{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_255-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-08-13","aktenzeichen":"3 StR 255/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 255/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. August 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchter Anstiftung zum Mord \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am \n\n13. August 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO einstim-\n\nmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hannover vom 2. Februar 2009 dahin abgeändert, dass die \n\nin Australien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 2 : 1 ange-\n\nrechnet wird. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. Jedoch wird die Gebühr um ein Viertel ermäßigt; die Staats-\n\nkasse trägt ein Viertel der dem Angeklagten im Revisionsverfah-\n\nren entstandenen notwendigen Auslagen. \n\n1 \n\n2 \n\nGründe: \n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Ab-\n\nänderung des Maßstabs für die Anrechung in Australien vollzogener Ausliefe-\n\nrungshaft, den das Landgericht mit 1 : 1 bestimmt hat. \n\nDas Landgericht hat ausgeführt, dass die im Urteil festgestellten Er-\n\nschwernisse während der Auslieferungshaft - fortwährende Bedrohungen des \n\nAngeklagten durch Mithäftlinge, woran auch Beschwerden beim Anstaltsperso-\n\nnal nichts geändert haben; Bedrohung und Einschüchterung durch einen Voll-\n\nzugsbeamten; teilweise Unterbringung in Räumen ohne Tageslicht; nicht funkti-\n\nonierende und videoüberwachte Toiletten; all dies mit der Folge, dass beim An-\n\ngeklagten Depressionen und Angstzustände eintraten und er zweimal in Hun-\n\ngerstreik trat - den Haftbedingungen in deutschen Justizvollzugsanstalten ver-\n\ngleichbar sind. Dies entbehrt einer tragfähigen Grundlage, weshalb das Land-\n\ngericht bei der Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs von dem in § 51 Abs. 4 \n\nSatz 2 StGB eröffneten Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht hat. \n\n3 \n\nDer Senat kann entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Maßstab für die \n\nAnrechnung selbst bestimmen, da die dafür maßgeblichen Umstände dem Ur-\n\nteil zu entnehmen und weitere Ermittlungen nicht erforderlich sind (vgl. BGH \n\nwistra 1999, 463). In Anbetracht der festgestellten Erschwernisse bestimmt ihn \n\nder Senat mit 2 : 1. \n\n4 \n\nIm Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-\n\nfertigung aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargeleg-\n\nten Gründen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\nVRiBGH Becker befindet \nsich im Urlaub und ist deshalb \ngehindert zu unterschreiben. \nPfister Pfister Sost-Scheible \n\n Hubert Mayer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-13/3-str-255-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-13/3-str-255-09","retrieved":"2026-07-10 19:48:31.660438+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-08-13/3-str-255-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2009-08-13","dockets":["3 StR 255/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_255-09","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 13.08.2009 – 3 StR 255/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-13/3-str-255-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hannover vom 2. Februar 2009 dahin abgeändert, dass die\n\nin Australien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 2 : 1 ange-\n\nrechnet wird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. Jedoch wird die Gebühr um ein Viertel ermäßigt; die Staats-\n\nkasse trägt ein Viertel der dem Angeklagten im Revisionsverfah-\n\nren entstandenen notwendigen Auslagen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":2},{"id":"StGB/51","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"51","label":"§ 51 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NStZ-RR 2009, 370","basis":"cited_by_decisions","votes":4}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:48:31.660438+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}