{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_224-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-08-13","aktenzeichen":"3 StR 224/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 224/09 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n13. August 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. August \n\n2009, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nBecker, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nvon Lienen, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nSost-Scheible, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Schäfer, \n\nMayer \n\n als beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, \n\nStaatsanwalt bei der Verkündung \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizamtsinspektor \n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hannover vom 7. Januar 2009, soweit es ihn betrifft, mit \n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben \n\na) im Schuldspruch im Fall II 3 der Urteilsgründe wegen bewaff-\n\nneten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in Tateinheit \n\nmit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge; \n\nb) im gesamten Strafausspruch und im Maßregelausspruch. \n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte \n\nUrteil, soweit es den Angeklagten K. betrifft, mit den zuge-\n\nhörigen Feststellungen aufgehoben \n\na) im Schuldspruch im Fall II 3 der Urteilsgründe wegen bewaff-\n\nneten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in Tateinheit \n\nmit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge; \n\nb) im gesamten Rechtsfolgenausspruch. \n\n3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zur neuen Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel \n\nund die dem Angeklagten durch die Revision der Staatsanwalt-\n\nschaft entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n4. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Sichverschaf-\n\nfens von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II 3 der Urteilsgründe) und we-\n\ngen \"gewerbsmäßigen\" Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 30 Fällen (Fäl-\n\nle II 1 und 2 der Urteilsgründe) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und \n\nneun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt \n\nangeordnet. \n\n2 \n\n3 \n\nHiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. \n\nIn Einzelausführungen beanstandet sie den Schuldspruch wegen bewaffneten \n\nSichverschaffens von Betäubungsmitteln. \n\nDie auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision \n\nder Staatsanwaltschaft wendet sich gegen den Schuldspruch zu Fall II 3 und \n\n- nach dem ausdrücklich formulierten Revisionsantrag - den Rechtsfolgenaus-\n\nspruch insgesamt. Sie ist der Auffassung, dass der Angeklagte im Fall II 3 we-\n\ngen täterschaftlichen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge zu verurteilen gewesen wäre, beanstandet die dem Ange-\n\nklagten zugebilligte Strafmilderung nach § 31 BtMG und rügt, dass das Landge-\n\nricht nicht den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Maßregel \n\n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nangeordnet sowie von der Anordnung des Verfalls von Wertersatz abgesehen \n\nhat. \n\nDas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat in vollem Umfang Erfolg; die \n\nRevision des Angeklagten ist nur teilweise begründet. \n\nI. Revision des Angeklagten \n\n1. Der Schuldspruch im Fall II 3 der Urteilsgründe hält rechtlicher Prüfung \n\nnicht stand. \n\na) Nach den Feststellungen konsumierte der drogenabhängige Ange-\n\nklagte u. a. etwa 5 Gramm