{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_244-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-11-19","aktenzeichen":"3 StR 244/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StGB § 238 Abs. 1 1. Beharrliches Handeln im Sinne des § 238 setzt wiederholtes Tätigwerden voraus. Darüber hinaus ist erforderlich, dass der Täter aus Missachtung des entgegenstehenden Willens oder aus Gleichgültigkeit gegenüber den Wünschen des Opfers in der Absicht handelt, sich auch in Zukunft ent- sprechend zu verhalten. Eine in jedem Einzelfall Gültigkeit beanspru- chende, erforderliche der (Mindest-) Anzahl von Angriffen des Täters kann nicht festgelegt werden. Beharrlichkeit Begründung zur 2. Die Lebensgestaltung des Opfers wird schwerwiegend beeinträchtigt, wenn es zu einem Verhalten veranlasst wird, das es ohne Zutun des Tä- ters nicht gezeigt hätte und das zu gravierenden, ernst zu nehmenden Folgen führt, die über durchschnittliche, regelmäßig hinzunehmende Be- einträchtigungen der Lebensgestaltung erheblich und objektivierbar hi- nausgehen. 3. § 238 StGB ist kein Dauerdelikt. Einzelne Handlungen des Täters, die erst in ihrer Gesamtheit zu der erforderlichen Beeinträchtigung des Op- fers führen, werden jedoch zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit zusammengefasst, wenn sie einen ausreichenden räumlichen und zeitli- chen Zusammenhang aufweisen und von einem fortbestehenden einheit- lichen Willen des Täters getragen sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. November 2009 \n\n3 StR 244/09 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: \n\nVeröffentlichung: \n\nja \n\nja \n\n___________________________________ \n\nStGB § 238 Abs. 1 \n\n1. Beharrliches Handeln im Sinne des § 238 setzt wiederholtes Tätigwerden \nvoraus. Darüber hinaus ist erforderlich, dass der Täter aus Missachtung \ndes entgegenstehenden Willens oder aus Gleichgültigkeit gegenüber den \nWünschen des Opfers in der Absicht handelt, sich auch in Zukunft ent-\nsprechend zu verhalten. Eine in jedem Einzelfall Gültigkeit beanspru-\nchende, \nerforderliche \nder \n(Mindest-) Anzahl von Angriffen des Täters kann nicht festgelegt werden. \n\nBeharrlichkeit \n\nBegründung \n\nzur \n\n2. Die Lebensgestaltung des Opfers wird schwerwiegend beeinträchtigt, \nwenn es zu einem Verhalten veranlasst wird, das es ohne Zutun des Tä-\nters nicht gezeigt hätte und das zu gravierenden, ernst zu nehmenden \nFolgen führt, die über durchschnittliche, regelmäßig hinzunehmende Be-\neinträchtigungen der Lebensgestaltung erheblich und objektivierbar hi-\nnausgehen. \n\n3. § 238 StGB ist kein Dauerdelikt. Einzelne Handlungen des Täters, die \nerst in ihrer Gesamtheit zu der erforderlichen Beeinträchtigung des Op-\nfers führen, werden jedoch zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit \nzusammengefasst, wenn sie einen ausreichenden räumlichen und zeitli-\nchen Zusammenhang aufweisen und von einem fortbestehenden einheit-\nlichen Willen des Täters getragen sind. \n\nBGH, Beschluss vom 19. November 2009 - 3 StR 244/09 - LG Lüneburg \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Raubes u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 19. No-\n\nvember 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig be-\n\nschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Lüneburg vom 16. Februar 2009 im Schuldspruch dahin \n\ngeändert, dass der Angeklagte des schweren Raubes in Tat-\n\neinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der gefährlichen Kör-\n\nperverletzung, der Nötigung, des Raubes in Tateinheit mit räu-\n\nberischer Erpressung und sexueller Nötigung, des Widerstands \n\ngegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung in \n\nzwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, \n\nder Sachbeschädigung in vier rechtlich zusammentreffenden \n\nFällen sowie der Nachstellung in Tateinheit mit Bedrohung in \n\nfünf und Beleidigung in zwei jeweils rechtlich zusammentreffen-\n\nden Fällen schuldig ist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-\n\neinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung, \n\nwegen Nötigung, wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverlet-\n\nzung, räuberischer Erpressung und sexueller Nötigung, wegen Widerstands \n\ngegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung in zwei Fällen, davon \n\nin einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, wegen Sachbeschädigung in vier \n\nrechtlich zusammentreffenden Fällen und wegen Nachstellung in Tateinheit mit \n\nBedrohung in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Beleidigung zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit \n\nseiner hiergegen gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte die Verlet-\n\nzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge \n\nzu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuld-\n\nspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nDer Erörterung bedarf lediglich Folgendes: \n\nI. Im Fall II. 1. der Urteilsgründe ist der Angeklagte nur des Raubes in \n\nTateinheit mit räuberischer Erpressung und sexueller Nötigung schuldig. Die \n\nVerurteilung wegen tateinheitlich begangener vorsätzlicher Körperverletzung \n\nmuss entfallen, weil insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Die \n\nVerjährungsfrist für Straftaten nach § 223 Abs. 1 StGB beträgt fünf Jahre (§ 78 \n\nAbs. 3 Nr. 4 StGB). Die Tat wurde am 29. September 2002 begangen. Die Ver-\n\njährung wurde unterbrochen durch die erste Vernehmung des Angeklagten am \n\n31. März 2003 (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB). Die nächste, zur Unterbrechung der \n\nVerjährung geeignete Handlung war die Erhebung der öffentlichen Klage \n\n(§ 78 c Abs. 1 Nr. 6 StGB) am 18. November 2008. Zu diesem Zeitpunkt war \n\ndie Verjährungsfrist aber bereits abgelaufen. Dass der Vorwurf der vorsätzli-\n\n2 \n\n3 \n\nchen Körperverletzung mit weiteren Delikten in Tateinheit steht, ist ohne Bedeu-\n\ntung; denn die Verjährung bestimmt sich bei tateinheitlichem Zusammentreffen \n\nfür jede Gesetzesverletzung gesondert (Fischer, StGB 56. Aufl. § 78 a Rdn. 5 \n\nm. w. N.). \n\n4 \n\nII. Die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe in den Fällen II. ., \n\n5 \n\n6 \n\n3., 7., 8. und 9. der Urteilsgründe fünf materiellrechtlich selbstständige, zuein-\n\nander im Verhältnis der Tatmehrheit stehende Nachstellungen begangen und \n\nsich deshalb wegen Nachstellung in Tateinheit mit Bedrohung in fünf Fällen, \n\ndavon in zwei Fällen in Tateinheit mit Beleidigung (§ 238 Abs. 1, § 241 Abs. 1, § \n\n185 Abs. 1, §§ 52, 53 StGB) strafbar gemacht, hält sachlichrechtlicher Nachprü-\n\nfung nicht stand. Der Angeklagte ist vielmehr insoweit auf der Grundlage der \n\nrechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der Nachstellung in Tateinheit mit \n\nBedrohung in fünf und Beleidigung in zwei jeweils rechtlich zusammentreffen-\n\nden Fällen schuldig. \n\n1. Die Strafkammer hat Folgendes festgestellt: \n\nDer Angeklagte lernte im April 2006 die Zeugin L. kennen und \n\nführte mit dieser bis Ende 2007 eine Beziehung. Nach der Trennung kam es \n\nwiederholt zu Auseinandersetzungen, da der Angeklagte die Trennung nicht \n\nakzeptieren wollte. Die Zeugin L. erwirkte am 7. Januar 2008 eine einst-\n\nweilige Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz gegen den Angeklagten; da-\n\nnach wurde diesem untersagt, Kontakt zu der Zeugin aufzunehmen und sich ihr \n\nin einem Umkreis von 100 Metern zu nähern. Am 16. Juli 2008 fand eine münd-\n\nliche Verhandlung vor dem Amtsgericht über einen Antrag der Zeugin auf \n\nVerhängung von Ordnungsmitteln gegen den Angeklagten statt; bei dieser Ge-\n\nlegenheit schlossen der Angeklagte und die Zeugin einen Vergleich, der inhalt-\n\nlich der einstweiligen Verfügung entsprach. Zuvor belästigte der Angeklagte die \n\nZeugin in Kenntnis der einstweiligen Verfügung und ihres Willens, keinen Kon-\n\ntakt mehr zu ihm zu halten, wobei es zu folgenden einzelnen Vorfällen kam: \n\n7 \n\nAm 29. März 2008 klingelte er an der Tür des Mehrfamilienhauses, in \n\ndem sich die Wohnung der Zeugin befand. Die Zeugin öffnete das Badezimmer-\n\nfenster und forderte den Angeklagten auf zu verschwinden. Dieser kündigte \n\njedoch an, bis zum nächsten Morgen zu warten, um zu sehen, wer aus dem \n\nHaus komme; außerdem bedrohte er die Zeugin mit dem Tode und beschimpfte \n\nsie als \"Nutte\" und \"Hure\". \n\n8 \n\nAm Mittag des 24. April 2008 rief der Angeklagte die Zeugin mehrfach an \n\nund erklärte, er werde sie nicht in Ruhe lassen. Am Nachmittag desselben Ta-\n\nges fing er sie auf dem Rückweg von ihrer Arbeit ab, beobachtete in der Folge-\n\nzeit ihre Wohnung mit einem Fernglas und drohte der Zeugin telefonisch und \n\ndurch lautes Rufen, er werde ihr ein Messer in den Hals stecken, sie abstechen \n\nund umbringen; außerdem bezeichnete er sie als Schlampe. \n\n9 \n\nAm 13. Mai 2008 rief der Angeklagte die Zeugin erneut mehrfach an, \n\nklingelte an ihrer Haustür und rief, er wolle wissen, was in der Wohnung vor \n\nsich gehe. Nachdem die Zeugin ihn aufgefordert hatte zu gehen, drohte er, er \n\nkönne die Wohnungstür schneller einschlagen und die Zeugin abstechen, als \n\ndie Polizei erscheinen werde. \n\n10 \n\nAm 20. Mai 2008 rief der Angeklagte die Zeugin an und sagte, er werde \n\nan diesem Tage ihre Wohnungstür einschlagen und sie umbringen; wenn