{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-05-19","aktenzeichen":"3 StR 191/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 191/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Mai 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 19. Mai \n\n2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Düsseldorf von 19. Dezember 2008 im Maßregelaus-\n\nspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine Strafkammer des Landgerichts Krefeld zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 28. Februar 2008 \n\nwegen Totschlags und wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährli-\n\ncher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei-\n\nzehn Jahren verurteilt und außerdem Sicherungsverwahrung angeordnet. Auf \n\ndie Revision des Angeklagten hob der Senat mit Beschluss vom 17. Juli 2008 \n\n(vgl. NStZ-RR 2008, 335) diese Entscheidung im Rechtsfolgenausspruch mit \n\nden Feststellungen auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung an das Landgericht zurück. Dieses hat den Angeklagten nunmehr \n\nmit dem angefochtenen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und \n\nsechs Monaten verurteilt und erneut die Unterbringung in der Sicherungsver-\n\nwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit sei-\n\nner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. \n\n2 \n\n3 \n\nDas Rechtsmittel hat zum Maßregelausspruch Erfolg. Im Übrigen ist es \n\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 2 \n\nStGB hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat bei der vorrangig \n\nanzustellenden Prüfung, ob der Gefährlichkeit des Angeklagten nicht allein \n\ndurch eine andere Maßregel begegnet werden kann (§ 72 Abs. 1 StGB), des-\n\nsen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) mit rechtlich unzu-\n\nreichender Begründung abgelehnt. \n\n4 \n\na) Der u. a. wegen Gewaltdelikten vorbestrafte Angeklagte konsumierte \n\nseit seiner Jugend bis zu seiner Festnahme in vorliegender Sache regelmäßig \n\nund massiv Cannabis und Alkohol. Er hielt sich seit Jahren im Obdachlosen- \n\nund Alkoholikermilieu auf. Zeugenaussagen zufolge war er häufiger volltrunken. \n\nInsbesondere unter dem Einfluss von Alkohol, allerdings auch in nüchternem \n\nZustand, kam es in der Vergangenheit zu vielfachen, teils erheblichen gewalt-\n\nsamen Übergriffen gegen seine frühere Ehefrau, seine Stiefkinder und später \n\ngegen seine Lebensgefährtin. Auch bei Begehung der vorliegenden Taten war \n\nder Angeklagte erheblich alkoholisiert. \n\n5 \n\nDas sachverständig beratene Landgericht hat in allen Fällen rechtsfehler-\n\nfrei eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB \n\ninfolge eines Zusammenwirkens der alkoholischen Beeinflussung bei Tatbege-\n\nhung und einer beim Angeklagten vorliegenden dissozialen Persönlichkeitsak-\n\nzentuierung nicht auszuschließen vermocht. Die Voraussetzungen des § 64 \n\nStGB hat das Landgericht abgelehnt. Es hat zunächst offen gelassen, ob beim \n\nAngeklagten ein Hang zum übermäßigen Konsum von Rauschmitteln vorliegt \n\nund hat sodann - einen Hang unterstellend - in Übereinstimmung mit der psy-\n\nchiatrischen Sachverständigen angenommen, dass zwischen den abgeurteilten \n\nTaten und einem Hang des Angeklagten zu übermäßigem Alkoholgenuss je-\n\ndenfalls ein symptomatischer Zusammenhang nicht bestehe. Die Taten gingen \n\nnicht auf einen solchen Hang zurück, sondern seien vielmehr Ausdruck der dis-\n\nsozialen Wesensart des Angeklagten. \n\n6 \n\nb) Diese Begründung trägt das Absehen von einer Maßregelanordnung \n\nnach § 64 StGB nicht. Bei seiner Bewertung ist das Landgericht von einem zu \n\nengen und deshalb rechtsfehlerhaften Verständnis von dem erforderlichen \n\nsymptomatischen Zusammenhang zwischen einem Hang zum übermäßigen \n\nKonsum von Rauschmitteln und der Anlasstat des Täters ausgegangen. Nach \n\nständiger Rechtsprechung ist nicht erforderlich, dass der Hang die alleinige Ur-\n\nsache für die Anlasstat ist. Vielmehr ist ein solcher Zusammenhang auch dann \n\nzu bejahen, wenn der Hang neben anderen Umständen mit dazu beigetragen \n\nhat, dass der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat und dies \n\nbei unverändertem Suchtverhalten auch für die Zukunft zu besorgen ist (vgl. \n\nBGH NStZ-RR 2004, 78 f. m. w. N.). \n\n7 \n\nSo liegt es hier. Das Landgericht hat zur Begründung der erheblich ver-\n\nminderten Steuerungsfähigkeit auch auf die Alkoholisierung des Angeklagten \n\nzur Tatzeit abgestellt, so dass sich deren Mitursächlichkeit für die Begehung der \n\nTaten von selbst versteht. Es drängt sich darüber hinaus nach den vom Land-\n\ngericht zum Konsumverhalten des Angeklagten getroffenen Feststellungen auf, \n\ndass die zur Tatzeit vorliegende Alkoholisierung des Angeklagten auf einen \n\nHang zum übermäßigen Konsum alkoholischer Getränke zurückzuführen ist. \n\n8 \n\n2. Erweist sich danach die Ablehnung einer Maßregelanordnung nach \n\n§ 64 StGB als rechtsfehlerhaft, so ist damit zugleich der Unterbringung in der \n\nSicherungsverwahrung die Grundlage entzogen (§ 72 Abs. 1 Satz 1 StGB). Der \n\nSenat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer, wäre sie vom Vorliegen \n\neines Hanges ausgegangen und hätte sie den Anlasstaten Symptomwert für \n\nden Hang zugeschrieben, nicht nur die Gefahrprognose, sondern auch eine \n\nhinreichend konkrete Aussicht auf eine erfolgreiche Suchtbehandlung und eine \n\ndamit einhergehende deutliche Verringerung der Tätergefährlichkeit bejaht hät-\n\nte, zumal zwischen der Persönlichkeitsakzentuierung des Angeklagten und sei-\n\nnem Rauschmittelkonsum nach den Feststellungen durchaus Wechselwirkun-\n\ngen bestehen. \n\n9 \n\n3. Danach muss über die Frage der Maßregelanordnung nach § 66 und \n\n§ 64 StGB neu verhandelt und entschieden werden. Der neue Tatrichter wird \n\ndabei zu beachten haben, dass Unsicherheiten über den Erfolg allein der milde-\n\nren Maßregel zur kumulativen Anordnung von Maßregeln führen (vgl. BGH StV \n\n2007, 633). \n\n10 \n\nFür die neue Hauptverhandlung wird es sich empfehlen, einen anderen \n\nSachverständigen beizuziehen. \n\n11 \n\n4. Der Senat hat von § 354 Abs. 2 2. Halbs. StPO Gebrauch gemacht \n\nund die Sache an ein anderes Landgericht zurückverwiesen. \n\nBecker Pfister Sost-Scheible \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-19/3-str-191-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-19/3-str-191-09","retrieved":"2026-07-10 19:32:58.133250+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-05-19/3-str-191-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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