{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2008/StB__12-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-10-08","aktenzeichen":"StB 12/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StPO § 101 Abs. 7 Zum Verfahren auf Gewährung von nachträglichem Rechtsschutz gemäß § 101 Abs. 7 StPO gegen die Anordnung heimlicher Ermittlungsmaßnahmen und die Art und Weise ihres Vollzugs.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Oktober 2008 \n\n__________ \nStB 12-15/08 \n\nNachschlagewerk: ja \nja \nBGHSt: \nja \nVeröffentlichung: \n\nStPO § 101 Abs. 7 \n\nZum Verfahren auf Gewährung von nachträglichem Rechtsschutz gemäß § 101 \n\nAbs. 7 StPO gegen die Anordnung heimlicher Ermittlungsmaßnahmen und die \n\nArt und Weise ihres Vollzugs. \n\nBGH, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - StB 12-15/08 - Ermittlungsrichter des \n Bundesgerichtshofs \n\nin dem Ermittlungsverfahren \n\ngegen \n\nwegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung u. a.; \n\nhier: Beschwerden der B. Verlag GmbH u. a. \n\ngegen die Anordnung sowie Art und Weise des Vollzugs eines Postbe-\n\nschlagnahmebeschlusses \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2008 gemäß \n\n§ 101 Abs. 7 Satz 4, § 304 Abs. 5 StPO beschlossen: \n\nDie Sache wird an den 1. Strafsenat des Kammergerichts Berlin \n\nabgegeben. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Generalbundesanwalt führt bzw. führte ein Ermittlungsverfahren ge-\n\ngen sieben Beschuldigte wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteili-\n\ngung an einer kriminellen Vereinigung (\"militante gruppe\"). Auf seinen Antrag \n\nerließ der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs im Zuge dieses Ermitt-\n\nlungsverfahrens am 18. Mai 2007 einen Postbeschlagnahmebeschluss nach \n\n§§ 99, 100 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 StPO, mit dem er für den Zeitraum vom 18. \n\nbis 22. Mai 2007 die Beschlagnahme durch bestimmte äußere Merkmale ge-\n\nkennzeichneter Briefe an vier Berliner Zeitungsverlage \n\n im Briefzentrum \n\n10 in Berlin-Mitte anordnete. Auf diese Weise sollten etwaige Bekennerschrei-\n\nben zu einem am 18. Mai 2007 begangenen Brandanschlag vor deren Ausliefe-\n\nrung durch die Deutsche Post AG sichergestellt und untersucht werden. Zwei \n\nBekennerschreiben, gerichtet an zwei Zeitungen , auf \n\ndie die im Beschlagnahmebeschluss genannten äußeren Merkmale zutrafen, \n\nwurden auf diese Weise als Beweismittel gesichert. Mit Beschluss vom 31. Mai \n\n2007 bestätigte der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs deren Beschlag-\n\nnahme. Eine Benachrichtigung der betroffenen Adressaten von der Anordnung \n\nund dem Vollzug der Maßnahme wurde aus Ermittlungsgründen zurückgestellt. \n\nDie Betroffenen haben hiervon Anfang November 2007 von dritter Seite Kennt-\n\nnis erlangt. \n\n2 \n\nOhne dass zwischenzeitlich eine Benachrichtigung nach § 101 Abs. 4 \n\nSatz 1 Nr. 2, Satz 2 StPO vorgenommen worden war, haben die im Beschluss \n\nvom 18. Mai 2007 als mögliche Adressaten der Briefe benannten vier Berliner \n\nZeitungsverlage mit Schriftsatz vom 28. Januar 2008 gegen die Beschlagnah-\n\nmeanordnung sowie hilfsweise gegen die Art und Weise des Vollzugs der Maß-\n\nnahme \"Beschwerde\" eingelegt; den Beschluss vom 31. Mai 2007 haben sie \n\nnicht angefochten. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat das \n\nRechtsmittel in einen Antrag nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO auf Überprüfung \n\nder Rechtmäßigkeit der Anordnung der Postbeschlagnahme sowie der Art und \n\nWeise ihres Vollzuges umgedeutet. Hinsichtlich der Anordnung der Maßnahme \n\nhat er den Antrag mit Beschluss vom 5. Mai 2008 als unbegründet zurückge-\n\nwiesen. Dem hilfsweise gestellten Antrag hat er entsprochen. \n\n3 \n\nGegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Feststellung der Rechtswid-\n\nrigkeit der richterlichen Anordnung der