{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2008/StB__25-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-11-12","aktenzeichen":"StB 25/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n__________ \nStB 25/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. November 2008 \n\nin dem Ermittlungsverfahren \n\ngegen \n\nwegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts sowie des Beschwerdeführers und seiner Verteidiger am \n\n12. November 2008 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen: \n\nDie Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des \n\nErmittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 21. Oktober 2008 \n\n- 6 BGs 156/2008 - wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-\ngen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Beschuldigte wurde aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrich-\n\nters des Bundesgerichtshofs vom 16. März 1999 (2 BGs 85/99) am 1. Oktober \n\n2008 bei seiner Einreise aus Dänemark festgenommen und befindet sich seit \n\ndem Folgetag in Untersuchungshaft. Auf Antrag des Generalbundesanwaltes \n\nhat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 21. Oktober 2008 den \n\nfrüheren Haftbefehl aufgehoben und diesen zugleich durch einen neuen Haftbe-\n\nfehl ersetzt. \n\n2 \n\nDieser ist auf den dringenden Verdacht gestützt, der Beschuldigte habe \n\nsich von November 1993 bis März 1994 in Deutschland als Mitglied an einer \n\n(inländischen) Vereinigung beteiligt, deren Zwecke und Tätigkeit darauf gerich-\n\ntet war, gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306 c StGB \n\nzu begehen, die bestimmt waren, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzu-\n\nschüchtern und eine Behörde rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit \n\nGewalt zu nötigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen \n\neinen Staat erheblich schädigen konnten. Der Beschuldigte sei in diesem Zeit-\n\nraum Regionsverantwortlicher der PKK/ENRK für Deutschland/Süd (Eyalet Süd) \n\nund damit professioneller Kader dieser damals terroristischen Vereinigung ge-\n\nwesen und habe in dieser Funktion (durch dieselbe Handlung) jeweils am \n\n4. November 1993 durch andere in zwei Fällen ein Gebäude, das der Wohnung \n\nvon Menschen dient, in Brand gesetzt und dadurch in einem Fall wenigstens \n\nleichtfertig den Tod eines anderen Menschen verursacht sowie in weiteren je \n\nzwei Fällen versucht, ein Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient bzw. \n\neine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer \n\nZeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen, in Brand zu setzen. \n\n3 \n\nDer Beschuldigte sei danach der Mitgliedschaft in einer terroristischen \n\nVereinigung in Tateinheit mit Brandstiftung mit Todesfolge, schwerer und ver-\n\nsuchter schwerer Brandstiftung gemäß § 129 a Abs. 2 Nr. 2, § 306 a Abs. 1 \n\nNrn. 1, 3, §§ 306 c, 22, 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 2. Alt., § 52 StGB dringend ver-\n\ndächtig. Es bestünden die Haftgründe der Flucht- und der Verdunkelungsgefahr \n\n(§ 112 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 StPO) sowie der weitere nach § 112 Abs. 3 StPO. \n\n4 \n\nGegen diesen Haftbefehl wendet sich der Beschuldigte mit seiner Be-\n\nschwerde und beantragt, den Haftbefehl aufzuheben oder seinen Vollzug aus-\n\nzusetzen. \n\n5 \n\nDie zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\n1. Der Beschuldigte ist der im angefochtenen Haftbefehl bezeichneten \n\nStraftaten dringend verdächtig. \n\na) Der dringende Tatverdacht ergibt sich im Wesentlichen aus den Aus-\n\nsagen der Zeugen S. und A. sowie aus den Feststellun-\n\ngen der im Haftbefehl näher bezeichneten Urteile des Bayerischen Obersten \n\nLandesgerichts, des Kammergerichts Berlin sowie der Oberlandesgerichte Cel-\n\nle, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Stuttgart. \n\n8 \n\nDie beiden Zeugen haben zu den organisatorischen und personellen \n\nStrukturen der Vereinigung sowie zu Planung und Durchführung der beiden An-\n\nschlagsserien am 23. Juni und 4. November 1993 umfangreiche Angaben