{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-07-16","aktenzeichen":"3 StR 148/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n16. Juli 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n3 StR 148/09 \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juli 2009, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nBecker, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nPfister, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nSost-Scheible, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nHubert, \n\nMayer \n\n als beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten Y. , \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten K. , \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten M. , \n\nJustizamtsinspektor \n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Y. wird das Urteil des \n\nLandgerichts Hannover vom 4. September 2008, soweit es ihn \n\nbetrifft, im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafen mit den \n\nzugehörigen Feststellungen und mit der Maßgabe aufgehoben, \n\ndass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Ge-\n\nsamtstrafenbildung sowie über die Kosten des Rechtsmittels \n\nnach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. \n\n2. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das vorbezeichne-\n\nte Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellun-\n\ngen aufgehoben, \n\na) soweit der Angeklagte in zwei Fällen (Taten 3 und 6 der Ur-\n\nteilsgründe) wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge verurteilt wurde; \n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das vor-\n\nbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte we-\n\ngen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge in Tateinheit mit Beihilfe zur Einfuhr von Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge (Tat 5 der Urteilsgrün-\n\nde) sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge in drei weiteren Fällen verurteilt wird; \n\nb) im Ausspruch über die Einzelstrafe für die Tat 5 der Urteils-\n\ngründe sowie über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehö-\n\nrigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n4. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichne-\n\nte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, \n\na) bezüglich des Angeklagten Y. im Ausspruch über die \n\nGesamtfreiheitsstrafen; \n\nb) bezüglich aller Angeklagter im Ausspruch über die Entschä-\n\ndigung für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels \n\nund die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen \n\nAuslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen, hinsichtlich des Angeklagten Y. mit der \n\nMaßgabe, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung \n\nnach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. \n\n5. Die weitergehenden Revisionen aller Beschwerdeführer werden \n\nverworfen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Y. wegen Handeltreibens mit \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen unter Einbeziehung \n\nder Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamm \n\nvom 26. Mai 2004 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Mo-\n\nnaten sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Einfuhr von Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge, und wegen unerlaubten Besitzes von \n\nPatronenmunition für Schusswaffen mit gezogenen Läufen unter Einbeziehung \n\nder Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten aus dem Urteil des Land-\n\ngerichts Hannover vom 21. Dezember 2007 unter Auflösung der dort nachträg-\n\nlich mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamm gebildeten Gesamt-\n\nstrafe zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Mona-\n\nten verurteilt. Im