{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_280-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-09-24","aktenzeichen":"3 StR 280/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. September 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n3 StR 280/09 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen zu 1.: Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nzu 2.: Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-\n\nger Menge \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-\n\nführer und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) mit dessen Zustimmung, zu 3. \n\nauf dessen Antrag - am 24. September 2009 gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 \n\nNr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten O. gegen das Urteil \n\ndes Landgerichts Bückeburg vom 18. Februar 2009 wird \n\na) die Strafverfolgung gegen diesen Angeklagten gemäß \n\n§ 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO in den Fällen II. 1 \n\nbis 4 der Urteilsgründe jeweils auf den Vorwurf der Einfuhr \n\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatein-\n\nheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln beschränkt; \n\nb) der Schuldspruch in den Fällen II. 1 bis 4 der Urteilsgründe \n\ndahin geändert, dass der Angeklagte O. jeweils der \n\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in \n\nTateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schul-\n\ndig ist. \n\n2. Auf die Revision der Angeklagten L. wird das vorgenannte \n\nUrteil, soweit es sie betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, \n\ndass die Angeklagte \n\na) in den Fällen II. 1 bis 4 der Urteilsgründe jeweils des Besit-\n\nzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tat-\n\neinheit mit Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge und mit Beihilfe zum Handeltreiben \n\nmit Betäubungsmitteln \n\nsowie \n\nb) im Fall II. 5 der Urteilsgründe der Beihilfe zur Einfuhr von \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit \n\nmit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge \n\nschuldig ist. \n\n3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. \n\n4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels \n\nzu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten O. wegen \"unerlaubter Ein-\n\nfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaub-\n\ntem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen\" \n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. \n\nGegen die Angeklagte L. hat es wegen \"Beihilfe zum unerlaubten Handeltrei-\n\nben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen\" auf eine Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten erkannt. Dagegen wen-\n\nden sich die Beschwerdeführer mit ihren Revisionen, mit denen beide die Ver-\n\nletzung sachlichen Rechts rügen; der Angeklagte O. beanstandet zudem \n\ndas Verfahren. \n\n2 \n\nDie Rechtsmittel führen - nach teilweiser Beschränkung der Strafverfol-\n\ngung gegen den Angeklagten O. - zu den aus der Beschlussformel er-\n\nsichtlichen Schuldspruchänderungen. Darüber hinaus bleiben sie aus den \n\nGründen der Zuschriften des Generalbundesanwalts vom 26. Juni 2009 ohne \n\nErfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n3 \n\nI. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte \n\nO. führte in vier Fällen 38 Gramm (Fall II. 1 der Urteilsgründe) bzw. \n\n30-50 Gramm (Fälle II. 2 bis 4 der Urteilsgründe) einer Heroinzubereitung mit \n\neinem Wirkstoffgehalt von jeweils mindestens 1,5 Gramm Heroinhydrochlorid \n\naus den Niederlanden nach Deutschland ein, wo er es der Angeklagten L. \n\nübergab. Die Hälfte dieser Betäubungsmittel war für den gewinnbringenden \n\nVerkauf bestimmt; diese wog und verpackte die Angeklagte L. zu verkaufs-\n\nfertigen Portionseinheiten. Anschließend half sie dem Angeklagten O. bei \n\ndem Verkauf des Heroins, indem sie Bestellungen von Käufern entgegennahm \n\nund an ihn weiterleitete sowie bei russischsprachigen Interessenten dolmetsch-\n\nte. Die andere Hälfte verbrauchte die Angeklagte L. für sich. \n\n4 \n\nIm Fall II. 5 der Urteilsgründe führte der Angeklagte O. 50,61 \n\nGramm Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 13,06 Gramm Heroinhydrochlorid \n\nnach Deutschland ein. Hierbei fuhr er - wie auch schon bei den vorangegange-\n\nnen Taten - mit einem geliehenen Pkw, den ihm die Angeklagte L. in Kennt-\n\nnis des Zwecks der Fahrten vermittelt hatte. Auf der Rückfahrt wurde er in \n\nDeutschland vorläufig festgenommen; die Drogen wurden sichergestellt. