{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-05-07","aktenzeichen":"3 StR 142/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 142/09 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n7. Mai 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Mai 2009, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nBecker, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nvon Lienen, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nSost-Scheible, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nHubert, \n\nDr. Schäfer \n\n als beisitzende Richter \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Osnabrück vom 18. Dezember 2008 \n\na) in den Fällen A. 1 bis 44 der Urteilsgründe im Strafausspruch \n\naufgehoben; die Angeklagte ist insoweit durch Urteil des \n\nLandgerichts Osnabrück vom 5. Dezember 2007 rechtskräf-\n\ntig zu sechs Freiheitsstrafen von einem Jahr und neun Mona-\n\nten, einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten \n\nsowie 37 Freiheitsstrafen von einem Jahr und zwei Monaten \n\nverurteilt; \n\nb) im Fall B. II. 4 der Urteilsgründe im Strafausspruch dahin ge-\n\nändert, dass die Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von zwei \n\nJahren und drei Monaten verurteilt wird. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die der \n\nAngeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu \n\ntragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Mit Urteil vom 5. Dezember 2007 hatte das Landgericht die Angeklag-\n\nte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 44 Fällen, we-\n\ngen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zum unerlaubten Handeltreiben \n\nmit Betäubungsmitteln und wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von sechs Jahren verurteilt. \n\n2 \n\nAuf die Revision der Angeklagten hob der Senat mit Beschluss vom \n\n5. August 2008 (3 StR 224/08) dieses Urteil in vier Fällen im Schuldspruch so-\n\nwie \"im gesamten Strafausspruch\" auf und verwies die Sache im Umfang der \n\nAufhebung unter Verwerfung der weitergehenden Revision zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurück. Nach den Be-\n\nschlussgründen sollte indes, bedingt durch den Wegfall der vier Einzelstrafen, \n\ndarüber hinaus lediglich der Gesamtstrafenausspruch aufgehoben sein. \n\n3 \n\nIn der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht das Verfahren ge-\n\nmäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagten vorgeworfen wor-\n\nden war, eine Person unter 18 Jahren zum Handeltreiben mit Betäubungsmit-\n\nteln bestimmt zu haben. Mit Urteil vom 18. Dezember 2008 hat es sodann die \n\nAngeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 44 Fäl-\n\nlen (Fälle A. 1 bis 44) sowie wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln \n\nin nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen (Fälle B. II. 2 bis 4) zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. \n\n4 \n\nMit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten, zu Ungunsten \n\nder Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verlet-\n\nzung materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmit-\n\ntel hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es un-\n\nbegründet. \n\n5 \n\n6 \n\n2. Die im angefochtenen Urteil vorgenommene Festsetzung neuer Ein-\n\nzelstrafen in den 44 Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln war nicht \n\nzulässig. \n\na) Die Strafkammer hat in diesen Fällen Einzelstrafen von sechs Mona-\n\nten (Fälle A. 1 bis 22 und 24 bis 44) und neun Monaten Freiheitsstrafe (Fall A. \n\n23) verhängt. Im Urteil vom 5. Dezember 2007 hatte das Landgericht für diese \n\nTaten sechs Freiheitsstrafen von einem Jahr und neun Monaten, eine Freiheits-\n\nstrafe von einem Jahr und fünf Monaten sowie 37 Freiheitsstrafen von einem \n\nJahr und zwei Monaten ausgesprochen. \n\n7 \n\nb) Bei der Festsetzung der Einzelstrafen für diese Fälle hat die Straf-\n\nkammer - bedingt durch ein Schreibversehen des Senats - nicht erkannt, dass \n\ndie in dem Urteil des Landgerichts vom 5. Dezember 2007 verhängten Einzel-\n\nstrafen durch den Senatsbeschluss vom 5. August 2008 nicht aufgehoben wor-\n\nden und deshalb in Rechtskraft erwachsen sind. Zwar spricht der Wortlaut von \n\nZiffer 1. b) der