Hinblick auf eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung \n\nhat es von beiden Strafen jeweils sechs Monate als vollstreckt erklärt. \n\n2 \n\nDen Angeklagten K. hat es wegen Handeltreibens mit Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit \n\nmit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen uner-\n\nlaubten Erwerbs in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen \n\nSelbstladepistole sowie mit unerlaubtem Besitz von Patronenmunition für \n\nSchusswaffen mit gezogenen Läufen zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren \n\nund neun Monaten verurteilt. Im Hinblick auf eine rechtsstaatswidrige Verfah-\n\nrensverzögerung hat es davon ein Jahr als vollstreckt erklärt. \n\n3 \n\nDen Angeklagten M. hat es wegen Handeltreibens mit Be-\n\ntäubungsmitteln in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Einfuhr von \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtstrafe von vier Jah-\n\nren und sechs Monaten verurteilt. Im Hinblick auf eine rechtsstaatswidrige Ver-\n\nfahrensverzögerung hat es hiervon ein Jahr als vollstreckt erklärt. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Revision des Angeklagten Y. rügt die Verletzung materiellen \n\nRechts. Mit Einzelausführungen wendet sie sich gegen die Beweiswürdigung, \n\nhält den Zweifelssatz für verletzt, beanstandet die Verurteilung wegen des Waf-\n\nfendelikts und rügt eine fehlerhafte Gesamtstrafenbildung. \n\nDie Revision des Angeklagten K. rügt die Verletzung materiellen \n\nRechts. Mit Einzelausführungen beanstandet sie das Urteil hinsichtlich der Zahl \n\nder abgeurteilten Taten als widersprüchlich und hält in den Fällen 3, 5 und 6 der \n\nUrteilsgründe die Feststellungen nicht für ausreichend, um den Schuldspruch \n\nzu tragen. \n\nDie Revision des Angeklagten M. erhebt die allgemeine \n\nSachrüge. \n\nDie Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf sachlichrechtliche Be-\n\nanstandungen gestützten Revision ausschließlich dagegen, dass die Angeklag-\n\nten in drei Fällen (Fälle 3, 5 und 6 der Urteilsgründe) nicht wegen bandenmäßig \n\nbegangenen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden sind, so-\n\nwie gegen die Gesamtstrafen, hinsichtlich des Angeklagten Y. aber nur ge-\n\ngen die zweite Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten. Au-\n\nßerdem beanstandet sie die Feststellungen zu einer rechtsstaatswidrigen Ver-\n\nfahrensverzögerung und die dafür vorgenommenen Kompensationen. \n\n8 \n\n9 \n\nI. Die Revision des Angeklagten Y. \n\nDie Revision hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teil-\n\nerfolg. \n\n10 \n\n1. Der Schuldspruch enthält keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum \n\nNachteil des Angeklagten. Auf der Grundlage einer Beweiswürdigung, die den \n\nMaßstäben revisionsgerichtlicher Nachprüfung (vgl. BGH NJW 2005, 2322, \n\n2326) standhält, hat das Landgericht ausreichende, den jeweiligen Schuld-\n\nspruch tragende Feststellungen getroffen. Dies gilt - entgegen dem Bedenken \n\ndes Generalbundesanwalts - auch für die Tat 8. Den unerlaubten Besitz des \n\nAngeklagten an einem Einsteckmagazin für Selbstladepistolen des Modells 08 \n\nmit 6 Patronen, Kaliber 9 mm, sowie an einer weiteren Patrone desselben Kali-\n\nbers hat das Landgericht hinreichend festgestellt. Die Munition wurde bei der \n\nDurchsuchung der Wohnung des Angeklagten \"in einer Jacke\" gefunden. Mit \n\nder theoretischen Möglichkeit, es könnte sich dabei um ein nicht dem Angeklag-\n\nten gehörendes Kleidungsstück handeln, musste sich das Landgericht im Rah-\n\nmen der Beweiswürdigung nicht auseinandersetzen; denn der Angeklagte war \n\nwenige Monate zuvor wegen einschlägiger Taten (er bewahrte u. a. eine Pistole \n\nMauser P 08 und entsprechende Patronen in seiner