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nII. Auf der Grundlage dieser Feststellungen haben die Schuldsprüche \n\nkeinen Bestand. \n\n1. Dies gilt zunächst, soweit in den Fällen II. 1 bis 4 der Urteilsgründe der \n\nAngeklagte O. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln \n\nin nicht geringer Menge und die Angeklagte L. jeweils wegen Beihilfe hierzu \n\nverurteilt worden ist. \n\nVon dem Heroin, das der Angeklagte O. in diesen Fällen in den \n\nNiederlanden erwarb und nach Deutschland einführte, war der Anteil, den die \n\nAngeklagte L. für ihren Eigenverbrauch erhielt, nicht zum gewinnbringenden \n\nWeiterverkauf bestimmt. Die Strafkammer hat nicht festgestellt, dass der Ange-\n\nklagte O. ihr die Drogen gewinnbringend verkaufte, sie überhaupt an sie \n\nveräußerte oder beim Erwerb in den Niederlanden noch beabsichtigt hatte, mit \n\nder Gesamtmenge Handel zu treiben. Wird aber eine nicht geringe Menge ei-\n\nnes Betäubungsmittels erworben, die sodann - wie von vornherein beabsich-\n\ntigt - aufgeteilt und unterschiedlichen Verwendungen zugeführt wird, so richtet \n\nsich die rechtliche Bewertung dieses Vorgangs nach der unterschiedlichen \n\nZweckbestimmung der jeweiligen Teilmenge (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 \n\nKonkurrenzen 5). \n\n8 \n\na) Danach hat der Angeklagte O. tateinheitlich zur unerlaubten Ein-\n\nfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 \n\nBtMG nur mit der dazu bestimmten Hälfte des eingeführten Heroins Handel ge-\n\ntrieben; weil dieser Anteil nach den Feststellungen einen Wirkstoffgehalt von \n\n0,75 Gramm Heroinhydrochlorid enthielt und damit unterhalb des Grenzwerts \n\nder nicht geringen Menge lag, hat der Angeklagte insoweit lediglich den Verge-\n\nhenstatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß \n\n§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG verwirklicht. \n\n9 \n\n10 \n\nHinsichtlich der anderen Hälfte des in den Niederlanden angekauften und \n\nder Angeklagten L. in Deutschland ausgehändigten Heroins gilt Folgendes: \n\naa) Bei dem Erwerb dieser Teilmenge durch den Angeklagten O. \n\nmit dem Ziel, sie der Mitangeklagten L. ohne Gegenleistung zu überlassen, \n\nhandelt es sich wegen der serbischen Staatsangehörigkeit des Angeklagten \n\nO. um die Auslandstat eines Ausländers, für die das deutsche Strafrecht \n\nnicht gilt; denn der Vertrieb von Betäubungsmitteln im Sinne des § 6 Nr. 5 StGB \n\numfasst den Erwerb von Rauschgift im Ausland nur dann, wenn sich dieser als \n\nunselbständiger Teilakt eines Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, also eines \n\neigennützigen Tätigwerdens darstellt (vgl. BGHSt 34, 1; BGH StV 1992, 65, 66 \n\njew. für den Erwerb zum Eigenverbrauch). \n\n11 \n\nAußerdem träte das Vergehen des Erwerbs von Betäubungsmitteln ge-\n\nmäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG ohnehin hinter dem Verbrechenstatbestand \n\ndes Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29 a Abs. \n\n1 Nr. 2 BtMG zurück (vgl. BGH NStZ 1994, 548; BGHR BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. \n\n2 Besitz 3; OLG Düsseldorf OLGSt BtMG § 29 a Nr. 2; Weber, BtMG 3. Aufl. \n\n§ 29 a Rdn. 170; Rahlf in MünchKomm-StGB § 29 a BtMG Rdn. 91). Dieser \n\nwiederum ginge wegen seines grundsätzlichen Charakters als Auffangtatbe-\n\nstand in dem mit einer höheren Mindestfreiheitsstrafe bedrohten Verbrechens-\n\ntatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG auf (vgl. BGHSt 25, 385; 42, 162, 165 f.; \n\nWeber aaO § 29 Rdn. 1250; Kotz in MünchKomm-StGB § 29 BtMG Rdn. 562), \n\nso dass die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge deren vo-\n\nrangegangenen Erwerb verdrängt (BGH NStZ 2008, 471; aA Winkler NStZ \n\n2009, 433, 435). \n\n12 \n\nbb) Soweit der Angeklagte O. sich in diesen Fällen durch die Wei-\n\ntergabe der Hälfte des Heroins an die Angeklagte L. zu deren Eigenkonsum \n\ngleichzeitig auch