{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_177-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-05-26","aktenzeichen":"3 StR 177/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 177/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Mai 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Raubes u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 26. Mai \n\n2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Duisburg vom 18. Dezember 2008 im Strafausspruch da-\n\nhin geändert, dass der Angeklagte unter Einbeziehung des Ur-\n\nteils des Amtsgerichts Duisburg vom 7. Dezember 2006 - 88 Ls \n\n205 Js 457/06 (211/06) - sowie des gegen ihn ergangenen Ur-\n\nteils des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 19. September \n\n2006 zu einer einheitlichen Jugendstrafe von drei Jahren und \n\nvier Monaten verurteilt wird. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tatein-\n\nheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung des Urteils des \n\nAmtsgerichts Duisburg vom 7. Dezember 2006 - 88 Ls 205 Js 457/06 (211/06) - \n\nzu einer einheitlichen Jugendstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. \n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das \n\nRechtsmittel führt zu einer Änderung des Strafausspruchs dahin, dass auch das \n\ngegen \n\nihn ergangene Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom \n\n19. September 2006 einbezogen wird; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne \n\ndes § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld-\n\nspruch keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben. Allein der \n\nStrafausspruch ist insofern rechtsfehlerhaft, als das Landgericht nicht auch \n\nüber die Einbeziehung des gegen den Angeklagten ergangenen Urteils des \n\nAmtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 19. September 2006, dessen Aktenzeichen \n\nnicht mitgeteilt wird, entschieden hat, mit dem dieser verwarnt und zur Erbrin-\n\ngung einer Arbeitsleistung von 30 Stunden angewiesen wurde. Nach den Ur-\n\nteilsfeststellungen sind die erteilte Weisung sowie der wegen deren Nichtbefol-\n\ngung angeordnete Jugendarrest von vier Wochen noch nicht erledigt, so dass \n\nsie hätten einbezogen werden können (§ 31 Abs. 2 Satz 1 JGG). Ob sich das \n\nLandgericht dieser Möglichkeit und einer auch insoweit einheitlichen Rechtsfol-\n\ngenverhängung bewusst gewesen ist, ist den Urteilsgründen nicht zu entneh-\n\nmen (vgl. Eisenberg, JGG 13. Aufl. § 31 Rdn. 7 a, 66). \n\n3 \n\nDer Senat holt die gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG grundsätzlich erforderli-\n\nche Einbeziehung durch eine eigene Entscheidung gemäß § 354 Abs. 1 StPO \n\nnach (vgl. BGH, Beschl. vom 23. März 2000 - 4 StR 10/00 - insoweit in NStZ \n\n2000, 420 nicht abgedruckt). Unter Berücksichtigung der Höhe der verhängten \n\nJugendstrafe und der für deren Zumessung bestimmenden Umstände kann \n\nausgeschlossen werden, dass die Jugendkammer aus erzieherischen Gründen \n\ngemäß § 31 Abs. 3 JGG von der Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts \n\nDuisburg-Ruhrort vom 19. September 2006 abgesehen sowie - bei Vornahme \n\nder Einbeziehung - auf eine andere Jugendstrafe erkannt hätte. \n\nBecker Pfister Sost-Scheible \n\n Hubert Schäfer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_177-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-26/3-str-177-09","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_177-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_177-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-26/3-str-177-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_177-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:33:07.687737+00:00"}}