Postbeschlagnahme haben die Betroffe-\n\nnen am 8. Mai 2008 sofortige Beschwerde eingelegt und diese am 3. Juni 2008 \n\nbegründet. Sie sind der Auffassung, bereits die ermittlungsrichterliche Anord-\n\nnung der Postbeschlagnahme sei im Hinblick auf die Pressefreiheit einschließ-\n\nlich des Informantenschutzes und des Redaktionsgeheimnisses unverhältnis-\n\nmäßig und damit verfassungswidrig gewesen. \n\n4 \n\nUnter dem 21. Juni 2008 hat der Generalbundesanwalt gegen drei der \n\nsieben Beschuldigten Anklage zum 1. Strafsenat des Kammergerichts Berlin \n\nerhoben. Im wesentlichen Ermittlungsergebnis der Anklageschrift sind die be-\n\nschlagnahmten zwei Selbstbezichtigungsschreiben der \"militanten gruppe\" vom \n\n18. Mai 2007 als Beweismittel benannt. Die Ermittlungsverfahren hinsichtlich \n\nder übrigen vier Beschuldigten sind abgetrennt worden und dauern an. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDie Sache ist an den 1. Strafsenat des Kammergerichts Berlin ab-\n\nzugeben. Aufgrund der Anklageerhebung ist die Entscheidungszuständigkeit \n\ngemäß § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO auf das Kammergericht übergegangen. \n\n1. Das Verfahren zur Gewährung von nachträglichem Rechtsschutz ge-\n\ngen die Postbeschlagnahme richtet sich nach § 101 Abs. 7 StPO. Diese Vor-\n\nschrift beinhaltet insoweit eine spezielle Regelung für alle dort benannten heim-\n\nlichen Ermittlungsmaßnahmen, die die allgemeinen Rechtsbehelfe verdrängt. \n\nDer Ermittlungsrichter hat daher die \"Beschwerde\" zu Recht in den allein statt-\n\nhaften Antrag nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO umgedeutet (§ 300 StPO). \n\n7 \n\nDass es sich bei § 101 StPO um eine abschließende Sonderregelung \n\nhandelt, deren Absatz 7 - jedenfalls für bereits beendete Maßnahmen - den \n\nRechtsbehelf der Beschwerde sowie den von der Rechtsprechung entwickelten \n\nRechtsschutz entsprechend § 98 Abs. 2 StPO verdrängt, ergibt sich neben dem \n\nGrundsatz des lex specialis insbesondere aus der Systematik des § 101 StPO. \n\nStünde den Betroffenen neben dem Verfahren des nachträglichen Rechts-\n\nschutzes nach § 101 Abs. 7 StPO das bisherige Rechtsbehelfssystem parallel \n\nzur Verfügung, so liefe die gesetzliche Bestimmung einer Antragsfrist von zwei \n\nWochen nach Benachrichtigung von der Maßnahme (§ 101 Abs. 7 Satz 2 StPO) \n\nsowie die Ausgestaltung des Anschlussrechtsmittels als sofortige Beschwerde \n\n(§ 101 Abs. 7 Satz 3 StPO) leer (kritisch aber Glaser/Gedeon GA 2007, 415, \n\n434). Die Befristung des Rechtsbehelfs war vom Gesetzgeber im Hinblick auf \n\ndie Löschungsregelung in § 101 Abs. 8 StPO jedoch ausdrücklich für notwendig \n\nerachtet worden, da ein unbefristeter Rechtsbehelf einer Löschung dauerhaft \n\nentgegenstünde (BTDrucks. 16/5846 S. 62 letzter Absatz; kritisch hierzu \n\nPuschke/Singelnstein NJW 2008, 113, 116; Klaws StRR 2008, 7, 10; vgl. auch \n\nNöding StraFo 2007, 456, 463). \n\n8 \n\nInsbesondere handelt es sich bei dem Rechtsmittel nach § 101 Abs. 7 \n\nSatz 2 StPO nicht um einen Auffangtatbestand, der nur dann Anwendung fin-\n\ndet, wenn das Rechtsschutzbedürfnis - auch nach den Maßstäben der Rechts-\n\nsprechung zu dessen Fortbestehen bei schwer wiegenden Grundrechtseingrif-\n\nfen (BVerfG NJW 1997, 2163; BGHSt 44, 265) - mit Erledigung der Maßnahme \n\nentfallen ist (aA Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 101 Rdn. 26; Eisenberg, Be-\n\nweisrecht der StPO 6. Aufl. Rdn. 2499, 2535; Löffelmann ZIS 2006, 87, 97; \n\nders. in: AnwK-StPO § 100 d Rdn. 10; unklar ders. ZStW 118 (2006) 358, 368). \n\nDenn die Funktion und praktische Bedeutung des § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO \n\nerschöpfen sich nicht allein darin, dem Betroffenen den Nachweis eines fortbe-\n\nstehenden Rechtsschutzbedürfnisses im Einzelfall zu ersparen (dahingehend \n\nPuschke/Singelnstein NJW 2008, 113, 116; Zöller StraFo 2008, 15, 23; Löffel-\n\nmann aaO), sondern zielen insgesamt darauf ab, ein \"harmonisches Gesamt-\n\nsystem\" der strafprozessualen heimlichen Ermittlungsmaßnahmen (BTDrucks. \n\n16/5846 S. 91) und des Rechtsschutzes gegen diese zu schaffen. Aufgrund des \n\nklaren Wortlauts und Zwecks der gesetzlichen Neuregelung können die teilwei-\n\nse missverständlichen Formulierungen in der Gesetzesbegründung, die auf ei-\n\nnen nicht fristgebundenen parallelen Rechtsschutz entsprechend § 98 Abs. 2 \n\nSatz 2 StPO hindeuten (BTDrucks. 