{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-12-03","aktenzeichen":"3 StR 277/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 129 Abs. 1 1. Der Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität führt nicht zu einer Änderung der bisherigen Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB. 2. Verfolgen die Mitglieder einer Gruppierung durch koordiniertes Handeln nicht nur kurzfristig ein gemeinsames Ziel, das über die Begehung der konkreten Straftaten hinausgeht, auf welche die Zwecke oder Tätigkeit der Gruppe gerichtet sind, so belegt dies regelmäßig den für eine Vereinigung im Sinne der §§ 129 ff. StGB not- wendigen übergeordneten Gemeinschaftswillen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 277/09 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n3. Dezember 2009 \n\nNachschlagewerk: \nBGHSt: \nVeröffentlichung: \n_______________________________ \n\nja \nja \nja \n\nStGB § 129 Abs. 1 \n\n1. Der Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 24. Oktober 2008 \n\nzur Bekämpfung der organisierten Kriminalität führt nicht zu einer Änderung der \n\nbisherigen Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Vereinigung im Sinne des \n\n§ 129 Abs. 1 StGB. \n\n2. Verfolgen die Mitglieder einer Gruppierung durch koordiniertes Handeln nicht nur \n\nkurzfristig ein gemeinsames Ziel, das über die Begehung der konkreten Straftaten \n\nhinausgeht, auf welche die Zwecke oder Tätigkeit der Gruppe gerichtet sind, so \n\nbelegt dies regelmäßig den für eine Vereinigung im Sinne der §§ 129 ff. StGB not-\n\nwendigen übergeordneten Gemeinschaftswillen. \n\nBGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09 - LG Dresden \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\n4. \n\n5. \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom \n\n8. Oktober 2009 in der Sitzung am 3. Dezember 2009, an denen teilgenommen \n\nhaben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nBecker, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nvon Lienen, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSost-Scheible, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Schäfer, \n\nMayer \n\n als beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten T. , \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten Peter W. \n\n - nur in der Verhandlung vom 8. Oktober 2009 -, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten Tom W. \n\n - nur in der Verhandlung vom 8. Oktober 2009 -, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten G. \n\n - nur in der Verhandlung vom 8. Oktober 2009 -, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Dresden vom 6. August 2008 mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben mit Ausnahme des Teilfreispruchs der Ange-\n\nklagten T. und Tom W. vom Vorwurf der Volksverhet-\n\nzung; jedoch werden die Feststellungen zu dem jeweiligen ob-\n\njektiven Tatgeschehen in den Fällen II. 1. bis 3. der Urteilsgrün-\n\nde bezüglich aller Angeklagten aufrechterhalten. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\nDie weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird ver-\n\nworfen. \n\n2. Der Antrag des Angeklagten T. auf Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand zur Ergänzung einer Verfahrensrüge wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\n3. Die Revisionen der Angeklagten T. sowie Tom und Peter \n\nW. gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen. \n\nDiese Angeklagten haben die Kosten ihres jeweiligen Rechts-\n\nmittels zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Tom W. der gefährlichen Kör-\n\nperverletzung in drei Fällen sowie die Angeklagten T. und Peter W. \n\njeweils der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in \n\nTateinheit mit Sachbeschädigung, schuldig gesprochen. Es hat folgende Ju-\n\ngendstrafen verhängt: gegen den Angeklagten Tom W. eine solche von drei \n\nJahren und sechs Monaten, gegen den Angeklagten Peter W. eine solche \n\nvon drei Jahren sowie gegen den Angeklagten T. eine solche von zwei \n\nJahren, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Im Übrigen hat \n\nes die Angeklagten Tom W. und T. vom Vorwurf der Volksverhetzung \n\nsowie die Angeklagten G. und R. insgesamt freigesprochen. Mit ihrer zu \n\nUngunsten der Angeklagten eingelegten und vom Generalbundesanwalt vertre-\n\ntenen Revision, die sich auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts stützt, \n\nwendet sich die Staatsanwaltschaft insbesondere dagegen, dass die Angeklag-\n\nten nicht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereini-\n\ngung verurteilt worden sind; das Rechtsmittel hat insoweit Erfolg. Der Angeklag-\n\nte T. begehrt Wiedereinsetzung zur Ergänzung einer Verfahrensrüge und \n\nbeanstandet ebenso wie die Angeklagten Tom und Peter W. die Verletzung \n\nformellen und materiellen Rechts. Diese Rechtsmittel sind unbegründet. \n\n2 \n\nA. Nach den Feststellungen des Landgerichts traf sich ab dem Jahre \n\n2005 eine Gruppe politisch rechtsorientierter Jugendlicher aus M. , die \n\nsich den Namen \"Division Sächsischer Sturm\" gegeben hatte und zu der auch \n\ndie Angeklagten gehörten. Im Herbst 2005 wurde eine Halle in einem Bauhof \n\nzum festen täglichen Treffpunkt. Man spielte Musik mit rechtsradikalen Texten \n\nund stattete die Räumlichkeiten u. a. mit Reichskriegsflaggen aus. Zwischen \n\ndieser Gruppe und anderen Personen in der Umgebung kam es häufig zu ge-\n\nwalttätigen Auseinandersetzungen, wobei sich die Angriffe der Gruppenmitglie-\n\nder bevorzugt gegen Punker, \"Linke\" und \"Kiffer\" richteten. \n\n3 \n\nAnfang 2006 kam innerhalb der Gruppe die Idee auf, eine Kamerad-\n\nschaft zu gründen. Im Januar 2006 trafen sich etwa 20 ausgewählte Personen, \n\ndarunter auch die Angeklagten Tom W. , T. und R. . Es wurde be-\n\nsprochen, dass die Kameradschaft einen Namen und ein Abzeichen bekommen \n\nsollte; man dachte auch über eine einheitliche Kleidung nach, um nach außen \n\nGeschlossenheit zu demonstrieren. Im Bauhof sollte Ordnung geschaffen und \n\ndie Teilnahme an rechtsorientierten Veranstaltungen organisiert werden. \n\nHauptziel der Kameradschaft war jedoch, M. durch die Schaffung einer \n\nsog. nationalbefreiten Zone \"zeckenfrei\" und \"braun\" zu machen. Dies bedeute-\n\nte, dass gegen alle Personen, die keine rechtsorientierte politische Gesinnung \n\nhatten, mit Gewalt vorgegangen werden sollte. Der Angeklagte Tom W. be-\n\nabsichtigte, ein \"Sammelbecken von Nationalisten\" zu schaffen, in dem er Hoo-\n\nligans und Skinheads zusammenführen wollte. Es sollten weiterhin sog. Skin-\n\nheadkontrollrunden durchgeführt werden, bei denen die Teilnehmer nach miss-\n\nliebigen Personen Ausschau hielten. Wurden solche angetroffen, organisierte \n\nund formierte man eine größere Einheit und ging gewalttätig gegen sie vor. An \n\ndiesen Aktionen sollten nach Möglichkeit alle im Bauhof anwesenden Männer \n\nteilnehmen. \n\n4 \n\nNach dieser Vorbesprechung entwickelte der Angeklagte G. nach \n\nRecherchen in der Geschichte des Nationalsozialismus den Namen \"Kamerad-\n\nschaft Sturm 34\". Am ersten Wochenende im März 2006 wurde eine der übli-\n\nchen Zusammenkünfte im Bauhof spontan zur Gründungsveranstaltung ge-\n\nnutzt. Neben anderen Personen hielt der Angeklagte G. eine Rede und \n\nerklärte den 30 bis 50 anwesenden Personen den vorherigen Absprachen ent-\n\nsprechend, wie eine Kameradschaft zu funktionieren habe, wie es zu dem Na-\n\nmen \"Kameradschaft Sturm 34\" komme und welche gemeinsamen Ziele ver-\n\nfolgt werden sollten. Die Anwesenden taten ihre Zustimmung kund und waren \n\nsich einig, dass damit die \"Kameradschaft Sturm 34\" gegründet war. Der Vor-\n\nschlag, eine Mitgliederliste aufzulegen, wurde u. a. deshalb nicht umgesetzt, \n\nweil der Angeklagte R. einwandte, dass eine solche Liste im Falle polizeilicher \n\nErmittlungen nachteilig wäre. \n\n5 \n\nDer Angeklagte Tom W. nahm in der Folgezeit in der Gruppierung ei-\n\nne Anführerstellung ein. Er bildete mit den Angeklagten Peter W. , T. \n\nund G. sowie weiteren Personen den \"harten Kern\" der Kameradschaft. Die \n\nBeteiligten waren sich einig, dass ihre Ziele nur mittels Gewaltanwendung \n\ndurchgesetzt werden konnten. Lediglich dem Angeklagten G. schwebte \n\neine gewaltfreie Kameradschaft vor; er schied später aus der Gruppierung aus. \n\nBei einer Veranstaltung am 27. Juni 2006 wurde ein