Wohnung auf) zu einer \n\nFreiheitsstrafe verurteilt worden. \n\n11 \n\nAuch die Annahme von Tatmehrheit zwischen den Taten 1 und 2 hält \n\nrechtlicher Prüfung stand. Nach den Feststellungen zahlten die Angeklagten \n\nY. und K. das im Fall 1 erworbene Heroin bei dem Zeugen Yi. und \n\nbestellten bei der Geldübergabe weitere Betäubungsmittel, die ihnen zwei Wo-\n\nchen später geliefert werden sollten. Die Bestellung weiterer Betäubungsmittel \n\nanlässlich der Bezahlung zuvor gelieferter Betäubungsmittel verbindet die bei-\n\nden Handelsgeschäfte nicht zu einer Tat im Rechtssinn. Allein ein Handeln am \n\nselben Ort und zur selben Zeit begründet im Allgemeinen keine Tateinheit im \n\nSinne einer natürlichen Handlungseinheit; erforderlich ist grundsätzlich vielmehr \n\ndie (Teil-)Identität der objektiven Ausführungshandlungen (vgl. Rissing-van \n\nSaan in LK 12. Aufl. § 52 Rdn. 20 m. w. N.). Daran fehlt es hier. Die Bezahlung \n\nder Erstlieferung und die Bestellung der Zweitlieferung sind gesonderte Hand-\n\nlungen, die je nur für die einzelne Lieferung das Tatbestandsmerkmal des Han-\n\ndeltreibens mit Betäubungsmitteln erfüllen. Schon deswegen unterscheidet sich \n\nder hier zu beurteilende Sachverhalt von Konstellationen, in denen in der \n\nRechtsprechung Tateinheit infolge eines Zusammenfallens von Zahlungsvor-\n\ngängen für mehrere Betäubungsmittelkäufe angenommen worden ist (vgl. \n\nBGHR BtMG § 29 Strafzumessung 29; § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 5; \n\nebenso BGH, Beschl. vom 17. Oktober 2007 - 2 StR 376/07 m. w. N. und \n\nBeschl. vom 9. Januar 2008 - 2 StR 527/07; zu den Bedenken hiergegen vgl. \n\nBGH NStZ 2009, 392). \n\n12 \n\n13 \n\nIm Übrigen nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in der Antrags-\n\nschrift des Generalbundesanwalts. \n\n2. Mit Recht beanstandet die Revision jedoch, dass die Gesamtstrafen-\n\nbildung des Landgerichts fehlerhaft ist. Die Strafkammer hat dem Urteil des \n\nAmtsgerichts Hamm vom 26. Mai 2004 \"Zäsurwirkung\" beigemessen und aus \n\nden Strafen für die (verfahrensgegenständlichen) Taten 1 und 2 und der Strafe \n\nfür die durch das Amtsgericht Hamm abgeurteilte Tat eine Gesamtstrafe gebil-\n\ndet. Daneben hat sie aus den Strafen für die weiteren Taten 3 bis 6 sowie 8 und \n\naus der Strafe für eine vom Landgericht Hannover mit Urteil vom 21. Dezember \n\n2007 abgeurteilte Tat eine zweite Gesamtstrafe gebildet. Dies hält rechtlicher \n\nNachprüfung nicht stand, weil die Taten 1 und 2, die sich aus einer \"im Sommer \n\n2004\" entstandenen Bekanntschaft des Angeklagten mit dem Zeugen C. ent-\n\nwickelten (UA S. 14), erkennbar nach dem 26. Mai 2004 begangen worden \n\nsind. Das Urteil des Amtsgerichts Hamm bleibt deshalb für die Gesamtstrafen-\n\nbildung aus den Einzelstrafen für die hier verfahrensgegenständlichen Taten \n\nohne Bedeutung. Weder die Einzelstrafe von sechs Monaten aus diesem Urteil \n\nnoch die für ein im Februar/März 2004 begangenes Betäubungsmitteldelikt vom \n\nLandgericht Hannover im Urteil von 21. Dezember 2007 verhängte Einzelstrafe \n\nvon drei Jahren und drei Monaten waren mit einer der hier abgeurteilten Taten \n\ngesamtstrafenfähig. \n\n14 \n\nZudem hat es das Landgericht unterlassen, den Vollstreckungsstand \n\nhinsichtlich des Urteils des Amtsgerichts Hannover vom 7. Dezember 2005 \n\nfestzustellen, durch das der Angeklagte wegen eines Ende Oktober 2005 be-\n\ngangenen Waffendelikts zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Mo-\n\nnaten mit Strafaussetzung zur Bewährung auf die Dauer von drei Jahren verur-\n\nteilt worden ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafe nach \n\nAblauf der Bewährungszeit erlassen worden ist. Für diesen Fall würde dieses \n\nUrteil keine Zäsurwirkung mehr entfalten, so