er sie \n\nauf der Straße sehen sollte, haue er ihr \"die Backen blau\". \n\n11 \n\nAm 3. Juli 2008 gegen 4.00 Uhr morgens erhielt die Zeugin einen Anruf \n\nvon dem Angeklagten, in dem dieser ihr mitteilte, dass der Gerichtstermin am \n\n16. Juli 2008 kein schöner Tag für sie werde; alle wüssten, dass er sie kaputt-\n\nschlagen und umbringen werde. \n\n12 \n\nDie Zeugin nahm die Drohungen des Angeklagten ernst und hatte Angst \n\num ihr Leben. Aufgrund des Verhaltens des Angeklagten gab sie erhebliche \n\nTeile ihrer Freizeitaktivitäten auf. So verließ sie etwa aus Angst vor diesem \n\nabends wenn möglich nicht mehr ihre Wohnung und öffnete aus Furcht die \n\nHaustür nicht mehr. In der Wohnung schaltete sie abends kein Licht mehr an, \n\num dem Angeklagten vorzutäuschen, nicht zu Hause zu sein. Sie verließ auch \n\ntagsüber ihre Wohnung und ihre Arbeitsstätte nur nach besonderen Sicher-\n\nheitsvorkehrungen und bemühte sich, sich nicht allein auf der Straße aufzuhal-\n\nten. Aufgrund ihrer Angst und der damit verbundenen Einschränkungen verlor \n\nsie erheblich an Gewicht. \n\n13 \n\n2. Diese Feststellungen belegen nur eine Nachstellung nach § 238 Abs. \n\n1 StGB. Dieses Delikt verklammert die an sich rechtlich selbstständigen Delikte \n\nder Bedrohung und Beleidigung zu einer insgesamt einheitlichen Tat im mate-\n\nriellrechtlichen Sinn. Im Einzelnen: \n\n14 \n\na) § 238 StGB ist durch das 40. Strafrechtsänderungsgesetz vom \n\n22. März 2007 (BGBl I 354) in das Strafgesetzbuch eingefügt worden. Nach \n\ndem Willen des Gesetzgebers sollten mit der Norm beharrliche Nachstellungen, \n\ndie einschneidend in das Leben des Opfers eingreifen und unter dem engli-\n\nschen Begriff \"Stalking\" diskutiert werden, über die bereits bestehenden und in \n\nBetracht kommenden Straftatbestände - wie etwa der Nötigung (§ 240 StGB), \n\nBedrohung (§ 241 StGB), Beleidigung (§ 185 StGB) oder des Zuwiderhandelns \n\ngegen eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz (§ 4 GewSchG) - hinaus \n\nmittels eines weiteren Straftatbestandes verfolgt werden können, um auf diese \n\nWeise einen besseren Opferschutz zu erreichen und Strafbarkeitslücken zu \n\nschließen (BTDrucks. 16/575 S. 1; Buettner ZRP 2008, 124; zur vorherigen \n\nRechtslage vgl. Valerius JuS 2007, 319, 320; s. auch Kinzig ZRP 2006, 255, \n\n256 mit Ausführungen zu Regelungen in den USA, den Niederlanden und \n\nÖsterreich). Der neue Straftatbestand dient damit dem Schutz der eigenen Le-\n\nbensführung vor gezielten, hartnäckigen und schwerwiegenden Belästigungen \n\nder Lebensgestaltung (Mosbacher NStZ 2007, 665). \n\n15 \n\nb) Tathandlung des § 238 Abs. 1 StGB ist das unbefugte Nachstellen \n\ndurch beharrliche unmittelbare und mittelbare Annäherungshandlungen an das \n\nOpfer und näher bestimmte Drohungen im Sinne des § 238 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 \n\nStGB. \n\n16 \n\naa) Der u. a. in § 292 Abs. 1 Nr. 1, § 329 Abs. 3 Nr. 6 StGB verwendete \n\nBegriff des Nachstellens erfasst das Anschleichen, Heranpirschen, Auflauern, \n\nAufsuchen, Verfolgen, Anlocken, Fallen stellen und das Treibenlassen durch \n\nDritte (Kinzig/Zander JA 2007, 481, 483; Valerius aaO S. 321). Im Kontext des \n\n§ 238 StGB umschreibt der Begriff im Grundsatz damit zwar alle Handlungen, \n\ndie darauf ausgerichtet sind, durch unmittelbare oder mittelbare Annäherungen \n\nan das Opfer in dessen persönlichen Lebensbereich einzugreifen und dadurch \n\nseine Handlungs- und Entschließungsfreiheit zu beeinträchtigen (BTDrucks. \n\n16/575 S. 7; Wolters in SK-StGB § 238 Rdn. 7). Jedoch sind in § 238 Abs. 1 Nr. \n\n1 bis 5 StGB die Handlungsformen abschließend beschrieben, auf die sich die \n\nPönalisierung erstreckt. Während allerdings § 238 Abs. 1 StGB in seinen Nr. 1 \n\nbis 4 näher konkretisierte Tatvarianten umschreibt, öffnet § 238 Abs. 1 Nr. 5 \n\nStGB das Spektrum möglicher Tathandlungen in kaum überschaubarer Weise, \n\nindem er ohne nähere Eingrenzungen jegliches Tätigwerden in die Strafbarkeit \n\neinbezieht, das den von § 238 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 StGB erfassten Handlungen \n\n\"vergleichbar\" ist. Ob Letzteres im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Be-\n\nstimmtheitsgebot Bedenken begegnen könnte, bedarf hier indes keiner näheren \n\nBetrachtung. \n\n17 \n\n§ 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB soll physische Annäherungen an das Opfer wie \n\ndas Auflauern, Verfolgen, Vor-dem-Haus-Stehen und sonstige häufige Präsenz \n\nin der Nähe der Wohnung oder Arbeitsstelle des Opfers erfassen. Erforderlich \n\nist ein gezieltes Aufsuchen der räumlichen Nähe zum Opfer (BTDrucks. 