{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-07-16","aktenzeichen":"3 StR 206/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 206/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Juli 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juli 2009 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Lübeck vom 11. Dezember 2008 - soweit es ihn betrifft - im \n\nMaßregelausspruch der Sicherungsverwahrung mit den zugehö-\n\nrigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an \n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räube-\n\nrischer Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen und mit unerlaubtem \n\nBesitz einer halbautomatischen Kurzwaffe sowie wegen Brandstiftung zur Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und acht Monaten verurteilt, die Siche-\n\nrungsverwahrung angeordnet sowie eine Selbstladepistole und weitere Gegens-\n\ntände eingezogen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die \n\nSachrüge gestützten Revision. \n\n2 \n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nzum Schuldspruch, zum Strafausspruch und zur Einziehungsanordnung keinen \n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Je-\n\ndoch bestehen gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung durchgreifen-\n\nde rechtliche Bedenken. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner An-\n\ntragsschrift ausgeführt: \n\n\"Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB kann \n\nkeinen Bestand haben. Es fehlt an einer hinreichenden Darlegung der \n\nVoraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 66 Abs. 3 Nr. 3 StGB. \n\nDie auf den Ausführungen des Sachverständigen basierenden Erwägun-\n\ngen des Gerichts zum 'Hang' des Angeklagten (UA S. 44, 45) befassen \n\nsich allein mit dessen verfestigten Verhalten, Geld durch Manipulation \n\nbzw. Täuschung zu erhalten. In dieses eingeschliffene Verhaltensmuster \n\nfügt sich die als Vortat im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB herangezo-\n\ngene Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung durch das Landge-\n\nricht Kaiserslautern (UA S. 44) nicht ein. Diese Tat diente nach den Fest-\n\nstellungen (UA S. 5, 6) nicht dem (sonstigen) Ziel des Angeklagten, sich \n\nauf kriminelle Weise Geld zu verschaffen. Zwar können auch solche Ta-\n\nten, die verschiedene Rechtsgüter verletzen, als Symptomtaten heran-\n\ngezogen werden, um die formellen Voraussetzungen der Sicherungs-\n\nverwahrung zu begründen. Jedoch ist in diesem Fall ihr Indizwert für ei-\n\nnen verbrecherischen Hang des Täters besonders sorgfältig zu prüfen \n\nund zu begründen (Senat, Urteil vom 6. Juni 2002 - 3 StR 113/02 - in \n\nNStZ 2002, 537 f.). Daran fehlt es hier. Diese Lücke muss zur Aufhebung \n\nder Anordnung der Sicherungsverwahrung führen. Denn es dürfen nur \n\nsolche Taten der Entscheidung zugrunde gelegt werden, die \n\nSymptomcharakter haben. Nur diese sind in die nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 \n\nStGB vorzunehmende Gesamtwürdigung einzubeziehen (vgl. Senat, Be-\n\nschluss vom 23. November 2000 - 3 StR 353/00 - in NStZ-RR 2001, \n\n103 f. m. w. N.). Die Verurteilung durch das Landgericht Landau wegen \n\nmehrerer Betrugstaten vermag die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. \n\n1 StGB nicht zu begründen (§ 66 Abs. 4 Satz 1 StGB).\" \n\n3 \n\nDem schließt sich der Senat an. Zur Heranziehung von Betrugstaten als \n\nGrundlage für die Anordnung von Sicherungsverwahrung verweist der Senat \n\nauf die Entscheidung BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 6. \n\nBecker Pfister von Lienen \n\n Hubert Mayer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-16/3-str-206-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-16/3-str-206-09","retrieved":"2026-07-10 19:43:31.329573+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-07-16/3-str-206-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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