{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2009/3_ARs___6-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-03-26","aktenzeichen":"3 ARs 6/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 ARs 6/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. März 2009 \n\nin dem Verfahren \n\nder Minderheit von einem Viertel der Mitglieder des 1. Untersuchungsaus-\n\nschusses der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages, bestehend aus \n\nden Abgeordneten Dr. Max Stadler, Prof. Dr. Norman Paech und Hans-\n\nChristian Ströbele, \n\nPlatz der Republik 1, 11011 Berlin, \n\n- Antragstellerin und Beschwerdegegnerin - \n\ngegen \n\n1. den 1. Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode des Deutschen Bun-\n\ndestages, ebenda, \n\n- Antragsgegner zu 1. und Beschwerdeführer - \n\nVerfahrensbevollmächtigter: \n\n2. den Vorsitzenden des 1. Untersuchungsausschusses der 16. Wahlperiode \n\ndes Deutschen Bundestages, Siegfried Kauder, ebenda, \n\n- Antragsgegner zu 2. -\n\nhier: Beschwerde des Antragsgegners zu 1. gegen den Beschluss des Ermitt-\nlungsrichters des Bundesgerichtshofs gemäß § 17 Abs. 4 PUAG \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2009 beschlossen: \n\nAuf die Beschwerde des Antragsgegners zu 1. wird der Beschluss \n\ndes Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar \n\n2009 abgeändert, soweit dieser entschieden hat, der Antragsgeg-\n\nner zu 1. habe nochmals über den vom Abgeordneten Prof. Dr. \n\nPaech am 8. Oktober 2008 schriftlich gestellten Beweisantrag (A-\n\nDrs. 586) abzustimmen und ihm - sollte er weiterhin von mindes-\n\ntens einem Viertel der Mitglieder des Ausschusses unterstützt \n\nwerden - (zumindest) mehrheitlich zuzustimmen. \n\nDie Anträge der Antragstellerin werden insgesamt zurückgewie-\n\nsen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Antragstellerin erstrebt die Umsetzung eines im 1. Untersuchungs-\n\nausschuss der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages gestellten An-\n\ntrags, der auf die Beiziehung von dem Ausschuss bereits vorliegenden Schrift-\n\nstücken in lesbarer Fassung zielt. \n\nDer genannte Untersuchungsausschuss hat u. a. den Auftrag zu klären, \n\nob und inwieweit vor Beginn und während des Irak-Krieges vom Bundesnach-\n\nrichtendienst (im Folgenden: BND) Informationen an US-Dienststellen gelang-\n\nten, die für die US-Kriegsführung relevant waren. Aufgrund vom Untersu-\n\nchungsausschuss im Mai 2006 gefasster Beweisbeschlüsse übermittelte die \n\nBundesregierung im Juni 2008 mehrere Stehordner mit Unterlagen und erklärte \n\nunter Zusicherung der Vollständigkeit, es handele sich dabei um das Schriftgut \n\ndes BND zu den genannten Beweisbeschlüssen. Bei den übersandten Doku-\n\nmenten befinden sich u. a. 33 Anfragen (\"Requests for Information\") von US-\n\nDienststellen, die über einen Verbindungsoffizier des BND zwischen Februar \n\nund Ende April 2003 an dessen Zentrale übermittelt wurden. Der Inhalt dieser \n\nAnfragen war durch Weißungen weitestgehend unkenntlich gemacht worden. \n\n3 \n\nIn der Ausschusssitzung am 8. Oktober 2008 beantragte der Abgeordne-\n\nte Prof. Dr. Paech zunächst mündlich und sodann schriftlich, der Ausschuss \n\nsolle die Bundesregierung auffordern, die \"Requests for Information\" des Ver-\n\nbindungsoffiziers des BND bei US-Centcom/Forward dem Ausschuss in voll-\n\nständiger Fassung vorzulegen. Nach der Erläuterung der Antragstellerin ist der \n\nBegriff \"vollständig\" so zu verstehen, dass eine Fassung der \"Requests for In-\n\nformation\" in ungeweißter und somit vollständig lesbarer Form vorgelegt werden \n\nsollte. Der anwesende Vertreter der Bundesregierung erklärte, das Unleser-\n\nlichmachen sei aus Gründen des Staatswohls erfolgt, da es sich um Informatio-\n\nnen von US-Nachrichtendiensten handele, über welche die Bundesregierung \n\nnicht disponieren könne. Prof. Dr. Paech bezeichnete seinen Antrag als \"Be-\n\nweiskonkretisierungsantrag\" und kündigte an, bei weiterer Weigerung der Bun-\n\ndesregierung wegen der Eilbedürftigkeit den Antrag zu stellen, dass der Aus-\n\nschuss eine einstweilige Anordnung beantragt. Daraufhin verlas der Aus-\n\nschussvorsitzende den schriftlichen Antrag. Für diesen stimmten neben Prof. \n\nDr. Paech die Abgeordneten Dr. Stadler und Ströbele und damit ein Viertel der \n\nMitglieder des Ausschusses; die übrigen Ausschussmitglieder votierten gegen \n\nihn. Daraufhin stellte der Ausschussvorsitzende fest, der Antrag sei mit dem \n\nnotwendigen Minderheitsquorum beschlossen worden. Dem widersprach ein \n\nAusschussmitglied mit der Begründung, es handele sich entsprechend der ur-\n\nsprünglichen Bezeichnung durch Prof. Dr. Paech nicht um einen Beweisantrag \n\nim Sinne des § 17 PUAG. Dieser Meinung schloss sich der Ausschussvorsit-\n\nzende nach dem Ende der Sitzung an und vertrat in der Folgezeit die Auffas-\n\nsung, der Antrag sei durch die Ausschussmehrheit wirksam abgelehnt worden. \n\nDie Bundesregierung fragte mittlerweile mehrfach bei den US-amerikanischen \n\nBehörden an, ob der Inhalt der \"Requests for Information\" freigegeben werden \n\nkönne. Die Anfragen wurden bisher nicht beantwortet. \n\n4 \n\nDie Antragstellerin hat die Ansicht vertreten, durch die Weißung der Un-\n\nterlagen sei es dem Ausschuss nicht möglich, seinem Auftrag nachzukommen. \n\nDer Ausschuss habe einen wirksamen Beweisbeschluss gefasst, der ausge-\n\nführt werden müsse. Ein nachträgliches Prüfungsrecht stehe dem Ausschuss-\n\nvorsitzenden nicht zu. \n\n5 \n\nDie Antragstellerin hat beantragt festzustellen, \n\n1. \n\nder Antrag zu A-Drs. 586 sei am 8.10.2008 in der 98. Sitzung \n\ndes 1. Untersuchungsausschusses der 16. Wahlperiode des \n\nDeutschen Bundestages wirksam beschlossen worden; \n\n2. \n\nder Vorsitzende des genannten Ausschusses sei verpflichtet, \n\nden Beweisbeschluss zu A-Drs. 586 der Bundesregierung un-\n\nverzüglich zuzuleiten; \n\nhilfsweise \n\nden Antragsgegner zu 1. zu verpflichten, den Beweisantrag auf A-Drs. \n\n586 unverzüglich zu beschließen. \n\nDie Antragsgegner haben beantragt, \n\ndie Anträge als unzulässig zu verwerfen; \n\nhilfsweise \n\nsie als unbegründet zurückzuweisen. \n\n6 \n\nSie haben die Auffassung vertreten, das Begehren der Antragstellerin sei \n\nTeil der vor dem Bundesverfassungsgericht auszutragenden Auseinanderset-\n\nzung über die Aktenfreigabe durch die Bundesregierung. Es habe sich inhaltlich \n\nnicht um einen Beweisantrag im Sinne des § 17 PUAG gehandelt. Der Ermitt-\n\nlungsrichter des Bundesgerichtshofs sei deshalb nicht zuständig; für die Anträ-\n\nge bestehe auch kein Rechtsschutzbedürfnis. Die Beweiserhebung sei jeden-\n\nfalls unzulässig und das Beweismittel unerreichbar. \n\n7 \n\nMit Beschluss vom 20. Februar 2009 hat der Ermittlungsrichter des Bun-\n\ndesgerichthofs entschieden, der Antragsgegner zu 1. habe nochmals über den \n\nvom Abgeordneten Prof. Dr. Paech am 8. Oktober 2008 schriftlich