Vorstand gewählt; dieser \n\nbestand aus dem Angeklagten Tom W. und drei weiteren Personen, unter \n\ndenen sich mit H. auch ein weibliches Mitglied befand. Eine schriftli-\n\nche Satzung wurde in der Folgezeit nicht niedergelegt, einheitliche Kleidung \n\nnicht angeschafft. Offizielle Regeln, nach denen die Entscheidungen getroffen \n\nwerden sollten, wurden nicht aufgestellt. Man legte auch nicht ausdrücklich fest, \n\nwer als Mitglied der Kameradschaft anzusehen war. Die Teilnahme an den Ak-\n\ntionen gegen \"Zecken\" und andere war den im Bauhof Anwesenden freigestellt. \n\nDer Angeklagte Tom W. gab in der Regel den Ton an; seine Anweisungen \n\nwurden indes nicht allgemein akzeptiert. Der Austritt aus der Kameradschaft \n\nwar ohne Weiteres möglich; auch das Ausscheiden des Angeklagten G. \n\nwurde ohne Diskussion hingenommen. \n\n6 \n\nDem Angeklagten R. waren die ständigen Gewalttaten zuwider; er \n\nfürchtete, es könnten Personen zu Tode kommen. Um dies zu verhindern, \n\n7 \n\n8 \n\nnahm er Kontakt zu den Polizeibehörden auf und verfasste als Informant Be-\n\nrichte über den Verband. Durch Verfügung vom 22. April 2007 verbot das \n\nSächsische Staatsministerium des Innern die \"Kameradschaft Sturm 34\" und \n\nlöste diese auf, weil ihre Zwecke und Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlie-\n\nfen und sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten. \n\nNach Gründung der \"Kameradschaft Sturm 34\" kam es zu folgenden \n\nStraftaten: \n\nAm 12. Mai 2006, dem Himmelfahrtstag, stellten der Angeklagte Tom \n\nW. und der gesondert Verfolgte He. bei einer \"Skinheadkontrollrunde\" \n\nfest, dass sich an der Torfgrube M. eine Gruppe sog. Ökos aufhalte. \n\nFast alle am Bauhof Anwesenden, darunter die Angeklagten Tom und Peter \n\nW. , machten sich daraufhin mit Handschuhen, die mit Quarzsand gefüllt \n\nwaren, sowie Springerstiefeln auf den Weg zu der Torfgrube. Eingedenk ent-\n\nsprechender früherer Aktionen gingen sie in unausgesprochenem Einverneh-\n\nmen davon aus, dass die dort befindliche Gruppe - bei der es sich um acht \n\nSchüler und Studenten handelte - zunächst gemeinsam provoziert und sodann \n\ngewaltsam vertrieben werden sollte. In Ausführung dieses Vorhabens schlugen \n\nund traten sie auf zwei Opfer ein; einem der beiden Jugendlichen wurde zudem \n\neine Bierflasche in das Gesicht geschlagen. Nach der Rückkehr in den Bauhof \n\nwurde die Aktion gemeinsam ausgewertet (Fall II. 1. der Urteilsgründe). \n\n9 \n\nIn der Nacht vom 20. auf den 21. Mai 2006 nahmen zahlreiche Mitglieder \n\nder Kameradschaft, darunter alle Angeklagten, an einer Feier teil, bei der ein \n\npräpariertes Holzkreuz angezündet wurde. Danach begaben sie sich zu einer \n\nTankstelle, um dort eine Schlägerei mit einer Gruppe junger Leute anzuzetteln. \n\nDer Angeklagte G. wollte sich an den Gewalttätigkeiten nicht beteiligen \n\nund blieb außerhalb des Tankstellengeländes zurück. Die Teilnahme des Ange-\n\nklagten R. an den Tätlichkeiten hat das Landgericht ebenfalls nicht festzustel-\n\nlen vermocht. Mehrere sonstige Mitglieder der Kameradschaft schlugen den \n\nGeschädigten K. zusammen und traten mit Springerstiefeln auf das am Bo-\n\nden liegende Opfer mit \"wie beim Fußball ausgeführten Tritten\" ein. Die Ange-\n\nklagten T. und Peter W. beschädigten zudem einen PKW (Fall II. 2. der \n\nUrteilsgründe). \n\n10 \n\nIn der Nacht vom 3. zum 4. Juni 2006 fand in B. ein Dorffest \n\nstatt. Unter den Gästen befanden sich auch drei Punker. Nach einem Streit \n\nwurde der Angeklagte Tom W. informiert, von dem bekannt war, dass man \n\nihn jederzeit anrufen konnte, wenn es Probleme gab und man Verstärkung \n\nbrauchte. Er befand sich auf dem Bauhof, wo sich schnell herumsprach, dass \n\npolitisch Gleichgesinnte die \"Kameraden vom Sturm 34\" angefordert hatten. Mit \n\nmindestens sechs voll besetzten Fahrzeugen begaben sich die anwesenden \n\nMitglieder der Kameradschaft, unter ihnen die Angeklagten Tom W. und \n\nT. , sodann nach B. , wo sie in militärischer Formation zum Fest-\n\nzelt zogen. Dort begannen sie eine Schlägerei, bei der elf Personen teilweise \n\nerheblich verletzt wurden. Nach dem Befehl \"Geordneter Rückzug\" entfernten \n\nsich die Täter, kehrten zum Bauhof nach M. zurück und werteten dort die \n\nAktion aus (Fall II. 3. der Urteilsgründe). \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\nB. Revision der Staatsanwaltschaft \n\nI. Zum Umfang der Anfechtung des landgerichtlichen Urteils durch die \n\nRevision der Staatsanwaltschaft gilt: \n\nDen Angeklagten ist u. a. vorgeworfen worden, eine Vereinigung ge-\n\ngründet zu haben, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet waren, \n\nStraftaten zu begehen, und sich an dieser Vereinigung als Mitglied beteiligt zu \n\nhaben (§ 129 Abs. 1 StGB), wobei der Angeklagte Tom W. Rädelsführer \n\n(§ 129 Abs. 4 StGB) gewesen sein soll. Mit ihrer Revision beantragt die Staats-\n\nanwaltschaft, das angefochtene Urteil insgesamt aufzuheben. Ausweislich der \n\nBegründung richtet sich das Rechtsmittel dagegen, dass die Angeklagten nicht \n\nwegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung verur-\n\nteilt worden sind. Außerdem rügt die Beschwerdeführerin die Fassung des Ur-\n\nteilstenors, weil in diesem nicht zum Ausdruck gebracht werde, in wie vielen \n\ntateinheitlichen Fällen die jeweilige gefährliche Körperverletzung begangen \n\nworden sei. Sie meint, aus diesem Grunde sei auch die Strafzumessung rechts-\n\nfehlerhaft. \n\n14 \n\n1. Die Staatsanwaltschaft wendet sich somit in der Sache trotz des um-\n\nfassenden Aufhebungsantrags nicht gegen den Freispruch der Angeklagten \n\nTom W. und T. vom Vorwurf der Volksverhetzung. Die hierin liegende \n\nBeschränkung der Revision ist wirksam; denn ein Rechtsmittel kann auf solche \n\nBeschwerdepunkte beschränkt werden, die losgelöst von dem nicht angegriffe-\n\nnen Teil der Entscheidung nach deren innerem Zusammenhang rechtlich und \n\ntatsächlich selbstständig geprüft und beurteilt werden können, ohne dass eine \n\nPrüfung des Urteils im Übrigen erforderlich ist (st. Rspr.; s. BGHSt 47, 32, 35 m. \n\nw. N.). Dies ist bei dem gegen die Angeklagten Tom W. und T. erho-\n\nbenen Vorwurf der Volksverhetzung der Fall, weil es sich hierbei nicht um eine \n\nStraftat handelt, die in Verfolgung der Ziele der Vereinigung begangen wurde, \n\nund die deshalb zu dem in Rede stehenden Delikt der Bildung einer kriminellen \n\nVereinigung nach § 129 StGB im Verhältnis der Tatmehrheit steht. \n\n15 \n\n2. Die Staatsanwaltschaft erhebt zwar ebenfalls keine ausdrücklichen \n\nEinwände gegen den Freispruch des Angeklagten R. von dem Vorwurf der \n\ngefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Landfriedensbruch im Fall II. 2. \n\nder Urteilsgründe. Insoweit kommt eine wirksame Beschränkung der Revision \n\njedoch nicht in Betracht; denn zwischen der mitgliedschaftlichen Beteiligung des \n\nAngeklagten R. an einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB und den im \n\nFall II. 2. der Urteilsgründe angeklagten Delikten wäre Tateinheit im Sinne des § \n\n52 StGB anzunehmen (vgl. BGHSt 29, 288, 290; BGH NStZ 1982, 517, 518). \n\nBei tateinheitlich begangenen Straftaten ist eine beschränkte Nachprüfung des \n\nSchuldspruchs grundsätzlich nicht möglich (BGHSt 21, 256, 258; 24, 185, 189). \n\nDie Besonderheiten des § 129 StGB als Organisationsdelikt, das über lange \n\nZeiträume ganz verschiedene Verhaltensweisen zu einer materiellrechtlichen \n\nEinheit zusammenfasst, führen jedenfalls in der hier vorliegenden Fallkonstella-\n\ntion nicht zu einer anderen Bewertung. \n\n16 \n\nEs kann dahinstehen, ob der Umstand, dass die mitgliedschaftliche Be-\n\nteiligung an einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB und schwerer wie-\n\ngende Straftaten trotz der Annahme materiellrechtlicher Tateinheit unter beson-\n\nderen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einer getrennten Aburteilung \n\nzugänglich sind (BGHSt 29, 288, 292 ff.; BGH StV 1999, 352, 353), es rechtfer-\n\ntigen kann, eine Beschränkung der Revision auf in Tateinheit mit dem Organi-\n\nsationsdelikt stehende schwerere Straftaten als wirksam anzusehen (Paul in KK \n\n6. Aufl. § 318 Rdn. 6 a; zur Zulässigkeit der Revisionsbeschränkung auf einen \n\nFreispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung, wenn diese mit dem Dauerdelikt \n\nder