{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_253-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-12-03","aktenzeichen":"3 StR 253/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. Dezember 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n3 StR 253/09 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Untreue \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-\n\nführer und des Generalbundesanwalts - zu I. 2. und II. auf dessen Antrag - am \n\n3. Dezember 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\nI. 1. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des \n\nLandgerichts Hildesheim vom 31. Oktober 2008, soweit \n\nes ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der \n\nAngeklagte der Untreue in zwei Fällen, davon in einem \n\nFall in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, \n\nschuldig ist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nII. Die Revision des Angeklagten H. gegen das vorbezeich-\n\nnete Urteil wird verworfen. \n\nIII. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-\n\ntels zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten W. wegen Untreue in fünf Fällen \n\nunter Einbeziehung von anderweitig verhängten Freiheitsstrafen zur Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Den \n\nAngeklagten H. hat es wegen Untreue in 38 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten W. rügt allgemein die \n\nVerletzung materiellen Rechts. Der Angeklagte H. wendet sich gegen seine \n\nVerurteilung mit seiner auf Rügen der Verletzung formellen und sachlichen \n\nRechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel des Angeklagten W. hat den \n\naus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbe-\n\ngründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Revision des Angeklagten H. bleibt in vol-\n\nlem Umfang ohne Erfolg. \n\nI. \n\n2 \n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten W. in den Fällen acht bis elf der \n\nUrteilsgründe (Darlehen Alfons S. ) wegen vier jeweils selbständiger \n\nVergehen der Untreue hat keinen Bestand. Das Landgericht hat insoweit das \n\nkonkurrenzrechtliche Verhältnis dieser Taten zueinander rechtsfehlerhaft beur-\n\nteilt. \n\n3 \n\na) Nachdem der Angeklagte dem Zeugen S. ein Privatdarlehen \n\nin Höhe von einer Million Euro zugesagt hatte, forderte er den Mitangeklagten \n\nH. auf, diesen Betrag von einem Konto der N. GmbH bei der \n\nörtlichen Bundesbank, über das dieser im Rahmen der ihm obliegenden \n\n\"Hartgeldversorgung\" \n\nder \n\nHe. \n\nGmbH \n\n(mit-)verfügungsberechtigt war, in bar abzuheben und an den Darlehensnehmer \n\nzu überbringen. Weil der Mitangeklagte äußerte, dass er einen derart hohen \n\nBetrag nicht auf einmal entnehmen könne, ohne dass dies auffiele, war der An-\n\ngeklagte damit einverstanden, dass H. sich die Million durch die Entnahme \n\nvon mehreren Teilbeträgen verschafft. Daraufhin hob der Mitangeklagte mittels \n\nauf dieses Konto gezogener Barschecks zwischen dem 8. Januar 2004 und \n\ndem 13. Februar 2004 dreimal 300.000 € und einmal 250.000 € in bar ab. Hier-\n\nvon übergab der Mitangeklagte am 22. Januar 2004 - an diesem Tag in Anwe-\n\nsenheit des Angeklagten - und am 4. März 2004 jeweils 500.000 € an den Zeu-\n\ngen S. . Die übrigen 150.000 € behielt der Mitangeklagte (ohne Kennt-\n\nnis des Angeklagten W. ) für sich. \n\n4 \n\nb) Das Landgericht hat den Angeklagten W. insoweit wegen Untreue \n\n5 \n\n6 \n\nin vier Fällen verurteilt. Zwar habe der Angeklagte zunächst den insgesamt auf \n\ndie Fälle acht bis elf entfallenden Geldbetrag (von einer Million Euro) bei dem \n\nMitangeklagten H. \"bestellt\". Er habe aber diesem überlassen, in welchen \n\nTeilbeträgen er den Gesamtbetrag beschaffte. Der Angeklagte müsse sich da-\n\nher die Entscheidung des Mitangeklagten, den Betrag in vier Teilbeträgen ab-\n\nzuheben, zurechnen lassen. Ihm sei es gleichgültig gewesen, in welchen Teil-\n\nbeträgen H. die eine Million an sich brachte. Die Straftaten der Untreue seien \n\nschon mit der Einlösung des jeweiligen Schecks und der Übergabe des hierfür \n\nerhaltenen Bargeldbetrages an den Mitangeklagten vollendet gewesen. \n\nc) Die konkurrenzrechtliche Würdigung des Landgerichts hält der rechtli-\n\nchen Prüfung nicht stand. \n\nBei einer durch mehrere Personen begangenen Deliktserie ist die Frage \n\nder Konkurrenz für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen. Wenn ein Mittäter \n\nseinen mehrere Einzeldelikte umfassenden Tatbeitrag bereits im Vorfeld er-\n\nbracht hat, so verletzt er den Tatbestand zwar nicht nur einmal; indes werden \n\nihm die Einzeltaten der Mittäter nicht in Tatmehrheit, sondern als in gleichartiger \n\nTateinheit begangen zugerechnet (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 25 Rdn. 23 m. \n\nw. N.). So ist es hier: Der Angeklagte hat seinen (einzigen) Tatbeitrag, der darin \n\nlag, dass er den Mitangeklagten anwies, er solle eine Million Euro beschaffen, \n\nvor den zu diesem Zweck vorgenommenen vier Einzelabhebungen erbracht. \n\nDanach hat sich der Angeklagte in den Fällen acht bis elf der Urteilsgründe der \n\nUntreue in vier tateinheitlich begangenen Fällen schuldig gemacht. Der Senat \n\nhat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht ent-\n\ngegen, weil sich der insoweit geständige Angeklagte nicht anders als gesche-\n\nhen hätte verteidigen können. \n\n7 \n\n2. Die Gesamtstrafe kann gleichwohl bestehen bleiben. Im Hinblick auf \n\ndie vom Landgericht für die Fälle acht bis elf der Urteilsgründe bestimmten Ein-\n\nzelstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten setzt der Senat in ent-\n\nsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO für das nach Änderung des \n\nSchuldspruchs nunmehr gegebene (eine) Vergehen der Untreue in vier tatein-\n\nheitlichen Fällen eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten fest. Der \n\nSenat kann angesichts der vom Landgericht zugemessenen gleich hohen vier \n\nEinzelstrafen ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher \n\nWürdigung der Konkurrenzen auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte. \n\n8 \n\nIm Hinblick auf den straffen Zusammenzug der gegenständlichen (einmal \n\nzwei Jahre und viermal ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe) und der ein-\n\nbezogenen Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts vom 23. Mai 2007 \n\n(acht Jahre und zweimal drei Jahre Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von elf Jahren sowie wegen der mäßigen Erhöhung der im früheren Urteil \n\nausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren um ein Jahr, kann der \n\nSenat ebenfalls ausschließen, dass das Landgericht ohne die weggefallenen \n\ndrei Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten aus den verblei-\n\nbenden Einzelstrafen von zwei Jahren und einem Jahr und sechs Monaten so-\n\nwie den im Urteil des Landgerichts vom 23. Mai 2007 festgesetzten Einzelstra-\n\nfen eine noch mildere Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte. \n\nII. \n\n9 \n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat \n\naus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechts-\n\nfehler zum Nachteil des Angeklagten H. erbracht (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nBecker Pfister von Lienen \n\n Hubert Mayer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_253-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-03/3-str-253-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_253-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_253-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-03/3-str-253-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_253-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:13:44.292044+00:00"}}