gestellten \n\nBeweisantrag (A-Drs. 586) abzustimmen und ihm - sollte er weiterhin von min-\n\ndestens einem Viertel der Mitglieder des Ausschusses unterstützt werden - (zu-\n\nmindest) mehrheitlich zuzustimmen. Die weiteren und weitergehenden Anträge \n\nder Antragstellerin hat er als unbegründet verworfen. \n\n8 \n\nZur Begründung hat der Ermittlungsrichter ausgeführt, die Anträge seien \n\nzulässig. Die Hauptanträge seien jedoch unbegründet, weil die Mehrheit der \n\nAusschussmitglieder gegen den von Prof. Dr. Paech gestellten Antrag gestimmt \n\nund diesen somit abgelehnt habe (§ 9 Abs. 4 PUAG). Der entsprechend der \n\nEntscheidungsformel auszulegende Hilfsantrag habe indes in der Sache Erfolg. \n\nBei dem in der Sitzung am 8. Oktober 2008 eingebrachten Antrag handele es \n\nsich um einen Beweisantrag im Sinne des § 17 Abs. 2, 4 PUAG. Dieser sei \n\nnicht auf die bloße Wiederholung einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme \n\ngerichtet, denn die Antragstellerin wolle die Übermittlung der ungeweißten \n\nSchriftstücke erreichen, nicht aber die erneute Übersendung der im selben Um-\n\nfang unleserlich gemachten Unterlagen. Auf die Frage, wie der Vorsitzende den \n\nAntrag qualifiziert habe, komme es nicht entscheidend an. Der Antrag habe von \n\nder Ausschussmehrheit nicht abgelehnt werden dürfen, da ein Ausschlussgrund \n\nnach § 17 Abs. 2 PUAG nicht vorgelegen habe; die Beweisaufnahme sei weder \n\nunzulässig noch sei das Beweismittel unerreichbar. Vorsorglich sei allerdings \n\ndarauf hinzuweisen, dass die von der Antragstellerin erstrittene Entscheidung \n\nallein den Erlass eines Beweisbeschlusses durch den Untersuchungsausschuss \n\nzum Gegenstand habe, nicht aber dessen Vollzug. Keinesfalls sei die Bundes-\n\nregierung dazu verpflichtet, aufgrund des Beschlusses dem Ausschuss die Ak-\n\nten in uneingeschränkt lesbarer Form zur Verfügung zu stellen. Wegen der wei-\n\nteren Einzelheiten wird auf die ausführlichen Darlegungen in dem angefochte-\n\nnen Beschluss Bezug genommen. \n\n9 \n\nGegen diese Entscheidung hat der Antragsgegner zu 1. Beschwerde \n\neingelegt. Zur Begründung vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen und \n\nmacht insbesondere erneut geltend, bei dem in der Sitzung am 8. Oktober 2008 \n\ngestellten Antrag handele es sich nicht um einen Beweisantrag nach § 17 \n\nPUAG. Wolle man dies abweichend beurteilen, sei der Antrag jedenfalls unzu-\n\nlässig, weil die entsprechende Beweiserhebung bereits vorgenommen worden \n\nsei. Das Beweismittel sei daneben aus Rechtsgründen unerreichbar. Darüber \n\nhinaus sei der Anspruch der Antragsgegner auf rechtliches Gehör verletzt wor-\n\nden; schließlich begegne der Tenor des angefochtenen Beschlusses vor allem \n\nmit Blick auf Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG erheblichen verfassungsrechtlichen Be-\n\ndenken, da er entgegen der Garantie des freien Mandats die Abgeordneten zu \n\neinem bestimmten Abstimmungsverhalten verpflichte. \n\n10 \n\nDer Antragsgegner zu 1. beantragt, \n\nden Beschluss es Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom \n\n20. Februar 2009 aufzuheben und die Anträge der qualifizierten Minder-\n\nheit im 1. Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode als unzulässig \n\nzu verwerfen, \n\nhilfsweise \n\ndie Anträge als unbegründet zurückzuweisen. \n\n11 \n\nDie Antragstellerin beantragt, \n\ndie Beschwerde des Antragsgegners zu 1. gegen den Beschluss des \n\nErmittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 2009 zu-\n\nrückzuweisen; \n\nhilfsweise \n\nfestzustellen, dass der Beweisantrag auf A-Drs. 586 zulässig ist und der \n\n1. Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode des Deutschen Bun-\n\ndestages verpflichtet ist, unverzüglich erneut über ihn zu beschließen. \n\n12 \n\nSie hält ihr bisheriges Vorbringen aufrecht und führt ergänzend aus, das \n\nanhängige Verfahren ziele weder formal noch in der Sache auf eine Vorweg-\n\nnahme der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem dort bereits \n\nanhängigen Organstreitverfahren. Zu dem auf A-Drs. 586 beantragten Beweis-\n\nmittel sei noch keine Beweisaufnahme durchgeführt worden; die Bundesregie-\n\nrung habe mit der bisherigen Aktenherausgabe das beantragte Beweismittel, \n\ndie \"Requests for Information\" in lesbarer Fassung, nicht geliefert. Es sei nicht \n\nnachvollziehbar, weshalb die Mitglieder der Regierungsfraktionen sich weiger-\n\nten, einen Antrag zu beschließen, der darauf ziele, den ausdrücklichen Unter-\n\nsuchungsauftrag des Ausschusses umzusetzen. In Bezug auf das benannte \n\nBeweismittel könne es keine wirksame Sperrerklärung wegen fehlender Dispo-\n\nsitionsbefugnis geben. Die Garantie des freien Mandats stehe jedenfalls dem \n\nhilfsweise gestellten Antrag nicht entgegen. \n\n13 \n\nDen an den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs gerichteten An-\n\ntrag des Antragsgegners zu 1. festzustellen, dass die Beschwerde gegen des-\n\nsen Beschluss vom 20. Februar 2009 aufschiebende Wirkung habe, hilfsweise, \n\ndie Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung anzuordnen, \n\nhat der Ermittlungsrichter mit Beschluss vom 4. März 2009 zurückgewiesen. \n\nAuch gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner zu 1. mit Schriftsatz vom \n\n5. März 2009 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 18. März \n\n2009 begründet. \n\n14 \n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Verfahrensbe-\n\nteiligten wird ergänzend auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze, insbeson-\n\ndere die Beschwerdebegründung vom 11. März 2009 und die Erwiderung vom \n\n25. März 2009, verwiesen. \n\nII. \n\n15 \n\n1. Die gemäß § 36 Abs. 3 PUAG statthafte und auch im Übrigen zulässi-\n\nge Beschwerde des Antragsgegners zu 1. hat in der Sache Erfolg; denn die \n\ndem erstinstanzlich geltend gemachten Hilfsantrag stattgebende Entscheidung \n\ndes Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs steht mit den maßgeblichen \n\nRegelungen des PUAG über das Beweisverfahren eines Untersuchungsaus-\n\nschusses nicht im Einklang. \n\n16 \n\nDas von der Antragstellerin verfolgte Begehren nach § 17 Abs. 4 PUAG \n\ndringt - auch in der in der Beschwerdeerwiderung hilfsweise ausgeführten \n\nForm - in der Sache nicht durch. Bei dem in der Sitzung des Untersuchungs-\n\nausschusses vom 8. Oktober 2008 gestellten Antrag handelt es sich nicht um \n\neinen in den Regelungsbereich des § 17 PUAG fallenden Beweisantrag. Die \n\nAntragstellerin hat deshalb keinen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner zu \n\n1. einen ihrem Begehren entsprechenden Beschluss nach § 17 Abs. 1 PUAG \n\nfasst. Auf die weiteren Einwendungen gegen die Entscheidung des Ermittlungs-\n\nrichters kommt es deshalb nicht an. Im Einzelnen: \n\n17 \n\nDie Beweiserhebung in dem Verfahren vor einem parlamentarischen Un-\n\ntersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages ist in § 17 PUAG geregelt. \n\nNach § 17 Abs. 1 PUAG erhebt der Ausschuss die gebotenen Beweise - aus-\n\nschließlich - aufgrund von Beweisbeschlüssen. Deshalb statuiert § 17 Abs. 2 \n\nPUAG besondere Rechte der qualifizierten Ausschussminderheit, wenn diese \n\ndie Erhebung eines Beweises beantragt (vgl. zum Mitbestimmungsrecht der \n\nMinderheit über die Beweiserhebung BVerfGE 105, 197; Klein in Maunz/Dürig, \n\nKomm. z. GG, Art. 44 Rdn. 197 ff.). In einem solchen Fall muss die Mehrheit \n\ndes Untersuchungsausschusses dem Beweisantrag grundsätzlich zustimmen \n\nund ihn somit beschließen, es sei denn, das Beweismittel ist unerreichbar oder \n\ndie Beweiserhebung ist unzulässig (vgl. BTDrucks. 14/5790 S. 17). § 17 Abs. 4 \n\nPUAG regelt ergänzend das Recht der Ausschussminderheit von mindestens \n\neinem Viertel der Mitglieder, im Falle der Ablehnung eines Beweisantrags oder \n\nder Ablehnung eines bestimmten Zwangsmittels durch den Untersuchungsaus-\n\nschuss den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zur Überprüfung der \n\nRechtmäßigkeit des Ausschussbeschlusses anzurufen (vgl. hierzu Risch DVBl \n\n2003, 2004 f.; Schneider NJW 2001, 2604, 2606; Wiefelspütz ZParl 2005, 551, \n\n565 ff.). \n\n18 \n\nDie Regelungen über die Vorlage von Beweismitteln sind demgegenüber \n\nnicht in § 17 PUAG, sondern in § 18 PUAG enthalten (zur Aktenvorlagepflicht \n\nvgl. grundlegend BVerfGE 67, 100, 127 ff.; s. auch Klein aaO Rdn. 216; Achter-\n\nberg/Schulte in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG II, Art. 44 Rdn. 148 ff.). § 18 Abs. \n\n1 PUAG bestimmt, dass die Bundesregierung, die Behörden des Bundes sowie \n\ndie bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentli-\n\nchen Rechts vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Grenzen auf Ersuchen ver-\n\npflichtet sind, dem Untersuchungsausschuss sächliche Beweismittel, insbeson-\n\ndere die Akten, vorzulegen, die den Untersuchungsgegenstand betreffen. § 18 \n\nAbs. 2 PUAG trifft Bestimmungen zur Zuständigkeit für die Entscheidung über \n\nein entsprechendes Ersuchen und regelt eine Pflicht zur Unterrichtung des \n\nAusschusses für den Fall, dass das Ersuchen abgelehnt wird oder die Beweis-\n\nmittel als Verschlusssache eingestuft werden. Die Ablehnung des Ersuchens \n\nbedarf danach einer schriftlichen Begründung; sie kann nach § 18 Abs. 3 PUAG \n\nauf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglie-\n\nder vom Bundesverfassungsgericht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden \n\n(vgl. Schneider aaO; Gärditz ZParl 2005, 854, 858 f.). \n\n19 \n\nAus dem Inhalt sowie dem systematischen Zusammenhang dieser Rege-\n\nlungen ergibt sich, dass der von dem Abgeordneten Prof. Dr. Paech in der Aus-\n\nschusssitzung am 8. Oktober 2008 gestellte Antrag, dem sich die Abgeordneten \n\nDr. Stadler und Ströbele angeschlossen haben, nicht in den Regelungsbereich \n\ndes § 17 PUAG fällt; vielmehr handelt es sich um einen sonstigen Antrag, der \n\ninsbesondere nicht den Schutz der Minderheitenrechte nach § 17 Abs. 2 PUAG \n\ngenießt. Denn es ging der Antragstellerin nicht darum, einen Beschluss dahin \n\nherbeizuführen, dass die entsprechenden Dokumente, insbesondere die 33 \n\n\"Requests for Information\", dem Untersuchungsausschuss überhaupt zur Ver-\n\nfügung gestellt werden sollten. Die Beweismittel lagen dem Ausschuss aufgrund \n\nzuvor gefasster Beweisbeschlüsse - wenn auch in einer weitgehend