Zuhälterei tateinheitlich zusammentrifft, s. BGHSt 39, 390). Dagegen könnte \n\nsprechen, dass sich der Schuldumfang des Organisationsdelikts ohne Berück-\n\nsichtigung der damit im Zusammenhang begangenen Taten nicht beurteilen \n\nlässt und umgekehrt (Gössel in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 318 Rdn. \n\n66). \n\n17 \n\nDies bedarf indes keiner näheren Betrachtung. Denn eine wirksame \n\nRechtsmittelbeschränkung käme danach allenfalls in Bezug auf ein mit dem \n\nOrganisationsdelikt in Tateinheit stehendes schwereres Delikt in Betracht, des-\n\nsen Strafklage mit der Aburteilung des Organisationsdelikts nicht verbraucht \n\nwäre. Im vorliegenden Fall steht aber nicht die Wirksamkeit der Beschränkung \n\nder Revision auf ein gewichtigeres, mit dem Organisationsdelikt in Tateinheit \n\nstehendes weiteres Delikt in Rede; denn die Staatsanwaltschaft greift mit ihrem \n\nRechtsmittel nicht einen Freispruch vom Vorwurf der gefährlichen Körperverlet-\n\nzung in Tateinheit mit Landfriedensbruch, sondern die unterbliebene Verurtei-\n\nlung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung an. \n\nDie Beschränkung der Revision auf dieses Organisationsdelikt scheidet aus. \n\nDenn anders als im umgekehrten Fall wäre insoweit die Strafklage durch die \n\nAburteilung des tateinheitlich verwirklichten schwereren Delikts verbraucht; da-\n\nmit entfällt der wesentliche Gesichtspunkt, der für die Wirksamkeit der Rechts-\n\nmittelbeschränkung auf das in Tateinheit mit dem Organisationsdelikt gewichti-\n\ngere Delikt sprechen könnte. \n\n18 \n\n3. Aus denselben Gründen umfasst das Rechtsmittel schließlich auch \n\nden Schuldspruch der Angeklagten T. sowie Tom und Peter W. wegen \n\ngefährlicher Körperverletzung in den drei Fällen II. 1. bis 3. der Urteilsgründe \n\n(vgl. BGHR StGB § 129 Konkurrenzen 1). Auch diese Straftaten stünden in \n\nTateinheit mit dem Organisationsdelikt nach § 129 StGB. Damit steht ebenfalls \n\ndie unterbliebene Verurteilung dieser Angeklagten in Bezug auf den Anklage-\n\nvorwurf jeweils tateinheitlich mit den gefährlichen Körperverletzungen begange-\n\nnen Landfriedensbruchs zur revisionsgerichtlichen Überprüfung. \n\n19 \n\nII. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit das Landgericht die Angeklagten \n\nnicht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung \n\nverurteilt hat. Die Wertung des Landgerichts, nach den - rechtsfehlerfrei getrof-\n\nfenen - Feststellungen seien die Voraussetzungen einer kriminellen Vereinigung \n\nnach § 129 StGB nicht gegeben, hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht \n\n20 \n\n21 \n\nstand. Vielmehr ist die \"Kameradschaft Sturm 34\" nach den Feststellungen als \n\nkriminelle Vereinigung in diesem Sinne anzusehen. Im Einzelnen: \n\n1. Die Strafkammer stützt ihre Beurteilung maßgeblich auf folgende Er-\n\nwägungen: \n\nDie Angeklagten hätten sich zwar mit anderen zu der \"Kameradschaft \n\nSturm 34\" zusammengeschlossen, um einen Zusammenhalt herzustellen und \n\nihre politische Gesinnung mittels der Begehung von Straftaten durchzusetzen. \n\nDie Kameradschaft sei jedoch allenfalls als Bande, nicht aber als kriminelle \n\nVereinigung zu bezeichnen. Es habe an verbandsinternen Entscheidungsstruk-\n\nturen zur Herausbildung eines Gruppenwillens gefehlt, dem sich die Mitglieder \n\nverbindlich zu unterwerfen gehabt hätten. Auch die Wahl eines Vorstandes än-\n\ndere hieran nichts, zumal mit H. auch ein weibliches Vorstandsmit-\n\nglied gewählt worden sei. Dies deute darauf hin, dass dieser Akt nicht in Ver-\n\nbindung mit den aus der Gruppe heraus begangenen Straftaten stehe; denn \n\ngrundsätzlich sollten Mädchen in gewaltsame Aktionen nicht einbezogen wer-\n\nden. Eine Satzung sei zwar geplant gewesen, bis zu der Verbotsverfügung je-\n\ndoch nicht konkret in Angriff genommen worden. Auch der Umstand, dass in-\n\nnerhalb der Kameradschaft eine gewisse Hierarchie erkennbar gewesen sei, \n\nkennzeichne die Gruppierung allenfalls als Bande. Trotz der genannten Struktu-\n\nren habe sich das Kameradschaftsleben eher zwanglos gestaltet; es habe keine \n\nMitgliedschaftsliste, Mitgliedsbeiträge, feste Veranstaltungstermine, Teilnahme-\n\npflichten, Verpflichtung zur einheitlichen Kleidung oder Tätowierung und insbe-\n\nsondere keine Verpflichtung gegeben, sich an den durchgeführten konkreten \n\nStraftaten zu beteiligen. Auch der \"harte Kern\" der Gruppe sei nicht als kriminel-\n\nle Vereinigung aufgetreten. \n\n22 \n\n2. Mit dieser Bewertung hat das Landgericht die Frage, ob die \"Kame-\n\nradschaft Sturm 34\" die Voraussetzungen einer kriminellen Vereinigung erfüllt, \n\nzumindest teilweise unter Heranziehung von Kriterien beurteilt, die für das Be-\n\nstehen einer Vereinigung keine bzw. allenfalls eine untergeordnete Bedeutung \n\nhaben. Außerdem hat es festgestellte, für das Bestehen einer Vereinigung \n\nsprechende Umstände nicht in seine Würdigung einbezogen. Damit hat sich die \n\nStrafkammer insgesamt den Blick dafür verstellt, welche Tatsachen für das Be-\n\nstehen einer kriminellen Vereinigung relevant sind, und damit den festgestellten \n\nSachverhalt rechtsfehlerhaft gewertet. \n\n23 \n\na) Das Vorliegen einer Vereinigung hängt nach bisher in der Rechtspre-\n\nchung gebräuchlicher Definition von verschiedenen personellen, organisatori-\n\nschen, voluntativen sowie zeitlichen Kriterien ab. Als Vereinigung im Sinne der \n\n§§ 129 ff. StGB ist danach der auf eine gewisse Dauer angelegte, freiwillige \n\norganisatorische Zusammenschluss von mindestens drei Personen zu verste-\n\nhen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Ge-\n\nsamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung \n\nstehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (st. Rspr.; \n\nzuletzt BGH NJW 2009, 3448, 3459, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; s. \n\nauch BGHSt 28, 147; 31, 202, 204 f.; 31, 239 f.; 45, 26, 35; BGH NJW 2005, \n\n1668; 2006, 1603; BGHR StGB § 129 Vereinigung 3). \n\n24 \n\nDer Senat hält - mit gewissen Modifikationen beim Willenselement - an \n\ndieser Bestimmung des Begriffs der Vereinigung für den Tatbestand der Bil-\n\ndung krimineller Vereinigungen nach § 129 StGB fest. \n\n25 \n\naa) Der Begriff der kriminellen bzw. terroristischen Vereinigung wird in \n\nmehreren europarechtlichen Regelungen näher definiert (vgl. etwa Art. 1 der bis \n\nzum 10. November 2008 gültigen Gemeinsamen Maßnahme des Rates der Eu-\n\nropäischen Union vom 21. Dezember 1998, ABl. EG 1998 Nr. L 351 S. 1; Art. 1 \n\ndes Rahmenbeschlusses des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der \n\norganisierten Kriminalität, ABl. EG 2008 Nr. L 300 S. 42; Art. 2 Abs. 1 Satz 1 \n\ndes Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbe-\n\nkämpfung, ABl. EG 2002 Nr. L 164 S. 3, geändert durch den Rahmenbeschluss \n\ndes Rates vom 28. November 2008, ABl. EG 2008 Nr. L 330 S. 21; jeweils i. V. \n\nm. EUV-Lissabon, Art. 9 des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmun-\n\ngen). Vor dem Hintergrund der dortigen Umschreibungen wird in der Literatur \n\ninsbesondere für die terroristische Vereinigung (§§ 129 a, 129 b StGB) teilweise \n\ndie Auffassung vertreten, der bisher verwendete Vereinigungsbegriff sei \"euro-\n\nparechtsfreundlich\" zu interpretieren; deshalb sei er dahin zu modifizieren, dass \n\ndie Anforderungen an die organisatorischen und voluntativen Voraussetzungen \n\nherabgesetzt werden (Krauß in LK 12. Aufl. § 129 a Rdn. 26; Kress JA 2005, \n\n220; v. Heintschel-Heinegg in FS für Schroeder S. 799; krit. Rudolphi/Stein in \n\nSK-StGB § 129 Rdn. 6 b). Diese Auffassung ist von den Instanzgerichten teil-\n\nweise übernommen worden (OLG Düsseldorf, Urt. vom 5. Dezember 2007 - III-\n\nVI 10/05). \n\n26 \n\nbb) Der Senat hat eine derartige Neubestimmung des Vereinigungsbe-\n\ngriffs für den Bereich der terroristischen Vereinigung ebenfalls zunächst grund-\n\nsätzlich in den Blick genommen, ohne sich indes im Einzelnen hierzu zu verhal-\n\nten (BGH NJW 2006, 1603). Insbesondere für die kriminelle Vereinigung im \n\nSinne des § 129 StGB hat er jedoch vor dem Hintergrund des abgestuften Sys-\n\ntems der Strafbarkeit von Tatvollendung, Versuch und Vorbereitungshandlung, \n\nder erforderlichen Abgrenzbarkeit der Vereinigung von einer Bande oder nur \n\nmittäterschaftlichen Zusammenschlüssen, der prozessualen Folgewirkungen \n\nsowie