der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln gemäß § 29 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG schuldig gemacht haben könnte, hat der Senat die \n\nStrafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts jeweils auf den \n\nVorwurf der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatein-\n\nheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln beschränkt. \n\n13 \n\nDer Senat neigt insoweit entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung \n\n(vgl. zum Veräußern: BGHR BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 3) der Auffassung \n\nzu, dass in Fällen, wie sie hier zu beurteilen sind, die Abgabe der unterhalb des \n\nGrenzwerts zur nicht geringen Menge liegenden Betäubungsmittel - wie das \n\nHandeltreiben - zu dem Delikt der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht gerin-\n\nger Menge in Tateinheit steht. Das beruht auf folgenden Erwägungen: \n\n14 \n\nZunächst besteht zwischen dem Handeltreiben und der Abgabe hier kei-\n\nne Bewertungseinheit (vgl. dazu etwa BGHSt 30, 28, 31), weil das für die Ange-\n\nklagte L. bestimmte Heroin zu keiner Zeit zur gewinnbringenden Veräuße-\n\nrung vorgesehen war. Aus diesem Grund kann auch der gemeinsame Erwerb \n\nder Betäubungsmittel das Handeltreiben mit der einen Hälfte und die Abgabe \n\nder anderen nicht zu einer einheitlichen Tat des Handeltreibens verbinden. \n\n15 \n\nDie Abgabe der Betäubungsmittel gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG \n\nwird - anders als der Erwerb - auch nicht von dem Verbrechenstatbestand der \n\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. \n\n4 BtMG verdrängt. Mit der Einstufung des Besitzes von Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge als Verbrechen nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG durch das \n\nGesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erschei-\n\nnungsformen der organisierten Kriminalität (OrgKG) vom 9. September 1992 \n\n(BGBl I 1302, 1305) sollte der abstrakten Gefahr der Weitergabe von Betäu-\n\nbungsmitteln an Dritte Rechnung getragen werden, die insbesondere von einer \n\nnicht geringen Menge ausgeht (BGHSt 42, 162, 165; BGHR BtMG § 29 a Abs. \n\n1 Nr. 2 Besitz 3). Dies mag es nach allgemeinen Grundsätzen rechtfertigen, \n\nVergehen nach § 29 BtMG, die im Vorfeld der Besitzbegründung liegen oder \n\ndazu führen, in dem Verbrechenstatbestand nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG \n\naufgehen zu lassen. Der Bereich der abstrakten Gefährdung, der den Grund für \n\ndie Verbrechensstrafbarkeit des Besitzes einer nicht geringen Rauschgiftmenge \n\nbildet, ist jedoch verlassen, wenn durch die Weitergabe der Betäubungsmittel \n\nan Dritte eine konkrete Gefahr begründet wird (vgl. BGHSt 42, 162, 166). Des-\n\nhalb kann in diesen Fällen der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge auch den Grundtatbestand des § 29 Abs. 1 BtMG nicht verdrängen; die \n\nDelikte stehen vielmehr in Tateinheit zueinander. Dieses Konkurrenzverhältnis \n\nist für den Fall, dass zum Besitz der Betäubungsmittel in nicht geringer Menge \n\ndas Handeltreiben mit einer unterhalb dem Grenzwert liegenden Menge hinzu-\n\ntritt, anerkannt (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5; BGH, Beschl. \n\nvom 2. Dezember 1997 - 1 StR 698/97; Weber aaO Rdn. 163; Zschockelt NStZ \n\n1998, 238, 240). Nichts anderes darf dann für die sonstigen Delikte gelten, \n\ndurch die der Kreis der Personen, die auf das Rauschgift zugreifen können, er-\n\nweitert wird (vgl. auch BGHSt aaO). \n\n16 \n\nWird aber die Abgabe von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Satz 1 \n\nNr. 1 BtMG nicht vom Besitz nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG verdrängt, ergibt \n\nsich auch aus dem Verhältnis zwischen Einfuhr und Besitz von Betäubungsmit-\n\nteln in nicht geringer Menge kein Zurücktreten des im Anschluss an die Einfuhr \n\nverwirklichten Vergehens der Abgabe von Betäubungsmitteln. Dies gebietet \n\nnicht zuletzt die Klarstellungsfunktion des § 52 Abs. 1 StGB, weil nur so deutlich \n\nwird, dass die gesamte nicht geringe Menge nicht nur in das Bundesgebiet ein-\n\ngeführt worden, sondern hier auch in den Verkehr gelangt ist. \n\n17 \n\nb) Die Angeklagte L. hat in den Fällen II. 1 bis 4 