{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_322-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-09-29","aktenzeichen":"3 StR 322/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 322/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. September 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am \n\n29. September 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Düsseldorf vom 17. März 2009 \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des \n\nBandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-\n\nge in zwei Fällen schuldig ist; \n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"gemeinschaftlichen uner-\n\nlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit gemeinschaftlicher unerlaubter \n\nbandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\" zu ei-\n\nner Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die auf eine Verfahrensrü-\n\nge und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten \n\nhat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. \n\n2 \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts führte der Angeklagte im Jahr \n\n2006 zuerst 940 Gramm Marihuana und alsbald danach 3 Kilogramm Marihua-\n\nna mit einem Wirkstoffgehalt von jeweils 7 % THC in der Weise zum gewinn-\n\nbringenden Weiterverkauf nach Deutschland ein, dass der Transport aus den \n\nNiederlanden und die Weitergabe an den Abnehmer jeweils durch ein anderes \n\nBandenmitglied vorgenommen wurden, während der Angeklagte und sein Bru-\n\nder das Rauschgift beschafften und die Verkaufsverhandlungen steuerten. \n\n3 \n\nDer Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die jeweils \n\ntateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen bandenmäßiger unerlaubter \n\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat neben der \n\n - rechtsfehlerfreien - Verurteilung wegen bandenmäßigen unerlaubten Handel-\n\ntreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 a Abs. 1 BtMG) \n\nkeinen Bestand. Der Bandenhandel verbindet in den Fällen des § 30 a BtMG \n\ndie im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinander folgenden Teil-\n\nakte, insbesondere auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzigen \n\nTat im Sinne einer Bewertungseinheit (vgl. BGHSt 30, 28, 31 [für das Handel-\n\ntreiben im allgemeinen]; BGH NStZ 1994, 496; BGH, Beschl. vom 8. November \n\n2006 - 1 StR 506/06 - Rdn. 2; anders [Subsidiarität]: BGHR BtMG § 30 a Ban-\n\nde 8; BGH, Beschl. vom 4. April 2006 - 3 StR 47/06 - Rdn. 1). Insoweit kommt \n\nder bandenmäßigen Einfuhr neben dem Bandenhandel keine selbständige \n\nrechtliche Bedeutung zu. Der Angeklagte ist deshalb jeweils nur des Banden-\n\nhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig zu sprechen. \n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert und dabei auch die \n\nunnötige Bezeichnung der Tat als \"gemeinschaftlich begangen\" entfallen lassen \n\n(vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 260 Rdn. 24). \n\n4 \n\nDies führt hier zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Ausführungen im \n\nRahmen der rechtlichen Würdigung (UA S. 43) lassen besorgen, dass das \n\nLandgericht entgegen seiner ausdrücklichen Behauptung die vermeintliche \n\nVerwirklichung zweier Tatbestände doch straferschwerend gewertet und auch \n\ndeswegen Strafen festgesetzt hat, die sich eher im obersten Bereich dessen \n\nbewegen, was noch als schuldangemessen angesehen werden kann. \n\nBecker Pfister von Lienen \n\n Sost-Scheible Mayer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_322-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-29/3-str-322-09","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_322-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_322-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-29/3-str-322-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_322-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:54:43.314735+00:00"}}