des Strafzwecks der §§ 129 ff. StGB in späteren Entscheidungen erhebli-\n\nche Bedenken geäußert (BGHR StGB § 129 Vereinigung 3; s. auch für die ter-\n\nroristische Vereinigung BGH NJW 2009, 3448, 3460; zur Veröffentlichung in \n\nBGHSt bestimmt). Der vorliegende Fall gibt Anlass klarzustellen, dass es für \n\nden hier relevanten Begriff der kriminellen Vereinigung im Sinne des § 129 \n\nStGB für alle in Betracht kommenden Gruppierungen einheitlich bei der bisher \n\nin der Rechtsprechung gebräuchlichen Definition der Vereinigung zu verbleiben \n\nhat. Hierzu gilt: \n\n27 \n\nNach Art. 1 Ziffer 1 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 24. Oktober \n\n2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. EG 2008 Nr. L 300 S. \n\n42) bezeichnet der Ausdruck kriminelle Vereinigung einen auf Dauer angelegten \n\norganisierten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die, um sich un-\n\nmittelbar oder mittelbar einen finanziellen oder sonstigen materiellen Vorteil zu \n\nverschaffen, in Verabredung handeln, um Straftaten zu begehen, die mit einer \n\nFreiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und \n\nSicherung im Höchstmaß von mindestens vier Jahren oder einer schwereren \n\nStrafe bedroht sind. Art. 1 Ziffer 2 des Rahmenbeschlusses umschreibt einen \n\norganisierten Zusammenschluss in diesem Sinne als einen Zusammenschluss, \n\nder nicht zufällig zur unmittelbaren Begehung eines Verbrechens gebildet wird \n\nund der auch nicht notwendigerweise förmlich festgelegte Rollen für seine Mit-\n\nglieder, eine kontinuierliche Mitgliedschaft oder eine ausgeprägte Struktur hat. \n\n28 \n\nDiese Begriffsbestimmungen können nicht unmittelbar für die §§ 129 ff. \n\nStGB übernommen werden. Zwar sind bei der Auslegung des deutschen \n\nRechts auch die in Rahmenbeschlüssen des Rates der Europäischen Union \n\nenthaltenen Vorgaben grundsätzlich zu berücksichtigen; denn die nationalen \n\nGerichte haben ihre Auslegung des innerstaatlichen Rechts auch an deren \n\nWortlaut und Zweck auszurichten (Grundsatz der gemeinschaftsrechtskonfor-\n\nmen Auslegung, s. EuGH NJW 2005, 2839 - Pupino). Diese Verpflichtung der \n\nnationalen Gerichte besteht jedoch nicht uneingeschränkt; sie wird vielmehr \n\ndurch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere durch den Grund-\n\nsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt (EuGH aaO S. \n\n2841). Einer Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Vereinigung im Sinne \n\nder §§ 129 ff. StGB, die sich an den zitierten Begriffsbestimmungen des Rah-\n\nmenbeschlusses orientiert, stehen derartige allgemeine Rechtsgrundsätze des \n\ndeutschen Strafrechts entgegen: \n\n29 \n\nDie Übertragung der Definition einer kriminellen Vereinigung in Art. 1 des \n\nRahmenbeschlusses vom 24. Oktober 2008 in das nationale Recht würde zu \n\neinem unauflösbaren Widerspruch zu wesentlichen Grundgedanken des Sys-\n\ntems der Strafbarkeit mehrerer zusammenwirkender Personen führen, auf dem \n\ndas deutsche materielle Strafrecht beruht. Die Umschreibung einer kriminellen \n\nVereinigung nach Art. 1 des Rahmenbeschlusses vom 24. Oktober 2008 unter-\n\nscheidet sich in ihrem inhaltlichen Gehalt allenfalls nur noch in unwesentlichen \n\nRandbereichen von derjenigen einer Bande, wie sie in der neueren Rechtspre-\n\nchung (BGHSt 46, 321) vorgenommen wird. Eine Bande ist danach gekenn-\n\nzeichnet durch den Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich \n\nmit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere \n\nselbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen; ein gefes-\n\ntigter Bandenwille und ein Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninte-\n\nresse sind demgegenüber nicht mehr erforderlich (BGHSt 46, 321, 325 ff.). \n\nNach deutschem Recht ist indes allein die Mitgliedschaft in einer Bande nicht \n\nstrafbar; vielmehr führt das Handeln als Bandenmitglied (lediglich) dazu, dass \n\nder Täter nicht nur einen strafrechtlichen Grundtatbestand erfüllt, sondern ein \n\nQualifikationsmerkmal (s. etwa § 146 Abs. 2, § 244 Abs. 1 Nr. 2, § 244 a Abs. 1, \n\n§ 250 Abs. 1 Nr. 2, § 263 Abs. 5, § 267 Abs. 4 StGB, § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 30 a \n\nAbs. 1 BtMG) bzw. ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall (s. et-\n\nwa § 263 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 303 b Abs. 4 Satz 2 \n\nNr. 2 StGB) verwirklicht. Die Mitgliedschaft in einer Bande ist deshalb kein \n\nstrafbegründendes, sondern ein strafschärfendes Merkmal. Demgegenüber \n\nstellt § 129 Abs. 1 StGB mit Blick auf vereinigungsspezifische Gefährdungen \n\ngewichtiger Rechtsgüter bereits u. a. die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer \n\nkriminellen Vereinigung als solche unter Strafe. Dieser grundlegende Unter-\n\nschied ginge bei einer Übernahme des europarechtlichen Begriffs der kriminel-\n\nlen Vereinigung verloren, denn in diesem Fall wäre bereits die Mitgliedschaft in \n\neiner Gruppierung strafbar, die lediglich die Voraussetzungen einer Bande er-\n\nfüllt. \n\n30 \n\nHieraus und aus den weiteren, bereits in den Entscheidungen des Se-\n\nnats vom 20. Dezember 2007 (BGHR StGB § 129 Vereinigung 3) sowie \n\n14. August 2009 (BGH NJW 2009, 3448, 3460) näher dargelegten Gründen \n\nfolgt, dass eine \"europarechtsfreundliche\" Modifikation des bisherigen Begriffs \n\nder kriminellen Vereinigung durch die Rechtsprechung nicht möglich ist. Sie \n\nwäre vielmehr allein Sache des Gesetzgebers (für die kriminelle Vereinigung im \n\nErgebnis ebenso Krauß aaO § 129 Rdn. 49), der bei einer Neuregelung aller-\n\ndings auch dafür Sorge zu tragen hätte, dass das deutsche materielle Straf-\n\nrechtsgefüge insgesamt in sich stimmig bleibt. \n\n31 \n\nb) Nach den Feststellungen ist nicht zweifelhaft, dass sich in der \"Kame-\n\nradschaft Sturm 34\" mindestens drei Personen für eine gewisse Dauer zusam-\n\nmenschlossen und somit die Anforderungen an eine Vereinigung in personeller \n\nund zeitlicher Hinsicht erfüllt sind. \n\n32 \n\n33 \n\nc) Zu den maßgebenden Gesichtspunkten bezüglich der Organisation \n\nder \"Kameradschaft Sturm 34\" gilt: \n\naa) Eine Vereinigung ist in struktureller Hinsicht dadurch gekennzeichnet, \n\ndass ein Mindestmaß an fester Organisation mit einer gegenseitigen Verpflich-\n\ntung der Mitglieder besteht (BGHSt 31, 202, 206; 31, 239, 242). Diese innere \n\nOrganisation muss so stark sein, dass sich die Durchsetzung der Ziele der Ver-\n\neinigung nach bestimmten Gruppenregeln vollzieht und der individuelle Gestal-\n\ntungseinfluss des Einzelnen dahinter zurücktritt. Die Straftaten und Aktionen, \n\ndie von den Mitgliedern der Vereinigung geplant und begangen werden, müs-\n\nsen vor diesem Hintergrund stattfinden. Erforderlich ist dabei ein mitgliedschaft-\n\nliches Zusammenwirken zu einem gemeinsamen Zweck mit verteilten Rollen \n\nund einer abgestimmten, koordinierten Aufgabenverteilung (BGH NJW 1992, \n\n1518). \n\n34 \n\nbb) Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen gegeben; die-\n\nsen ist zu entnehmen, dass innerhalb der \"Kameradschaft Sturm 34\" eine aus-\n\nreichende organisatorische Struktur vorhanden war, um die gemeinsam verfolg-\n\nten Ziele - Schaffung einer \"national-befreiten Zone\" in der Gegend um M. \n\n usw. - zu verwirklichen (zu den für einen ausreichenden organisatorischen \n\nZusammenschluss sprechenden Indizien zusammenfassend Krauß aaO § 129 \n\nRdn. 25 m. w. N.). \n\n35 \n\nDie Mittel, deren sich die Mitglieder der Kameradschaft hierfür bedienen \n\nwollten, waren von Beginn an festgelegt. Insbesondere die Durchführung der \n\nsog. Skinheadkontrollrunden und gegebenenfalls die sich unmittelbar an diese \n\nanschließenden Aktionen gegen missliebige Personen erforderten ein beachtli-\n\nches Maß an Koordination zwischen den Beteiligten. Auch die mit einem nicht \n\nunerheblichen logistischen Aufwand verbundene Art und Weise, in der die kon-\n\nkreten Straftaten begangen wurden, belegt eine intensive vorherige Abstim-\n\nmung zwischen den Mitgliedern der Organisation (vgl. BGH NStZ-RR 2002, \n\n300, 301). In dem Bauhof war ein ständiger Gruppentreff und damit ein räumli-\n\ncher Fixpunkt eingerichtet (Krauß aaO § 129 Rdn. 25), von dem die gewalttäti-\n\ngen Aktionen ausgingen und zu dem die Teilnehmer an den konkreten Strafta-\n\nten nach deren Begehung jeweils zurückkehrten. Die