{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2008/StB__18-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-10-23","aktenzeichen":"StB 18/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nStB 18/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Oktober 2008 \n\nin dem Strafverfahren \n\ngegen \n\nwegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u. a.; \n\nhier: Beschwerde gegen Briefbeschlagnahme \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2008 gemäß \n\n§ 304 Abs. 5 StPO beschlossen: \n\nAuf die Beschwerde des Angeschuldigten F. E. wird der Be-\n\nschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Juli 2008, mit \n\ndem die Beschlagnahme des Briefes des Angeschuldigten vom \n\n2. Juli 2008 an N. E. angeordnet worden ist, aufgehoben. \n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschwerdeführer \n\nhierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskas-\n\nse zu tragen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Generalbundesanwalt hat gegen den Beschwerdeführer, der sich \n\nseit April 2007 in Untersuchungshaft befindet, am 27. Juni 2008 Anklage wegen \n\nmehrfachen versuchten und vollendeten Mordes, unter anderem in Tateinheit \n\nmit Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung, und \n\nanderer Straftaten zum Oberlandesgerichts Düsseldorf erhoben. Dieses hat mit \n\nBeschluss vom 21. Juli 2008 den handschriftlich verfassten Brief des Ange-\n\nschuldigten vom 2. Juli 2008 an N. E. in Istanbul/Türkei gemäß §§ 94, 98 \n\nAbs. 1 StPO beschlagnahmt, weil dieser in dem Strafverfahren gegen den Be-\n\nschwerdeführer als Beweismittel in Betracht komme. Bei der Erstattung von \n\nSachverständigengutachten zur Feststellung der Urheberschaft von Handschrif-\n\nten könne der Brief als Vergleichsmaterial dienen. Zu den Beweismitteln im vor-\n\nliegenden Strafverfahren zählten zahlreiche Unterlagen, die handschriftlich ab-\n\ngefasst oder mit handschriftlichen Anmerkungen versehen seien. \n\n2 \n\nDer Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen diesen \n\nBeschlagnahmebeschluss. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass \n\nschon das Anhalten des Briefes gemäß § 119 Abs. 3 StPO nicht rechtmäßig \n\nerfolgt sei, weil diese Vorschrift rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genüge. \n\nDer Beschlagnahme des Briefes stehe ein Beschlagnahmeverbot analog § 97 \n\nStPO entgegen. Sie verstoße auch gegen den Grundsatz, dass ein Beschuldig-\n\nter zur Abgabe von Schriftproben nicht gezwungen werden dürfe. Die Be-\n\nschlagnahme greife in die verfassungsmäßig verankerten Rechte des Be-\n\nschwerdeführers ein und sei vor dem Hintergrund des \"fair trial\" als Ausfluss \n\ndes Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 GG) sowie den Bestimmungen der MRK nicht \n\nzu verantworten. Schließlich sei die Beschlagnahme des Briefes unnötig und \n\nsomit unverhältnismäßig; denn aus den Ermittlungsakten ergebe sich, dass der \n\nAngeschuldigte zur Begründung seines Asylantrags im Mai 2007 ein umfangrei-\n\nches handschriftlich verfasstes Schreiben an das Bundesamt für Migration und \n\nFlüchtlinge gerichtet habe und dieses den Ermittlungsbehörden vorliege. We-\n\ngen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verteidigerschriftsätze vom 17. und \n\n22. Juli 2008 sowie vom 12. August 2008 Bezug genommen. \n\nII. \n\n3 \n\nDie Beschwerde ist zulässig (§ 304 Abs. 5 StPO) und begründet. Die Be-\n\nschlagnahme des Briefes des Angeschuldigten vom 2. Juli 2008 an N. \n\nE. als Beweismittel ist unverhältnismäßig. \n\n4 \n\n1. Allerdings entspricht die angefochtene Beschlagnahmeanordnung des \n\nOberlandesgerichts Düsseldorf - entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh-\n\nrers - im Übrigen den gesetzlichen wie auch den rechtsstaatlichen Anforderun-\n\ngen. Insbesondere hinderten die Grundsätze, dass ein Beschuldigter nicht zur \n\nAbgabe von Schriftproben gezwungen werden darf und sich selbst nicht be-\n\nlasten muss, die angeordnete Beschlagnahme ebenso wenig, wie der Umstand, \n\ndass der Brief im Rahmen der richterlichen Postkontrolle des sich in Untersu-\n\nchungshaft befindenden Angeschuldigten angehalten und beschlagnahmt wur-\n\nde. Denn § 94 StPO stellt auch bei Vorliegen der durch den Vollzug der Unter-\n\nsuchungshaft begründeten besonderen Situation eines Beschuldigten eine ge-\n\neignete Rechtsgrundlage dar, um in die grundlegenden Rechte des Angeschul-\n\ndigten nach Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 10 GG und Art. 8 MRK einzugreifen (vgl. \n\nBGHR StPO § 94 Beweismittel 1 m. w. N.). Insofern gehen die Einwendungen \n\ndes Beschwerdeführers fehl. Auch eine analoge Anwendung von § 97 StPO \n\nkommt nicht in Betracht. \n\n2. Indessen bedarf es vorliegend der Beschlagnahme des Briefes zu \n\nBeweiszwecken nicht. \n\nEine Beschlagnahme stellt einen Eingriff in Grundrechte des Betroffenen \n\ndar. Die Anordnung hat daher, wie alle Zwangsmaßnahmen im Strafverfahren, \n\ndem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu genügen. Dieser Grundsatz ver-\n\nlangt, dass die Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und \n\nerforderlich sein muss und dass der mit ihr verbundene Eingriff nicht außer \n\nVerhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Stärke des bestehenden Tatver-\n\ndachts stehen darf (vgl. BVerfG NStZ 1992, 91, 92). Für die Gewinnung des für \n\nein Schriftgutachten notwendigen Vergleichsmaterials war die Sicherstellung \n\ndes Briefes vom 2. Juli 2008 nicht erforderlich. Denn als solches steht das auf \n\nAnregung des Senats durch den Generalbundesanwalt beigezogene, 28 Seiten \n\n5 \n\n6 \n\numfassende handschriftliche Originalschreiben des Angeschuldigten vom \n\n10. Mai 2007 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Verfügung, \n\nmit dem er - ebenfalls aus der Untersuchungshaft heraus - seinen Asylantrag \n\nbegründet hat. Eine Kopie dieses Schreibens befand sich bereits zum Zeitpunkt \n\nder Beschlagnahmeanordnung bei den Akten. Daher hätte das Oberlandesge-\n\nricht schon zuvor Kenntnis von dessen Existenz haben und das Original anfor-\n\ndern können. \n\n7 \n\nEntgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist nicht erkennbar, \n\ndass dem beschlagnahmten Brief eine dem sehr umfangreichen, ebenfalls ei-\n\ngenhändig verfassten Schreiben des Angeschuldigten überlegene Beweiseig-\n\nnung zukäme. Der beschlagnahmte Brief an N. E. verspricht daher \n\nkeinen zusätzlichen sachlichen Erkenntnisgewinn. Wegen des Vorliegens des \n\nOriginals kann dahinstehen, ob die vom Beschwerdeführer angeführte, bei den \n\nErmittlungsakten vorhandene Kopie des Antragsschreibens zur Erreichung des \n\nerstrebten Beweiszieles geeignet gewesen wäre. \n\n8 \n\nDie Beschlagnahme erweist sich danach für das Verfahren als nicht er-\n\nforderlich und ist somit unverhältnismäßig (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. \n\n§ 94 Rdn. 18 m. w. N.). Dies führt zur Aufhebung der Anordnung. \n\nBecker Miebach Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/StB__18-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-23/stb-18-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/StB__18-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/StB__18-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-23/stb-18-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/StB__18-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:56:13.925741+00:00"}}