16/575 \n\nS. 7; Lackner/Kühl, StGB 26. Aufl. § 238 Rdn. 4; Wolters aaO Rdn. 10; Mitsch \n\nNJW 2007, 1237, 1238; Valerius aaO S. 321). § 238 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst \n\nNachstellungen durch unerwünschte Anrufe, E-Mails, SMS, Briefe, schriftliche \n\nBotschaften an der Windschutzscheibe oder Ähnliches und mittelbare Kontakt-\n\naufnahmen über Dritte (BTDrucks. 16/575 S. 7; Wolters aaO Rdn. 11; Mitsch \n\naaO S. 1239). \n\n18 \n\nDanach erfüllen die Handlungen des Angeklagten die Voraussetzungen \n\ndes Nachstellens in den Tatvarianten des § 238 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB. Bei \n\ndem Vorfall am 29. März 2008 suchte der Angeklagte die räumliche Nähe der \n\nZeugin auf, indem er an ihrer Wohnung klingelte und mit der Zeugin durch ein \n\ngeöffnetes Fenster kommunizierte; somit liegen die Voraussetzungen des § 238 \n\nAbs. 1 Nr. 1 StGB vor. Das Vorgehen des Angeklagten am 24. April und 13. Mai \n\n2008 erfüllt jeweils die Voraussetzungen des § 238 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB, da \n\nder Angeklagte sowohl die räumliche Nähe der Zeugin aufsuchte als auch unter \n\nVerwendung von Telekommunikationsmitteln Kontakt zu dieser herstellte. § 238 \n\nAbs. 1 Nr. 2 StGB erfasst trotz seines insoweit missverständlichen Wortlauts \n\nneben dem bloßen Versuch auch das erfolgreiche Herstellen einer kommunika-\n\ntiven Verbindung zwischen Täter und Opfer (Fischer aaO § 238 Rdn. 14). Durch \n\ndie Handlungen des Angeklagten am 20. Mai und 3. Juli 2008 sind schließlich \n\nebenfalls die Voraussetzungen des § 238 Abs. 1 Nr. 2 StGB gegeben. \n\n19 \n\n20 \n\nbb) Auch das tatbestandlich vorausgesetzte beharrliche Handeln des Tä-\n\nters ist hier gegeben. \n\nDer Begriff \"beharrlich\" wird auch an anderer Stelle im StGB verwendet \n\n(§ 56 f Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 67 g Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 70 b Abs. 1 Nr. 2 und 3, \n\n§ 184 e StGB) und dort regelmäßig als wiederholtes Handeln oder andauerndes \n\nVerhalten interpretiert, das eine Missachtung des Verbots oder Gleichgültigkeit \n\ndes Täters erkennen lässt (Fischer aaO § 184 e Rdn. 5; Valerius aaO S. 322; \n\nvgl. auch BGHSt 23, 167, 172 f.). In § 238 Abs. 1 StGB dient das Merkmal ei-\n\nnerseits dazu, den Tatbestand einzuschränken; andererseits soll es die De-\n\nliktstypik des \"Stalking\" zum Ausdruck bringen und einzelne, für sich genommen \n\nvom Gesetzgeber als sozialadäquat angesehene Handlungen (BTDrucks. \n\n16/575 S. 7) von unerwünschtem \"Stalking\" abgrenzen (Kinzig/Zander aaO S. \n\n484; insoweit kritisch Mitsch aaO S. 1240). Dem Begriff der Beharrlichkeit im \n\nSinne des § 238 StGB wohnen objektive Momente der Zeit sowie subjektive \n\nund normative Elemente der Uneinsichtigkeit und Rechtsfeindlichkeit inne (Fi-\n\nscher aaO § 238 Rdn. 19; Wolters aaO Rdn. 15); er ist nicht bereits bei bloßer \n\nWiederholung erfüllt. Vielmehr bezeichnet das Tatbestandsmerkmal eine in der \n\nTatbegehung zum Ausdruck kommende besondere Hartnäckigkeit und eine \n\ngesteigerte Gleichgültigkeit des Täters gegenüber dem gesetzlichen Verbot, die \n\nzugleich die Gefahr weiterer Begehung indiziert. Eine wiederholte Begehung ist \n\ndanach zwar \n\nimmer Voraussetzung, genügt aber \n\nfür sich allein nicht \n\n(Lackner/Kühl aaO Rdn. 3; Gazeas JR 2007, 497, 502). Erforderlich ist viel-\n\nmehr, \n\ndass \n\naus Missachtung \n\ndes \n\nentgegenstehenden Willens \n\noder aus Gleichgültigkeit gegenüber den Wünschen des Opfers mit der Absicht \n\ngehandelt wird, sich auch in Zukunft immer wieder entsprechend zu verhalten. \n\nDer Beharrlichkeit ist immanent, dass der Täter uneinsichtig auf seinem Stand-\n\npunkt besteht und zäh an seinem Entschluss festhält, obwohl ihm die entge-\n\ngenstehenden Interessen des Opfers bekannt sind. Die erforderliche ablehnen-\n\nde Haltung und gesteigerte Gleichgültigkeit gegenüber dem gesetzlichen Verbot \n\nmanifestieren sich darin, dass der Täter den vom Opfer ausdrücklich oder \n\nschlüssig geäußerten entgegenstehenden Willen bewusst übergeht (vgl. Wol-\n\nters aaO). Die Beharrlichkeit ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung der ver-\n\nschiedenen Handlungen, bei der insbesondere auch der zeitliche Abstand zwi-\n\nschen den Angriffen und deren innerer Zusammenhang von Bedeutung sind \n\n(BTDrucks. 