der Urteilsgründe nur \n\nBeihilfe zu dem Vergehen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmit-\n\nteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, § 27 StGB geleistet, weil nur die \n\neinen Wirkstoffgehalt unterhalb des Grenzwerts zur nicht geringen Menge ent-\n\nhaltende Hälfte des Heroins für den gewinnbringenden Verkauf durch den An-\n\ngeklagten O. vorgesehen war. \n\n18 \n\nDie Angeklagte L. hat darüber hinaus in diesen Fällen bezüglich der \n\ngesamten Betäubungsmittelmenge, die ihr der Angeklagte O. jeweils \n\nübergeben hatte, den Verbrechenstatbestand des unerlaubten Besitzes von \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG \n\nverwirklicht. Dass die Taten in der Anklageschrift nicht auch unter diesem Ge-\n\nsichtspunkt gewürdigt worden waren und die Angeklagte L. nicht auch inso-\n\nweit angeklagt worden war, steht - entgegen der Ansicht des Landgerichts - \n\neiner entsprechenden Verurteilung nicht entgegen. Aufgrund der umfassenden \n\nKognitionspflicht des Tatrichters hatte die Strafkammer die angeklagten Taten, \n\nso wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellten, ohne Bin-\n\ndung an die dem Eröffnungsbeschluss und der unverändert zugelassenen An-\n\nklage zugrunde liegende rechtliche Beurteilung erschöpfend abzuurteilen; dass \n\nsie dies unterließ, war rechtsfehlerhaft (BGH NStZ 2008, 471, 472). Aus diesem \n\nGrund ist auch der Senat nicht gehindert, den Schuldspruch dahingehend zu \n\nändern. \n\n19 \n\nZugleich hat die Angeklagte L. dem Angeklagten O. aber auch \n\nBeihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\n(§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 27 StGB) geleistet, indem sie ihm in Kenntnis des \n\nZwecks der Fahrten die Gelegenheit vermittelte, sich das Fahrzeug für die Ein-\n\nfuhrfahrten zu leihen. \n\n20 \n\nDas täterschaftlich begangene Delikt des Besitzes ist hier kein unselb-\n\nständiges, im Handeltreiben aufgehendes Teilstück des Geschehens, weil die \n\nAngeklagte L. nicht in Täterschaft mit den Betäubungsmitteln Handel getrie-\n\nben hat; liegt insoweit nur Beihilfe vor, so ist Tateinheit mit Besitz von Betäu-\n\nbungsmitteln möglich (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 1). Hier \n\nvermag zudem die Beihilfehandlung zu dem Vergehen des Handeltreibens mit \n\nBetäubungsmitteln den täterschaftlich begangenen Verbrechenstatbestand des \n\nBesitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 \n\nBtMG) wegen der höheren Strafdrohung nicht zu einer Bewertungseinheit zu \n\nverbinden. Die Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr mit Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge geht aus den gleichen Gründen ebenfalls nicht in der Beihilfe \n\nzum Handeltreiben auf (vgl. BGHSt 31, 163, 165 f.). \n\n21 \n\n2. Im Fall II. 5 der Urteilsgründe hat der Schuldspruch hingegen Bestand, \n\nsoweit die Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge bzw. Beihilfe dazu verurteilt worden sind, weil auch dann, wenn \n\nnaheliegenderweise erneut die Hälfte des eingeführten Heroins für den Eigen-\n\nkonsum der Angeklagten L. bestimmt gewesen wäre, der verbleibende Teil \n\noberhalb des Grenzwertes zur nicht geringen Menge lag. Als rechtsfehlerfrei \n\nerweist sich auch die Verurteilung des Angeklagten O. wegen tateinheitlich \n\nbegangener Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. \n\n22 \n\nHinsichtlich der Angeklagten L. tritt hingegen auch in diesem Fall zu \n\nder Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\ntateinheitlich die Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge hinzu (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 27 StGB). Die Beihilfehandlung liegt \n\nhier einheitlich in der Vermittlung des Fahrzeugs, mit dem der Angeklagte O. \n\n die Betäubungsmittel einführte. Die Annahme einer Bewertungseinheit \n\nscheidet aus, weil der Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge angesichts der niedrigeren Mindeststrafdrohung des \n\n§ 29 a Abs. 1 BtMG als das weniger schwere Delikt erscheint und deshalb zwi-\n\nschen beiden Tateinheit anzunehmen ist (BGHSt 40, 73, 75). Dies gilt wegen \n\nihrer Akzessorietät zur Haupttat auch für die durch eine Handlung begangene \n\nBeihilfe zu diesen beiden tateinheitlich