dass aus sämtlichen gegen den \n\nAngeklagten festgesetzten Einzelstrafen in vorliegender Sache nur eine Ge-\n\nsamtstrafe zu bilden wäre. Damit ist der Angeklagte durch die fehlenden Fest-\n\nstellungen im angefochtenen Urteil beschwert. Die Gesamtstrafenbildung muss \n\nerneut vorgenommen werden. \n\n15 \n\nSollte der neue Tatrichter feststellen, dass die Strafe aus dem Urteil des \n\nAmtsgerichts Hannover vom 7. Dezember 2005 am 4. September 2008 (bei \n\nZurückverweisung kommt es auf den Zeitpunkt des ersten Urteils an, vgl. BGH \n\nNStZ 2009, 263 m. w. N.) noch nicht erledigt war, so wird er aus der Strafe die-\n\nses Urteils und den hier für die Taten 1 und 2 verhängten Einzelstrafen nach-\n\nträglich eine Gesamtstrafe zu bilden haben. \n\n16 \n\nDie Entscheidung über die neue Gesamtstrafe kann im Beschlussverfah-\n\nren nach den §§ 460, 462 StPO getroffen werden (§ 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO). \n\nDabei ist auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden. Eine Entschei-\n\ndung hierüber durch den Senat kommt nicht in Betracht, da der Erfolg des \n\nRechtsmittels im Einzelnen derzeit nicht absehbar ist. \n\n17 \n\n18 \n\n19 \n\nII. Die Revision des Angeklagten K. \n\nDie Revision hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teil-\n\nerfolg. \n\n1. Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für er-\n\nwiesen erachteten Tatsachen, also das Tatgeschehen mitteilen, in dem die ge-\n\nsetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Dies muss in einer ge-\n\nschlossenen Darstellung aller äußeren und jeweils im Zusammenhang damit \n\nauch der dazugehörigen inneren Tatsachen in so vollständiger Weise gesche-\n\nhen, dass in den konkret angeführten Tatsachen der gesetzliche Tatbestand \n\nerkannt werden kann (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 4 \n\nund 7). Nur dann kann das Revisionsgericht auf die Sachrüge prüfen, ob bei der \n\nrechtlichen Würdigung eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet \n\n20 \n\n21 \n\nworden ist (§ 337 Abs. 2 StPO; vgl. BGH, Urt. vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08 \n\n- juris). \n\nNach diesen Maßstäben hält die Verurteilung des Angeklagten hinsicht-\n\nlich der Taten 3 und 6 rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\na) Nach den Feststellungen des Landgerichts zur Tat 3 hatten die Ange-\n\nklagten Y. und M. beschlossen, Marihuana im Kilobereich zu \n\nerwerben, um es sodann gewinnbringend weiterzuverkaufen. Der Angeklagte \n\nY. fuhr in die Niederlande, erwarb dem Tatplan entsprechend 4 kg Marihua-\n\nna und brachte sie nach Hannover in ein Hotel, wo er von M. erwar-\n\ntet wurde, der sodann zwei Kilo des Betäubungsmittels übernahm. Danach bat \n\nder Angeklagte Y. den Angeklagten K. in das Hotel. \"Dort informierte \n\nY. den K. von dem Kauf.\" Der gesondert verfolgte N. verkaufte \n\nspäter die anderen beiden Kilo Marihuana \"für die Angeklagten Y. und \n\nK. \" (UA S. 19). \n\n22 \n\nDamit ist eine aktive Mitwirkung des Angeklagten an dem Betäubungs-\n\nmittelgeschäft der Mitangeklagten nicht belegt. Festgestellt ist allein die nach-\n\nträglich erlangte Kenntnis des Angeklagten von der Betäubungsmitteleinfuhr. \n\nWas zu dem Verkauf \"für\" (auch) den Angeklagten K. geführt hat, bleibt \n\noffen. Wenn sich das tatrichterliche Urteil fehlerhaft auf die Mitteilung von Indiz-\n\ntatsachen beschränkt, kann es nicht die Aufgabe des Revisionsgerichts sein, \n\naus diesen eigene Schlüsse zu ziehen und die erforderlichen Feststellungen \n\nselbst zu treffen. \n\n23 \n\nb) Auch bezüglich der Tat 6 fehlt es, worauf der Generalbundesanwalt \n\nzutreffend hingewiesen hat, an einer Feststellung, die eine strafbare Beteiligung \n\ndes Angeklagten K. an dem mit der VP \"R. \" angebahnten