unleserli-\n\nchen Fassung - bereits vor. Der Untersuchungsausschuss hatte somit die Be-\n\nweiserhebung als solche nicht abgelehnt; vielmehr hatte die Bundesregierung \n\nder Sache nach die zuvor an sie gestellten Beweisersuchen des Untersu-\n\nchungsausschusses - teilweise - gemäß § 18 Abs. 2 PUAG zurückgewiesen. \n\nDas Begehren der Antragstellerin war in dieser Verfahrenssituation nach ihrem \n\neigenen ausdrücklichen Bekunden darauf gerichtet, die Bundesregierung zu \n\nveranlassen, die betreffenden Aktenteile \"vollständig\", d. h. in lesbarer Form \n\nherauszugeben. Damit wandte sie sich in der Sache nicht gegen die Ablehnung \n\neines Beweisbegehrens auf Beiziehung bestimmter Dokumente durch den Un-\n\ntersuchungsausschuss, sondern gegen die teilweise Verweigerung der Akten-\n\nvorlage durch die Bundesregierung. Ihre diesbezüglichen Rechte kann die An-\n\ntragstellerin jedoch nicht gemäß § 17 Abs. 1, 2 und 4 PUAG in der Weise ver-\n\nfolgen, dass sie gegen den Willen der Ausschussmehrheit einen ihrer \n\nRechtsauffassung entsprechenden Beschluss des gesamten Untersuchungs-\n\nausschusses herbeiführt, mit dem dieser die Bundesregierung auffordert, die \n\nAktenteile in vollständig lesbarer Form herauszugeben. Der Antragstellerin steht \n\nals qualifizierter Minderheit zur Verfolgung ihres Begehrens vielmehr die Anru-\n\nfung des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 18 Abs. 3 PUAG, Art. 93 Abs. 1 \n\nNr. 1 GG offen, dem nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung die Ent-\n\nscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines auf die Vorlage sächli-\n\ncher Beweismittel gerichteten Ersuchens vorbehalten ist. Diesen Rechtsweg \n\nkann sie gegebenenfalls auch gegen den Willen der Ausschussmehrheit be-\n\nschreiten. Damit sind ihre Minderheitenrechte (vgl. Klein aaO Rdn. 197 ff.) in \n\nausreichendem Maße gewahrt; einer entsprechenden - notfalls im Verfahren \n\nvor dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs nach § 17 Abs. 4 PUAG \n\nherbeizuführenden - Beschlussfassung gemäß § 17 Abs. 1 PUAG bedarf es \n\nnach der Konzeption des gesetzlichen Regelungsgefüges (vgl. Achter-\n\nberg/Schulte aaO Rdn. 167 ff.) gerade nicht. \n\n20 \n\nDieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass dem eigentlichen Begehren \n\nder Antragstellerin durch die im vorliegenden Verfahren erstrittene erstinstanzli-\n\nche Entscheidung nach § 17 Abs. 4 PUAG nicht Genüge getan ist; denn durch \n\ndiese kann, wie der Ermittlungsrichter zutreffend dargelegt hat, lediglich der \n\nErlass eines Beweisbeschlusses durch den Untersuchungsausschuss herbeige-\n\nführt, nicht aber die Bundesregierung dazu verpflicht werden, dem Ausschuss \n\ndie Akten in uneingeschränkt lesbarer Form zur Verfügung zu stellen. \n\n21 \n\nHieran ändert es nichts, dass der Vorsitzende des Ausschusses den ge-\n\nstellten Antrag in der Ausschusssitzung als Beweisbegehren behandelt und den \n\ndarauf ergangenen Beschluss zunächst als Beweisbeschluss nach § 17 Abs. 1 \n\nPUAG qualifiziert hat. Der Senat stimmt auch insoweit den Ausführungen des \n\nErmittlungsrichters in der angefochtenen Entscheidung zu; für die rechtliche \n\nEinordnung des Antrags ist dessen gegebenenfalls im Wege der Auslegung zu \n\nermittelnder Inhalt, nicht aber die - nach dem Vorbringen der Antragsgegner \n\n\"beschleunigte bis übereilte\" - Verfahrensweise des Vorsitzenden in der Sitzung \n\ndes Untersuchungsausschusses