{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_168-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-08-13","aktenzeichen":"3 StR 168/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 168/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. August 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. August 2009 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nHannover vom 12. November 2008 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter Anstiftung zur \n\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe \n\nvon fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revisi-\n\non hat mit der allgemeinen Sachrüge Erfolg. \n\n2 \n\n3 \n\nDas Urteil muss wegen eines Rechtsfehlers in der Beweiswürdigung auf-\n\ngehoben werden. \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts übergab der Angeklagte in \n\nTarragona (Spanien) am 1. Dezember 2006 dem gesondert Verfolgten \n\nG. ca. zwei Kilogramm Kokain zum Transport nach Deutschland, wo er es \n\ngewinnbringend weiterverkaufen wollte. Der Kurier wurde nach dem Grenzüber-\n\ntritt in Frankreich gestellt. Er machte vor der französischen Polizei Angaben zu \n\nseinem Auftraggeber, die zur Identifizierung des Angeklagten führten. Der An-\n\ngeklagte wurde daraufhin am 3. April 2008 festgenommen und befindet sich \n\nseither in Untersuchungshaft. Am 29. Oktober 2008 wurde aufgrund eines Be-\n\nweisantrags der Verteidigung die Verlobte des Angeklagten in der Hauptver-\n\nhandlung als Zeugin vernommen. Sie bestätigte die Einlassung des den Tat-\n\nvorwurf bestreitenden Angeklagten und bekundete, dieser habe sich von Mitte \n\nNovember bis Mitte Dezember 2006 bei ihr in Deutschland aufgehalten. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Alibibekundung nicht für glaubhaft erachtet und \n\nhierzu ausgeführt: \"In entscheidendem Maße spricht gegen die Glaubhaftigkeit \n\ndieser entlastenden Angaben und die Glaubwürdigkeit der Zeugin So. \n\n , dass sie diese Angaben nicht zu einem sehr viel früheren Zeitpunkt ge-\n\nmacht hat. Der Angeklagte befindet sich seit dem 3. April 2008, also bereits \n\nmehrere Monate, in Untersuchungshaft. Er ist in ihrer Wohnung verhaftet wor-\n\nden. … Erst am 29.10.2008, dem 9. Verhandlungstag, kam es … zur Verneh-\n\nmung der Zeugin So. , die zuvor an jedem Sitzungstag als Zu-\n\nschauerin im Zuschauerraum der Verhandlung beiwohnte. Es ist nicht erklärlich, \n\nwarum sie sich nicht zu sehr viel früherer Zeit an die Polizei, die Staatsanwalt-\n\nschaft oder - am naheliegendsten - an die beiden Verteidiger ihres Verlobten \n\ngewandt hat, um dafür Sorge zu tragen, dass ihre entlastenden Angaben ge-\n\nrichtskundig werden.\" \n\n5 \n\nDiese Beweiswürdigung ist rechtfehlerhaft. Sie verstößt gegen den vom \n\nBundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung hervorgehobenen Grundsatz, \n\ndem zufolge die Unglaubwürdigkeit eines zur Verweigerung des Zeugnisses \n\nberechtigten Zeugen aus Rechtsgründen nicht daraus hergeleitet werden kann, \n\ndass dieser im Ermittlungsverfahren geschwiegen und erst in der Hauptver-\n\nhandlung seine entlastenden Angaben gemacht hat; denn selbst die Verweige-\n\nrung des Zeugnisses hätte nicht zum Nachteil des Angeklagten gewertet wer-\n\nden dürfen (BGH NStZ 1987, 182 unter Hinweis auf BGHSt 22, 113). Würde die \n\nTatsache, dass ein Zeugnisverweigerungsberechtigter von sich aus nichts zur \n\nAufklärung beigetragen hat, geprüft und gewertet, so könnte er von seinem \n\nSchweigerecht nicht mehr unbefangen Gebrauch machen, weil er befürchten \n\nmüsste, dass daraus später nachteilige Schlüsse zu Lasten des Angeklagten \n\ngezogen würden (BGHSt 34, 324, 327; BGH StV 2002, 4; NStZ 2003, 443; \n\nBeschl. vom 27. Januar 2009 - 3 StR 1/09). \n\n6 \n\nEine Ausnahme, wie sie in der Entscheidung BGHSt 34, 324, 327 f. für \n\nsolche Fälle anerkannt worden ist, in denen der Angehörige bereits zuvor ge-\n\ngenüber den Ermittlungsbehörden Angaben als Zeuge gemacht hatte, ohne die \n\nihm zu diesem Zeitpunkt bereits bekannten, den Angeklagten entlastenden \n\nUmstände vorzubringen, liegt hier nicht vor, da die Zeugin, wie das Landgericht \n\nausdrücklich hervorhebt, erstmals in der Hauptverhandlung vernommen worden \n\nist. \n\n7 \n\nDer Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem Rechts-\n\nfehler beruht. Dies folgt bereits aus der Formulierung des Landgerichts, der \n\nZeitpunkt der Aussage spreche \"in entscheidendem Maße\" gegen deren Glaub-\n\nhaftigkeit. Hinzu kommt die übrige Beweissituation. Zwar enthält die Beweis-\n\nwürdigung, von der beanstandeten Wertung abgesehen, keinen Rechtsfehler; \n\ndie Angriffe der Revision gegen die Verwertung der Aussagen des Drogenku-\n\nriers, die dieser in dem in Frankreich gegen ihn geführten Strafverfahren ge-\n\nmacht hat, gehen ebenso fehl wie die Behauptung, es sei zu einer Verletzung \n\ndes Konfrontationsrechts gekommen; indes ist die Beweislage jedenfalls nicht \n\nvon einer solchen Zahl belastender Indizien geprägt, die es dem Revisionsge-\n\nricht erlauben würde, davon auszugehen, der Tatrichter wäre auch ohne ein \n\nbestimmtes, von ihm rechtsfehlerhaft behandeltes Element seiner Beweiswür-\n\ndigung zur selben Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gelangt. Die \n\nSache muss deshalb erneut verhandelt werden. \n\nBecker Pfister Sost-Scheible \n\n Hubert Mayer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_168-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-13/3-str-168-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_168-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_168-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-13/3-str-168-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_168-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:48:36.554469+00:00"}}