16/575 S. 7; Valerius aaO S. 322; kritisch Mosbacher aaO S. 666; \n\nNeubacher/Seher JZ 2007, 1029, 1032). \n\n21 \n\nDie danach erforderliche Gesamtwürdigung des Verhaltens des Ange-\n\nklagten ergibt, dass dieser in dem dargelegten Sinne beharrlich handelte. Das \n\nLandgericht hat Vorfälle an insgesamt fünf Tagen festgestellt, wobei es an ein-\n\nzelnen Tagen zu mehreren gesonderten Nachstellungshandlungen des Ange-\n\nklagten kam. Zwar liegen zwischen einzelnen Übergriffen des Angeklagten teil-\n\nweise auch größere zeitliche Abstände von bis zu etwa sechs Wochen. Jedoch \n\nbelästigte der Angeklagte die Zeugin über einen langen Zeitraum von insgesamt \n\nmehr als drei Monaten und an manchen Tagen mit besonderer Nachdrücklich-\n\nkeit. Dabei war ihm jederzeit bewusst, dass die Zeugin, die u. a. eine einstweili-\n\nge Verfügung gegen ihn erwirkt hatte, keinen Kontakt mehr zu ihm wünschte. \n\nSein Verhalten war gleichwohl von dem fortwährenden, hartnäckigen Bestreben \n\ngekennzeichnet, die Zeugin zu drangsalieren. Auch die Intensität der Beein-\n\nträchtigungen der Zeugin durch das Vorgehen des Angeklagten ist als erheblich \n\nanzusehen; so belästigte der Angeklagte etwa sein Opfer auch während der \n\nNacht und verwirklichte durch die ausgesprochenen massiven Drohungen und \n\nBeleidigungen jeweils mindestens einen weiteren Straftatbestand. Unerheblich \n\nist, dass die Handlungen des Angeklagten zwar im Wesentlichen gleichartig \n\nabliefen, sich jedoch im Detail unterschieden und verschiedene Alternativen des \n\n§ 238 Abs. 1 StGB erfüllten. Denn die potentiell bedrohlichen Handlungen sind \n\nin ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen, ohne dass es erforderlich ist, dass die-\n\nselbe Handlung wiederholt vorgenommen wird (Fischer aaO Rdn. 20; Kin-\n\nzig/Zander aaO S. 484; Valerius aaO S. 322). \n\n22 \n\nc) Der Tatbestand ist vom Gesetzgeber als Erfolgsdelikt ausgestaltet \n\nworden (vgl. BTDrucks. 16/3641 S. 14; Wolters aaO Rdn. 2; Mosbacher aaO \n\nS. 667; Neubacher/Seher aaO S. 1030); die Tathandlung muss zu einer \n\nschwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers führen. \n\nDer Begriff der Lebensgestaltung umfasst ganz allgemein die Freiheit der \n\nmenschlichen Entschlüsse und Handlungen (BTDrucks. 16/575 S. 7; Wolters \n\naaO Rdn. 4). Sie wird beeinträchtigt, wenn das Opfer durch die Handlung des \n\nTäters veranlasst wird, ein Verhalten an den Tag zu legen, das es ohne Zutun \n\ndes Täters nicht gezeigt hätte; stets festzustellen ist demnach eine erzwungene \n\nVeränderung der Lebensumstände (BTDrucks. 16/575 S. 8; Wolters aaO \n\nRdn. 5). Dieses weite Tatbestandsmerkmal erfährt nach dem Wortlaut des Ge-\n\nsetzes eine Einschränkung dahin, dass die Beeinträchtigung schwerwiegend \n\nsein muss. Erfasst werden damit im konkreten Kontext ins Gewicht fallende, \n\ngravierende und ernst zu nehmende Folgen, die über durchschnittliche, regel-\n\nmäßig hinzunehmende und zumutbare Modifikationen der Lebensgestaltung \n\nerheblich und objektivierbar hinausgehen (BTDrucks. 16/3641 S. 14; OLG \n\nHamm NStZ-RR 2009, 175; Wolters aaO Rdn. 3; Mosbacher aaO; kritisch \n\nMitsch aaO S. 1240). Nicht ausreichend sind daher weniger gewichtige Maß-\n\nnahmen der Eigenvorsorge, wie beispielsweise die Benutzung eines Anrufbe-\n\nantworters und die Einrichtung einer so genannten Fangschaltung zum Zwecke \n\nder Beweissicherung. Weitergehende Schutzvorkehrungen des Opfers, wie et-\n\nwa das Verlassen der Wohnung nur noch in Begleitung Dritter, ein Wechsel des \n\nArbeitsplatzes oder der Wohnung und das Verdunkeln der Fenster der Woh-\n\nnung sind dagegen als schwerwiegend anzusehen (BTDrucks. 16/575 S. 8; \n\nOLG Hamm aaO; Lackner/Kühl aaO Rdn. 2; Wolters aaO Rdn. 6). Danach \n\nschützt der Tatbestand weder Überängstliche noch besonders Hartgesottene, \n\ndie sich durch das Nachstellen nicht beeindrucken lassen (vgl. Wolters aaO \n\nRdn. 2; Mitsch aaO; Mosbacher aaO). \n\n23 \n\nNach diesen Maßstäben ist mit Blick auf die festgestellten objektivierba-\n\nren Einschränkungen der Lebensführung, welche die Belästigungen des Ange-\n\nklagten bei der Zeugin hervorriefen, der erforderliche Taterfolg gegeben. Den \n\nFeststellungen lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass dieser Erfolg bereits \n\ndurch einzelne Handlungen des Angeklagten verursacht wurde; vielmehr führte \n\nerst das Zusammenwirken aller Angriffe zu den Beeinträchtigungen der Le-\n\nbensgestaltung der Zeugin. \n\n24 \n\nd) Vor diesem Hintergrund ist das Verhalten des Angeklagten als einheit-\n\nliche Nachstellung zu bewerten. § 238 Abs. 1 StGB stellt zwar kein Dauerdelikt \n\ndar; die verschiedenen Angriffe des Angeklagten, mit denen der zur Vollendung \n\ndes Delikts erforderliche Erfolg nur einmal herbeigeführt wurde, bilden jedoch \n\neine tatbestandliche Handlungseinheit (im Ergebnis für das Vorliegen nur einer \n\nTat auch Lackner/Kühl aaO Rdn. 12; Wolters aaO Rdn. 24; Mosbacher aaO \n\nS. 669; Valerius aaO S. 323). \n\n25 \n\naa) Bereits der Umstand, dass die Tathandlung des § 238 Abs. 1 