{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_178-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-09-01","aktenzeichen":"3 StR 178/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 178/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. September 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 4. auf dessen Antrag - am \n\n1. September 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Kleve vom 16. Dezember 2008 mit den zugehörigen \n\nFeststellungen aufgehoben, \n\na) soweit der Angeklagte wegen Untreue (Tat vom 7. April \n\n2005) verurteilt ist, \n\nb) im Ausspruch über die beiden Gesamtstrafen. \n\n2. Der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils wird im Übrigen \n\ndahin berichtigt, dass die Bezeichnung der Taten als \"ge-\n\nwerbsmäßig\" entfällt. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n4. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"gewerbsmäßigen Betru-\n\nges sowie wegen gewerbsmäßiger Untreue in 27 Fällen\" unter Einbeziehung \n\nweiterer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mo-\n\nnaten sowie wegen \"gewerbsmäßigen Betruges in 4 Fällen und gewerbsmäßi-\n\nger Untreue in einem weiteren Fall\" unter Einbeziehung einer weiteren Einzel-\n\nstrafe zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hier-\n\ngegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen sowie der \n\nallgemeinen Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat den aus der Entschei-\n\ndungsformel ersichtlichen Teilerfolg. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Eine Untreuetat zum Nachteil der Frau G. vom 7. April 2005, \n\nfür die das Landgericht eine Einzelstrafe von einem Jahr verhängt hat, ist in der \n\nAufstellung der Taten in den Urteilsgründen (UA S. 29, 30) nicht enthalten und \n\ndamit nicht festgestellt. Dies kann nur der neue Tatrichter nachholen. \n\n2. Die gewerbsmäßige Begehungsweise der Betrugs- und der übrigen \n\nUntreuetaten (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB i. V. m. § 266 Abs. 2 StGB) ist \n\nrechtsfehlerfrei festgestellt. Sie findet indes, da es sich um ein Regelbeispiel für \n\ndie Annahme eines besonders schweren Falls handelt, keine Aufnahme in die \n\nUrteilsformel (Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 260 Rdn. 25 m. w. N.). Der Se-\n\nnat hat den Schuldspruch insoweit berichtigt. \n\n4 \n\n3. Während die Zumessung der verbleibenden Einzelstrafen keinen \n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, hält die Gesamtstrafen-\n\nbildung rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat bei der Bil-\n\ndung zweier Gesamtstrafen verkannt, dass der Verurteilung durch das Landge-\n\nricht Kleve vom 21. Juli 2006 keine Zäsurwirkung zukommt. \n\n5 \n\nDie hier abzuurteilenden Taten beging der Angeklagte überwiegend vor, \n\nteilweise auch nach der Verurteilung durch das Landgericht Kleve vom 21. Juli \n\n2006. In diesem Urteil war der Angeklagte wegen fünf Betrugstaten und wegen \n\neiner Unterschlagung verurteilt worden. Auf die dagegen gerichtete Revision \n\ndes Angeklagten hatte der Senat dieses Urteil mit Beschluss vom 9. Januar \n\n2007 bezüglich der Verurteilung wegen Unterschlagung sowie im Ausspruch \n\nüber die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die \n\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Erst nach \n\nBegehung sämtlicher hier verfahrensgegenständlicher Taten hat das Landge-\n\nricht Kleve sodann im zweiten Verfahrensdurchgang durch Urteil vom 25. Juni \n\n2007 - erkennbar nach Einstellung des Verfahrens wegen des Vorwurfs der Un-\n\nterschlagung - aufgrund der verbliebenen fünf Einzelstrafen wegen Betrugs auf \n\neine neue Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren erkannt. Danach ist in einer \n\nweiteren Sache durch Urteil des Landgerichts Kleve (vom 23. November 2007 \n\noder vom 18. Dezember 2007) aus diesen fünf Einzelstrafen sowie einer Ein-\n\nzelstrafe von acht Monaten wegen einer bereits im November/Dezember 1997 \n\nbegangenen Betrugstat eine neue Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Mo-\n\nnaten gebildet worden. \n\n6 \n\nNach diesen Feststellungen liegen die Voraussetzungen dafür vor, dass \n\naus sämtlichen Einzelstrafen der hier abzuurteilenden Taten sowie aus den \n\nEinzelstrafen für die vorbezeichneten früheren Taten (unter Auflösung der im \n\nUrteil des Landgerichts Kleve vom 23. November 2007 oder vom 18. Dezember \n\n2007 gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe) eine einzige Gesamtstrafe gebildet wer-\n\nden muss. Voraussetzung für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung ist ge-\n\nmäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB, dass die später abzuurteilenden Taten \"vor der \n\nfrüheren Verurteilung\" begangen worden sind. Für die Auslegung der Worte \n\n\"vor der früheren Verurteilung\" begangen kommt es auf die letzte tatrichterliche \n\nEntscheidung zur Schuld- oder Straffrage an (vgl. Rissing-van Saan in LK \n\n12. Aufl. § 55 Rdn. 6). Dies war in dem ersten vor dem Landgericht Kleve ge-\n\ngen den Angeklagten geführten Strafverfahren das nach Teilaufhebung ergan-\n\ngene zweite Urteil vom 25. Juni 2007, da dieses eine Sachentscheidung im \n\nSinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB enthielt. Hierfür genügt auch eine Entschei-\n\ndung über die Bildung einer Gesamtstrafe, wenn sie - wie hier - aufgrund einer \n\ntatrichterlichen Verhandlung ergangen ist (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 55 \n\nRdn. 7). \n\n7 \n\nBei der vom Tatrichter vorzunehmenden Bildung einer einheitlichen Ge-\n\nsamtstrafe wird auch zu klären sein, ob die Einzelstrafe von acht Monaten we-\n\ngen der Betrugstat im November/Dezember 1997 durch Urteil des Landgerichts \n\nKleve vom 18. Dezember 2007 (so die Entscheidungsformel der angegriffenen \n\nEntscheidung) oder vom 23. November 2007 (so UA S. 12) verhängt worden \n\nist. \n\nSost-Scheible Pfister Hubert \n\n Schäfer Mayer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_178-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-01/3-str-178-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_178-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_178-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-01/3-str-178-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_178-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:50:30.558992+00:00"}}