{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-07-14","aktenzeichen":"3 StR 259/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 259/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Juli 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 14. Juli \n\n2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Aurich vom 8. September 2008 mit den zugehörigen \n\nFeststellungen aufgehoben, \n\na) soweit der Angeklagte unter II. 2. b) der Urteilsgründe we-\n\ngen Betruges in 36 Fällen verurteilt worden ist; \n\nb) im gesamten Strafausspruch. \n\nIm Umfang der Aufhebung und zur Festsetzung einer Einzel-\n\nstrafe im Fall II. 1. der Urteilsgründe (Verstoß gegen das \n\nPflichtversicherungsgesetz) wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des \n\nLandgerichts zurückverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 37 Fällen und \n\nwegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz unter Freisprechung \n\nim Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten \n\nverurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Außerdem hat \n\nes ausgesprochen, dass drei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als \n\nvollstreckt gelten. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit \n\nseiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der \n\nBeschlussformel ersichtlichen Erfolg. \n\n1. Die Verurteilung wegen Betruges in 36 Fällen unter Fall II. 2. b) der \n\nUrteilsgründe kann nicht bestehen bleiben. \n\na) Nach den Feststellungen veräußerte der Angeklagte im Internet über \n\ndas Auktionshaus ebay in 56 Fällen jeweils eine Navigationsantenne Triplex der \n\nVolkswagen AG. Sämtliche Käufer erhielten gegen Zahlung des Kaufpreises die \n\nAntenne. 36 dieser Verkaufsfälle betrafen Navigationsantennen, die dem be-\n\nrechtigten Eigentümer durch Diebstahl oder Unterschlagung abhanden gekom-\n\nmen waren und an denen die Käufer kein Eigentum erwerben konnten, wobei \n\nder Angeklagte die unredliche Herkunft der Antennen kannte. \n\nb) Gegen die Beweiswürdigung bestehen durchgreifende rechtliche Be-\n\ndenken. \n\nDer Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, von mehreren Be-\n\nzugsquellen ständig Kraftfahrzeugteile der Marken Volkswagen und Audi aufge-\n\nkauft und anschließend verkauft zu haben. Die Navigationsantennen habe er \n\nvon Autoverwertungsbetrieben erworben. \n\nIn der Hauptverhandlung konnte durch Zeugenaussagen festgestellt wer-\n\nden, dass der Angeklagte im Tatzeitraum von der Firma R. höchstens zehn \n\nNavigationsantennen Triplex gekauft hatte. Im Übrigen konnte nicht geklärt \n\nwerden, von wem und unter welchen Umständen er die weiteren Antennen er-\n\nworben hatte. Die Schlussfolgerung des Landgerichts, der Angeklagte habe \n\nmindestens 36 Antennen unredlich erworben, weil sich aus Zeugenaussagen \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nsowie sichergestellten Rechnungen und Quittungen ergebe, dass er bei den \n\nvon ihm üblicherweise frequentierten Betrieben keine weiteren Antennen ge-\n\nkauft habe, entfernt sich so sehr von einer festen Tatsachengrundlage, dass sie \n\nletztlich eine bloße Vermutung ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 261 \n\nRdn. 38). Der Angeklagte hatte nach seiner unwiderlegten Einlassung eine gro-\n\nße Anzahl unterschiedlicher Bezugsquellen. Dass er bei seinem Handel mit \n\nKraftfahrzeugteilen verschiedene Verkäufernamen und mehrere Girokonten \n\nunterschiedlicher Personen verwendete, lässt sich mit einer Verschleierung sei-\n\nnes Handelgeschäftes gegenüber den Finanzbehörden erklären. Dasselbe gilt \n\nfür die unvollständige Dokumentation seiner Verkaufsaktivitäten durch Rech-\n\nnungen und Quittungen. \n\n7 \n\n2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nzu den Schuldsprüchen im Fall II. 1. (Verstoß gegen das Pflichtversicherungs-\n\ngesetz) und im Fall II. 2. a) der Urteilsgründe (Betrug durch den Verkauf eines \n\nentwendeten CD-Wechslers) keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-\n\nten ergeben. \n\n8 \n\n3. Die Aufhebung der Verurteilung in den 36 Fällen des Betruges führt \n\nauch zur Aufhebung der für den in Rechtskraft erwachsenen Betrug verhängten \n\nEinzelstrafe und der Gesamtstrafe. Das Landgericht hat für diesen Betrug eine \n\nkurze Freiheitsstrafe von drei Monaten vor allem wegen des gewerbsmäßigen \n\nHandelns des Angeklagten und seiner erheblichen kriminellen Energie ausge-\n\nsprochen. Dieser Begründung wird durch die Aufhebung der Verurteilung in den \n\n36 Fällen des Betruges die Grundlage entzogen. Für den Verstoß gegen das \n\nPflichtversicherungsgesetz hat das Landgericht keine Einzelstrafe festgesetzt. \n\nDies hat der neue Tatrichter nachzuholen. \n\nBecker Pfister von Lienen \n\n Hubert Mayer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-14/3-str-259-09","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-14/3-str-259-09","retrieved":"2026-07-10 19:44:31.362573+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-07-14/3-str-259-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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