Beschlussformel von einer Aufhebung des \"gesamten Strafaus-\n\nspruchs\" und damit auch der festgesetzten Einzelstrafen; jedoch ergibt die Aus-\n\nlegung der Entscheidung unter Berücksichtigung der Gründe (vgl. Schoreit in \n\nKK 6. Aufl. § 260 Rdn. 13) zweifelsfrei, dass insoweit ein offensichtliches \n\nSchreibversehen vorliegt und es statt \"im gesamten Strafausspruch\" richtig \"im \n\nGesamtstrafenausspruch\" hätte heißen müssen. Die Entscheidungsgründe des \n\nSenatsbeschlusses vom 5. August 2008, in denen die für die 44 Fälle des Han-\n\ndeltreibens mit Betäubungsmitteln ausgesprochenen Einzelstrafen nicht bean-\n\nstandet werden, befassen sich unter Ziffer 1. a) und b) zunächst mit der Aufhe-\n\nbung des Schuldspruchs in den vier Fällen, in denen die Angeklagte wegen \n\nBestimmens einer Person unter 18 Jahren zum unerlaubten Handeltreiben mit \n\nBetäubungsmitteln sowie wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen verurteilt worden war. An-\n\nschließend heißt es: \"2. Der Wegfall der in den Fällen II. 45 bis 48 verhängten \n\nEinzelstrafen führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe.\" \n\n8 \n\nBei der Beschlussformel und den Entscheidungsgründen handelt es sich \n\num Bestandteile einer als Einheit aufzufassenden Entscheidung, die grundsätz-\n\nlich einer Auslegung zugänglich ist und - aufgrund der durch das Schreibverse-\n\nhen bedingten inhaltlichen Abweichung von Tenor und Entscheidungsgründen \n\n- hier auch auslegungsbedürftig war. Da die gebotene Auslegung zweifelsfrei \n\nergibt, dass die rechtfehlerfrei begründeten Einzelstrafen zu den Fällen II. 1 bis \n\n44 bestehen bleiben sollten, war es nicht zulässig, diese rechtskräftig geworde-\n\nnen Einzelstrafen neu festzusetzen. \n\n9 \n\n3. Soweit die Strafkammer im Fall B. II. 4 der Urteilsgründe die Angeklag-\n\nte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in \n\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-\n\nger Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verur-\n\nteilt hat, verstößt dies gegen das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 \n\nSatz 1 StPO. Das Landgericht hatte in seinem Urteil vom 5. Dezember 2007, \n\ngegen das allein die Angeklagte Revision eingelegt hatte, für diese Tat eine \n\nFreiheitsstrafe von lediglich zwei Jahren und drei Monaten verhängt. Dieser \n\nRechtsfehler hat gemäß § 354 Abs. 1 analog, § 301 StPO die Abänderung des \n\nStrafausspruchs zugunsten der Angeklagten zur Folge; denn der Senat kann \n\nausschließen, dass das Landgericht bei Beachtung des Verschlechterungsver-\n\nbots auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. \n\n§ 354 Rdn. 27 m. w. N.). \n\n10 \n\n4. Die Aufhebung der Einzelstrafen aus dem Urteil vom 18. Dezember \n\n2008 für die 44 Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - mit der Folge \n\neiner Fortgeltung der insoweit mit Urteil vom 5. Dezember 2007 festgesetzten, \n\ndeutlich höheren Einzelstrafen - führt indes nicht zu der von der Revision er-\n\nstrebten Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. In Anbetracht der Einstel-\n\nlung des Verfahrens wegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zum \n\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln, des beanstandungsfreien Werdegangs \n\nder Angeklagten bis ins Jahr 2003 und ihrer daraus resultierenden Unbestraft-\n\nheit, des von ihr abgelegten Geständnisses, des nunmehr etwa drei Jahre zu-\n\nrückliegenden Tatzeitraums sowie der positiven Entwicklung der Angeklagten \n\nim Justizvollzug (zweijährige Drogenfreiheit, Kontakt zur Drogenberatung) so-\n\nwie der - durch das Versehen des Senats verursachten - zusätzlichen Verfah-\n\nrensdauer sieht der Senat die im Urteil vom 18. Dezember 2008 gebildete Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten als angemessen im \n\nSinne des § 354 Abs. 1 a StPO an (vgl. BGHSt 51, 18, 24; 49, 371, 375). \n\nBecker von Lienen Sost-Scheible \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-07/3-str-142-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-07/3-str-142-09","retrieved":"2026-07-10 19:31:24.607860+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-05-07/3-str-142-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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