{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-08-25","aktenzeichen":"3 StR 291/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 291/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. August 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 25. Au-\n\ngust 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hannover vom 2. März 2009 im Ausspruch über die Ein-\n\nziehung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren \n\nverurteilt, eine Verfallsentscheidung getroffen und die Einziehung der \"sicher-\n\ngestellten Betäubungsmittel, Streckmittel, Betäubungsmittelutensilien und der in \n\nder Anklageschrift unter VI aufgeführten sonstigen Gegenstände\" angeordnet. \n\nDie hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ge-\n\nstützte Revision des Angeklagten hat lediglich zum Ausspruch über die Einzie-\n\nhung Erfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Gene-\n\nralbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nDie Einziehungsanordnung kann nicht bestehen bleiben; denn die Straf-\n\nkammer hat die Einziehungsgegenstände nicht ausreichend konkret bezeich-\n\nnet. Nach ständiger Rechtsprechung müssen einzuziehende Gegenstände so \n\ngenau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsor-\n\nganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht. Dies kann bei um-\n\nfangreichem Material in einer besonderen Anlage zum Urteilstenor erfolgen. Die \n\nBezugnahme auf die Anklageschrift oder ein Asservatenverzeichnis genügt je-\n\ndoch nicht (vgl. BGHR StGB § 74 Abs. 1 Urteilsformel 1; BGH NJW 1994, 1421, \n\n1423; Beschl. vom 28. November 2006 - 4 StR 404/06; StraFo 2008, 302; vgl. \n\nauch Fischer, StGB 52. Aufl. § 74 Rdn. 21 m. w. N.). Der Senat kann hier die \n\nBezeichnung der einzuziehenden Gegenstände nicht in entsprechender An-\n\nwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachholen, weil die erforderlichen Angaben \n\njedenfalls nicht vollständig in den Urteilsgründen enthalten sind. Im Übrigen er-\n\nscheint es bei einem Teil der in der Anlage VI zur Anklageschrift aufgeführten \n\nGegenstände zweifelhaft, ob die sachlichrechtlichen Einziehungsvoraussetzun-\n\ngen vorliegen. Der Senat hebt deshalb die Einziehungsentscheidung insgesamt \n\nauf, um dem neuen Tatgericht die Möglichkeit zu geben, über die Einziehung \n\neinheitlich in der gebotenen Form unter Beachtung der materiellen Vorausset-\n\nzungen neu zu entscheiden. \n\nSost-Scheible Pfister Hubert \n\n Schäfer Mayer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-25/3-str-291-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-25/3-str-291-09","retrieved":"2026-07-10 19:48:40.654808+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-08-25/3-str-291-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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