{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_250-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-08-27","aktenzeichen":"3 StR 250/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":"MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1; StPO § 353 Abs. 1 Die Aufhebung eines tatrichterlichen Urteils durch das Revisionsgericht allein im Strafausspruch erfasst grundsätzlich nicht die Frage der Kompensation einer bis zur revisionsgerichtlichen Entscheidung eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrens- verzögerung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 250/09 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n27. August 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nNachschlagewerk: \nBGHSt: \nVeröffentlichung: \n_________________________ \n\nja \nja \nja \n\nMRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1; StPO § 353 Abs. 1 \n\nDie Aufhebung eines tatrichterlichen Urteils durch das Revisionsgericht allein im \n\nStrafausspruch erfasst grundsätzlich nicht die Frage der Kompensation einer bis zur \n\nrevisionsgerichtlichen Entscheidung eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrens-\n\nverzögerung. \n\nBGH, Urt. vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09 - LG Hannover \n\nwegen besonders schwerer Vergewaltigung \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. August \n\n2009, an der teilgenommen haben: \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSost-Scheible \n\n als Vorsitzende, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nPfister, \n\nHubert, \n\nDr. Schäfer, \n\nMayer \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwältin \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Hannover vom 16. Februar 2009 im Ausspruch über die \n\nEntschädigung für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzöge-\n\nrung aufgehoben; der Ausspruch entfällt. \n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, der bereits rechtskräftig wegen \n\nbesonders schwerer Vergewaltigung schuldig gesprochen worden war, zu einer \n\nFreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ausgesprochen, dass wegen einer \n\nrechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von der verhängten Freiheitsstrafe \n\nneun Monate als verbüßt gelten. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten ein-\n\ngelegten, auf die Sachrüge gestützten und vom Generalbundesanwalt vertrete-\n\nnen Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, das Landgericht habe zu Un-\n\nrecht einen Teil der verhängten Strafe als vollstreckt angesehen. Das trotz des \n\numfassenden Aufhebungsantrags ausweislich der Revisionsbegründung wirk-\n\nsam auf den Kompensationsausspruch beschränkte (vgl. BGH, Urt. vom \n\n18. Juni 2009 - 3 StR 89/09) Rechtsmittel hat Erfolg. \n\n2 \n\nDie angefochtene Kompensationsentscheidung kann nicht bestehen \n\nbleiben; denn ihr steht die auch insoweit eingetretene Teilrechtskraft des in die-\n\n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\nsem Verfahren zuvor ergangenen landgerichtlichen Urteils vom 15. Februar \n\n2008 entgegen. \n\n1. Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: \n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 15. Februar 2008 \n\nwegen besonders schwerer Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf \n\nJahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision \n\nhatte der Angeklagte unter anderem mit einer Verfahrensrüge einen Verstoß \n\ngegen Art. 6 MRK geltend gemacht, weil das Verfahren durch unzureichende \n\nErmittlungen des Aufenthalts der Geschädigten durch die Polizeibehörden \n\nrechtsstaatswidrig verzögert worden sei; dies habe das Landgericht im Urteil \n\nfeststellen und festlegen müssen, welcher Teil der Strafe zur Kompensation als \n\nvollstreckt gelte. Der Generalbundesanwalt hatte beantragt, die Revision als \n\noffensichtlich unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, und ausge-\n\nführt, die dargestellte Verfahrensrüge sei weder in der erforderlichen Form er-\n\nhoben noch in der Sache begründet. Mit einer weiteren verfahrensrechtlichen \n\nBeanstandung hatte der Angeklagte gerügt, dass ein auf die Einholung eines \n\nSachverständigengutachtens zur Schuldfähigkeit gerichteter Beweisantrag \n\nrechtsfehlerhaft abgelehnt worden sei. Auf diese Rüge hatte der Senat mit Be-\n\nschluss vom 7. August 2008 (3 StR 274/08) das Urteil mit den zugehörigen \n\nFeststellungen im Strafausspruch und soweit eine Entscheidung über eine Un-\n\nterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB unterblieben war aufgehoben so-\n\nwie die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an \n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen; die weitergehen-\n\nde Revision hatte er verworfen. \n\n5 \n\nNach der Zurückverweisung hat das Landgericht das nunmehr von der \n\nStaatsanwaltschaft im Kompensationsausspruch angegriffene Urteil erlassen. \n\n6 \n\n7 \n\nDie nach seiner Ansicht gegebene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung \n\nhat es damit begründet, dass die Polizeibehörden während des Ermittlungsver-\n\nfahrens den Aufenthaltsort der Geschädigten nicht intensiv genug ermittelt hät-\n\nten. \n\n2. Das Landgericht durfte die angefochtene Kompensationsentscheidung \n\nnicht treffen. Hierzu gilt: \n\nFührt die Revision nur teilweise zur Urteilsaufhebung, erwächst der be-\n\nstehen bleibende Teil in Rechtskraft; dieser ist im neuen Verfahren nicht mehr \n\nnachzuprüfen (vgl. Kuckein in KK 6. Aufl. § 353 Rdn. 32). Der neue Tatrichter, \n\nan den das Verfahren nach der Zurückverweisung gelangt, hat lediglich den \n\nnoch offenen Verfahrensgegenstand neu zu verhandeln und zu entscheiden \n\n(vgl. Wohlers in SK-StPO § 354 Rdn. 87). Hieraus folgt etwa, dass der Schuld-\n\nspruch rechtskräftig wird, wenn das angefochtene Urteil allein im Strafaus-\n\nspruch aufgehoben wird (sog. horizontale Teilrechtskraft). Auch innerhalb des \n\nRechtsfolgenausspruchs kann horizontale Teilrechtskraft bezüglich einzelner \n\nTatfolgen eintreten, wenn lediglich der Strafausspruch aufgehoben wird und \n\nweitere Rechtsfolgen, auf die das Tatgericht erkannt hat, von Art und Höhe der \n\nStrafe unabhängig sind. Dies richtet sich nach den für die Rechtsmittelbschrän-\n\nkung geltenden Grundsätzen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 353 Rdn. 8) \n\nund kann etwa der Fall sein bei Einziehungs- (vgl. BGH, Beschl. vom 16. De-\n\nzember 1998 - 2 StR 536/98 Rdn. 5) sowie Unterbringungsanordnungen (vgl. \n\nBGH bei Holtz MDR 1980, 454 f.; NStZ 1982, 483) oder sonstigen Maßregeln \n\nwie der Entziehung der Fahrerlaubnis (vgl. BGH, Beschl. vom 8. Juli 1983 \n\n - 3 StR 215/83 Rdn. 4 ff.). Maßgebend für den Umfang der Aufhebung ist die \n\nFormulierung im Urteilstenor bzw. der Beschlussformel der revisionsgerichtli-\n\nchen Entscheidung. Die Aufhebung des Strafausspruchs betrifft regelmäßig nur \n\ndie Strafe, die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs die gesamten Rechts-\n\nfolgen der Tat (vgl. Kuckein aaO Rdn. 21 m. w. N.; weitergehend für § 76 a \n\nStGB aF noch BGHSt 14, 381, 382). \n\n8 \n\nNach diesen Maßstäben erfasst die Aufhebung allein des Strafaus-\n\nspruchs durch das Revisionsgericht grundsätzlich die Frage eines Ausgleichs \n\nfür eine bis dahin eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung \n\nnicht; vielmehr tritt insoweit horizontale (Teil-)Rechtskraft ein. Zwar wurde nach \n\nder früheren Rechtsprechung die übermäßige und von dem Angeklagten nicht \n\nzu vertretende Verzögerung des Verfahrens bei der Strafzumessung