Kokain wöchentlich. Zur Finanzierung seines Be-\n\ndarfs und zur Begleichung seiner Schulden bei den Lieferanten verkaufte er \n\ndaneben Kokain in Einzelmengen von einer Konsumeinheit. Am 1. Mai 2008 \n\nübergaben ihm die zwei Händler, von denen er die Drogen bezog, 1.651,84 \n\nGramm eines in mehrere Plastiktüten verpackten und zum Weiterverkauf be-\n\nstimmten Kokaingemischs mit einem Wirkstoffgehalt von 38,2 %. Dieses sollte \n\ner kurzfristig auf seinem Gartengrundstück \"bunkern\"; nach 24 Stunden wollten \n\nes die Überbringer wieder abholen. Als Gegenleistung sollte der Angeklagte 25 \n\nGramm des Gemischs erhalten. Noch vor der Abholung der Betäubungsmittel \n\ntraf am Folgetag die Polizei auf dem Grundstück ein. Der Angeklagte beschäf-\n\ntigte sich zu diesem Zeitpunkt mit den auf der Terrasse liegenden Plastiktüten. \n\nIn der Jackentasche trug er ein einhändig bedienbares Klappmesser mit ca. 8 \n\nZentimeter Klingenlänge bei sich; in der Küche der Gartenlaube verwahrte er \n\nauf einem Schrank in einer Plastikschachtel einen mit 5 Kartuschen geladenen \n\nSchreckschussrevolver nebst weiterer Munition. \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nb) Diese Feststellungen tragen nicht den Schuldspruch wegen bewaffne-\n\nten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 a \n\nAbs. 2 Nr. 2 BtMG). \n\nDas Sichverschaffen setzt wie der Erwerb voraus, dass der Täter die tat-\n\nsächliche Verfügungsgewalt mit der Möglichkeit und dem Willen erlangt, über \n\ndie Sache als eigene zu verfügen (Weber, BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn. 1113, 1055 \n\nm. w. N.). Danach hat sich der Angeklagte das verwahrte Kokain nicht ver-\n\nschafft. Nach dem Willen der Überbringer hat es dem Angeklagten nicht freige-\n\nstanden, in irgendeiner Weise über das Kokain zu verfügen. Ebenso wenig hat \n\ner sich die Verfügungsgewalt hierüber aus eigenem Willensentschluss ange-\n\nmaßt. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend aus-\n\nführt, ändert hieran auch der Umstand nichts, dass der Angeklagte aus der zu \n\nverwahrenden Gesamtmenge 25 g als Entlohnung erhalten sollte. Der Ange-\n\nklagte ist weder ermächtigt gewesen, diese Teilmenge während der Verwahr-\n\nzeit selbst auszusondern, noch hat er dies aus eigenem Entschluss getan. \n\nMit der Aufhebung des Schuldspruchs in diesem Fall entfällt die entspre-\n\nchende Einzelstrafe sowie die Gesamtstrafe. \n\n2. Auf die Revision des Angeklagten aufzuheben sind darüber hinaus \n\nauch die Einzelstrafen, die das Landgericht für die 30 Taten des Handeltreibens \n\nmit Betäubungsmitteln festgesetzt hat (Fälle II 1 und 2). \n\n12 \n\na) Das Landgericht hat gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten fest-\n\ngestellt und ist daher von besonders schweren Fällen nach § 29 Abs. 3 Satz 2 \n\nNr. 1 BtMG ausgegangen. Dessen Strafrahmen hat es nach §§ 21, 49 Abs. 1 \n\nStGB ermäßigt, weil nicht auszuschließen sei, dass der Angeklagte zum Zeit-\n\npunkt der Begehung der Taten in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermin-\n\ndert war. Anschließend hat es \"den vertypten Strafmilderungsgrund des § 31 \n\nBtMG angewandt\". Aufgrund weiterer Erwägungen zur \"Strafzumessung\" ge-\n\nlangt es zu Freiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten. \n\n13 \n\nb) Danach ist zu besorgen, dass den Einzelstrafen eine fehlerhafte Straf-\n\nrahmenwahl zugrunde liegt. Bejaht der Tatrichter einen besonders schweren \n\nFall trotz des Vorliegens eines vertypten Strafmilderungsgrunds, so müssen \n\nseine Darlegungen dem Revisionsgericht grundsätzlich erkennbar machen, \n\ndass