{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_246-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-08-27","aktenzeichen":"3 StR 246/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 246/09 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n27. August 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Totschlags u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. August \n\n2009, an der teilgenommen haben: \n\nRichterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible \n\n als Vorsitzende, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nPfister, \n\nHubert, \n\nDr. Schäfer, \n\nMayer \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwältin \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hannover vom 5. Dezember 2008 mit den Feststellungen \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten sowie \n\ndem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, \n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft \n\nbeanstandet mit ihrer zum Nachteil des Angeklagten eingelegten, auf die Rüge \n\nder Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, dass das Landgericht \n\nden Angeklagten nicht wegen versuchten Totschlags verurteilt hat. Das \n\nRechtsmittel hat Erfolg. \n\n2 \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts geriet der erheblich alkoholi-\n\nsierte (BAK von maximal 2,5 ‰) Angeklagte in einer Diskothek mit einem ande-\n\nren Gast in Streit. Als der Nebenkläger mit Blick zum Angeklagten zwischen die \n\nKontrahenten trat, um die Auseinandersetzung zu beenden, drang der Ange-\n\nklagte auf ihn ein, zog ein Messer und stach damit in Richtung von dessen \n\nKopf. Er traf ihn am Kinn und verursachte dort eine Stichverletzung. Ein Ein-\n\ndringen des Messers in den Hals wurde dadurch verhindert, dass das Messer \n\nauf den Kieferknochen traf. Dem Nebenkläger gelang es, dem Angeklagten, der \n\nweiterhin auf ihn einstach und ihm noch zwei kleinere Stichwunden an der Hand \n\nzufügte, das Messer zu entwinden. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat direkten Verletzungsvorsatz angenommen, sich hin-\n\ngegen von einem (auch nur bedingten) Tötungsvorsatz nicht zu überzeugen \n\nvermocht. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die generelle Gefährlichkeit \n\nvon Stichverletzungen im Kopfbereich zwar für einen solchen Vorsatz sprechen \n\nkönnte; wegen der erheblichen Alkoholisierung des Angeklagten im Tatzeit-\n\npunkt, des Fehlens eines (nachvollziehbaren) Tötungsmotivs und der bei der \n\nBegehung von Tötungsdelikten generell hohen Hemmschwelle könne die \n\nKammer jedoch nicht ausschließen, dass der Angeklagte auf das Ausbleiben \n\ntödlicher Verletzungen vertraut habe. \n\n1. Die Ablehnung des bedingten Tötungsvorsatzes hält rechtlicher Nach-\n\nprüfung nicht stand. \n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ange-\n\nsichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung unter Berücksichti-\n\ngung aller Umstände des Einzelfalls sorgfältig zu prüfen, ob der Täter, der sein \n\ngefährliches Handeln durchführt, obwohl er mit der Möglichkeit tödlicher Verlet-\n\nzungen rechnet, den Tod des Opfers billigend in Kauf nimmt, wobei dies bei \n\näußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe liegt. Ferner sind vor allem die \n\nkonkrete Angriffsweise, die psychische Verfassung des Täters bei der Tatbege-\n\nhung sowie seine Motivation in die Beweiswürdigung mit einzubeziehen (vgl. \n\nBGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 51 m. w. N.). \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDiese sorgfältige Prüfung lässt das Landgericht vermissen. Es wird \n\nschon nicht erkennbar, ob die Kammer bereits Zweifel daran hatte, dass der \n\nAngeklagte den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht \n\nganz fern liegend erkannte, oder nur daran, dass er ihn billigte oder sich um des \n\nerstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung abfand (zur Bedeu-\n\ntung des Wissens- und des Willenselements bei der Prüfung des bedingten \n\nVorsatzes vgl. BGH NStZ-RR 2006, 9 m. w. N.). Soweit die Alkoholisierung des \n\nAngeklagten angesprochen wird, könnte dies für Zweifel der Strafkammer auch \n\nam Wissenselement sprechen; die Erörterung der Motivlage und der Hemm-\n\nschwelle könnte sich auf das Willenselement beziehen. Erkannte der Angeklag-\n\nte jedoch, wozu sich das Urteil nicht verhält, trotz seiner Alkoholisierung die äu-\n\nßerste Gefährlichkeit eines mit einem Messer geführten Stiches in Richtung der \n\nfür tödliche Verletzungen in hohem Maße anfälligen Kinn- und Halspartie, dann \n\nliegt bei der hier gegebenen Tatgestaltung auch die Billigung des Todes durch-\n\naus nahe. Denn der Angeklagte \"fuchtelte\" nicht etwa ziellos mit dem Messer \n\nherum und traf dabei (zufällig) mit dessen Spitze das Kinn des Nebenklägers, \n\nsondern stach nach den Feststellungen zielgerichtet in Richtung des Kopfes \n\ndes Nebenklägers. \n\n7 \n\nSoweit das Landgericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nzur hohen Hemmschwelle bei Tötungsdelikten abstellt, darf diese nicht dahin \n\nmissverstanden werden, dass durch sie die Wertung der hohen und offensicht-\n\nlichen Lebensgefährlichkeit von Gewalthandlungen als einem gewichtigen, auf \n\neinen Tötungsvorsatz hinweisenden Beweisanzeichen in der praktischen \n\nRechtsanwendung in Frage gestellt werden soll und dieser Beweisgrund den \n\nSchluss auf einen Tötungsvorsatz in aller Regel nicht tragen kann (BGHR StGB \n\n§ 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 51 m. w. N.). \n\n8 \n\nHinzu kommt, dass die Erwägung des Landgerichts, für den Angeklagten \n\nhabe es \"keinen Grund\" gegeben, den die Auseinandersetzung schlichtenden \n\nNebenkläger zu töten, nicht gegen eine Billigung des Todes spricht und deshalb \n\nfür die Überzeugungsbildung hinsichtlich eines (lediglich) bedingten Tötungs-\n\nvorsatzes an Bedeutung verliert. Der für möglich erkannte Erfolg muss den \n\nWünschen des Täters nicht entsprechen (vgl. BGHSt 7, 363, 369). Allenfalls \n\nhochgradig interessenwidrige Tatfolgen widerstreiten der Annahme einer Billi-\n\ngung des Erfolges durch einen in der Steuerungsfähigkeit beeinträchtigten, oh-\n\nnehin überaus unüberlegt handelnden Täter (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vor-\n\nsatz, bedingter 51, 61 jew. m. w. N.). Zuletzt lässt das Landgericht außer Be-\n\ntracht, dass der Angeklagte nicht nur einmal, sondern mit dem Messer noch \n\nweiter in Richtung des Nebenklägers stach; dies hätte als ein Indiz dafür, dass \n\ner nicht auf einen glimpflichen Ausgang vertraute, erörtert werden müssen. \n\n9 \n\n2. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass sich so-\n\nwohl eine nähere Beschreibung des Tatwerkzeugs als auch eine Darstellung \n\nder Taten empfehlen wird, die zu den erheblichen Vorstrafen des Angeklagten \n\nwegen zahlreicher Gewaltdelikte geführt haben; letzteres auch mit Blick darauf, \n\ndass das Landgericht wegen der nicht ausschließbaren erheblich verminderten \n\nSchuldfähigkeit aufgrund des Alkoholkonsums eine Strafrahmenverschiebung \n\nvorgenommen und sich dabei nicht damit auseinandergesetzt hat, dass nach \n\nder neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei selbstverschuldeter \n\nTrunkenheit eine Strafrahmenverschiebung in der Regel nicht mehr in Betracht \n\nkommt (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 31, 33, 37; einschrän-\n\nkend BGHR aaO 35; BGH NStZ 2008, 619). Für einen Ausnahmefall (vgl. hier-\n\nzu NStZ-RR 2009, 230) bestehen bislang keine Anhaltspunkte. \n\nSost-Scheible Pfister Hubert \n\n Schäfer Mayer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_246-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-27/3-str-246-09","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_246-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_246-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-27/3-str-246-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_246-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:49:03.824233+00:00"}}