{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_128-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-04-15","aktenzeichen":"3 StR 128/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 128/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. April 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. April 2009 ein-\n\nstimmig beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nOsnabrück vom 3. November 2008 wird als unbegründet verwor-\n\nfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-\n\nfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-\n\ngeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch da-\n\nhin berichtigt, dass der Angeklagte des Betruges in Tateinheit mit \n\nUrkundenfälschung in 92 Fällen schuldig ist. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nErgänzend bemerkt der Senat: \n\n1. Der Schuldspruch war wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich zu \n\nberichtigen. \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten des \"gemeinschaftlichen gewerbs-\n\nmäßigen\" Betruges in Tateinheit mit \"gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger\" Ur-\n\nkundenfälschung schuldig gesprochen. In der Urteilsformel ist indes nicht mitzu-\n\nteilen, ob der Angeklagte als Allein- oder Mittäter gehandelt hat (vgl. Meyer-\n\nGoßner, StPO 51. Aufl. § 260 Rdn. 24 m. w. N.). Hinzu kommt insoweit, dass \n\nder Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen in den Fällen II. 1.1, 1.2 \n\nund 6.60 - 6.84 der Urteilsgründe Alleintäter war. Aber auch das gewerbsmäßi-\n\nge Handeln des Angeklagten gehört hier nicht in die Urteilsformel, weil in diese \n\ndas Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere (oder minder \n\nschwere) Fälle nicht aufgenommen wird (vgl. Meyer-Goßner aaO Rdn. 25 m. w. \n\nN.). \n\n2. Soweit die Revision mit der Sachrüge beanstandet, das Landgericht ha-\n\nbe die festgestellte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht durch ei-\n\nnen Ausspruch kompensiert, dass zur Entschädigung für die überlange Verfah-\n\nrensdauer ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt, zeigt sie \n\nkeinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Ent-\n\ngegen der Auffassung der Revision kann eine rechtsstaatswidrige Verfahrens-\n\nverzögerung auch durch die - in den Urteilsgründen zu treffende - ausdrückliche \n\nFeststellung ihres Vorliegens kompensiert werden. Erst wenn diese Feststellung \n\nals Entschädigung nicht ausreicht, hat das Gericht festzulegen und in der Ur-\n\nteilsformel auszusprechen, welcher bezifferte Teil der Strafe zur Kompensation \n\neiner derartigen Verzögerung als vollstreckt gilt (vgl. BGH - GS - NStZ 2008, \n\n234, 235 \n\nf.). Dass das Landgericht die ausdrücklich getroffene \n\nFeststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hier als ausrei-\n\nchende Entschädigung angesehen hat, ist im Hinblick auf die sich aus den Ur-\n\nteilsgründen ergebenden, für die Frage der Art der Entschädigung maßgebli-\n\nchen Umstände des vorliegenden Falles revisionsrechtlich nicht zu beanstan-\n\nden. \n\nSost-Scheible Pfister von Lienen \n\n Hubert Schäfer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_128-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-15/3-str-128-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_128-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_128-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-15/3-str-128-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR_128-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:26:41.041895+00:00"}}