berück-\n\nsichtigt. Demgemäß umfasste damals die Aufhebung eines tatgerichtlichen Ur-\n\nteils im Strafausspruch auch die Frage der Kompensation eines rechtsstaats-\n\nwidrigen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot. Jedoch hat der Große \n\nSenat für Strafsachen dieses sog. Strafabschlagsmodell mit seiner Entschei-\n\ndung vom 17. Januar 2008 (BGHSt 52, 124) aufgegeben und es durch die sog. \n\nVollstreckungslösung ersetzt. Danach ist der Ausgleich für eine rechtsstaats-\n\nwidrige Verfahrensverzögerung nunmehr getrennt und unabhängig von der \n\nStrafzumessung vorzunehmen. Er lässt die Frage des Unrechts, der Schuld und \n\nder Strafhöhe unberührt und stellt eine rein am Entschädigungsgedanken orien-\n\ntierte eigene Rechtsfolge neben der Strafzumessung dar. Das Gewicht der Tat \n\nund das Maß der Schuld spielen weder für die Frage, ob das Verfahren rechts-\n\nstaatswidrig verzögert ist, noch für Art und Umfang der zu gewährenden Kom-\n\npensation eine Rolle (vgl. Meyer-Goßner aaO Art. 6 MRK Rdn. 9 a). Deshalb \n\nsind der Strafausspruch und die Kompensationsentscheidung grundsätzlich je \n\nfür sich auf Rechtsfehler überprüfbar (vgl. BGH, Urt. vom 18. Juni 2009 \n\n - 3 StR 89/09 Rdn. 27). Hieraus folgt im Einzelnen: \n\n9 \n\nEnthält ein landgerichtliches Urteil - wie hier die ursprüngliche Entschei-\n\ndung der Strafkammer vom 15. Februar 2008 - keine Kompensationsentschei-\n\ndung für eine bis zur Urteilsverkündung eingetretene Verzögerung, kann der \n\nAngeklagte, wenn er dies für rechtsfehlerhaft hält, sich hiergegen mit seiner \n\nRevision wenden. Zu diesem Zweck muss er grundsätzlich - wenn sich die \n\nrechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht bereits aus den Urteilsgrün-\n\nden ergibt und deshalb mit der Sachrüge zur Prüfung durch das Revisionsge-\n\nricht gestellt werden kann (vgl. BGHSt 49, 342) - eine Verfahrensrüge erheben \n\n(vgl. BGH NStZ-RR 2006, 50, 56). Dringt er wie hier mit seiner Beanstandung \n\nnicht durch, und hebt das Revisionsgericht das erstinstanzliche Urteil insoweit \n\nauch nicht wegen einer erheblichen Verletzung des Beschleunigungsgebotes \n\nnach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist auf eine zulässige Revision von \n\nAmts wegen auf (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 320), steht rechtskräftig fest, dass \n\nder Angeklagte nicht wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 MRK vor Ergehen \n\nder Revisionsentscheidung zu entschädigen ist. Gleiches gilt, wenn das Revisi-\n\nonsgericht das erstinstanzliche Urteil neben dem Strafausspruch aufhebt, so-\n\nweit eine Entscheidung über eine Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-\n\nziehungsanstalt nach § 64 StGB unterblieben ist; denn die Frage, ob eine sol-\n\nche Maßregel anzuordnen ist, berührt die Kompensation wegen einer rechts-\n\nstaatswidrigen Verfahrensverzögerung aus den genannten Gründen ebenfalls \n\nnicht. Es liegt zudem nahe, dass die vorgenannten Grundsätze auch dann An-\n\nwendung finden, wenn der Angeklagte keine Verfahrensrüge erhoben hat und \n\nfür das Revisionsgericht auch sonst kein Anlass besteht, die Frage der Verfah-\n\nrensverzögerung ausdrücklich in den Blick zu nehmen; denn diese Umstände \n\nsind für den Eintritt und die Wirkungen der Rechtskraft einer gerichtlichen Ent-\n\nscheidung grundsätzlich ohne Belang. \n\n10 \n\nDem neuen Tatrichter ist es deshalb verwehrt, dem Angeklagten nach \n\nder Teilaufhebung eines Urteils ausschließlich im Strafausspruch und soweit \n\neine Entscheidung über eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-\n\nhungsanstalt nach § 64 StGB unterblieben ist allein wegen eines zeitlich vor der \n\nEntscheidung des Revisionsgerichts liegenden Verstoßes gegen Art. 6 MRK \n\neine Entschädigung