{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-09-29","aktenzeichen":"3 StR 301/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 301/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. September 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 29. Sep-\n\ntember 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Kiel vom 16. März 2009 mit den zugehörigen Feststellun-\n\ngen aufgehoben \n\n- in den Fällen 1. bis 3. der Urteilsgründe im jeweiligen Straf-\n\nausspruch, \n\n- im Gesamtstrafenausspruch sowie \n\n- im Maßregelausspruch. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels und die den Nebenklägern dadurch entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen, an eine Strafkammer des Landgerichts Lübeck \n\nzurückverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht Kiel hatte den Angeklagten nach einer ersten Hauptver-\n\nhandlung durch Urteil vom 26. November 2007 wegen Mordes in Tateinheit mit \n\nRaub mit Todesfolge (Fall 4. der Urteilsgründe) sowie wegen gefährlicher Kör-\n\nperverletzung in drei Fällen (Fälle 1. bis 3. der Urteilsgründe) zur lebenslangen \n\nFreiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und seine Unterbringung in der Siche-\n\nrungsverwahrung angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat \n\nmit Urteil vom 12. Juni 2008 (NStZ 2009, 258) das Urteil des Landgerichts im \n\nRechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, im \n\nUmfang der Aufhebung die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an \n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen sowie die weiter-\n\ngehende Revision verworfen. Nunmehr hat das Landgericht Kiel den Angeklag-\n\nten wiederum zur lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und \n\nseine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen wen-\n\ndet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er auf Verfahrensrügen und die \n\nSachrüge stützt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschluss-\n\nformel ersichtlichen Teilerfolg. \n\n2 \n\n3 \n\nI. In den Fällen 1. bis 3. der Urteilsgründe hält der jeweilige Strafaus-\n\nspruch rechtlicher Prüfung nicht stand, weil er auf Feststellungen beruht, die \n\nvom Landgericht im zweiten Durchgang nicht getroffen worden sind. \n\n1. Wird ein Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen \n\naufgehoben, so bleiben alle den Schuldspruch tragenden Feststellungen beste-\n\nhen. Diese umfassen in erster Linie die Tatsachen, in denen die Merkmale des \n\nangewandten Straftatbestandes zu finden sind. Aber auch die weitergehenden \n\nFeststellungen zum Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs \n\nsowie die Tatsachen, aus denen der Beweis hierfür abgeleitet wird, sind Grund-\n\nlage des Schuldspruchs. Sie bleiben deshalb auch dann aufrechterhalten und \n\nbinden den Tatrichter bei der neuen Entscheidung, wenn sie als so genannte \n\ndoppelrelevante Feststellungen zugleich für den Strafausspruch Bedeutung ha-\n\nben. Durch die Entscheidung des Revisionsgerichts sind aber alle Feststellun-\n\ngen aufgehoben, die sich ausschließlich auf den Strafausspruch beziehen. In-\n\nsoweit muss der neue Tatrichter umfassend eigene Feststellungen treffen und \n\ndiese in den Urteilsgründen mitteilen (BGHSt 24, 274, 275). \n\n4 \n\n2. Diesen Maßstäben wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Durch \n\ndie Aufhebung des Urteils des Landgerichts Kiel vom 26. November 2007 im \n\nRechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen waren die Feststel-\n\nlungen zu den Vorstrafen des Angeklagten (vgl. BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teil-\n\nrechtskraft 15), zu seinem Nachtatverhalten (vgl. BGH bei Becker NStZ-RR \n\n2005, 262) und den Tatfolgen (vgl. BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 19; \n\nBGH StV 2007, 23) sowie zu den nicht verfahrensgegenständlichen Körperver-\n\nletzungen entfallen, weil diese für den Schuldspruch nicht tragend waren. Des-\n\nhalb hätte das Landgericht in der zweiten Hauptverhandlung insoweit eigene \n\nFeststellungen treffen