maßgeblich. \n\n22 \n\nDer Senat weist in diesem Zusammenhang im Übrigen abschließend \n\ndarauf hin, dass die durch das Protokoll nebst Anlagen belegten und zwischen \n\nden Verfahrensbeteiligten unstreitigen näheren Umständen des Geschehens in \n\nder Ausschusssitzung vom 8. Oktober 2008 zumindest nahe legen, dass die \n\nAntragstellerin - jedenfalls zunächst vor der irrtümlichen Qualifizierung des An-\n\ntrags und des darauf ergangenen Beschlusses durch den Ausschussvorsitzen-\n\nden - selbst nicht davon ausgegangen ist, dass es sich bei ihrem Begehren um \n\neinen Beweisantrag im Sinne des § 17 PUAG handelte. Dafür spricht auch, \n\ndass der Abgeordnete Ströbele in der Sitzung desselben Untersuchungsaus-\n\nschusses vom 25. September 2008 u. a. beantragte, die Bundesregierung auf-\n\nzufordern, unleserlich gemachte Stellen in dem Ausschuss übermittelten Akten \n\noffen zu legen; dieser Antrag wurde nicht als Beweis-, sondern als Sachantrag \n\nbehandelt und von der Ausschussmehrheit abgelehnt, ohne dass diese Verfah-\n\nrensweise im Streit war. \n\n23 \n\n2. Mit dieser Entscheidung in der Hauptsache ist auch das Verfahren ü-\n\nber die Beschwerde gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters vom 4. März \n\n2009 erledigt. Der Senat ist deshalb nicht gehalten, sich mit den insoweit stel-\n\nlenden komplexen, indessen nicht entscheidungserheblichen Rechtsfragen nä-\n\nher zu befassen. Ein im Sinne eines besonderen Fortsetzungsfeststellungsinte-\n\nresses ausreichender Anlass, die Rechtslage in abstrakter Form festzustellen \n\n(vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 17. Februar 2009 - 3 ARs 24/08), besteht auch \n\nmit Blick auf die von dem Antragsgegner zu 1. vorgebrachte Wiederholungsge-\n\nfahr und das geltend gemachte \"Rehabilitationsinteresse\" nicht; diesen Ge-\n\nsichtspunkten kommt hier allenfalls ein geringes Gewicht zu. Den berechtigten \n\nInteressen der Antragsgegner ist vielmehr durch die Entscheidung in der \n\nHauptsache Genüge getan. \n\n24 \n\n3. Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist aus den vom Ermittlungs-\n\nrichter in seinem Beschluss zutreffend ausgeführten Gründen auch im Be-\n\nschwerdeverfahren nicht veranlasst. Einer entsprechenden Anwendung der \n\nVwGO (vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 18. Juli 2006 - 3 ARs 27/06 und Beschl. \n\nvom 17. Februar 2009 - 3 ARs 24/08) steht im vorliegenden Fall entgegen, \n\ndass sich der Untersuchungsausschuss und eine Minderheit seiner Mitglieder \n\nals Beteiligte gegenüberstehen. Die Übertragung der Regelungen der §§ 154 ff. \n\nVwGO erscheint in dieser einem Organstreit ähnlichen Konstellation grundsätz-\n\nlich nicht sach- und interessengerecht (vgl. auch § 34 a Abs. 3 BVerfGG). \n\nBecker von Lienen Schäfer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_ARs___6-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-26/3-ars-6-09","cited_norms":[{"jurabk":"PUAG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":20},{"jurabk":"PUAG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":6},{"jurabk":"PUAG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"PUAG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_ARs___6-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_ARs___6-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-26/3-ars-6-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_ARs___6-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:17:51.203510+00:00"}}