{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-07-02","aktenzeichen":"3 StR 251/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 251/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Juli 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 2. Juli \n\n2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Oldenburg vom 11. Dezember 2008 im Strafausspruch \n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts \n\nzurückverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-\n\nbrauchs eines Kindes in zwei Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines \n\nKindes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt \n\nund eine Einziehungsentscheidung getroffen. Mit seiner Revision beanstandet \n\nder Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechts-\n\nmittel hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbe-\n\ngründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nNach den Feststellungen kam es von Mitte des Jahres 2001 bis Ende \n\ndes Jahres 2005 an nicht näher bestimmbaren Tagen zu sexuellen Übergriffen \n\ndes Angeklagten auf den am 28. April 1995 geborene F. , von denen \n\nfünf individualisierbar waren; diese sind Gegenstand der Verurteilung. Das \n\nLandgericht hat im Rahmen der Strafzumessung sowohl bei den Einzelstrafen \n\nals auch bei der Gesamtstrafe zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass der \n\nJunge zu Beginn der Übergriffe gerade eingeschult und damit noch sehr jung \n\ngewesen sei. Die Übergriffe hätten sich, was ebenfalls nicht unberücksichtigt \n\nbleiben dürfe, über einen sehr langen Zeitraum hingezogen. \n\n3 \n\nDiese strafschärfenden Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtli-\n\nchen Bedenken, denn sie sind durch die getroffenen Feststellungen nicht be-\n\nlegt. Das Landgericht vermochte die innerhalb des angegebenen Zeitraums von \n\nimmerhin viereinhalb Jahren bestimmbaren und abgeurteilten Straftaten zeitlich \n\nnicht näher einzugrenzen. Es durfte deshalb bei der Strafzumessung zu Lasten \n\ndes Angeklagten weder davon ausgehen, dass diese Übergriffe bereits kurz \n\nnach Beginn der Schulzeit des F. begonnen hatten, noch dass sie \n\nsich über einen langen Zeitraum erstreckten. Die Begründung des Landgerichts \n\nwird auch nicht durch die pauschale Feststellung weiterer, nicht angeklagter \n\nsexueller Übergriffe des Angeklagten auf den Jungen getragen. Zwar ist es \n\ngrundsätzlich zulässig, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass der \n\nAngeklagte noch sonstige - bisher nicht abgeurteilte - Straftaten begangen hat; \n\ndies gilt allerdings nur, wenn diese Taten prozessordnungsgemäß und so be-\n\nstimmt festgestellt sind, dass sie in ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt abzu-\n\nschätzen sind und eine unzulässige Berücksichtigung des bloßen Verdachts \n\nweiterer Straftaten ausgeschlossen werden kann (vgl. BGHR StGB § 54 Se-\n\nrienstraftaten 2; BGH NStZ-RR 2004, 359 Nr. 37). Diesen Anforderungen genü-\n\ngen die nur rudimentären Angaben der Strafkammer nicht; ihnen lässt sich ins-\n\nbesondere eine die Erwägungen zur Strafzumessung stützende zeitliche Ein-\n\nordnung der weiteren Übergriffe nicht entnehmen. \n\n4 \n\nDer Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch insgesamt \n\nauf den rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht; die Einzelstrafen und die Ge-\n\nsamtstrafe können deshalb nicht bestehen bleiben. Der Senat weist für die Bil-\n\ndung der neuen Gesamtstrafe darauf hin, dass der Seriencharakter von Taten \n\nim Allgemeinen einen eher engeren Zusammenzug der Einzelstrafen nahe legt; \n\nwird die Einsatzstrafe dennoch deutlich erhöht, so bedürfen die dafür maßgebli-\n\nchen Gründe näherer Darlegung. \n\nBecker Pfister von Lienen \n\n Schäfer Mayer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-02/3-str-251-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-02/3-str-251-09","retrieved":"2026-07-10 19:45:22.739368+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-07-02/3-str-251-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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