dort sodann - jedenfalls in \n\nden Fällen II. 1. und 3. der Urteilsgründe - vorgenommene gemeinsame Aus-\n\nwertung der gewalttätigen Aktionen lässt ein bemerkenswertes Maß an Planung \n\nund personeller Geschlossenheit erkennen; sie ist deshalb ebenfalls ein ge-\n\nwichtiges Indiz für den organisatorischen Zusammenhalt der Gruppenmitglie-\n\nder. Hinzu kommt, dass die Bestimmung der Ziele der Gruppe und der zu deren \n\nErreichung eingesetzten Mittel auf einer gemeinsamen politisch-ideologischen \n\nGrundhaltung der Beteiligten beruhte (vgl. zu diesem Kriterium auch den Sach-\n\nverhalt, welcher der Entscheidung BGHSt 41, 47 zugrunde liegt). Die Mitglieder \n\nder \"Kameradschaft Sturm 34\" einte eine politisch im extrem rechten Bereich zu \n\nverortende Überzeugung, welche Grundlage der Straftaten war, auf deren Be-\n\ngehung die Gruppierung gerichtet war. All diese Umstände belegen einen ho-\n\nhen Organisationsgrad der Gruppierung, der den Anforderungen genügt, die in \n\norganisationsspezifischer Hinsicht an eine Vereinigung zu stellen sind. \n\nd) Auch das erforderliche Willenselement der Vereinigung liegt nach den \n\nFeststellungen vor: \n\naa) Nach bisher ständiger Rechtsprechung ist wesentlich für eine Verei-\n\nnigung die subjektive Einbindung der Beteiligten in die kriminellen Ziele der Or-\n\nganisation und in deren entsprechende Willensbildung unter Zurückstellung in-\n\ndividueller Einzelmeinungen. Innerhalb der Vereinigung müssen deshalb grund-\n\nsätzlich bestimmte, von ihren Mitgliedern anerkannte Entscheidungsstrukturen \n\nbestehen; dieser organisierten Willensbildung müssen sich die Mitglieder als für \n\nalle verbindlich unterwerfen. Der bloße Wille mehrerer Personen, gemeinsam \n\nStraftaten zu begehen, verbindet diese noch nicht zu einer kriminellen Vereini-\n\ngung, weil der Wille des Einzelnen maßgeblich bleibt und die Unterordnung un-\n\nter einen Gruppenwillen unterbleibt. Die Art und Weise der Willensbildung ist \n\nallerdings gleichgültig; maßgeblich ist allein, dass sie von den Mitgliedern der \n\nVereinigung übereinstimmend anerkannt wird. Die für alle Mitglieder verbindli-\n\nchen Regeln können etwa dem Demokratieprinzip entsprechen oder auf dem \n\n36 \n\n37 \n\nPrinzip von Befehl und Gehorsam aufgebaut sein. Die Annahme einer Vereini-\n\ngung scheidet indes aus, wenn die Mitglieder einer Gruppierung sich nur jeweils \n\nder autoritären Führung einer Person unterwerfen, ohne dass dies vom Grup-\n\npenwillen abgeleitet wird (BGHSt 31, 239, 240; 45, 26, 35; BGH NJW 1992, \n\n1518; 2009, 3448, 3460, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). \n\n38 \n\nDer Bundesgerichtshof hat in Anwendung dieser Grundsätze in mehre-\n\nren, vor allem im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts ergangenen Entscheidun-\n\ngen hohe Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen hinsichtlich des \n\nZustandekommens des Gruppenwillens in einer Vereinigung gestellt und auf \n\ndieser Grundlage den jeweiligen Urteilsgründen ausreichende Tatsachen, die \n\ndas voluntative Element einer Vereinigung belegen, nicht zu entnehmen ver-\n\nmocht (vgl. etwa BGHSt 31, 202; BGHR StGB § 129 Gruppenwille 3; BGH NJW \n\n1992, 1518; NStZ 2004, 574; 2007, 31). Der Senat hat allerdings in Entschei-\n\ndungen zum Staatsschutzstrafrecht im engeren Sinne im Hinblick auf die \n\nzugrunde liegenden besonderen, für den Staatsschutzbereich typischen Fall-\n\ngestaltungen auch weniger detaillierte tatrichterliche Feststellungen zur Art und \n\nWeise der Willensbildung innerhalb einer Organisation als ausreichend bewer-\n\ntet. So hat er etwa in dem Urteil vom 10. März 2005 (NJW 2005, 1668), welches \n\ndie Strafbarkeit der Mitglieder einer Musikgruppe zum Gegenstand hatte, die \n\nauf die Veröffentlichung von Liedern mit Texten strafbaren Inhalts ausgerichtet \n\nwar, ausgeführt, das Tatgericht habe zwar nicht festgestellt, dass sich die An-\n\ngeklagten verbindliche Regeln gegeben hätten, nach denen sämtliche Ent-\n\nscheidungen innerhalb der Gruppe zu treffen gewesen seien. Dies sei indessen \n\nauch nicht erforderlich gewesen; denn aus dem erfolgreichen Zusammenwirken \n\nüber mehrere Jahre ergebe sich ohne Weiteres, dass sich jedes einzelne Grup-\n\npenmitglied dem vom gemeinsamen Willen getragenen Ziel untergeordnet ha-\n\nben müsse (BGH aaO S. 1670). In seinem Beschluss vom 28. November 2007 \n\n(NJW 2008, 86), bei dem es um politisch motivierte Brandstiftungen ging, hat er \n\ndarauf hingewiesen, dass zwar die inneren Strukturen der Gruppe nicht aufge-\n\ndeckt seien. Der Inhalt der veröffentlichten Schriften zeige jedoch hinreichend \n\ndeutlich, dass die Mitglieder der Gruppe ihre Aktivitäten an den ideologischen \n\nVorgaben und der daraus entwickelten Strategie der Organisation ausrichteten \n\nund sich somit dem aus der internen Meinungsbildung entspringenden Grup-\n\npenwillen unterordneten (BGH aaO S. 87). In dem Urteil vom 14. August 2009 \n\n(NJW 2009, 3448, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) hat der Senat auf \n\nder Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen die Al Qaida als Vereinigung \n\nim Sinne der §§ 129 a, 129 b StGB gewürdigt. Bei der Bewertung des Willens-\n\nelements hat er u. a. darauf abgestellt, deren Mitglieder hätten im dortigen Tat-\n\nzeitraum die gemeinsame politisch-ideologische Grundhaltung des gewaltberei-\n\nten extremistischen Islamismus geteilt. Die Gruppierung habe mit dem \"Jihad \n\ngegen Juden und Kreuzzügler\" bis zur Zerstörung der USA und ihrer Verbünde-\n\nten über eine über den bloßen Zweckzusammenhang der Vereinigung hinaus-\n\nreichende, von allen Mitgliedern getragene Zielsetzung verfügt. \n\n39 \n\nbb) An der in diesen Entscheidungen zum Ausdruck kommenden Ten-\n\ndenz, bei der Beurteilung des notwendigen voluntativen Elements der Vereini-\n\ngung den Schwerpunkt der Betrachtung weniger auf die Regeln zu legen, nach \n\ndenen sich die Willensbildung vollzieht, vielmehr vor allem die Zielsetzung der \n\nVereinigung und den Gemeinschaftswillen selbst in den Blick zu nehmen, hält \n\nder Senat fest; er präzisiert diesen Ansatz wie folgt: \n\n40 \n\nVerfolgen die Mitglieder der Organisation nicht nur kurzfristig ein ge-\n\nmeinsames Ziel, das über die Begehung der konkreten Straftaten hinausgeht, \n\nauf welche die Zwecke oder Tätigkeit der Gruppe gerichtet sind, und handeln \n\nsie hierbei - etwa im Rahmen der Vorbereitung oder der Verwirklichung dieser \n\nStraftaten - koordiniert zusammen, so belegt dies regelmäßig für sich bereits \n\nhinreichend, dass innerhalb des Verbands der für eine Vereinigung im Sinne \n\nder §§ 129 ff. StGB notwendige übergeordnete Gemeinschaftswille besteht und \n\nvon den Mitgliedern anerkannt wird; denn die nachhaltige, aufeinander abge-\n\nstimmte gemeinsame Verfolgung einer derartigen übergeordneten Zielsetzung \n\nist in der Regel nur dann möglich, wenn die Mitglieder der Gruppierung sich un-\n\nter Zurückstellung ihrer individuellen Einzelmeinungen einem auf die Erreichung \n\ndes gemeinsamen Ziels gerichteten Gruppenwillen unterordnen. In diesen Fäl-\n\nlen ist das Bestehen ausdrücklicher, verbindlicher Regeln, nach denen die Ent-\n\nscheidungen innerhalb der Gruppierung zu treffen sind, für das voluntative Ele-\n\nment der Vereinigung nicht konstitutiv; deshalb erübrigen sich nähere Feststel-\n\nlungen dazu, auf welche formale Art und Weise der gemeinschaftliche Wille ge-\n\nbildet wird. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Sachverhalt ausnahmsweise Be-\n\nsonderheiten aufweist, die aus der Verfolgung des gemeinsamen \n\nübergeordneten Ziels keinen ausreichenden Schluss auf die Existenz eines den \n\nindividuellen Interessen der Einzelnen vorgehenden Gemeinschaftswillens zu-\n\nlassen. \n\n41 \n\nDieses Verständnis ergibt sich insbesondere aus einer an Sinn und \n\nZweck des § 129 StGB orientierten Auslegung des Vereinigungsbegriffs; denn \n\nvor dem Hintergrund des Normzwecks der Vereinigungsdelikte kommt es - je-\n\ndenfalls in den Fällen, in denen die Mitglieder der Organisation eine über den \n\nbloßen Zweckzusammenhang der Vereinigung hinausreichende Zielsetzung \n\nverfolgen - wesentlich auf die Existenz dieses Gemeinschaftswillens, nicht aber \n\ndarauf an, nach welchen verbindlichen Regeln sich die Willensbildung im Ein-\n\nzelfall vollzieht. § 129 StGB soll die erhöhte kriminelle Intensität erfassen, die in \n\nder Gründung oder Fortführung einer ausreichend festgefügten Organisation \n\nihren Ausdruck findet und die kraft der ihr innewohnenden Eigendynamik eine \n\nerhöhte Gefährlichkeit für wichtige Rechtsgüter der Gemeinschaft mit sich bringt \n\n(BGHSt 31, 202, 207; 41, 47, 51). Diese für größere Personenzusammen-\n\nschlüsse typische Eigendynamik hat ihre besondere Gefährlichkeit darin, dass \n\nsie geeignet ist, dem einzelnen Beteiligten die Begehung von Straftaten zu er-\n\nleichtern und bei ihm das Gefühl persönlicher Verantwortung zurückzudrängen \n\n(BGHSt 28, 147, 148 f.; BGH NJW 1992, 1518). Für die so verstandene spezi-\n\nfisch vereinigungsbezogene Gefährlichkeit ist die konkrete Ausgestaltung der \n\nArt und Weise der Bildung des gemeinschaftlichen Willens jedenfalls in den \n\nFallgestaltungen ohne erheblichen Belang, in denen die in Rede stehende Ei-\n\ngendynamik vor allem dadurch in Gang gesetzt werden kann, dass die Beteilig-\n\nten sich in der Verfolgung eines gemeinsamen Zieles verbunden fühlen. Dies \n\nrechtfertigt es, in den Fällen, in denen die Beteiligten sich zusammengeschlos-\n\nsen haben und tätig werden, um ein über die Begehung konkreter Straftaten \n\nhinausgehendes Ziel zu erreichen, regelmäßig vom Bestehen eines für die \n\nQualifikation des Zusammenschlusses als Vereinigung im Sinne des § 129 \n\nStGB ausreichenden Gruppenwillen auszugehen. Dies gilt insbesondere dann, \n\nwenn die Beteiligten bereits eine längere Zeit zusammengewirkt und sich dabei \n\nVerhaltensmuster herausgebildet haben, die einen jeweils neuen ausdrückli-\n\nchen Prozess zur Bildung eines Gemeinschaftswillens - etwa im Zusammen-\n\nhang mit der Vorbereitung oder Begehung vereinigungsspezifischer Straftaten - \n\nentbehrlich machen. \n\n42 \n\nEin derartiges übergeordnetes Ziel verfolgen die Mitglieder einer Grup-\n\npierung typischerweise etwa in den Fällen politisch, ideologisch, religiös oder \n\nweltanschaulich motivierter Kriminalität. Solche Fallgestaltungen erscheinen \n\njedoch darüber hinaus auch im Bereich der Wirtschaftskriminalität denkbar. Dort \n\nwird es indes regelmäßig an der Verfolgung eines übergeordneten gemein-\n\nschaftlichen Ziels fehlen; denn bei Wirtschaftsstraftaten steht typischerweise \n\ndas persönliche Gewinnstreben des einzelnen Täters im Vordergrund. In diesen \n\nFällen sind die hergebrachten Grundsätze zur Feststellung des Gruppenwillens \n\nweiterhin maßgebend; deshalb sind hier nach wie vor Feststellungen dazu er-\n\nforderlich, nach welchen Regeln sich der gemeinschaftliche Wille der Gruppie-\n\nrung bildet, denen die einzelnen Mitglieder folgen, weil sie sie als verbindlich \n\nansehen. Aus den dargelegten Gründen kommt es auch vor dem Hintergrund \n\nder Regelungen in dem Rahmenbeschluss des Rates vom 24. Oktober 2008, \n\nder ersichtlich vor allem wirtschaftskriminelle Gruppierungen in den Blick nimmt, \n\nnicht in Betracht, die inhaltlichen Anforderungen an eine kriminelle Vereinigung \n\nspeziell für diesen Bereich zu mindern. Es verstieße im Übrigen gegen funda-\n\nmentale Auslegungsgrundsätze, wollte man das Tatbestandsmerkmal der kri-\n\nminellen Vereinigung abhängig von den tatsächlichen Feststellungen zu den \n\nZielsetzungen des Personenzusammenschlusses unterschiedlich interpretieren; \n\nder Begriff der kriminellen Vereinigung kann deshalb nur insgesamt einheitlich \n\nverstanden werden. \n\n43 \n\ncc) Auch wenn man in den Fällen der koordinierten Verfolgung eines \n\nübergeordneten Ziels durch die Gruppenmitglieder bei der Bewertung des Wil-\n\nlenselements der Vereinigung maßgeblich auf die Existenz eines Gruppenwil-\n\nlens als solchen und nicht auf die Art seines Zustandekommens abstellt, unter-\n\nscheidet sich die Vereinigung hinreichend sicher von anderen Formen des \n\nstrafbaren Zusammenwirkens mehrerer. \n\n44 \n\nDies gilt zunächst im Verhältnis zu der Begehung von Straftaten durch \n\ndie Mitglieder einer Bande. Der Senat verkennt nicht, dass bei einer Herleitung \n\ndes maßgebenden Gemeinschaftswillens aus der gemeinsamen Verfolgung \n\neines übergeordneten Ziels wesentlich auf ein tatsächliches Element abgestellt \n\nwird, das Ähnlichkeiten zu dem übergeordneten Interesse aufweist, welches die \n\nfrühere Rechtsprechung als für eine Bande konstitutives Merkmal angesehen \n\nhatte (BGHSt 42, 255, 259; BGH NStZ 1997, 90, 91; BGHR BtMG § 30 a Bande \n\n8). Mit diesem Erfordernis war die Bandentat allerdings ohnehin bereits in die \n\nNähe des Organisationsdelikts nach § 129 StGB gerückt worden (BGHSt 46, \n\n321, 327). Entscheidend ist jedoch, dass - wie bereits aufgezeigt - nach neue-\n\nrem Verständnis der Rechtsprechung ein derartiges übergeordnetes Interesse \n\nfür eine Bande nicht mehr notwendig ist. Die Mitglieder einer Bande können - \n\nund werden regelmäßig - ihre eigenen Interessen an einer risikolosen und ef-\n\nfektiven Tatausführung sowie Beute- und Gewinnerzielung verfolgen (BGHSt \n\n46, 321, 329 f.). Gerade hierin besteht - auch nach dem dargelegten Verständ-\n\nnis des Senats - neben den bedeutend geringeren Anforderungen an die Orga-\n\nnisation der Gruppierung ein weiterer wesentlicher Unterschied zu einer Verei-\n\nnigung. \n\n45 \n\nDie Abgrenzung zu mittäterschaftlichem Zusammenwirken ist ebenfalls \n\nweiterhin trennscharf möglich; denn diese ist von einem gemeinsamen Willen \n\nmehrerer Personen zur Tat und einer gemeinsamen Tatherrschaft gekenn-\n\nzeichnet. Darüber hinaus muss keines der für eine Vereinigung konstitutiven \n\nElemente vorliegen (Miebach/Schäfer in MünchKomm-StGB § 129 a Rdn. 35). \n\n46 \n\ndd) Gemessen an den dargelegten Maßstäben wird hier der erforderliche \n\nGruppenwille durch die Feststellungen hinreichend belegt. Die Mitglieder der \n\n\"Kameradschaft Sturm 34\" verfolgten ein von einem gemeinschaftlichen Be-\n\nstreben getragenes Ziel, das über die Begehung der einzelnen strafbaren Ge-\n\nwalttätigkeiten hinausging; sie einte das in gemeinsamer rechtsgerichteter poli-\n\ntisch-ideologischer Überzeugung wurzelnde, von übereinstimmenden Vorstel-\n\nlungen getragene Vorhaben, M. und Umgebung durch die Vertreibung \n\npolitisch Andersdenkender \"zeckenfrei\" und \"braun\" zu machen. Die Umsetzung \n\ndieses Ziels durch die Begehung gewalttätiger Straftaten war ebenfalls vom \n\nGruppenwillen umfasst, ohne dass es insoweit einer jeweils ausdrücklichen \n\nForm \n\ndes Willensbildungsprozesses \n\nbedurfte. Die Mitglieder \n\nder \n\n\"Kameradschaft Sturm 34\" wirkten planvoll und zielgerichtet zusammen; ihr be-\n\nreits längere Zeit vor der Gründung der Kameradschaft und nach diesem Zeit-\n\npunkt praktiziertes Vorgehen gegen missliebige Personen folgte einem einge-\n\nschliffenen Verhaltensmuster. Dies belegt ein nicht unbeträchtliches Maß an \n\ngemeinschaftlicher Willensbildung, der sich die einzelnen Mitglieder der Grup-\n\npierung unter Zurückstellung der jeweiligen Vorstellungen des Einzelnen unter-\n\nordneten; denn anderenfalls wäre die gemeinsame Durchführung der gewalttä-\n\ntigen Aktionen in der festgestellten Form nicht möglich gewesen. Unter diesen \n\nUmständen waren detaillierte Feststellungen zur Art und Weise der Bildung des \n\nGemeinschaftswillens hier nicht erforderlich. \n\n47 \n\nFür das Bestehen eines verbindlichen übergeordneten Gruppenwillens \n\nspricht auch, dass der Angeklagte G. sein Ziel einer gewaltfreien Kame-\n\nradschaft nicht durchsetzen konnte und später aus dem Verband ausschied. \n\nDie Strafkammer hat schließlich selbst im Rahmen der Strafzumessung sowohl \n\ndem Angeklagten T. als auch dem Angeklagten Peter W. ausdrücklich \n\nzu Gute gehalten, sie hätten sich der durch die \"Kameradschaft Sturm 34\" ent-\n\nstehenden Gruppendynamik nicht entziehen können. \n\n48 \n\nDass bei den Mitgliedern der Kameradschaft das Bewusstsein bestand, \n\neinem organisatorisch ausreichend fest gefügten, auf die Begehung von Strafta-\n\nten gerichteten Verband anzugehören, ergibt sich schließlich auch aus den \n\nFeststellungen zu Fall II. 3. der Urteilsgründe. Nach diesen hatten außerhalb \n\nder Gruppierung stehende, politisch gleichgesinnte Personen die \"Kameraden \n\nvom Sturm 34\" angefordert; dies löste bei den auf dem Bauhof anwesenden \n\nPersonen keine Zweifel darüber aus, wer hiermit gemeint war. \n\n49 \n\ne) Soweit die Strafkammer demgegenüber zur Begründung ihrer Auffas-\n\nsung, die Voraussetzungen