StGB \n\nein beharrliches Nachstellen voraussetzt, spricht dagegen, die einzelnen Angrif-\n\nfe des Angeklagten als materiellrechtlich selbstständige Taten im Sinne des \n\n§ 53 StGB zu werten; denn dem Begriff des Nachstellens ist ein gewisses Maß \n\nan Dauerhaftigkeit immanent (Fischer aaO Rdn. 9). Mit dem zusätzlichen Erfor-\n\ndernis der Beharrlichkeit wollte der Gesetzgeber den spezifischen Unrechtsge-\n\nhalt der fortwährend stattfindenden Verfolgung erfassen, deren Strafbarkeit das \n\nRegelungsziel des § 238 StGB war (BTDrucks.16/575 S. 6). Wenn damit auch \n\neine Anknüpfung an eine bloße Wiederholung der das Opfer beeinträchtigenden \n\nHandlung nicht beabsichtigt war, so vermag doch ein einmaliger Angriff des Tä-\n\nters das Merkmal der Beharrlichkeit von vorneherein nicht zu erfüllen. Objektive \n\nVoraussetzung ist vielmehr ein wiederholtes, d. h. mindestens zweifaches \n\nNachstellen im Sinne des § 238 Abs. 1 StGB, das indes gemäß den obigen \n\nDarlegungen zusätzlich subjektive und normative Kriterien aufweisen muss. \n\nDiese komplexe Struktur des Tatbestandsmerkmals bringt es mit sich, dass ei-\n\nne in jedem Einzelfall Gültigkeit beanspruchende, absolute (Mindest-)Anzahl \n\nvon notwendigen Angriffen des Täters nicht festgelegt werden kann; denn die \n\nBeurteilung der Beharrlichkeit eines Verhaltens kann nur auf der Grundlage ei-\n\nner Gesamtwürdigung aller Elemente des Tatbestandsmerkmals erfolgen. Die-\n\nse stehen nicht isoliert nebeneinander; vielmehr bestehen Wechselwirkungen, \n\ndie jeweils Rückschlüsse auf das Vorliegen der anderen Kriterien erlauben. So \n\nhängt etwa die erforderliche Anzahl der notwendigen Angriffe u. a. von dem \n\nkonkreten Gewicht der sonstigen Elemente ab. Greift der Täter mit seinen \n\nHandlungen besonders intensiv in die Rechte des Opfers ein, so mögen grund-\n\nsätzlich bereits wenige Vorfälle, unter Umständen auch eine einzige Wiederho-\n\nlung, das erforderliche Maß an rechtsfeindlicher Gesinnung und Hartnäckigkeit \n\nzu belegen. Die in dem Gesetzentwurf des Bundesrats enthaltene Regelvorga-\n\nbe von mindestens fünf Handlungen (BTDrucks. 16/1030 S. 7) erweist sich so-\n\nmit als für die Anwendungspraxis wenig hilfreich (für ein notwendiges Minimum \n\nvon fünf Handlungen auch Kinzig/Zander aaO S. 484; gegen die pauschale \n\nFestlegung einer Mindestzahl Gazeas aaO S. 502; vgl. auch Wolters aaO \n\nRdn. 15; Mitsch aaO S. 1240). \n\n26 \n\nbb) Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Taterfolg nicht durch ei-\n\nne isolierte einzelne Handlung des Angeklagten sondern durch die insgesamt \n\nfünf Angriffe herbeigeführt wurde. \n\n27 \n\n(1) Das aus diesem Umstand ersichtlich werdende - geradezu typische - \n\nVerhältnis zwischen Tathandlung und Taterfolg im Rahmen des § 238 Abs. 1 \n\nStGB belegt zunächst, dass die mehreren Angriffe des Angeklagten nicht des-\n\nhalb zur Tateinheit im materiellrechtlichen Sinn zusammengefasst werden kön-\n\nnen, weil sie Teile einer Dauerstraftat sind; denn § 238 Abs. 1 StGB stellt trotz \n\ninsoweit mehrdeutiger Passagen in den Gesetzesmaterialien kein Dauerdelikt \n\nim rechtstechnischen Sinne dar (Gazeas aaO S. 503 f.; ders. KritJ 2006, 247, \n\n261 ff.; Valerius aaO S. 323). \n\n28 \n\nDer Gesetzentwurf der Bundesregierung beschreibt einleitend das \"Stal-\n\nking\" als Verhaltensweise, die dadurch gekennzeichnet ist, dass einer anderen \n\nPerson fortwährend nachgestellt, aufgelauert oder auf andere Weise mit hoher \n\nIntensität Kontakt zu ihr gesucht bzw. in ihren individuellen Lebensbereich ein-\n\ngegriffen wird (BTDrucks. 16/575 S. 1). In dem vom Bundestag vorgeschlage-\n\nnen Gesetzestext sowie der Begründung findet sich jedoch kein weitergehender \n\nHinweis darauf, dass der Tatbestand als Dauerdelikt im rechtstechnischen Sin-\n\nne ausgestaltet sein sollte. Nach dem Gesetzentwurf des Bundesrats sollte \n\ndemgegenüber nur ein \"fortgesetztes\" Handeln des Täters tatbestandsmäßig \n\nsein; nach der dortigen Begründung sollte damit der \"Typik des 'Stalking' Rech-\n\nnung getragen und der Charakter der Vorschrift als Dauerdelikt zum Ausdruck \n\ngebracht\" werden (BTDrucks. 