafausspruch deshalb nahe gelegen hätte, weil die ver-\n\nhängten, unvertretbar hohen Einzelfreiheitsstrafen den revisionsrechtlich hinzu-\n\nnehmenden Rahmen eines gerechten Schuldausgleichs überschreiten (vgl. \n\nMeyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 337 Rdn. 34). \n\n23 \n\n5. Bei der Beweiswürdigung wird der neue Tatrichter zu beachten haben, \n\ndass er sich nicht - wie hier in den Fällen A II 10 und 15 in Bezug auf den An-\n\ngeklagten N. geschehen - so weit von einer festen, auf dem Beweiser-\n\ngebnis gründenden Tatsachengrundlage entfernt, dass sich seine Feststellun-\n\ngen als bloße Vermutung darstellen (vgl. Meyer-Goßner aaO § 261 Rdn. 38). \n\nBecker von Lienen Sost-Scheible \n\n Hubert Mayer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_367-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-17/3-str-367-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_367-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_367-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-17/3-str-367-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_367-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:11:37.823539+00:00"}}