Handel der \n\nMitangeklagten mit 70 kg Haschisch belegen könnte. Der Umstand, dass die \n\nMitangeklagten ihrem Geschäftspartner gegenüber den geforderten Preis mit \n\nder Behauptung zu rechtfertigen suchten, sie müssten auch den Angeklagten \n\n\"an dem Gewinn beteiligen\", was sie auch von vorneherein vorhatten, reicht \n\nhierfür nicht aus. Zudem hat das Landgericht ausdrücklich festgestellt, dass der \n\nAngeklagte K. \"mit dem geplanten Haschischgeschäft nichts zu tun hatte\" \n\n(UA S. 21, 56). \n\n24 \n\n2. Die Aufhebung des Urteils in diesen beiden Fällen führt zur Aufhebung \n\nder gegen den Angeklagten erkannten Gesamtstrafe. Die übrigen Einzelstrafen \n\nkönnen bestehen bleiben. Es ist auszuschließen, dass deren Höhe von der \n\nVerurteilung des Angeklagten in den Fällen 3 und 6 beeinflusst ist. \n\n25 \n\n3. Im Übrigen hat die Revision keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum \n\nNachteil des Angeklagten aufgezeigt. Zwischen den Taten 1 und 2 hat das \n\nLandgericht zutreffend Tatmehrheit angenommen (vgl. oben I. 1.). Soweit es \n\ndem Angeklagten in der rechtlichen Würdigung auch die Tat 4 zugerechnet hat, \n\nhandelt es sich erkennbar um einen Schreibfehler. Der Angeklagte ist für diese \n\nTat weder verurteilt, noch ist für diese Tat eine Strafe festgesetzt worden. \n\n26 \n\n27 \n\n28 \n\nIII. Die Revision des Angeklagten M. \n\nDie Revision hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teil-\n\nerfolg. \n\n1. Im Fall 5 der Urteilsgründe hält die Verurteilung des Angeklagten we-\n\ngen täterschaftlich begangener Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen planten \n\ndie Angeklagten Y. und K. , Kokain in den Niederlanden zu erwerben, \n\nmit einem Auto nach Deutschland zu verbringen und gewinnbringend weiterzu-\n\nverkaufen. Der Angeklagte M. besorgte auf ihre Bitten hin den P. \n\n als Fahrer. Als P. ohne Betäubungsmittel zurückkam, nahm der \n\nAngeklagte den Wagen entgegen und brachte ihn sodann zum Angeklagten \n\nK. , der daraufhin seinerseits mit dem Auto in die Niederlande fuhr, dort ge-\n\nmeinsam mit Y. 500 g Kokain erwarb und dies zwei Tage später nach \n\nDeutschland verbrachte. Danach traf sich der Angeklagte M. mit \n\nden beiden. Telefonisch kontaktierten sie potentielle Abnehmer, um das \n\nRauschgift zu verkaufen. \n\n29 \n\nDiese Feststellungen belegen noch ausreichend die Mittäterschaft des \n\nAngeklagten M. am Handeltreiben, nicht aber an der Einfuhr der Be-\n\ntäubungsmittel. Zwar verlangt der Tatbestand kein eigenhändiges Verbringen \n\ndes Rauschgifts über die Grenze. Mittäter kann auch der sein, der Betäu-\n\nbungsmittel von anderen Personen transportieren lässt. So lag es hier jedoch \n\nnicht. Alle maßgeblichen Schritte zur Organisation und Durchführung der Ein-\n\nfuhrfahrt nahmen die beiden Mitangeklagten vor. Demgegenüber war der Bei-\n\ntrag des Angeklagten zur Förderung der Tat von nur untergeordneter Bedeu-\n\ntung. Eine Tatherrschaft hatte er im Hinblick auf den Einfuhrvorgang nicht. \n\n30 \n\n2. Der Senat hat, da weitergehende Feststellungen in diesem Fall nicht \n\nmehr zu erwarten sind, den Schuldspruch auf tateinheitlich zum Handeltreiben \n\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge stehende Beihilfe zu deren Ein-\n\nfuhr umgestellt. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte, \n\nder die Tat bestritten hat, gegen diesen Vorwurf nicht anders hätte verteidigen \n\nkönnen. \n\n \n \n\n31 \n\n32 \n\n33 \n\n34 \n\n35 \n\nDie Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der für diesen Fall ver-\n\nhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe. \n\n3. Der Schuldspruch gibt zum Vorteil des Angeklagten nicht wieder, dass \n\nder Angeklagte nach den Feststellungen jeweils mit Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge Handel getrieben hat. Der Senat hat deshalb (wie schon im \n\nFall 5) den Schuldspruch bezüglich der weiteren Taten des Angeklagten ent-\n\nsprechend geändert. \n\n4. Im Übrigen hat die Revision keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum \n\nNachteil des Angeklagten aufgezeigt. \n\nIV. Die Revision der Staatsanwaltschaft \n\n1. Die Beschränkung der Revision auf die zweite Gesamtfreiheitsstrafe \n\nerweist sich als unwirksam, weil die von der Staatsanwaltschaft erstrebte Auf-\n\nhebung des Urteils hinsichtlich der Taten 3, 5 und 6 auch den Bestand der ers-\n\nten Gesamtfreiheitsstrafe berührt; denn wegen der unter I. 2. aufgezeigten Feh-\n\nler des angegriffenen Urteils bei der Bildung der Gesamtstrafen könnte im Fall \n\nder von der Staatsanwaltschaft erstrebten Aufhebung der zweiten Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe eine zutreffende neue Gesamtstrafenbildung nicht ohne Mitberück-\n\nsichtigung der Einzelstrafen für die Taten 1 und 2 der Urteilsgründe sowie (ge-\n\ngebenenfalls) der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hannover vom \n\n7. Dezember 2005 vorgenommen werden. Angefochten ist damit auch die vom \n\nLandgericht gebildete erste Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Mo-\n\nnaten. \n\n36 \n\n37 \n\nMit diesem Anfechtungsumfang hat die Revision den aus der Entschei-\n\ndungsformel ersichtlichen Teilerfolg. \n\n2. Das Rechtsmittel greift nicht durch, soweit es beanstandet, das Land-\n\ngericht habe sich rechtsfehlerhaft nicht davon zu überzeugen vermocht, dass \n\ndie Angeklagten die Taten 3, 5 und 6 als Mitglieder einer Bande begangen hät-\n\nten. \n\n38 \n\nDas Landgericht hat bezogen auf die Taten 5 und 6 im Einzelnen darge-\n\nlegt (UA S. 56), warum es einen Zusammenschluss der Angeklagten zu einer \n\nBande nicht festzustellen vermochte. Der Maßstab revisionsgerichtlicher Über-\n\nprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung ist in den Fällen, in denen sich der \n\nTatrichter nicht vom Vorliegen eines Umstands überzeugen kann, kein anderer \n\nals in den Fällen, in denen er die erforderliche Überzeugung gewonnen hat. Die \n\nvon der Beschwerdeführerin vorgebrachten Indizien hätten einen Schluss auf \n\neinen bandenmäßigen Zusammenschluss ermöglicht, das macht indes das ent-\n\ngegengesetzte Ergebnis des Landgerichts nicht rechtsfehlerhaft. Hinzu kommt, \n\ndass in den Fällen 3 und 6 eine Mitwirkung des Angeklagten K. nicht belegt \n\nist (vgl. oben II. 1.). \n\n39 \n\n3. Der Gesamtstrafenausspruch betreffend den Angeklagten Y. hält \n\nrechtlicher Überprüfung auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft nicht \n\nstand. \n\n40 \n\nDie vom Landgericht ausgesprochenen beiden Gesamtstrafen erweisen \n\nsich aus den unter I. 2. dargelegten Gründen auch zu Gunsten des Angeklagten \n\nals rechtsfehlerhaft; denn war die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Han-\n\nnover vom 7. Dezember 2005 zum Zeitpunkt der Verkündung der hier ange-\n\nfochtenen Entscheidung noch nicht erledigt, so hätte unter Einbeziehung dieser \n\nStrafe mit den Einzelstrafen für die Taten 1 und 2 eine gesonderte Gesamtstra-\n\nfe gebildet werden müssen, wodurch naheliegend die vom Amtsgericht Hanno-\n\nver bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung weggefallen wäre. \n\n41 \n\nZuletzt unterliegt die Gesamtstrafenbildung auf die Revision der Staats-\n\nanwaltschaft auch wegen § 301 StPO der Aufhebung. Über sie muss erneut \n\nentschieden werden. \n\n42 \n\n4. Zutreffend beanstandet die Beschwerdeführerin hinsichtlich aller An-\n\ngeklagter auch die Entscheidung über die Kompensation wegen einer rechts-\n\nstaatswidrigen Verfahrensverzögerung. Das Landgericht hat sich bei der Fest-\n\nstellung, ob und in