er sich bewusst ist, trotz Verwirklichung des Regelbeispieles wegen dieses \n\nMilderungsgrundes - allein oder in Zusammenhang mit anderen Umständen - \n\nentweder den besonders schweren Fall verneinen oder aber den Strafrahmen \n\ndes besonders schweren Falls gemäß § 49 StGB mildern zu können (BGH \n\nNStZ 1990, 595; StV 1999, 490). Zureichende Erwägungen hierzu hat die \n\nKammer nicht angestellt, obwohl dies angesichts zweier vertypter Milderungs-\n\ngründe geboten war. \n\n14 \n\nc) Auch ausgehend von einem besonders schweren Fall nach § 29 Abs. \n\n3 Satz 2 Nr. 1 BtMG ist die Bemessung der Einzelstrafen nicht ohne Rechtsfeh-\n\nler. §§ 31 BtMG, 49 Abs. 2 StGB erlauben es dem Gericht, ein erhöhtes Min-\n\ndestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe auf das gesetzliche Mindestmaß zu-\n\nrückzuführen. Dies gilt auch dann, wenn es den Strafrahmen bereits aus ande-\n\nrem Grund gemildert hat, etwa auf Grund des vorrangig zu prüfenden § 49 Abs. \n\n1 StGB (Fischer, StGB 56. Aufl. § 49 Rdn. 5; § 50 Rdn. 7 m. w. N.). Von der \n\nMilderungsmöglichkeit des § 49 Abs. 2 StGB Gebrauch zu machen steht im \n\nErmessen des Gerichts; es kann den vertypten Grund stattdessen auch als all-\n\ngemeinen Strafmilderungsgrund berücksichtigen. In welcher Weise die Kammer \n\nihr Ermessen ausgeübt hat, teilen die Urteilsgründe indes nicht mit. Es bleibt \n\noffen, ob sie das nach § 29 Abs. 3 BtMG, §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB errech-\n\nnete (erhöhte) Mindestmaß nochmals abgesenkt oder dieses beibehalten hat. \n\nHierdurch ist der Angeklagte beschwert, denn es ist nicht auszuschließen, dass \n\ndas Landgericht von einer erhöhten Strafrahmengrenze ausgegangen ist, ohne \n\nderen Absenken auf das gesetzliche Mindestmaß gemäß §§ 31 BtMG, 49 Abs. \n\n2 StGB zu erwägen. Dies kann sich auf die Bemessung der Einzelstrafen aus-\n\ngewirkt haben. \n\n3. Schließlich hat auch der Maßregelausspruch keinen Bestand. \n\na) Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-\n\nhungsanstalt begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\nDas Landgericht hat zwar bei der Erörterung des Maßregelausspruchs \n\nfestgestellt, der Angeklagte sei drogenabhängig; seine Sucht und der hiervon \n\nausgehende Beschaffungsdruck seien ursächlich für die abzuurteilenden Taten \n\ngewesen. Dies steht jedoch im Widerspruch zu den Darlegungen zu § 21 StGB. \n\nDanach konnte das Landgericht eine verminderte Steuerungsfähigkeit des An-\n\ngeklagten bei Begehung der Taten wegen verbliebener Zweifel an einer Abhän-\n\ngigkeit und am Bestehen eines Beschaffungsdrucks lediglich nicht ausschlie-\n\nßen. \n\n15 \n\n16 \n\n17 \n\n18 \n\nDie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 Satz 1 StGB \n\nsetzt indes die sichere Feststellung eines Hangs voraus, berauschende Mittel \n\nim Übermaß zu sich zu nehmen. Kann dieser Hang lediglich nicht ausgeschlos-\n\nsen werden, so ist für eine Unterbringung kein Raum (BGH NStZ-RR 2003, \n\n106, 107). Die widersprüchlichen Feststellungen hierzu vermögen somit die \n\nMaßregelanordnung nicht zu tragen. \n\n19 \n\n20 \n\nWird die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu Unrecht angeord-\n\nnet, ist der Angeklagte hierdurch auch beschwert. \n\nb) Überdies hat das Landgericht § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB nicht beachtet. \n\nNach dieser Vorschrift soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in ei-\n\nner Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jah-\n\nren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist; da-\n\nbei ist dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und \n\neiner anschließenden Unterbringung eine Entscheidung über die Aussetzung \n\nder Reststrafe zur Bewährung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist. Auch \n\ndurch die Nichtanwendung von § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB ist der Angeklagte be-\n\nschwert, weil die von § 67 Abs. 1 StGB abweichende Vollstreckungsreihenfolge \n\nauch der Sicherung des Therapieerfolges dient und bei dessen Eintritt die Mög-\n\nlichkeit besteht, dass der Angeklagte unter Anrechnung der Unterbringungs-\n\ndauer schon zum Halbstrafenzeitpunkt entlassen wird (BGH, Beschl. vom \n\n21. August 2007 - 3 StR 263/07; vgl. Fischer aaO § 67 Rdn. 10). \n\n21 \n\n4. Im Übrigen hat die revisionsrechtliche Prüfung des angefochtenen Ur-\n\nteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dessen wei-\n\ntergehendes Rechtsmittel erweist sich daher als unbegründet. \n\n22 \n\n23 \n\nII. Revision der Staatsanwaltschaft \n\n1. Auch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des \n\nSchuldspruchs im Fall II 3, der zugehörigen Einzelstrafe und der Gesamtstrafe. \n\n24 \n\na) Rechtsfehlerfrei ist zwar die Auffassung des Landgerichts, der Ange-\n\nklagte habe sich durch die Verwahrung des Teils des Kokaingemischs, den sei-\n\nne Auftraggeber nach Abholung der Betäubungsmittel selbst gewinnbringend \n\nveräußern wollten, lediglich der Beihilfe zu deren Betäubungsmittelhandel in \n\nnicht geringer Menge schuldig gemacht. \n\n25 \n\nFür die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme gelten auch im Be-\n\ntäubungsmittelrecht die Grundsätze des allgemeinen Strafrechts (BGHSt 51, \n\n219, 221). Es bedarf einer wertenden Betrachtung aller von der Vorstellung der \n\nBeteiligten umfassten Umstände; wesentliche Kriterien können das eigene Inte-\n\nresse am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder \n\nwenigstens der Wille hierzu sein (Fischer aaO vor § 25 Rdn. 4 m. w. N.). Bei \n\nder Einbindung in Umsatzgeschäfte kommt es darauf an, welche Bedeutung der \n\nkonkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt \n\n(BGH aaO S. 222 f.). Nicht ausschlaggebend ist die Frage der Entlohnung. \n\nKann der Beteiligte, wie etwa ein reiner Kurier, auf das eigentliche Umsatzge-\n\nschäft keinen Einfluss nehmen, so ist er Gehilfe, auch wenn er für seine Tätig-\n\nkeit entlohnt wird (BGH aaO S. 223). \n\n26 \n\nNach diesen Maßstäben hat das Landgericht die Tathandlung des Ange-\n\nklagten insoweit zutreffend nur als Beihilfe bewertet. Die dem Angeklagten ob-\n\nliegende kurzfristige Verwahrung war im Rahmen des von seinen Auftragge-\n\nbern geplanten Verkaufs der Kokainmenge erkennbar von untergeordneter Be-\n\ndeutung. In die Verkäufe selbst sollte der Angeklagte nicht eingebunden sein, \n\nLieferanten und Abnehmer blieben ihm unbekannt. Auch ein eigenes Interesse \n\ndes Angeklagten an der Veräußerung des Kokains bestand nicht, da die ihm \n\nzugesagte Entlohnung nicht von einem Verkaufserfolg abhängen sollte. Seine \n\nStellung kam der eines reinen Kuriers gleich. \n\n27 \n\nb) Indes hat das Landgericht nicht bedacht, dass für das Handeltreiben \n\nmit Betäubungsmitteln schon deren absatzorientierte Beschaffung genügt. Der \n\nTatbestand ist bereits dann erfüllt, wenn der Täter einen Dritten ernsthaft ver-\n\npflichtet hat, ihm die zur Veräußerung bestimmten Betäubungsmittel zu liefern \n\n(Weber aaO Rdn. 343, 331). Dies kann hier hinsichtlich der dem Angeklagten \n\nversprochenen 25 Gramm des Kokaingemischs der Fall sein. Dass sich der \n\nAngeklagte diese versprechen ließ, um sie ganz oder teilweise zu veräußern, \n\nliegt