{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-08-11","aktenzeichen":"3 StR 131/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 131/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. August 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2009 beschlos-\n\nsen: \n\nDie Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss \n\nvom 2. Juli 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue und Betruges in \n\nzwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Auf die \n\nRevision des Angeklagten hat der Senat durch Beschluss vom 2. Juli 2009 das \n\nUrteil, soweit es ihn betrifft, gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO im Fall II. B. der \n\nUrteilsgründe im Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit \n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben, die Sache im Umfang der Aufhe-\n\nbung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des \n\nLandgerichts zurückverwiesen und die weitergehende Revision verworfen. Mit \n\nSchriftsatz vom 28. Juli 2009 hat der Verurteilte die Gehörsrüge erhoben mit \n\nder Begründung, wesentliche, ihn entlastende Umstände seien bei der Ent-\n\nscheidung nicht berücksichtigt worden. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Anhörungsrüge (§ 356 a StPO) ist zurückzuweisen, weil der An-\n\nspruch des Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt wor-\n\nden ist. \n\n1. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten \n\nweder Verfahrensstoff verwertet, zu dem dieser nicht gehört worden ist, noch \n\nhat er Vorbringen des Verurteilten übergangen. Der Generalbundesanwalt hat \n\nin seiner Antragsschrift vom 23. März 2009 zu den erhobenen Revisionsrügen \n\numfassend Stellung genommen. Zu dieser Stellungnahme hat sich der Verur-\n\nteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 16. Mai 2009 geäußert, der dem \n\nSenat bei seiner Entscheidung über die Revision vorlag und Gegenstand der \n\nBeratung war. Der Senat hat die in der Revisionsbegründung und in der Ge-\n\ngenerklärung enthaltenen Ausführungen zur Kenntnis genommen, bei seiner \n\nBeratung umfassend gewürdigt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Er \n\nhat das Revisionsvorbringen lediglich nicht als durchgreifend erachtet. In seiner \n\nAnhörungsrüge wiederholt der Verurteilte nur die Beanstandungen, die schon in \n\nder Revisionsbegründung enthalten waren und zu denen der Generalbundes-\n\nanwalt ausführlich Stellung genommen hat. \n\n4 \n\n2. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung \n\nder Revision nicht ausführlich begründet hat, nicht auf einen Verstoß gegen den \n\nGrundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. \n\n2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses \n\nvor. Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des \n\nRechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Ent-\n\nscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antrags-\n\nschrift des Generalbundesanwalts (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung \n\n7; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit vgl. Kuckein in KK 6. Aufl. § 349 \n\nRdn. 16 m. w. N.). Eine weitere Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit or-\n\ndentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht \n\n(vgl. BVerfG StraFo 2007, 463; NJW 2006, 136). \n\n5 \n\n3. Soweit der Verurteilte meint, der Senat habe rechtsfehlerhaft die wei-\n\ntergehende Revision verworfen, kann sein Vorbringen keinen Erfolg haben; \n\ndenn die Anhörungsrüge dient, wenn - wie hier - rechtliches Gehör gewährt \n\nworden ist, nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvor-\n\nbringen und die mit der Revision angegriffene Entscheidung nochmals zu über-\n\nprüfen (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 57). \n\n6 \n\n4. Eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt \n\nauch nicht darin, dass dem Verteidiger des Verurteilten nicht nochmals Akten-\n\neinsicht gewährt worden ist. Grundlage der Prüfung durch das Revisionsgericht \n\naufgrund der Sachrüge sind ausschließlich die Urteilsgründe, nicht aber der Ak-\n\nteninhalt oder der Vortrag des Verurteilten zu behaupteten Zeugenaussagen, \n\ndie im Urteil nicht wiedergegeben werden (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. \n\n§ 337 Rdn. 22 f., 26). Da die Revisionsbegründungsfrist bereits abgelaufen war, \n\nkonnte eine neue Verfahrensrüge nicht mehr erhoben werden. \n\n7 \n\n5. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung \n\ndes § 465 Abs. 1 StPO. \n\nBecker von Lienen Sost-Scheible \n\n Schäfer Mayer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-11/3-str-131-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-11/3-str-131-09","retrieved":"2026-07-10 19:48:47.606011+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-08-11/3-str-131-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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