und diese in den Urteilsgründen mitteilen müssen. Dies \n\nhat das Landgericht unterlassen. Dennoch hat es bei der Bemessung der Ein-\n\nzelstrafen wegen der Körperverletzungsdelikte u. a. zu Lasten des Angeklagten \n\ngewertet, dass er einschlägig vorbestraft war, in den Wochen vor den Taten \n\n - wenn auch geringfügigere - Körperverletzungen zum Nachteil des Tatopfers, \n\neines neun Jahre alten Jungen, begangen und diesem im Fall 1. der Urteils-\n\ngründe mangels einer ordnungsgemäßen Versorgung der am Oberarm zuge-\n\nfügten Fraktur über einen Zeitraum von mehreren Wochen hinweg erhebliche \n\nSchmerzen zugefügt hatte. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n3. Wegen des dargestellten Rechtsfehlers waren die in den Fällen 1. bis \n\n3. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und die lebenslange Freiheits-\n\nstrafe als Gesamtstrafe aufzuheben. \n\nDie im Fall 4. der Urteilsgründe ausgesprochene lebenslange Freiheits-\n\nstrafe kann als Einzelstrafe dagegen bestehen bleiben, weil das Gesetz als \n\nSanktion für Mord zwingend die lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht. Insoweit \n\nhat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung aus den \n\nGründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler \n\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere hat das Landgericht \n\nrechtsfehlerfrei eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des An-\n\ngeklagten gemäß § 21 StGB zum Tatzeitpunkt verneint. \n\nII. Auch der Maßregelausspruch hat keinen Bestand. \n\nDa der Senat in den Fällen 1. bis 3. der Urteilsgründe jeweils den Straf-\n\nausspruch aufgehoben hat, fehlt es bereits an den formellen Voraussetzungen \n\nder nach § 66 Abs. 2 StGB angeordneten Sicherungsverwahrung. Darüber hin-\n\naus sind auch die materiellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung \n\nnicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Das Landgericht hat den Hang des Angeklag-\n\nten mit dessen Gefährlichkeit begründet und damit nicht die erforderliche Diffe-\n\nrenzierung zwischen der Hangtätereigenschaft und der Gefährlichkeitsprognose \n\nvorgenommen (vgl. BGHSt 50, 188, 196). Außerdem hat es die Lebensge-\n\nschichte des Angeklagten, seine Persönlichkeitsentwicklung sowie seine Vor-\n\nstrafen und die diesen zugrunde liegenden Taten nur lückenhaft erörtert, so-\n\ndass es sowohl für den Hang als auch die Gefährlichkeitsprognose an der not-\n\nwendigen Gesamtwürdigung der seine Persönlichkeit prägenden Umstände \n\nfehlt (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 66 Rdn. 25 a und 33 f.). \n\n9 \n\nIII. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO \n\nGebrauch gemacht und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an \n\ndas Landgericht Lübeck zurückverwiesen. \n\n10 \n\nFür die neue Hauptverhandlung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die \n\nAusführungen im Urteil vom 26. November 2007. Ergänzend weist er auf Fol-\n\ngendes hin: \n\n11 \n\nSollte das Landgericht in den Fällen 1. bis 3. der Urteilsgründe eine er-\n\nheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten infolge einer Alkoholisie-\n\nrung nicht ausschließen können, wird bei der Prüfung, ob die Strafrahmenmilde-\n\nrung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu versagen ist, auch zu untersuchen sein, \n\nob der Alkoholkonsum dem Angeklagten möglicherweise deshalb nicht unein-\n\ngeschränkt vorwerfbar ist, weil dieser nach dem Gutachten des Sachverständi-\n\ngen als Folge seiner Persönlichkeitsstörung in Konfliktsituationen regelmäßig \n\nSuchtmittel konsumiert (vgl. BGH StV 2004, 651, 652; Fischer aaO § 21 Rdn. \n\n26). \n\nBecker von Lienen Sost-Scheible \n\n Schäfer Mayer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-29/3-str-301-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-29/3-str-301-09","retrieved":"2026-07-10 19:51:52.976409+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-09-29/3-str-301-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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