nach den Feststellungen nahe. Hiermit hätte sich das Landgericht ausei-\n\nnandersetzen müssen. \n\n28 \n\n2. Ebenfalls auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufzuheben ist der \n\nStrafausspruch im Übrigen. Die Zubilligung der Strafmilderung nach § 31 Nr. 1 \n\nBtMG ist nicht frei von Rechtsfehlern, die den Angeklagten begünstigen. \n\n29 \n\nDas Landgericht stellt fest, dass der Angeklagte die Zeugen H. und \n\nR. als Lieferanten des in den Fällen II 1 und 2 veräußerten und als Über-\n\nbringer des im Fall II 3 verwahrten Kokains bezeichnet hat. Es hält diese Aus-\n\nsage insbesondere deshalb für glaubwürdig, weil beim Angeklagten kein Motiv \n\nerkennbar sei, die Zeugen zu Unrecht zu belasten. Selbst wenn Zweifel an der \n\nvollumfänglichen Richtigkeit der Darstellung des Angeklagten bestünden, ließen \n\nsich diese nicht zur sicheren Gewissheit der Strafkammer widerlegen. \n\n30 \n\nDies lässt besorgen, dass das Landgericht die rechtlichen Anforderungen \n\nan die Feststellung eines Aufklärungserfolgs im Sinne von § 31 Nr. 1 BtMG ver-\n\nkannt hat. Ein Aufklärungserfolg setzt voraus, dass die Strafverfolgungsbehör-\n\nden auf Grund der Angaben des Angeklagten abgesicherte Erkenntnisse zu \n\nTatgenossen und deren Tatbeiträgen gewonnen haben. Für die Frage, ob ein \n\nAufklärungserfolg vorliegt, kommt es entscheidend auf die Überzeugung des \n\nTatrichters in der Hauptverhandlung an; der Zweifelssatz ist nicht anzuwenden \n\n(BGH NStZ 2003, 162 m. w. N.). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der \n\nbelastenden Aussage ist es regelmäßig ein wesentlicher Gesichtspunkt, ob sich \n\nder Angeklagte hierdurch in seinem Verfahren im Hinblick auf § 31 BtMG ent-\n\nlasten wollte (vgl. Weber, BtMG 3. Aufl. § 31 Rdn. 142 m. w. N.). \n\n31 \n\nDamit, dass ein Bemühen um Strafmilderung Beweggrund des Angeklag-\n\nten für die Belastung der Zeugen gewesen sein könnte, hat sich das Landge-\n\nricht indes nicht auseinandergesetzt. Naheliegend wäre dies auch deshalb ge-\n\nwesen, weil die weiteren Darlegungen ohnehin auf Zweifel des Landgerichts an \n\nder Glaubhaftigkeit der Aussage schließen lassen. Solche Zweifel hätten auch \n\nschon für sich die Feststellung eines Aufklärungserfolgs ausgeschlossen. \n\n32 \n\n3. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt gemäß § 301 StPO weiter \n\nzur Aufhebung des Urteils im Ausspruch über die Maßregel, da die Anordnung \n\nder Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt rechtsfehlerhaft \n\nist (oben I. 3.). \n\n33 \n\nIhr Rechtsmittel erfasst - auch wenn es, wie der Vertreter der Bundesan-\n\nwaltschaft in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt hat, auf \n\ndas Fehlen einer Entscheidung zur Vollstreckungsreihenfolge beschränkt sein \n\nsollte - die Anordnung der Maßregel insgesamt; die Beschränkung auf die un-\n\nterbliebene Entscheidung über die Reihenfolge der Vollstreckung gemäß § 67 \n\nAbs. 2 Satz 2 StGB wäre nicht wirksam, da nach den tatrichterlichen Feststel-\n\nlungen schon Zweifel blieben, ob beim Angeklagten der Hang besteht, berau-\n\nschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 48). \n\n34 \n\n35 \n\n36 \n\n37 \n\n4. Schließlich hat die Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg, soweit das \n\nLandgericht von der Anordnung des Verfalls von Wertersatz abgesehen hat. \n\nDas Landgericht hat dies damit begründet, dass der Wert des Erlangten \n\nim Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist (§ 73 c Abs. 1 Satz 2 \n\nStGB). Im Gegensatz dazu hat es an anderer Stelle im Urteil ausdrücklich fest-\n\ngestellt, dass beim Angeklagten eine erhebliche Summe Bargeld in szenetypi-\n\nscher Stückelung sichergestellt worden sei. \n\nIII. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: \n\n1. Hinsichtlich der dem Angeklagten versprochenen Teilmenge aus dem \n\nverwahrten Kokaingemisch (oben II. 1. b) sind mehrere Fallgestaltungen denk-\n\nbar. \n\n38 \n\na) Schiede insoweit nach den neuen Feststellungen ein Handeltreiben \n\ndes Angeklagten aus, bliebe Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; die Beihilfe zum Handeltreiben mit Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge stünde hiermit in Tateinheit. Eine Ver-\n\nurteilung allein wegen Beihilfe zum Handeltreiben würde den Unrechtsgehalt \n\nder Tat nicht erschöpfen, weil darin nicht zum Ausdruck käme, dass der Ange-\n\nklagte die Verfügungsmacht über das Betäubungsmittel innehatte (Weber aaO \n\n§ 29 Rdn. 1244 m. w. N.). \n\n39 \n\nb) Hätte der Angeklagte mit einer Menge Handel getrieben, welche die \n\nQualifikation des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nicht erreicht, träte zum Besitz von \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge nebst Beihilfe zum Betäubungsmit-\n\ntelhandel in nicht geringer Menge tateinheitlich ein Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 (i. V. m. Abs. 3 Satz 2 Nr. 1) BtMG hinzu. \n\nHinter andere, nicht zum Verbrechen aufgestufte Begehungsformen tritt der \n\nBesitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 \n\nBtMG nicht zurück (Weber aaO § 29 a Rdn. 170 m. w. N.). \n\n40 \n\nc) Hätte der Angeklagte dagegen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge Handel getrieben, bestünde zwar Tateinheit mit einer Beihilfe zum Han-\n\ndeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, da jeweils ein ande-\n\nrer Teil der Gesamtmenge betroffen wäre. Indes träte der Besitz von Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge zurück; im Verhältnis zu anderen Bege-\n\nhungsformen, die ihrerseits Verbrechen sind, bleibt der Besitz Auffangtatbe-\n\nstand, weil er gegenüber den anderen Alternativen des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 \n\nBtMG geringeren Unrechtsgehalt aufweist (Weber aaO § 29 Rdn. 1249 f.; \n\n§ 29 a Rdn. 172 jew. m. w. N.). \n\n41 \n\n2. Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt ein Mitsichführen des Gegens-\n\ntands, also dessen Griffnähe voraus. Wird der Gegenstand, wie hier der \n\nSchreckschussrevolver, in einem anderen Raum in einem Behältnis verwahrt, \n\nist Griffnähe nicht ohne weiteres gegeben; es bedarf einer konkreten Darlegung \n\nder räumlichen Verhältnisse (BGH NStZ 2000, 433). Einen mitgeführten Ge-\n\ngenstand, der keine Schusswaffe ist, muss der Täter zur Verletzung von Per- \n\nsonen bestimmt haben. Dies ist hinsichtlich des Klappmessers nicht festgestellt; \n\nbei einem Messer der beschriebenen Art liegt dies auch nicht so nahe, dass auf \n\nAusführungen dazu verzichtet werden könnte (vgl. BGHSt 43, 266, 267 f.). \n\nVRiBGH Becker Sost-Scheible \nund RiBGH von Lienen \nbefinden sich im Urlaub \nund sind daher gehindert \nzu unterschreiben. \nSost-Scheible \n\n Schäfer Mayer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_224-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-13/3-str-224-09","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":5},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_224-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_224-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-13/3-str-224-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_224-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:46:38.531326+00:00"}}