zuzusprechen; er hat vielmehr lediglich neu über die Straf-\n\nzumessung und den Maßregelausspruch zu befinden. Daneben hat er, sofern \n\nhierzu Anlass besteht, allerdings zu prüfen und zu entscheiden, ob nach der \n\nEntscheidung des Revisionsgerichts eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzö-\n\ngerung eingetreten und zu kompensieren ist; denn der Umstand, dass eine Ent-\n\nschädigungspflicht wegen eines bis zur revisionsgerichtlichen Entscheidung \n\ngegebenen Verstoßes gegen Art. 6 MRK nicht besteht, schließt es nicht aus, \n\ndass eine Kompensation aufgrund einer erst danach aufgetretenen Verzöge-\n\nrung ausgesprochen werden kann. Diese Frage hat das Tatgericht nach den \n\ninsoweit allgemein geltenden Grundsätzen zu beurteilen (vgl. BGHSt 52, 124, \n\n146 ff.); demgemäß hat es bei seiner Bewertung das gesamte Verfahren und \n\ndamit auch diejenigen Teile in den Blick zu nehmen, die vor der revisionsge-\n\nrichtlichen Entscheidung liegen. Diese Gesamtbetrachtung ist ihm nicht deshalb \n\nverschlossen, weil bereits rechtskräftig entschieden ist, dass dem Angeklagten \n\nallein aufgrund von Umständen, die zeitlich vor der revisionsgerichtlichen Ent-\n\nscheidung liegen, kein Ausgleich für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzö-\n\ngerung zu gewähren ist. \n\n11 \n\nAus alldem ergibt sich, dass die nach der Entscheidung des Großen Se-\n\nnats für Strafsachen zur sog. Vollstreckungslösung ergangene teilweise Aufhe-\n\nbung des landgerichtlichen Urteils durch den Beschluss des Senats vom \n\n7. August 2008 die Frage der Entschädigung des Angeklagten für eine rechts-\n\nstaatswidrige Verfahrensverzögerung in der Zeit bis zur revisionsgerichtlichen \n\nEntscheidung nicht betroffen hat; insoweit ist vielmehr (Teil-)Rechtskraft einge-\n\ntreten. Das Landgericht durfte deshalb nach der Zurückverweisung der Sache \n\nnicht einen - vermeintlichen - Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot im Er-\n\nmittlungsverfahren kompensieren. Der entsprechende Ausspruch muss somit \n\nentfallen; dies hat der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 \n\nStPO selbst entschieden. \n\n12 \n\n3. Der Senat hat deshalb nicht mehr in der Sache zu entscheiden, ob die \n\nFeststellungen des Landgerichts die Annahme einer rechtsstaatswidrigen Ver-\n\nfahrensverzögerung tragen. Die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen \n\nUrteils geben jedoch Anlass zu bemerken, dass nicht jedes Versäumnis der \n\nErmittlungsbehörden einen zu kompensierenden Verstoß gegen Art. 6 MRK zu \n\nbegründen vermag. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese wie hier nicht völ-\n\nlig untätig waren und der Vorwurf allein dahin geht, sie hätten möglicherweise \n\nnoch intensiver ermitteln können. Der Senat neigt dazu, in solchen Fällen eine \n\nrechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung - in Anlehnung an die in der Recht-\n\nsprechung entwickelten Grundsätze zur Kompensation von Verfahrensverzöge-\n\nrungen, die allein durch eine auf die Revision des Angeklagten erfolgte Aufhe-\n\nbung des tatgerichtlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache entstehen \n\n(vgl. BGH NStZ 2009, 104) - allenfalls bei ganz erheblichen, kaum verständli-\n\nchen Ermittlungsfehlern in Betracht zu ziehen. In diesem Sinne gravierende \n\nVersäumnisse hat das Landgericht nicht festgestellt. \n\nSost-Scheible Pfister Hubert \n\n Schäfer Mayer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-27/3-str-250-09","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-27/3-str-250-09","retrieved":"2026-07-10 19:46:37.697081+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-08-27/3-str-250-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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