16/1030 S. 7). Die beide Gesetzentwürfe zu-\n\nsammenführende Beschlussempfehlung und der Bericht des Rechtsausschus-\n\nses, die Grundlage der später verabschiedeten Gesetzesfassung sind, verhal-\n\nten sich nicht ausdrücklich zu dem Charakter der Vorschrift. Indes wurde der \n\nGesetzentwurf des Bundesrats formal einstimmig abgelehnt und derjenige des \n\nBundestags mit Modifizierungen an anderen Stellen angenommen; das im Ent-\n\nwurf des Bundesrats enthaltene Merkmal eines \"fortgesetzten\" Handelns des \n\nTäters wurde nicht in den endgültigen Gesetzestext aufgenommen. Diese Um-\n\nstände weisen immerhin darauf hin, dass der Gesetzgeber im Ergebnis den \n\nTatbestand nicht als Dauerdelikt ausgestalten wollte. \n\n29 \n\nGegen die Annahme einer Dauerstraftat sprechen in der Sache der typi-\n\nsche Charakter von \"Stalking\"-Angriffen sowie die Struktur des Tatbestands. Als \n\nDauerdelikt sind nur solche Straftaten anzusehen, bei denen der Täter den von \n\nihm in deliktischer Weise geschaffenen rechtswidrigen Zustand willentlich auf-\n\nrecht erhält oder die deliktische Tätigkeit ununterbrochen fortsetzt, so dass sich \n\nder strafrechtliche Vorwurf sowohl auf die Herbeiführung als auch auf die Auf-\n\nrechterhaltung des rechtswidrigen Zustands bezieht (BGHSt 42, 215, 216; Fi-\n\nscher aaO Vor § 52 Rdn. 58). \"Stalking\"-Angriffe zeichnen sich demgegenüber \n\ndurch zeitlich getrennte, wiederholende Handlungen aus, die nicht zu einem \n\ngleichbleibenden und überbrückenden deliktischen Zustand führen (Gazeas JR \n\n2007, 497, 504). Die Beeinträchtigung der persönlichen Lebensgestaltung des \n\nOpfers wird durch jede einzelne Handlung des Nachstellens erneuert und inten-\n\nsiviert (Valerius aaO S. 324). § 238 Abs. 1 StGB ist zudem als Erfolgsdelikt \n\nausgestaltet, wobei die insoweit erforderliche schwerwiegende Beeinträchtigung \n\nder Lebensgestaltung des Opfers in der Regel nicht bereits durch den ersten \n\nAngriff des Täters, sondern erst durch sein beharrliches Handeln herbeigeführt \n\nwird. Solange der Tatbestand indes noch nicht vollständig verwirklicht worden \n\nist, liegt noch kein in deliktischer Weise geschaffener rechtswidriger Zustand \n\nvor, den der Täter im Sinne der Begehung eines Dauerdelikts willentlich auf-\n\nrechterhalten kann. \n\n30 \n\n(2) Die Tatbestandsstruktur des § 238 Abs. 1 StGB weist jedoch Elemen-\n\nte auf, die denen eines Dauerdelikts durchaus ähnlich sind. Die Vorschrift um-\n\nfasst objektiv nach ihrem Wortlaut und ihrem durch Auslegung zu ermittelnden \n\nSinn typischerweise ein über den Einzelfall hinausreichendes, auf gleichartige \n\nWiederholung gerichtetes Verhalten und soll somit typischerweise ganze Hand-\n\nlungskomplexe treffen (BGHSt 43, 1, 4 zu § 99 StGB). Es liegt deshalb auf der \n\nHand, in Fallgestaltungen wie der vorliegenden von einer sukzessiven Tatbege-\n\nhung auszugehen (Gazeas KritJ 2006, 247, 262; ders. JR 2007, 504: iterative, \n\nd. h. wiederholte Tatbestandsverwirklichung), die eine ununterbrochene delikti-\n\nsche Tätigkeit oder einen in deliktischer Weise geschaffenen Zustand nicht vor-\n\naussetzt (Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. Vor § 52 Rdn. 24). Die sukzessive \n\nTatbegehung ist vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass sich der Täter dem \n\ntatbestandlichen Erfolg nach und nach nähert; dabei werden diejenigen einzel-\n\nnen Handlungen des Täters, die erst in ihrer Gesamtheit zu der erforderlichen \n\nBeeinträchtigung des Opfers führen, unter rechtlichen Gesichtspunkten im We-\n\nge einer tatbestandlichen Handlungseinheit zu einer Tat im materiellen Sinne \n\nzusammengefasst, wenn sie einen ausreichenden räumlichen und zeitlichen \n\nZusammenhang aufweisen und von einem fortbestehenden einheitlichen Willen \n\ndes Täters getragen sind (Rissing-van Saan aaO Rdn. 36). Anders als bei der \n\nnatürlichen Handlungseinheit ist dabei indes kein enger zeitlicher und räumli-\n\ncher Zusammenhang des strafbaren Verhaltens zu fordern. Vielmehr können \n\nzwischen den einzelnen tatbestandsausfüllenden Teilakten erhebliche Zeiträu-\n\nme liegen (BGHSt 43, 1, 3 zu § 99 StGB). \n\n31 \n\ncc) Danach liegt hier nur eine Handlung im Rechtssinne vor. Die Angriffe \n\ndes Angeklagten bewirkten erst in ihrer Gesamtheit den tatbestandlichen Erfolg \n\nim Sinne einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des \n\nOpfers. Sie waren von einer durchgehenden, einheitlichen Motivationslage des \n\nAngeklagten bestimmt und wiesen trotz der teilweise mehrwöchigen Unterbre-\n\nchungen eine genügende räumliche und zeitliche Nähe auf. \n\n32 \n\ne) Die Nachstellung nach § 238 Abs. 1 StGB verklammert die von dem \n\nAngeklagten ebenfalls verwirklichten Delikte der Bedrohung und Beleidigung, so \n\ndass insgesamt Tateinheit gegeben ist (aA Valerius aaO S. 324). Zwischen an \n\nsich selbstständigen Delikten kann durch ein weiteres Delikt - auch einer ande-\n\nren Handlungseinheit (Rissing-van Saan aaO § 52 Rdn. 28) - Tateinheit herge-\n\nstellt werden, wenn dieses weitere Delikt - bzw. die Handlungseinheit - mit den \n\nanderen Straftatbeständen jeweils ideell konkurriert und zumindest mit einem \n\nder verbundenen Delikte eine annähernde Wertgleichheit besteht oder die ver-\n\nklammernde