welchem Umfang das Verfahren nicht in dem durch Art. 6 \n\nAbs. 1 Satz 1 EMRK gebotenen Umfang betrieben worden ist, darauf be-\n\nschränkt auszuführen, dass das Verfahren bei der erforderlichen konzentrierten \n\nDurchführung an zwei Hauptverhandlungstagen in der Woche \"schätzungswei-\n\nse nach 6 Monaten Hauptverhandlung\" hätte abgeschlossen werden können. \n\nTatsächlich hat die Hauptverhandlung an 52 Tagen vom 20. November 2006 \n\nbis zum 4. September 2008, also ein Jahr und neuneinhalb Monate angedauert. \n\nDas Landgericht geht demnach von einer Verfahrensverzögerung von einem \n\nJahr und dreieinhalb Monaten aus. Es hat hierfür zur Kompensation (vgl. \n\nBGHSt 52, 124 = NJW 2008, 860) jeweils ein Jahr Freiheitsstrafe (bei dem An-\n\ngeklagten Y. in der Form einer Kompensation von jeweils 6 Monaten hin-\n\nsichtlich der beiden Gesamtfreiheitsstrafen) für vollstreckt erklärt. \n\n43 \n\na) Damit hat das Landgericht bereits den Umfang einer Verfahrensver-\n\nzögerung nicht rechtsfehlerfrei bestimmt. Hierzu hat der Senat in seinem Urteil \n\nvom 18. Juni 2009 (3 StR 89/09 - juris) ausgeführt: \n\n44 \n\n\"Der von der Strafkammer zu Grunde gelegte, rein rechnerische Maß-\n\nstab ist zur Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung und \n\nihres Ausmaßes nicht geeignet. Vielmehr beurteilt sich die Angemessenheit der \n\nFrist, innerhalb derer über eine strafrechtliche Anklage gegen einen - ggf. in \n\nUntersuchungshaft einsitzenden - Angeklagten verhandelt werden muss und \n\nein Urteil zu ergehen hat (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs., Art. 6 Abs. 1 Satz 1 \n\nMRK), nach den besonderen Umständen des Einzelfalles, die in einer umfas-\n\nsenden Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen werden müssen. Zu be-\n\nrücksichtigen sind dabei namentlich der durch die Verzögerungen der Justizor-\n\ngane verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des \n\nVerfahrens, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrensgegenstands, Art und \n\nWeise der Ermittlungen sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des schwe-\n\nbenden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen besonderen Belastungen. \n\nKeine Berücksichtigung finden hingegen Verfahrensverzögerungen, die der Be-\n\nschuldigte selbst, sei es auch durch zulässiges Prozessverhalten, verursacht \n\nhat (vgl. BVerfG, Beschl. vom 10. März 2009 - 2 BvR 49/09; Meyer-Goßner aaO \n\n[StPO 52. Aufl.] Art. 6 MRK Rdn. 7 a m. w. N.). Nicht eingerechnet werden auch \n\ndie Zeiträume, die bei zeitlich angemessener Verfahrensgestaltung beansprucht \n\nwerden durften (vgl. BGH NStZ 2008, 478). Zu beachten ist ferner, dass eine \n\nVerzögerung während eines einzelnen Verfahrensabschnitts für sich allein kei-\n\nnen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot begründet, wenn das Strafver-\n\nfahren insgesamt in angemessener Zeit abgeschlossen wurde (vgl. BGH StraFo \n\n2008, 513 m. w. N).\" \n\n45 \n\nEine Auseinandersetzung mit diesen Umständen lässt das angefochtene \n\nUrteil vermissen. \n\n46 \n\n47 \n\nb) Zudem erweist sich der Umfang der Kompensation als rechtsfehler-\n\nhaft. Hierzu hat der Senat in seiner vorbezeichneten Entscheidung ausgeführt: \n\n\"Aber selbst bei Zugrundelegung der vom Landgericht angenommenen \n\nDauer einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung könnte das Maß der \n\nKompensation nach den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats für \n\nStrafsachen des Bundesgerichtshofs keinen Bestand haben, weil der in der Ur-\n\nteilsformel für vollstreckt erklärte Teil der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe \n\nrechtlich nicht mehr vertretbar ist. Zwar lassen sich allgemeine Kriterien für die \n\nFestlegung der Entschädigung nicht