ge-\n\nmacht. Der Zeuge A. war als Aktivist in Berlin (Eyalet Nord) in die Planung \n\nund Durchführung der beiden Anschlagsserien des Jahres 1993 eingebunden \n\nund an einem der am 4. November 1993 dort verübten Brandanschläge direkt \n\nbeteiligt. Der Zeuge S. - damaliger Raumverantwortlicher der PKK \n\nfür Darmstadt - hat zusätzlich bekundet, dass der Beschuldigte, den er zutref-\n\nfend beschrieben und auf Lichtbildern erkannt hat, unter dem Decknamen \n\n\"Se. \" als Verantwortlicher für die Region Süd (Frankfurt am Main einschließ-\n\nlich Dietzenbach, Wiesbaden, Mannheim und Freiburg) vor dem 24. Juni 1993 \n\neine Versammlung zur Vorbereitung der damaligen Aktionen einberufen und \n\ngeleitet hat. Aus einem überwachten Telefonat vom 17. Februar 1994 und an-\n\nderen Erkenntnissen ergibt sich, dass \"Se. \" auch zum Zeitpunkt der zweiten \n\nAnschlagsserie im November 1993 und zumindest noch bis Februar 1994 Ver-\n\nantwortlicher für die Region Süd war. \n\n9 \n\nDie Organisationsstrukturen der Führung der PKK/ERNK in Europa und \n\nin Deutschland, die Zwecke und Tätigkeiten dieser Vereinigung sowie die Be-\n\nfehlskette von der Zentrale der ACM über die Regions- und Gebietsverantwort-\n\nlichen bis zu den unmittelbaren Tätern der Anschläge wurden für beide An-\n\nschlagswellen des Jahres 1993 in Urteilen der vorbezeichneten Gerichte fest-\n\ngestellt. Die nach der Neufassung des § 129 a Abs. 2 StGB durch das Gesetz \n\nvom 22. Dezember 2003 (BGBl I 2836) zusätzlich erforderlichen Feststellungen \n\nzur terroristischen Zwecksetzung (Bestimmung und Schädigungseignung) der \n\nvon der Vereinigung begangenen gemeingefährlichen Straftaten ergeben sich \n\ninsbesondere aus dem Urteil des Kammergerichts Berlin vom 23. Januar 2008, \n\ndas auf die Revision des Angeklagten durch den Senat unbeanstandet geblie-\n\nben ist (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Vereinigung ist dem Senat zudem aus weite-\n\nren Verfahren bekannt. Im Übrigen sprechen auch die Tatumstände für eine \n\nzentrale Organisation auch der Anschlagsserie vom 4. November 1993 sowie \n\nfür die Anordnung und Steuerung der an diesem Tag verübten einzelnen An-\n\nschläge über die Weisungs- und Befehlsstrukturen der Vereinigung in Deutsch-\n\nland. \n\n10 \n\nDas Beschwerdevorbringen ist demgegenüber nicht geeignet, den be-\n\nstehenden dringenden Tatverdacht zu entkräften. Es erschöpft sich im Wesent-\n\nlichen darin, die vorliegenden Tatsachen und Beweismittel anders als der Haft-\n\nbefehl zu würdigen. \n\n11 \n\n12 \n\nb) Die Verfolgung der Straftaten, auf die der angefochtene Haftbefehl ge-\n\nstützt ist, ist bislang nicht verjährt. \n\nAusgehend von den Verjährungsfristen für die einzelnen Delikte (§ 78 \n\nAbs. 2 und 3 StGB) und dem jeweiligen Beginn der Verjährung (§ 78 a StGB) \n\nkäme solches allenfalls für das Verbrechen der Mitgliedschaft in einer terroristi-\n\nschen Vereinigung (§ 129 a Abs. 2 Nr. 2 StGB) in Betracht, für das gemäß § 78 \n\nAbs. 3 Nr. 3 StGB eine Frist von zehn Jahren gilt. Insofern wurde die Verjäh-\n\nrung zunächst durch den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesge-\n\nrichtshofes vom 5. April 1994 - 1 BGs 212/94 - unterbrochen (§ 78 c Abs. 1 Nr. \n\n5 StGB). Eine weitere Unterbrechung mit der Folge des erneuten Beginns der \n\nVerjährung (§ 78 c Abs. 3 Satz 1 StGB) ist durch den Haftbefehl des Ermitt-\n\nlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 16. März 1999 - 2 BGs 85/99 - ein-\n\ngetreten, der den ersten Haftbefehl unmittelbar ersetzte und neben dem (wei-\n\nterhin bestehenden) dringenden Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer terroris-\n\ntischen Vereinigung zusätzlich auf den dringenden Tatverdacht der strafrechtli-\n\nchen Verantwortlichkeit des Beschuldigten für sieben im Einzelnen konkretisier-\n\nte Anschläge vom 4. November 1993 in der Region Süd gestützt war. Dieser \n\nHaftbefehl war eine richterliche Entscheidung, mit der der Haftbefehl aus dem \n\nJahre 1994 im Sinne des § 78 c Abs. 1 Nr. 5 StGB aufrechterhalten worden ist. \n\nDies ergibt sich aus Folgendem: \n\n13 \n\nDie Aufrechterhaltung eines Haftbefehls in diesem Sinne kann etwa \n\ndurch eine Entscheidung nach § 115 Abs. 4 StPO oder jede Haftprüfungs- und \n\nHaftbeschwerdeentscheidung erfolgen (vgl. Schmid in LK 12. Aufl. § 78 c Rdn. \n\n29). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird ein Haftbefehl \n\nauch dadurch aufrechterhalten, dass gemäß § 116 StPO (lediglich) ein Haftver-\n\nschonungsbeschluss durch den Wegfall einer Meldeauflage geändert wurde. \n\nWegen der Vorschrift des § 120 Abs. 1 StPO wird bei jeder Entscheidung über \n\ndie Haftverhältnisse und auch die Haftverschonungsauflagen inzident zugleich \n\nüber den Bestand des Haftbefehls entschieden. Derartige Beschlüsse enthalten \n\ndaher auch ohne ausdrücklichen Ausspruch die Entscheidung, dass die Vor-\n\naussetzungen des Haftbefehls weiterhin vorliegen (vgl. BGHSt 39, 233, 236; \n\nebenso Fischer, StGB 55. Aufl. § 78 c Rdn. 15; Schmid aaO; aA Mitsch in \n\nMünchKomm § 78 c Rdn 12; Rudolphi/Wolter in SK-StGB 40. Lfg. § 78 c Rdn. \n\n20). Erst Recht muss dies für einen haftrichterlichen Beschluss gelten, der die \n\nAufrechterhaltung und Erweiterung eines bestehenden Haftbefehls zum Ge-\n\ngenstand hat. So war es hier: Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes \n\nhat durch seinen Haftbefehl vom 16. März 1999, der zum Zwecke der Anpas-\n\nsung des früheren Haftbefehls an den aktuellen Ermittlungsstand erging (vgl. \n\nMeyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 114 Rdn. 18), nicht nur inzident, sondern in der \n\nHauptsache über den dringenden Verdacht (auch) der Mitgliedschaft in einer \n\nterroristischen Vereinigung entschieden und damit in seiner Wirkung den frühe-\n\nren Haftbefehl aufrechterhalten (vgl. Mitsch aaO § 78 c Rdn. 12 aE). Dass der \n\nErmittlungsrichter dabei den Weg gewählt hat, den Haftbefehl vom 5. April 1994 \n\n(formell) aufzuheben und zugleich durch den neuen Haftbefehl zu ersetzen, ist \n\nallein eine Frage der Zweckmäßigkeit und hinsichtlich der materiellen Wirkung \n\nder Entscheidung ohne Belang (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 114 Rdn. \n\n18; Mitsch aaO). \n\n14 \n\nDanach wurde durch die Entscheidung vom 16. März 1999, die den ers-\n\nten Haftbefehl im Hinblick auf die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereini-\n\ngung aufrechterhalten hat, die Verjährung insoweit (erneut) unterbrochen mit \n\nder Folge, dass ab diesem Zeitpunkt die zehnjährige Verjährung neu zu laufen \n\nbegonnen hat. Auch die Verfolgung dieses Delikts ist demnach - entgegen der \n\nAnsicht der Verteidigung - nicht verjährt. \n\n15 \n\n2. Der Ermittlungsrichter hat zutreffend die Haftgründe der Flucht- und \n\nVerdunkelungsgefahr sowie den besonderen Haftgrund des § 112 Abs. 3 StPO \n\nangenommen. Insoweit nimmt der Senat auf die Gründe des angefochtenen \n\nHaftbefehls Bezug. \n\n16 \n\n3. Der Zweck der Untersuchungshaft kann angesichts der Schwere des \n\nTatvorwurfs und der bestehenden Haftgründe nicht durch weniger einschnei-\n\ndende Maßnahmen als den Vollzug der Untersuchungshaft erreicht werden \n\n(§ 116 StPO). Das Beschwerdevorbringen, insbesondere auch zum Lebensweg \n\ndes Beschuldigten von 1994 bis zu seiner Verhaftung sowie zu seinen derzeiti-\n\ngen persönlichen und familiären Verhältnissen, ist nicht geeignet, eine Voll-\n\nzugsaussetzung zu rechtfertigen. Im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte im \n\nFalle seiner Verurteilung zumindest eine Freiheitsstrafe von nicht unter zehn \n\nJahren zu erwarten hat (§§ 306 c, 52 Abs. 2 StGB), ist die Anordnung der Un-\n\ntersuchungshaft auch nicht unverhältnismäßig. \n\nBecker Pfister Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/StB__25-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-12/stb-25-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78a","ref_norm":"78a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/StB__25-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/StB__25-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-12/stb-25-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/StB__25-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:58:02.309863+00:00"}}