{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_226-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-08-13","aktenzeichen":"3 StR 226/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 226/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. August 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am \n\n13. August 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Hannover vom 3. Februar 2009 im Schuldspruch \n\ndahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Kör-\n\nperverletzung und des Führens einer halbautomatischen \n\nKurzwaffe schuldig ist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels \n\nund die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstan-\n\ndenen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung sowie wegen Besitzes und Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die \n\nhiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte \n\nRevision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen \n\nUmfang Erfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Ge-\n\nneralbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts führte der Angeklagte in sei-\n\nnem PKW eine ungeladene Selbstladepistole ZASTAVA, Modell M 57, 7,62 mm \n\nTOKAREV, bei sich. Diese warf er in ein fremdes Gartengrundstück, nachdem \n\ner die gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen K. begangen \n\nhatte und deshalb mit einer alsbaldigen Strafverfolgung rechnete. \n\n3 \n\nDiese Feststellungen belegen lediglich, dass der Angeklagte sich wegen \n\nFührens einer halbautomatischen Kurzwaffe strafbar gemacht hat (§ 52 Abs. 1 \n\nNr. 2 Buchst. b 3. Alt. WaffG); sie tragen jedoch die tateinheitliche Verurteilung \n\nwegen Besitzes einer solchen Waffe (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b 1. Alt. WaffG) \n\nnicht. Übt der Täter die tatsächliche Gewalt über eine Waffe wie hier außerhalb \n\nder eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitz-\n\ntums aus, so führt er sie (s. Anl. 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG Abschnitt 2. Ziffer 4.; \n\nvgl. auch Pauckstadt-Maihold in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze \n\nWaffG § 52 Rdn. 13; § 1 Rdn. 26). Eine Verurteilung wegen tateinheitlich ver-\n\nwirklichten Besitzes der Waffe kommt nur in Betracht, wenn festgestellt ist, dass \n\nder Täter die tatsächliche Gewalt über sie auch innerhalb der bezeichneten Ört-\n\nlichkeiten ausgeübt hat. Daran fehlt es hier. \n\n4 \n\nDer Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung weiterge-\n\nhende Feststellungen getroffen werden könnten, die den tateinheitlich verwirk-\n\nlichten Besitz der Waffe im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b 1. Alt. WaffG \n\nbelegen. Er ändert deshalb den Schuldspruch in entsprechender Anwendung \n\ndes § 354 Abs. 1 StPO selbst ab. \n\n5 \n\nDer Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der Senat kann ebenfalls \n\nausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung ei-\n\nnen minder schweren Fall nach § 52 Abs. 6 WaffG angenommen und auf eine \n\ngeringere Einzel- oder Gesamtstrafe erkannt hätte. Zum einen werden der Un-\n\nrechts- und Schuldgehalt der Tat durch die Änderung der rechtlichen Bewertung \n\nnicht beeinträchtigt. Zum anderen hat das Landgericht weder bei der Wahl des \n\nStrafrahmens noch bei der Zumessung der Einzel- oder Gesamtstrafe zum \n\nNachteil des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser zwei Tatbestandsalterna-\n\ntiven verwirklicht habe. \n\n6 \n\nDer nur geringfügige Erfolg der Revision macht es nicht unbillig, den An-\n\ngeklagten mit der Gebühr für das Revisionsverfahren, seinen entstandenen \n\nAuslagen und den notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu belasten (§ 473 \n\nAbs. 4 StPO). \n\nBecker Pfister RiBGH von Lienen befindet \n sich im Urlaub und ist daher \n gehindert zu unterschreiben. \n Becker \n Schäfer Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_226-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-13/3-str-226-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_226-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_226-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-13/3-str-226-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_226-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:46:33.711342+00:00"}}