aufstellen; entscheidend sind stets wieder-\n\num die Umstände des Einzelfalls, wie der Umfang der staatlich zu verantwor-\n\ntenden Verzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane \n\nsowie die Auswirkungen all dessen auf den Angeklagten. Jedoch muss stets im \n\nAuge behalten werden, dass die Verfahrensdauer als solche sowie die hiermit \n\nverbundenen besonderen Belastungen des Angeklagten bereits mildernd in die \n\nStrafzumessung eingeflossen sind und es daher in diesem Punkt der Rechts-\n\nfolgenbestimmung nur noch um einen Ausgleich für die rechtsstaatswidrige \n\nVerursachung dieser Umstände geht (vgl. BGH - GS - NJW 2008, 860, 866; \n\nBGH NStZ 2008, 527).\" \n\n48 \n\nDie rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung wurde von der Straf-\n\nkammer mit (höchstens) einem Jahr und dreieinhalb Monaten festgestellt: \n\nDurch die Anordnung, zu deren Entschädigung seien von den Gesamtstrafen \n\njeweils ein Jahr als vollstreckt anzusehen, hat es die Kompensation nahezu in \n\nder Höhe des vom Großen Senat für Strafsachen ausgeschlossenen Maßstabs \n\ndes § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB bestimmt (BGHSt 52, 124, 146 f.). Das Landge-\n\nricht hat den Angeklagten eine Strafreduzierung zugebilligt, die zu einer Verkür-\n\nzung der verhängten Strafen in einem Umfang geführt hat, der nahezu durch \n\nAnrechnung einer der festgestellten Verfahrensverzögerung entsprechenden \n\ninländischen Untersuchungshaft hätte erreicht werden können. Damit hat es bei \n\nder Bemessung des als vollstreckt geltenden Teils der Gesamtfreiheitsstrafen \n\ndie Grenzen des dem Tatrichter insoweit zustehenden Bewertungsspielraums in \n\nrechtsfehlerhafter Weise überschritten (vgl. BGH NStZ 2008, 477). \n\n49 \n\nc) Über die Kompensationen muss deshalb erneut entschieden werden. \n\nSollte dabei wiederum eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung festge-\n\nstellt werden, so wird bei der Kompensationsentscheidung zu bedenken sein, \n\ndass neben dem Konventionsverstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK auch ein \n\nsolcher gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. MRK in Betracht kommen könnte \n\n(vgl. EGMR StV 2006, 474, 478; Urt. vom 26. Oktober 2006 - 65655/01 - juris; \n\nBGHSt 52, 124, 143; BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung \n\n31; BGH StV 2008, 633, 634). \n\n50 \n\nd) Die Entscheidung kann bezüglich des Angeklagten Y. zusammen \n\nmit der erforderlichen Entscheidung über die Gesamtstrafenbildung im Be-\n\nschlussweg nach §§ 460, 462 StPO ergehen. Die dazu notwendigen Feststel-\n\nlungen können im Freibeweis getroffen werden und erfordern keine erneute \n\nHauptverhandlung. Auch andere Formen der Kompensation für rechtsstaats-\n\nwidrige Verfahrensverzögerungen \n\n- etwa Verfahrenseinstellungen oder \n\n-beschränkungen nach §§ 153, 153 a, 154, 154 a StPO (vgl. BGHSt 52, 124, \n\n132 f.) - werden in Beschlussform vorgenommen. \n\nBecker Pfister Sost-Scheible \n\n Hubert Mayer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-16/3-str-148-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-16/3-str-148-09","retrieved":"2026-07-10 19:44:29.949981+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-07-16/3-str-148-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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Auf die Revision des Angeklagten K. wird das vorbezeichne-\n\nte Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellun-\n\ngen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte in zwei Fällen (Taten 3 und 6 der Ur-\n\nteilsgründe) wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge verurteilt wurde;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. 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