{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-05-07","aktenzeichen":"3 StR 122/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 122/09 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n7. Mai 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Mai 2009, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nBecker, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nPfister, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nSost-Scheible, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nHubert, \n\nDr. Schäfer \n\n als beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung -, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof - bei der Verkündung - \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Krefeld vom 20. Oktober 2008 im Strafausspruch mit den \n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-\n\nne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung für schuldig befunden, \n\nfür diese Tat eine Freiheitsstrafe von drei Jahren festgesetzt und ihn unter Ein-\n\nbeziehung der Einzelstrafen (dreimal sechs Jahre und zweimal drei Jahre Frei-\n\nheitsstrafe) aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 22. Februar 2008 \n\n(rechtskräftig seit dem 10. September 2008) unter Auflösung der dort gebildeten \n\nGesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn \n\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die \n\nStaatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und \n\nauf den \"Rechtsfolgenausspruch\" beschränkten Revision, die vom Generalbun-\n\ndesanwalt vertreten wird. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts. \n\n2 \n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. \n\n3 \n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist rechtswirksam auf den Straf-\n\nausspruch beschränkt. Das Rechtsmittel erfasst deshalb nicht die im angefoch-\n\ntenen Urteil unterbliebene Erörterung der Unterbringung des Angeklagten in der \n\nSicherungsverwahrung, obwohl unter Berücksichtigung der einbezogenen Stra-\n\nfen und der ihnen zugrunde liegenden Taten die formellen Voraussetzungen \n\ndes § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB erfüllt waren (vgl. BGH NStZ 2002, \n\n536, 537; 2007, 212; Rissing-van Saan/Peglau in LK 12. Aufl. § 66 Rdn. 84 und \n\n107). Die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung ist vielmehr vom Rechts-\n\nmittelangriff ausgenommen. \n\n4 \n\na) Zwar hat die Staatsanwaltschaft eingangs ihrer Revisionsbegrün-\n\ndungsschrift eine Beschränkung auf den \"Rechtsfolgenausspruch\" erklärt und \n\nam Ende ihrer Ausführungen als Ziel ihres Rechtsmittels die Aufhebung des \n\nUrteils im \"Rechtsfolgenausspruch\" und die Zurückverweisung der Sache an \n\neine andere Strafkammer zur erneuten Verhandlung über die \"Rechtsfolgen\" \n\nbenannt. Mit diesem den gesamten Rechtsfolgenausspruch umfassenden Revi-\n\nsionsantrag steht jedoch der übrige Inhalt der Revisionsbegründungsschrift \n\nnicht in Einklang. Daraus ergibt sich, dass die Revisionsführerin das Urteil nur \n\ndeshalb für fehlerhaft hält, weil das Landgericht der Bemessung der Einzelstra-\n\nfe zu Unrecht den Strafrahmen des minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 \n\nStGB zugrunde gelegt und sowohl die Einzel- als auch die Gesamtfreiheitsstra-\n\nfe unangemessen milde bemessen habe. Dass das Landgericht, wie der Gene-\n\nralbundesanwalt meint, es auch rechtsfehlerhaft unterlassen habe, die Voraus-\n\nsetzungen der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung zu \n\nprüfen, beanstandet die Beschwerdeführerin in ihrer Revisionsbegründung \n\nnicht. \n\n5 \n\nSomit widersprechen sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbe-\n\ngründung. In einem solchen Fall ist nach ständiger Rechtsprechung das An-\n\n6 \n\n7 \n\ngriffsziel des Rechtsmittels durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGHR StPO \n\n§ 344 Abs. 1 Antrag 3; BGH NStZ-RR 2004, 118; Hanack in Löwe/Rosenberg, \n\nStPO 25. Aufl. § 344 Rdn. 10). Nach dem insoweit maßgeblichen und hier ein-\n\ndeutigen Sinn der Revisionsbegründung ist deshalb allein der Strafausspruch \n\nangefochten und die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung vom Rechts-\n\nmittelangriff ausgenommen. Der Senat bemerkt jedoch, dass, zumal bei einer \n\nRevision der Staatsanwaltschaft, der Revisionsantrag deckungsgleich mit dem \n\nInhalt der Revisionsbegründung sein sollte. Das Revisionsverfahren wird unnö-\n\ntig belastet, wenn der Umfang der Anfechtung erst durch Auslegung ermittelt \n\nwerden muss (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 118; Nr. 156 Abs. 2 RiStBV). \n\nb) Die Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch ist auch \n\nrechtswirksam. \n\nIn der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Aussprüche über einzelne \n\nRechtsfolgen selbständig angegriffen werden können (vgl. Kuckein in KK \n\n6. Aufl. § 244 Rdn. 12 m. w. N.). Voraussetzung ist jedoch, dass zwischen der \n\nangefochtenen und den übrigen Rechtsfolgen keine Wechselwirkung besteht \n\n(vgl. Kuckein aaO). So kann die Staatsanwaltschaft ihre Revision etwa wirksam \n\nauf die Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränken, wenn \n\ndavon auszugehen ist, dass die Nichtanordnung der Maßregel die Strafe nicht \n\nbeeinflusst hat, diese also nicht niedriger ausgefallen wäre, wenn auf Siche-\n\nrungsverwahrung erkannt worden wäre (vgl. BGH NStZ 2007, 212; BGH, Urt. \n\nvom 28. Mai 1998 - 4 StR 17/98). Für den hier vorliegenden umgekehrten Fall \n\n - Beschränkung der Revision der Staatsanwaltschaft auf den Strafausspruch \n\nunter Ausnahme der Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung vom Rechts-\n\nmittelangriff - gilt nichts anderes, wenn eine Wechselwirkung zwischen Strafe \n\nund unterbliebener Maßregelanordnung auszuschließen ist. \n\n8 \n\nSo verhält es sich hier. Dem Urteil sind keine Anhaltspunkte dafür zu \n\nentnehmen, dass zwischen einer unterbliebenen Anordnung der Sicherungs-\n\nverwahrung und der vom Landgericht festgesetzten Einzel- und Gesamtstrafe \n\nein innerer Zusammenhang besteht und das Landgericht im Falle einer Maß-\n\nregelanordnung die Strafen anders als geschehen bemessen hätte. \n\n9 \n\n10 \n\n2. Der damit der revisionsrechtlichen Überprüfung allein unterliegende \n\nStrafausspruch hat keinen Bestand. \n\na) Nach den Feststellungen des Landgerichts erschlich sich der Ange-\n\nklagte in Raubabsicht den Zutritt in das Wohnhaus der zu dieser Zeit allein an-\n\nwesenden Zeugin P. . Er bedrohte die Zeugin sogleich mit einer gelade-\n\nnen Gaswaffe und zwang sie zunächst zur Übergabe der von ihr getragenen \n\nSchmuckstücke und zur Herausgabe von 6.000 Euro Bargeld. Da der Ange-\n\nklagte aufgrund des Hinweises seines Tippgebers davon ausging, dass im Haus \n\nnoch weitere Wertgegenstände verwahrt wurden, fesselte er die Zeugin im \n\nSchlafzimmer des 1. Obergeschosses mit Kabelbindern an Händen und Füßen \n\nund begann, das Haus zu durchsuchen. Währenddessen gelang es der Zeugin, \n\ndie Hand-, nicht aber die Fußfesseln zu lösen. Sie hüpfte, in der Absicht von \n\ndort zu fliehen, auf den Balkon. Durch Hilferufe der Zeugin aufmerksam gewor-\n\nden, erkannte der Angeklagte die Fluchtabsicht der Zeugin, die bereits die Bal-\n\nkonbrüstung überstiegen hatte. Es kam zu einem Handgemenge zwischen der \n\nZeugin und dem Angeklagten, der versuchte, die Zeugin von einer Flucht abzu-\n\nhalten. In dessen Verlauf stürzte die Zeugin vom Balkon etwa drei Meter in die \n\nTiefe und verletzte sich dabei schwer. Der Angeklagte hatte diese Gefahr er-\n\nkannt, jedoch darauf vertraut, dass diese sich nicht realisiert. Ihm gelang die \n\nFlucht mit der bereits erzielten Beute. \n\n11 \n\n12 \n\nb) Das Landgericht hat die Tat als einen minder schweren Fall im Sinne \n\ndes § 250 Abs. 3 StGB gewertet. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\nFür die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall angenommen werden \n\nkann, ist nach ständiger Rechtsprechung maßgebend, ob das gesamte Tatbild \n\neinschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom \n\nDurchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die \n\nAnwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. BGHSt 26, 97 \n\nff.; BGH NStZ-RR 2004, 80). \n\n13 \n\nUmstände, die geeignet sind, diesen an das Vorliegen eines minder \n\nschweren Falles zu stellenden Anforderungen zu genügen, zeigt das Landge-\n\nricht nicht auf. Vielmehr überwiegen die strafschärfenden Faktoren in einer \n\nWeise, dass die Annahme eines minder schweren Falles unvertretbar ist. \n\n14 \n\nZu Lasten des Angeklagten hat das Landgericht die bei Begehung der \n\nTat zum Ausdruck gekommene erhebliche kriminelle Energie des Angeklagten \n\nberücksichtigt. Er habe die Tat umfangreich geplant, sich mit einer geladenen \n\nGaswaffe und mit Fesselungswerkzeug ausgestattet und sei davon ausgegan-\n\ngen, Bargeld in Höhe von 100.000 bis 150.000 Euro sowie gleichwertigen \n\nSchmuck im Hause des Tatopfers erbeuten zu können. Er sei in die Privatsphä-\n\nre des Opfers eingedrungen und habe es nicht nur bedroht sondern auch ge-\n\nfesselt. Zudem seien dem Angeklagten die schweren physischen (Bruch der \n\nWirbelsäule, Gefahr der Querschnittslähmung, Notoperation, fünfmonatige Me-\n\ntallstabilisierung, anhaltende starke Schmerzen) und psychischen Tatfolgen \n\nzuzurechnen, die das Opfer erlitten habe. Diese vom Landgericht zu Recht \n\nstrafschärfend herangezogenen Umstände heben jedoch schon das Tatbild \n\ndeutlich vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle einer (beson-\n\nders) schweren räuberischen Erpressung nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. \n\n§§ 253, 255 StGB ab. Hinzu kommt, dass der Angeklagte bereits erheblich vor-\n\nbestraft ist und mehrere Jahre im Strafvollzug verbrachte. Schließlich hat die \n\nStrafkammer straferschwerend zutreffend darauf verwiesen (vgl. BGH NStZ \n\n2006, 343; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung 2), \n\ndass die verfahrensgegenständliche Tat Auftakt einer Serie von fünf weiteren \n\nÜberfällen war, die der Angeklagte jeweils unter Einsatz einer scharfen \n\nSchusswaffe auf Banken und einen Supermarkt beging. \n\n15 \n\nDieser großen Anzahl gewichtiger Strafschärfungsgründe hat das Land-\n\ngericht lediglich das tataufklärende Geständnis, seine - allerdings nur einge-\n\nschränkte - Aufklärungshilfe bei Ermittlung der Tatbeteiligten, sowie die Ent-\n\nschuldigung gegenüber gestellt, die der Angeklagte gegenüber dem Tatopfer in \n\nder Hauptverhandlung zum Ausdruck brachte. \n\n16 \n\nIn Anbetracht des Gewichts und des eindeutigen Überwiegens straf-\n\nschärfender Gesichtspunkte war für die Anwendung eines minder schweren \n\nFalles hier kein Raum. Die fehlerhafte Strafrahmenwahl führt zur Aufhebung der \n\nEinzelstrafe und damit einhergehend zur Aufhebung des Ausspruchs über die \n\nGesamtstrafe. \n\n17 \n\n3. Der Strafausspruch weist, was der Senat gemäß § 301 StPO zu prü-\n\nfen hat, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. \n\nBecker Pfister Sost-Scheible \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-07/3-str-122-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-07/3-str-122-09","retrieved":"2026-07-10 19:31:25.612866+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-05-07/3-str-122-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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