Tat die schwerste ist (Fischer aaO Vor § 52 Rdn. 30; Rissing-van \n\nSaan aaO Rdn. 30). Dies ist hier der Fall. Die Ausführungshandlungen der an \n\nsich getrennt verwirklichten Bedrohungen bzw. Beleidigungen sind zwar nicht \n\nmiteinander, wohl aber mit den Ausführungshandlungen der Nachstellung (teil-\n\n)identisch; die zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit verbundenen einzel-\n\nnen Teilakte der Nachstellung bilden deshalb jeweils mit den daneben verwirk-\n\nlichten Tatbeständen der Bedrohung und Beleidigung eine Tat im materiellrecht-\n\nlichen Sinn. Die Nachstellung ist nach § 238 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis \n\nzu drei Jahren oder Geldstrafe und damit mit höherer Strafe als die Bedrohung \n\nund die Beleidigung bedroht, deren Strafrahmen jeweils von Geldstrafe bis zu \n\neinem Jahr Freiheitsstrafe reicht. Sie stellt daher das schwerste der verwirklich-\n\nten Delikte dar. \n\n33 \n\nIII. Der Senat kann in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 \n\nStPO den Schuldspruch sowohl im Fall II. 1. als auch in den Fällen II. 2., 3., 7., \n\n8. und 9. der Urteilsgründe selbst ändern. Für den Tatkomplex der Nachstellung \n\nist auszuschließen, dass ein neues Tatgericht Feststellungen treffen könnte, die \n\n34 \n\n35 \n\neine Verurteilung wegen mehrerer im Verhältnis der Tatmehrheit stehender Ta-\n\nten tragen. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen; denn \n\nder Angeklagte hätte sich gegen den lediglich konkurrenzrechtlich geänderten \n\nTatvorwurf nicht anders als geschehen verteidigen können. \n\nIV. Für den Strafausspruch folgt hieraus: \n\n1. Im Fall II. 1. der Urteilsgründe kann die vom Landgericht verhängte \n\nEinzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten bestehen bleiben. Der \n\nSenat vermag mit Blick auf die übrigen verwirklichten Delikte (Raub in Tatein-\n\nheit mit räuberischer Erpressung und sexueller Nötigung) auszuschließen, dass \n\ndie Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung der Verfolgungsverjäh-\n\nrung eine geringere Einzelstrafe verhängt hätte und der Strafausspruch deshalb \n\nauf der rechtsfehlerhaften Verurteilung wegen tateinheitlich begangener vor-\n\nsätzlicher Körperverletzung beruht. Im Übrigen ist es zulässig, auch verjährte \n\nStraftaten bei der Strafzumessung zum Nachteil des Täters zu berücksichtigen, \n\nwenn auch mit geringerem Gewicht wie nicht verjährte Delikte (st. Rspr.; s. etwa \n\nBGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 20). \n\n36 \n\n2. Die Umstellung des Schuldspruchs bedingt in den Fällen II. 2., 3., 7., \n\n8. und 9. der Urteilsgründe den Wegfall der dort verhängten Einzelgeldstrafen \n\nvon jeweils 30 Tagessätzen zu je 10 €. Der Senat setzt insbesondere mit Blick \n\nauf einen zügigen Abschluss des Verfahrens gegen den in Untersuchungshaft \n\nbefindlichen Angeklagten selbst in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. \n\n1 StPO die neu zu bildende Einzelstrafe auf eine Geldstrafe von 30 Tagessät-\n\nzen zu je 10 € fest. Hierdurch wird der Angeklagte nicht beschwert; denn es ist \n\nauszuschließen, dass das Landgericht für den gesamten Handlungskomplex \n\neine geringere Einzelstrafe verhängt hätte als diejenige, die es für die einzelnen \n\nHandlungen des Angeklagten als angemessen erachtet hat. \n\n37 \n\n3. Der Wegfall von vier Einzelgeldstrafen von jeweils 30 Tagessätzen zu \n\nje 10 € lässt die Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten unberührt. \n\nDer Senat schließt im Hinblick auf die Höhe der Einsatzstrafe (Freiheitsstrafe \n\nvon drei Jahren) und der übrigen Einzelstrafen (Freiheitsstrafen von einem Jahr \n\nund sechs Monaten, acht Monaten sowie sechs Monaten und mehrere Geld-\n\nstrafen) aus, dass die Gesamtfreiheitsstrafe geringer ausgefallen wäre, wenn \n\ndas Landgericht vier Einzelgeldstrafen in Höhe von jeweils 30 Tagessätzen \n\nnicht einbezogen hätte. \n\nBecker RiBGH von Lienen befindet Sost-Scheible \n sich im Urlaub und ist daher \n gehindert zu unterschreiben. \n Becker \n Schäfer Mayer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_244-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-19/3-str-244-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":25},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"GewSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184e","ref_norm":"184e","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_244-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_244-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-19/3-str-244-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_244-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:05:58.163441+00:00"}}