verwirkten Delikten (vgl. Weber aaO vor \n\n§ 29 Rdn. 274 f.). \n\n23 \n\n3. Die durch die abweichende rechtliche Beurteilung der Taten notwendi-\n\ngen Änderungen der Schuldsprüche hat der Senat vorgenommen. § 265 StPO \n\nsteht dem nicht entgegen, weil sich die Angeklagten nicht anders als gesche-\n\nhen hätten verteidigen können. Das Verschlechterungsverbot des § 331 StPO \n\nhindert die teilweise vorgenommene Verschärfung des Schuldspruchs ebenfalls \n\nnicht (Paul in KK 6. Aufl. § 331 Rdn. 2). \n\n24 \n\n25 \n\nIII. Die Strafaussprüche werden von den Schuldspruchänderungen nicht \n\nberührt. \n\n1. Dies folgt hinsichtlich des Angeklagten O. bereits daraus, dass \n\ndie Strafkammer den Strafrahmen in den Fällen II. 1 bis 4 der Urteilsgründe zu-\n\ntreffend der Vorschrift des § 30 Abs. 1 BtMG entnommen hat, der von der \n\nSchuldspruchänderung nicht betroffen ist. Bei der Prüfung eines minder schwe-\n\nren Falles und bei der Bemessung der konkreten Strafhöhe hat das Landgericht \n\nvorrangig auf die Menge und die Gefährlichkeit der eingeführten Betäubungs-\n\nmittel sowie auf deren Weitergabe an einen Abnehmerkreis von mehreren Per-\n\nsonen abgestellt. Diese Erwägungen treffen unabhängig von der Weitergabe \n\nder Hälfte des Heroins an die Angeklagte L. zu. Der Senat kann deshalb und \n\nauch angesichts der nur geringfügig über der jeweiligen Mindeststrafe liegen-\n\nden Einzelstrafen ausschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtli-\n\ncher Beurteilung mildere Einzelstrafen verhängt hätte. \n\n26 \n\n2. Für die Angeklagte L. gilt Folgendes: Bei zutreffender rechtlicher \n\nBeurteilung hätte die Strafkammer wegen des täterschaftlich begangenen Be-\n\nsitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge die Einzelstrafen in den \n\nFällen II. 1 bis 4 der Urteilsgründe dem Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG \n\nentnehmen müssen und diesen nicht gemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB \n\nmildern dürfen. Die Mindeststrafe hätte danach in allen Fällen nicht unter einem \n\nJahr Freiheitsstrafe betragen. Selbst wenn das Landgericht insoweit von einem \n\nminder schweren Fall ausgegangen wäre - dies liegt indes fern, da es die An-\n\nnahme eines minder schweren Falles der Beihilfe zum Handeltreiben wegen der \n\neinschlägigen Vorstrafen der Angeklagten und der Gefährlichkeit der Betäu-\n\nbungsmittel abgelehnt hat -, wäre es zu der selben Mindeststrafdrohung (§ 29 a \n\nAbs. 2 BtMG) gelangt, die es im Urteil zugrunde gelegt hat. \n\n27 \n\nIm Fall II. 5 der Urteilsgründe wäre der Strafrahmen dem gemäß § 27 \n\nAbs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG zu \n\nentnehmen gewesen, was zu einer Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheits-\n\nstrafe geführt hätte, nicht aber zu der vom Landgericht angenommenen von drei \n\nMonaten. \n\n28 \n\nDa auch hinsichtlich der Angeklagten L. die Einzelstrafen von jeweils \n\nneun Monaten nur geringfügig über den jeweiligen von der Strafkammer ange-\n\nnommenen Mindeststrafen liegen, schließt der Senat auch insoweit aus, dass \n\nsie bei richtiger rechtlicher Beurteilung und dementsprechend gegebenenfalls \n\nhöheren Mindeststrafen zu milderen Einzelstrafen gelangt wäre. \n\n29 \n\nIV. Der nur geringfügige Erfolg der Rechtsmittel lässt es nicht unbillig er-\n\nscheinen, die Beschwerdeführer mit den gesamten dadurch jeweils entstande-\n\nnen Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO). \n\nBecker Pfister Ri'inBGH Sost-Scheible \n befindet sich in Urlaub \n und ist daher gehindert \n zu unterschreiben. \n Becker \n RiBGH Hubert befindet sich \n in Urlaub und ist daher gehindert \n zu unterschreiben. \n Becker Mayer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_280-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-24/3-str-280-09","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":10},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":9},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_280-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_280-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-24/3-str-280-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_280-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:50:49.834639+00:00"}}