{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_276-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-07-14","aktenzeichen":"3 StR 276/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 276/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Juli 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schwerer Brandstiftung \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts am 14. Juli 2009 gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO einstimmig beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hannover vom 25. Februar 2009 mit den Feststellungen \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"schwerer Brandstiftung in \n\nzwei Fällen, wobei es in einem Fall bei einem Versuch blieb\", zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte \n\nmit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. \n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen warf der Angeklagte in zwei Fällen jeweils \n\neinen entzündeten Feuerwerkskörper durch ein geöffnetes Wohnungsfenster. In \n\ndem Fall, in dem das Landgericht eine vollendete schwere Brandstiftung ange-\n\nnommen hat, entstand ein Brand, durch den das Kinderzimmer so stark be-\n\nschädigt wurde, dass es wegen einer erforderlichen Renovierung vier Wochen \n\nlang nicht genutzt werden konnte. Alle Möbel und Gegenstände in der gesam-\n\nten Wohnung mussten aufwendig gesäubert und renoviert werden. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDas Landgericht hat in beiden Fällen einen bedingten Brandstiftungsvor-\n\nsatz mit der Begründung bejaht, dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass \n\ndie in die Wohnungen geworfenen, entzündeten Feuerwerkskörper einen Woh-\n\nnungsbrand auslösen könnten. \n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten kann nicht bestehen bleiben. \n\na) Im zweiten Fall tragen die Feststellungen eine Verurteilung wegen \n\nvollendeter schwerer Brandstiftung (§ 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) nicht, denn ih-\n\nnen lässt sich nicht entnehmen, dass das Wohngebäude in Brand gesetzt oder \n\ndurch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört wurde. Die erste Tatbe-\n\nstandsalternative ist nicht erfüllt, weil kein für den bestimmungsgemäßen \n\nGebrauch des Gebäudes wesentlicher Bestandteil derart vom Feuer erfasst \n\nwurde, dass dieser selbständig, d. h. ohne Fortwirken des Zündmittels, weiter \n\nbrannte (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 306 Rdn. 14 f.). Das Tatbestandsmerk-\n\nmal \"teilweise zerstört\" setzt bei einer Brandlegung in einem Mehrfamilienhaus \n\nvoraus, dass zumindest eine Wohnung für eine beträchtliche Zeit zu Wohnzwe-\n\ncken nicht mehr benutzbar war (vgl. BGHSt 48, 14, 20; BGH NStZ 2001, 252 \n\nund 2007, 270). Die festgestellte Unbenutzbarkeit des Kinderzimmers reicht \n\nsomit nicht aus. Dass die gesamte Wohnung wegen einer starken Verrußung \n\nüber längere Zeit nicht bewohnt werden konnte, lässt sich den Feststellungen \n\nnicht entnehmen. \n\n6 \n\nb) In beiden Fällen genügen die Ausführungen des Landgerichts nicht \n\nden Anforderungen, die an die Begründung eines bedingten Brandstiftungsvor-\n\nsatzes zu stellen sind. Da bedingter Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit im \n\nGrenzbereich eng beieinander liegen, müssen bei der Annahme bedingten Vor-\n\nsatzes sowohl das Wissens- als auch das Willenselement sorgfältig geprüft \n\nwerden. Insbesondere die Würdigung zum Willenselement muss sich mit den \n\nFeststellungen des Urteils zur Persönlichkeit des Täters auseinander setzen \n\nund alle für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände in Betracht ziehen. Ge-\n\nboten ist eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände (vgl. \n\nBGHSt 36, 1, 9 f.). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. \n\n7 \n\nDas Urteil enthält keine Ausführungen dazu, dass der Angeklagte das \n\nteilweise Zerstören der Wohnung oder ein Inbrandsetzen des Gebäudes billi-\n\ngend in Kauf genommen hat. Dies ergibt sich auch nicht von selbst aus den \n\nobjektiven Feststellungen. Der nicht unerheblich alkoholisierte Angeklagte (Tat-\n\nzeit-BAK: 1,4 bzw. 1,32 Promille) wollte die Inhaber der Wohnung nach seiner \n\nunwiderlegten Einlassung lediglich erschrecken. Er wusste nicht, ob die entzün-\n\ndeten Feuerwerkskörper, die nur kurze Zeit mit einem Feuerschweif abbrennen, \n\nauf leicht entflammbare Gegenstände fallen werden. Ein persönliches Interesse \n\nan einer Brandlegung hatte er nicht. Allein aus der Kenntnis von der allgemei-\n\nnen Gefährlichkeit seines Handelns kann hier eine Billigung daher nicht abgelei-\n\ntet werden (vgl. BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 2, 4, 9, 12). \n\nBecker Pfister von Lienen \n\n Hubert Mayer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_276-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-14/3-str-276-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306a","ref_norm":"306a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_276-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_276-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-14/3-str-276-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_276-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:46:16.605974+00:00"}}