einer kriminellen Vereinigung seien nicht gegeben, \n\ndarauf abgestellt hat, dass eine Satzung noch nicht erstellt war, eine Mitglieder-\n\nliste nicht geführt wurde, keine Mitgliedsbeiträge erhoben wurden und keine \n\nfesten Veranstaltungstermine, Teilnahmepflichten sowie Verpflichtungen zur \n\neinheitlichen Kleidung oder Tätowierung bestanden, hat sie die Bedeutung die-\n\nser Kriterien verkannt. Diese Umstände sind zwar, wenn sie festzustellen sind, \n\nIndizien, die für das Vorliegen einer Vereinigung sprechen. Sie sind jedoch für \n\neine kriminelle Vereinigung nicht konstitutiv; allein aus ihrem Fehlen kann des-\n\nhalb nicht geschlossen werden, dass die Voraussetzungen einer Vereinigung \n\nnicht gegeben sind. \n\n50 \n\nEntsprechendes gilt, soweit das Landgericht seine Beurteilung auf die \n\nErwägung gegründet hat, dass die einzelnen Mitglieder der Kameradschaft \n\nnicht zur Beteiligung an den konkreten Gewalttätigkeiten verpflichtet waren. \n\nAuch dieser Umstand findet als Voraussetzung für das Bestehen einer Vereini-\n\ngung im Gesetz keine Stütze. Die §§ 129 ff. StGB setzen als Vorfelddelikte \n\nnach ihrer Struktur nicht voraus, dass überhaupt von den Mitgliedern der Verei-\n\nnigung konkrete Straftaten begangen werden, solche müssen noch nicht einmal \n\nkonkret geplant oder vorbereitet sein (vgl. BGH NJW 2005, 80, 81). Erst recht \n\nist es nicht notwendig, dass bei den einzelnen Taten alle oder jeweils dieselben \n\nMitglieder der Vereinigung aktiv werden; vielmehr ist auch eine Begehung in \n\nwechselnder Besetzung möglich (BGHSt 31, 202, 206). Mit Blick auf den Straf-\n\nzweck der Vereinigungsdelikte (BGHSt 31, 202, 207; 41, 47, 51) ist es erforder-\n\nlich, aber auch ausreichend, dass die Zwecke oder Tätigkeit der Vereinigung \n\nauf die Begehung solcher Delikte gerichtet ist. \n\n51 \n\nEbenso wenig hängt die Bewertung der Kameradschaft als kriminelle \n\nVereinigung davon ab, ob eine ausdrückliche Festlegung dahin existierte, wer \n\nals Mitglied der Kameradschaft gelten sollte. Nach den Feststellungen sind je-\n\ndenfalls diejenigen als Mitglied der Kameradschaft - das heißt als Person, die \n\nsich unter Eingliederung in die Organisation deren Willen unterordnet und eine \n\nTätigkeit zur Förderung der kriminellen Ziele der Vereinigung entfaltet - anzuse-\n\nhen, die regelmäßig die Treffen im Bauhof besuchten. Es liegt nahe, dass dies \n\nauch für diejenigen anzunehmen ist, die an der Gründungsveranstaltung teil-\n\nnahmen oder sich an der Wahl des Vorstands beteiligten. Somit lassen sich die \n\nMitglieder der Kameradschaft auch ohne ausdrückliche Regelung hinreichend \n\nsicher von solchen Personen abgrenzen, die nicht auf Dauer oder zumindest \n\nlängere Zeit am \"Kameradschaftsleben\" teilnahmen. Im Übrigen ist im Randbe-\n\nreich die Abgrenzung von Mitgliedern, Unterstützern und Sympathisanten einer \n\nVereinigung häufig im Einzelfall problematisch; dies stellt jedoch nicht per se \n\nderen Existenz in Frage. \n\n52 \n\nZur Abgrenzung einer Vereinigung von sonstigem strafbaren Verhalten \n\nmehrerer Personen untauglich ist schließlich die Erwägung des Landgerichts, in \n\ndem gewählten Vorstand habe sich ein weibliches Mitglied befunden, Mädchen \n\nhätten jedoch an den Gewalttätigkeiten nicht teilnehmen sollen. Vor dem Hin-\n\ntergrund der aufgeführten Abgrenzungskriterien erschließt sich dem Senat der \n\nSinn dieser Argumentation nicht. \n\n3. Einen weiteren Rechtsfehler zu Gunsten oder zu Lasten (§ 301 StPO) \n\nder Angeklagten deckt die Revision nicht auf. \n\nIII. Für das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bedeutet dies: \n\n1. Obwohl die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landge-\n\nrichts die Voraussetzungen einer kriminellen Vereinigung belegen, kann der \n\nSenat nicht selbst in der Sache dahin entscheiden, dass die Angeklagten sich \n\nnach § 129 StGB strafbar gemacht haben. \n\n53 \n\n54 \n\n55 \n\n56 \n\nFür die Angeklagten G. und R. folgt dies bereits daraus, dass die-\n\nse vom Landgericht insgesamt freigesprochen worden sind. In solchen Fällen \n\nist für eine entsprechende Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO regelmäßig kein \n\nRaum, wenn sich die Revision der Staatsanwaltschaft erfolgreich gegen den \n\nFreispruch eines Angeklagten wendet. Denn die auf einen Freispruch zuge-\n\nschnittenen und daher bereits ihrer Natur nach ergänzungsbedürftigen Feststel-\n\nlungen bieten dem Revisionsgericht vor allem deshalb keine verlässliche \n\nGrundlage für eine den Angeklagten belastende Sachentscheidung, weil sie von \n\nVerfahrensfehlern betroffen sein können, die der Angeklagte nur aus dem \n\nGrund nicht rügen konnte, weil er durch sie nicht beschwert war. Ein Ausnah-\n\nmefall, in dem die Aufhebung des Freispruchs durch das Revisionsgericht mit \n\neinem Schuldspruch verbunden werden kann, liegt hier nicht vor (vgl. Kuckein \n\nin KK 6. Aufl. § 354 Rdn. 13 m. w. N.). \n\n57 \n\nEntsprechendes gilt auch für die Angeklagten T. sowie Tom und \n\nPeter W. . Da das Vergehen nach § 129 StGB mit den vom Landgericht ab-\n\ngeurteilten gefährlichen Körperverletzungen in Tateinheit stünde, hat die Straf-\n\nkammer die genannten Angeklagten zwar zu Recht insoweit nicht formal - teil-\n\nweise - freigesprochen. In der Sache konnten sich indes auch diese Angeklag-\n\nten gegen die Feststellungen in dem sie nicht beschwerenden Teil des Urteils \n\nnicht angemessen zur Wehr setzen. \n\n58 \n\nHinzu kommt, dass allen Angeklagten durch die Staatsanwaltschaft nicht \n\nnur die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, sondern \n\nauch deren Gründung zur Last gelegt worden ist. Das Gründen einer kriminel-\n\nlen Vereinigung nach § 129 Abs. 1 StGB steht zu der weiteren Tatbestandsal-\n\nternative der mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Vereinigung jedenfalls \n\ndann im Verhältnis der Tateinheit, wenn sich die Beteiligung als Mitglied wie \n\nhier unmittelbar an das Gründen der Vereinigung anschließt. Seine frühere Auf-\n\nfassung, die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung \n\numfasse auch die Beteiligung des Mitglieds an der Gründung der Vereinigung \n\nmit der Folge, dass in diesen Fällen der Schuldspruch nur wegen mitglied-\n\nschaftlicher Beteiligung an der Vereinigung zu ergehen habe (BGH NStZ 2004, \n\n385), gibt der Senat auf. Das Gründen einer kriminellen Vereinigung weist einen \n\nim Verhältnis zur Beteiligung als Mitglied selbstständigen Unrechtsgehalt auf. \n\nDieser ist nicht nur bei der Bewertung des Schuldumfangs im Rahmen der \n\nStrafzumessung zu berücksichtigen. Das Erfordernis der Rechtsklarheit gebie-\n\ntet es vielmehr, bereits im Schuldspruch zu verdeutlichen, dass der Angeklagte \n\nüber die mitgliedschaftliche Beteiligung hinaus eine weitere, eigenständige Tat-\n\nhandlung des § 129 Abs. 1 StGB verwirklicht hat. Zu den Einzelheiten des \n\nGründungsvorgangs und dabei insbesondere den Tatbeiträgen der Angeklagten \n\nverhalten sich die Urteilsgründe indes nicht in dem für eine Sachentscheidung \n\ndes Revisionsgerichts erforderlichen Umfang. Dies ist zwar vor dem Hinter-\n\ngrund der rechtlichen Auffassung des Landgerichts nachvollziehbar, die \"Kame-\n\nradschaft Sturm 34\" sei nicht als kriminelle Vereinigung anzusehen und der \n\nTatbestand des § 129 Abs. 1 StGB sei bereits aus diesem Grunde nicht ver-\n\nwirklicht. Dem Senat ist es auf dieser ungenügenden tatsächlichen Grundlage \n\njedoch verwehrt, in der Sache durchzuerkennen. \n\n59 \n\n2. Die somit auf die Revision der Staatsanwaltschaft gebotene Aufhe-\n\nbung des Urteils betrifft alle Angeklagten. Sie umfasst die angefochtene Ent-\n\nscheidung insoweit, als sie nicht wegen des Vergehens nach § 129 StGB verur-\n\nteilt bzw. ausdrücklich freigesprochen worden sind. Miterfasst von der Aufhe-\n\nbung sind damit auch die abgeurteilten Taten (II. 1. bis 3. der Urteilsgründe); \n\ndenn diese stünden im Falle einer Verurteilung wegen Bildung einer kriminellen \n\nVereinigung mit dem Organisationsdelikt nach § 129 Abs. 1 StGB in Tateinheit \n\n(BGHR StGB § 129 Konkurrenzen 1). Hieraus folgt auch, dass der Freispruch \n\ndes Angeklagten R. vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung in Tat-\n\neinheit mit Landfriedensbruch im Fall II. 2. der Urteilsgründe (Überfall an der \n\nEsso-Tankstelle in S. ) keinen Bestand haben kann. \n\n60 \n\nBereits aufgrund der wirksamen Beschränkung des Rechtsmittels der \n\nStaatsanwaltschaft von der Aufhebung nicht umfasst ist demgegenüber der \n\nFreispruch der Angeklagten T. und Tom W. vom gegenüber § 129 \n\nStGB selbstständigen Tatvorwurf der Volksverhetzung. \n\n61 \n\n3. Die Feststellungen zu den einzelnen Taten II. 1. bis 3. der Urteilsgrün-\n\nde sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen; sie können deshalb bestehen \n\nbleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Dies betrifft auch die Feststellungen, die dem \n\nFreispruch des Angeklagten R. im Fall II. 2. der Urteilsgründe zugrunde lie-\n\ngen. Die Würdigung der Einlassung des Angeklagten, der seine Beteiligung an \n\ndieser Tat bestritten hat, sowie der erhobenen Beweise lässt revisionsrechtlich \n\nrelevante Rechtsfehler (vgl. BGH NJW 2005, 2322, 2326) nicht erkennen. \n\n62 \n\n63 \n\nC. Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten T. \n\nDer Angeklagte T. hat seine Revision form- und fristgerecht einge-\n\nlegt und mit der Sachrüge und einer verfahrensrechtlichen Beanstandung be-\n\ngründet. Er beantragt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dem Ziel, \n\neine im Rahmen der erhobenen Verfahrensrüge nicht fristgerecht vorgelegte \n\nSeite eines Gerichtsbeschlusses nachreichen zu können. \n\n64 \n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Die Wiedereinsetzung zur Ergänzung einer \n\nbereits erhobenen Verfahrensrüge ist grundsätzlich ausgeschlossen (Meyer-\n\nGoßner, StPO 52. Aufl. § 44 Rdn. 7 b m. w. N.). Die Revisionsbegründungsfrist \n\n(§ 345 Abs. 1 StPO) ist bereits deshalb nicht versäumt, weil das Rechtsmittel \n\nfristgerecht mit der Sachrüge begründet worden ist. Aber auch die in Rede ste-\n\nhende Verfahrensrüge ist nicht verspätet, sondern allein in einer der gesetzli-\n\nchen Formvorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügenden Weise \n\nerhoben worden, weil der Beschluss des Landgerichts vom 4. Juli 2008 nicht \n\nvollständig mitgeteilt worden ist. Es widerspricht im Übrigen der Systematik des \n\nRevisionsverfahrens, in derartigen Fällen die Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand zur formgerechten Begründung der Revisionsrüge zuzulassen, nachdem \n\nder Beschwerdeführer durch die Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. \n\n§ 349 Abs. 2 und 3 StPO) von der Formwidrigkeit seiner Verfahrensrüge erfah-\n\nren hat (BGH, Beschl. vom 9. April 2008 - 3 StR 28/08 - Rdn. 3; Beschl. vom \n\n27. März 2008 - 3 StR 6/08 - Rdn. 5). Eine besondere Verfahrenslage, bei der \n\nausnahmsweise zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 \n\nAbs. 1 GG) eine Wiedereinsetzung unerlässlich ist (vgl. BGHR StPO § 44 Ver-\n\nfahrensrüge 8; Meyer-Goßner aaO § 44 Rdn. 7 ff.), liegt nicht vor. \n\nIm Übrigen bliebe die Rüge gemäß den Ausführungen in der Antrags-\n\nschrift des Generalbundesanwalts in der Sache ohne Erfolg. \n\nD. Revisionen der Angeklagten T. sowie Tom und Peter W. \n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat \n\naus den Gründen der jeweiligen Antragsschrift des Generalbundesanwalts kei-\n\nnen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben; deren Rechtsmittel \n\nsind deshalb unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nE. Der Senat weist für das weitere Verfahren auf Folgendes hin: \n\nI. Die Feststellungen, die das neue Tatgericht insbesondere zum Tatvor-\n\nwurf nach § 129 StGB zu treffen haben wird, dürfen die zu den Taten II. 1. bis 3. \n\nder Urteilsgründe aufrecht erhaltenen Feststellungen ergänzen, diesen aber \n\nnicht widersprechen. \n\n65 \n\n66 \n\n67 \n\n68 \n\n69 \n\n70 \n\nII. Das neue Tatgericht wird ggf. bei der Bestimmung der angemessen \n\nSanktion für den Angeklagten Tom W. zu bedenken haben, ob nach den \n\n§ 105 Abs. 1, § 31 JGG eine einheitliche Jugendstrafe in Betracht kommt. Da-\n\nbei wird es erforderlich sein, ergänzend den Vollstreckungsstand hinsichtlich \n\nder mitgeteilten Vorverurteilungen dieses Angeklagten festzustellen; dieser \n\nlässt sich den bisherigen Feststellungen nicht entnehmen. \n\n71 \n\nIII. Die Würdigung des Landgerichts, die Angeklagten T. sowie Tom \n\nund Peter W. hätten sich auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen \n\nzu den Taten II. 1. bis 3. der Urteilsgründe jeweils wegen gefährlicher Körper-\n\nverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar gemacht, ist als solche \n\nrechtsfehlerfrei. Dies gilt ebenfalls für die Wertung der Strafkammer, ein Schuld-\n\nspruch wegen tateinheitlich verwirklichten Landfriedensbruchs (§§ 125, 125 a \n\nStGB) scheide aus. Schließlich lässt ihre Würdigung, auf der Grundlage der \n\nFeststellungen zur Tat II. 2. der Urteilsgründe sei der Angeklagte R. insoweit \n\nnicht wegen einer strafbaren Beteiligung an der gewalttätigen Auseinanderset-\n\nzung zu verurteilen, Rechtsfehler nicht erkennen. \n\n72 \n\nIV. Gelangt das neue Tatgericht zu der Auffassung, die Angeklagten \n\nT. sowie Tom und Peter W. seien der mitgliedschaftlichen Beteiligung \n\nan einer kriminellen Vereinigung, u. U. in Tateinheit mit deren Gründung, schul-\n\ndig und hätten sich daneben in den Fällen II. 1. bis 3. der Urteilsgründe jeweils \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar \n\ngemacht, wären die Konkurrenzen wie folgt zu beurteilen: \n\n73 \n\nDie mitgliedschaftliche Beteiligung der Angeklagten T. sowie Tom \n\nund Peter W. an der kriminellen Vereinigung und die von den Angeklagten \n\nbegangenen gefährlichen Körperverletzungen stünden zueinander jeweils im \n\nVerhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB); denn es handelte sich bei den Körperver-\n\nletzungsdelikten um Straftaten, welche die Angeklagten als Mitglieder der krimi-\n\nnellen Vereinigung in Verfolgung von deren Zielen begingen (BGHSt 29, 288, \n\n290). Da die gefährlichen Körperverletzungen nach § 224 StGB schwerer wie-\n\ngen als das Vergehen nach § 129 Abs. 1 StGB, würden die einzelnen Gewalt-\n\ndelikte nicht nach den Grundsätzen der Klammerwirkung durch die Organisati-\n\nonsstraftat zu einer materiellrechtlich insgesamt einheitlichen Tat verbunden \n\n(Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. § 52 Rdn. 28 ff.); sie stünden vielmehr zuein-\n\nander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB). \n\n74 \n\nDer neue Tatrichter wird gegebenenfalls, um das Konkurrenzverhältnis \n\nbei gleichartiger Tateinheit im Sinne des § 52 StGB kenntlich zu machen, in der \n\nEntscheidungsformel anzugeben haben, wie oft der Tatbestand der gefährli-\n\nchen Körperverletzung jeweils verwirklicht wurde (vgl. Meyer-Goßner aaO \n\n§ 260 Rdn. 26). \n\n75 \n\nV. Mit Blick darauf, dass die Angeklagten G. und R. mit dem ge-\n\nwaltsamen Vorgehen der Kameradschaftsmitglieder nicht einverstanden waren \n\nund der Angeklagte R. sich den Polizeibehörden als Informant zur Verfügung \n\nstellte, erscheint jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen die Wertung \n\nnicht völlig unbedenklich, beide hätten sich als Mitglied an der Vereinigung be-\n\nteiligt. Denn dies erfordert, dass der Täter sich unter Eingliederung in die Orga-\n\nnisation deren Willen unterordnet und eine Tätigkeit zur Förderung der Ziele der \n\nOrganisation entfaltet (BGHSt 18, 296, 299 f.; BGH NStZ 1993, 37, 38). \n\nSollte das neue Tatgericht diese Voraussetzungen feststellen und eine Straf-\n\nbarkeit der Angeklagten nach § 129 Abs. 1 StGB bejahen, wird es bei der Be-\n\nstimmung der Rechtsfolgen jedenfalls die in § 129 Abs. 5 und 6 StGB enthalte-\n\nnen Regelungen bzw. die hinter diesen Vorschriften stehen Rechtsgedanken \n\nnicht aus dem Blick verlieren dürfen. \n\nBecker von Lienen Sost-Scheible \n\n Schäfer Mayer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-03/3-str-277-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":35},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303b","ref_norm":"303b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-03/3-str-277-09","retrieved":"2026-07-10 20:14:17.421251+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-12-03/3-str-277-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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Der Antrag des Angeklagten T. auf Wiedereinsetzung in\n\nden vorigen Stand zur Ergänzung einer Verfahrensrüge wird zu-\n\nrückgewiesen.\n\n3. 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