{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_295-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-07-28","aktenzeichen":"3 StR 295/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Juli 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n3 StR 295/09 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen besonders schweren Raubes \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-\n\nführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 28. Juli \n\n2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Osnabrück vom 18. März 2009 wird \n\na) der Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Angeklagten je-\n\nweils des besonders schweren Raubes schuldig sind; \n\nb) das vorbezeichnete Urteil, soweit es den Angeklagten W. \n\nbetrifft, im Ausspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung \n\ndahin geändert, dass die Vollziehung von einem Jahr und \n\nsechs Monaten der verhängten Freiheitsstrafe vor der Unter-\n\nbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ange-\n\nordnet wird. \n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. \n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen \"gemeinschaftlichen\" \n\nschweren Raubes jeweils zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Fer-\n\nner hat es die Unterbringung des Angeklagten W. in einer Entziehungsanstalt \n\nangeordnet und bestimmt, dass ein Jahr und ein Monat der Freiheitsstrafe vor \n\nder Maßregel zu vollziehen sind. Hiergegen wendet sich der Angeklagte J. \n\n mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Der Angeklag-\n\nte W. rügt mit seinem Rechtsmittel die Verletzung materiellen Rechts und be-\n\nanstandet im Einzelnen die Verneinung einer erheblich verminderten Schuldfä-\n\nhigkeit im Sinne von § 21 StGB durch das Landgericht und dessen Strafzumes-\n\nsung. Das Rechtsmittel des Angeklagten W. hat zum Ausspruch über die \n\nDauer des Vorwegvollzugs den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teil-\n\nerfolg; im Übrigen ist es unbegründet. Die Revision des Angeklagten J. \n\nbleibt insgesamt ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2 \n\n1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen \n\nhat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der \n\nAngeklagten ergeben. Der Senat hat den Schuldspruch indes neu gefasst. Die \n\nvon § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat \n\nmacht die Kennzeichnung der jeweils gegebenen Qualifikation notwendig \n\n(BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4). Wegen der - vom Landge-\n\nricht zutreffend angenommenen - Verwirklichung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. \n\nStGB durch die Verwendung der Schusswaffen ist deshalb auf \"besonders \n\nschweren Raub\" zu erkennen (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 342). Die Angabe mit-\n\ntäterschaftlicher Begehung (\"gemeinschaftlich\") in der Urteilsformel ist dagegen \n\nentbehrlich (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 260 Rdn. 24). \n\n3 \n\n2. Auch der Strafausspruch hält der rechtlichen Prüfung stand. Zur Strafe \n\ngegen den Angeklagten W. bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift \n\ndes Generalbundesanwaltes: Die Revision rügt zu Recht, dass das angefochte-\n\nne Urteil zum Vorliegen von (leichten) Entzugserscheinungen bei diesem Ange-\n\nklagten vor der gegenständlichen Tat im festgestellten Sachverhalt und in der \n\nBeweiswürdigung einander widersprechende Ausführungen enthält. Der Senat \n\nkann indes ausschließen, dass die Ablehnung des Vorliegens einer erheblich \n\nverminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB durch das Landgericht \n\nauf diesem Fehler beruht. \n\n4 \n\n3. Der Maßregelausspruch gegen den Angeklagten W. und der Aus-\n\nspruch, dass bei diesem Angeklagten ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe vor \n\nder Unterbringung in der Entziehungsanstalt zu vollziehen ist (§ 67 Abs. 2 Satz \n\n2 StGB), ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Indes kann die Bestim-\n\nmung des vorweg zu vollziehenden Teils der verhängten Freiheitsstrafe durch \n\ndas Landgericht nicht bestehen bleiben. \n\n5 \n\na) Zwar ist das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon ausge-\n\ngangen, dass nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB dieser Teil der Strafe so zu be-\n\nmessen ist, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbrin-\n\ngung gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB eine Aussetzung des Strafrests zur Be-\n\nwährung nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist. Allerdings hat das \n\nLandgericht von der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe die Zeit der bis zum \n\nEnde der Hauptverhandlung verbüßten Untersuchungshaft (rund fünf Monate) \n\nabgezogen. Dies ist rechtsfehlerhaft; denn die vom Angeklagten insgesamt erlit-\n\ntene Untersuchungshaft ist (im Rahmen der Strafvollstreckung) auf die Dauer \n\ndes vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen (vgl. \n\nBGH NStZ 2008, 213). Die Verfahrensweise des Landgerichts verkürzt deshalb \n\nden vorweg zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe zusätzlich um die Dauer \n\nder bis zum Ende der Hauptverhandlung erlittenen Untersuchungshaft und führ-\n\nte dazu, dass bei Vollziehung der Maßregel (in dem voraussichtlich zur Thera-\n\npie notwendigen Umfang) der Halbstrafenzeitpunkt noch nicht erreicht wäre. \n\n6 \n\nb) Einer Zurückverweisung der Sache zur erneuten tatrichterlichen Ent-\n\nscheidung über die Höhe des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der \n\nStrafe bedarf es indes nicht. Vielmehr hat der Senat die Dauer des Vorwegvoll-\n\nzugs selbst festgelegt, nachdem der Strafausspruch keinen Rechtsfehler auf-\n\nweist und das Landgericht die zur Therapie (voraussichtlich) erforderliche Dau-\n\ner der Unterbringung mit zwei Jahren rechtsfehlerfrei festgestellt hat (vgl. BGH \n\naaO). \n\n7 \n\n4. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision des Angeklagten \n\nW. erscheint es nicht unbillig, ihm die gesamten Kosten seines Rechtsmittels \n\naufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO). \n\nBecker Pfister Sost-Scheible \n\n Hubert Mayer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-28/3-str-295-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-28/3-str-295-09","retrieved":"2026-07-10 19:40:24.957248+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-07-28/3-str-295-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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