{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_304-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-11-25","aktenzeichen":"3 StR 304/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 304/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. November 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen schweren Raubes u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-\n\nführer und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag - am \n\n25. November 2009 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 \n\nStPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Oldenburg vom 3. März 2009 wird \n\na) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagten im Fall II. 3. \n\nder Urteilsgründe wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls verur-\n\nteilt worden sind; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten \n\ndes Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklag-\n\nten der Staatskasse zur Last, \n\nb) das vorbezeichnete Urteil \n\naa) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten \n\njeweils des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährli-\n\ncher Körperverletzung und des Diebstahls schuldig sind; \n\nbb) im Adhäsionsausspruch dahin ergänzt, dass hinsichtlich \n\ndes Angeklagten S. eine Verpflichtung zum Ersatz des \n\nmateriellen Schadens des Nebenklägers nur insoweit be-\n\nsteht, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträ-\n\nger oder sonstige Versicherer übergegangen sind, und \n\nhinsichtlich des Angeklagten O. im Übrigen von einer \n\nEntscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird; \n\ncc) hinsichtlich des Angeklagten O. im Ausspruch über die \n\nGesamtstrafe und hinsichtlich der Angeklagten S. und \n\nH. jeweils im Strafausspruch aufgehoben; jedoch \n\nbleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten der \n\nRechtsmittel und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen \n\nnotwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen. \n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-\n\nGründe: \n\neinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls \n\nsowie wegen Diebstahls schuldig gesprochen und den Angeklagten O. zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, die Angeklag-\n\nten S. und H. jeweils zu Jugendstrafen von zwei Jahren und sechs Mo-\n\nnaten verurteilt. Zudem hat es den Angeklagten O. im Adhäsionsverfahren \n\nverurteilt, als Gesamtschuldner an den als Nebenkläger zugelassenen Geschä-\n\ndigten im Fall II. 1. als Ersatz für dessen materielle Schäden 1.400 Euro und als \n\nSchmerzensgeld 600 Euro zu bezahlen. Bezüglich des Angeklagten S. hat es \n\nfestgestellt, dass er als Gesamtschuldner verpflichtet ist, dem Nebenkläger die \n\naus der Tat II. 1. entstandenen materiellen und immateriellen Schäden zu er-\n\nsetzen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen. \n\nSie rügen die Verletzung materiellen Rechts, die Angeklagten O. und S. \n\nbeanstanden darüber hinaus das Verfahren. Die Rechtsmittel haben in dem aus \n\nder Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen sind sie aus den \n\nGründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne \n\ndes § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Soweit die Angeklagten im Fall II. 3. wegen Wohnungseinbruchsdieb-\n\nstahls verurteilt worden sind, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Ge-\n\nneralbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein und ändert dementspre-\n\nchend den Schuldspruch. Dies führt beim Angeklagten O. zum Wegfall der \n\nfür diese Tat festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten und zur Auf-\n\nhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Bei den Angeklagten S. und H. hat \n\ndie Schuldspruchänderung die Aufhebung der gegen sie verhängten Jugend-\n\nstrafen zur Folge, da der Senat nicht ausschließen kann, dass das Landgericht \n\ndiese ohne die Verurteilung im Fall II. 3. niedriger bemessen hätte. Die Feststel-\n\nlungen zu den Strafaussprüchen sind indes rechtsfehlerfrei getroffen und kön-\n\nnen deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellun-\n\ngen, die hierzu nicht in Widerspruch stehen, sind zulässig. \n\n3 \n\n2. Ferner bedarf die Adhäsionsentscheidung der Ergänzung. Soweit das \n\nLandgericht die Verpflichtung des Angeklagten S. zur Leistung von Ersatz für \n\nmaterielle und immaterielle Schäden sowie Schmerzensgeld dem Grunde nach \n\nfestgestellt hat, ist dieser Ausspruch unter den im Hinblick auf § 116 SGB X \n\nbzw. § 86 VVG erforderlichen Vorbehalt zu stellen, dass eine Ersatzpflicht des \n\nAngeklagten nur insoweit besteht, als der Anspruch des Nebenklägers nicht auf \n\nSozialversicherungsträger oder andere Versicherer übergegangen ist (vgl. \n\nBGH, Beschl. vom 4. August 2009 - 4 StR 171/09 - Rdn. 8). In Bezug auf den \n\nAngeklagten O. ist gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 StPO in der \n\nUrteilsformel zum Ausdruck zu bringen, dass das Landgericht der vom Neben-\n\nkläger geltend gemachten Forderung auf Ersatz des materiellen Schadens \n\n(2.000 Euro) nicht in voller Höhe, sondern entsprechend dem Anerkenntnis des \n\nAngeklagten nur teilweise - in Höhe von 1.400 Euro - entsprochen, im Ergebnis \n\nalso insoweit von einem Ausspruch über den weitergehenden Antrag abgese-\n\nhen hat (BGH aaO Rdn. 9; BGHR StPO § 406 Teilentscheidung 1). \n\nBecker Pfister Sost-Scheible \n\n Hubert Mayer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_304-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-25/3-str-304-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_304-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_304-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-25/3-str-304-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_304-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:05:53.276841+00:00"}}