16/5846 S. 62), für die Gesetzesauslegung \n\nkeine maßgebliche Bedeutung gewinnen. Andernfalls wären wiederum erhebli-\n\nche Abgrenzungsprobleme zu gewärtigen. \n\n9 \n\n2. Mit Erhebung der Anklage durch den Generalbundesanwalt ist die Zu-\n\nständigkeit für die Entscheidung über den Antrag nach § 101 Abs. 7 Satz 4 \n\nStPO auf den 1. Strafsenat des Kammergerichts übergegangen. \n\n10 \n\nNach der - insoweit eindeutigen - Gesetzesbegründung (BTDrucks. \n\n16/5846 S. 63) soll für Anträge auf nachträglichen Rechtsschutz in Fällen, in \n\ndenen bereits Anklage erhoben wurde, aus Gründen der Zweckmäßigkeit und \n\nEffizienz die ausschließliche Entscheidungszuständigkeit des nunmehr mit der \n\nSache befassten erkennenden Gerichts begründet sein. Auch wenn eine Ent-\n\nscheidung des Anordnungs- bzw. Beschwerdegerichts über die Rechtmäßigkeit \n\nder Anordnung der Maßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzuges keine \n\nEntscheidung über die Verwertbarkeit der hierdurch gewonnenen Beweismittel \n\nbeinhaltet (OLG Frankfurt NStZ-RR 2006, 44, 45; Nack in KK 6. Aufl. § 101 \n\nRdn. 35; Nöding StraFo 2007, 456, 463) und für das im Hauptverfahren erken-\n\nnende Gericht auch nicht präjudizierend ist (BTDrucks. 16/5846 S. 62; Meyer-\n\nGoßner aaO § 101 Rdn. 25; Nack aaO § 101 Rdn. 35; Eisenberg aaO Rdn. \n\n2535), soll der Gefahr divergierender Entscheidungen dadurch begegnet wer-\n\nden, dass dieses über den Antrag nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO in der das \n\nVerfahren abschließenden Entscheidung einheitlich befindet. \n\n11 \n\nDies kann, wenn bereits vor Anklageerhebung um nachträglichen \n\nRechtsschutz nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO nachgesucht worden ist, zu ei-\n\nnem Übergang der gerichtlichen Entscheidungszuständigkeit auf das erkennen-\n\nde Gericht führen (BTDrucks. 16/5846 S. 63; Meyer-Goßner aaO § 101 Rdn. \n\n25). Der dem § 162 StPO zu entnehmende allgemeine Rechtsgedanke, dass \n\nmit Anklageerhebung jedwede Kompetenz des Ermittlungsrichters beendet ist \n\nund diese auf das erkennende Gericht übergeht (OLG Frankfurt NStZ-RR 2006, \n\n44, 45; Erb in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 162 Rdn. 52, 52 a; Griesbaum \n\nin KK 6. Aufl. § 162 Rdn. 20), hat in § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO eine spezialge-\n\nsetzliche Konkretisierung erfahren. \n\n12 \n\na) Dem Übergang der Zuständigkeit steht hier nicht entgegen, dass die \n\nnachträgliche Überprüfung der Maßnahme nicht von einem Beschuldigten oder \n\nAngeklagten, sondern als Drittbetroffenen von den Zeitungsverlagen begehrt \n\nwird, an die die Briefe adressiert waren, die der Anordnung nach § 99 StPO \n\nunterworfen worden sind. Ausweislich der amtlichen Begründung war im Ge-\n\nsetzgebungsverfahren zunächst erwogen worden, die Zuständigkeitsregelung \n\ndes § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO auf die Fälle zu beschränken, in denen der An-\n\ngeklagte um nachträglichen Rechtsschutz ersucht. Aus Gründen einer effizien-\n\nten Verfahrensweise sowie zur Vermeidung divergierender Entscheidungen \n\nzwischen Anordnungs- oder Beschwerdegericht einerseits und erkennendem \n\nbzw. Rechtsmittelgericht andererseits soll die durch den Zuständigkeitsüber-\n\ngang bedingte Zuständigkeitskonzentration bei dem erkennenden Gericht je-\n\ndoch auch für diese Konstellation gelten (BTDrucks. 16/5846 S. 63; ebenso Ei-\n\nsenberg aaO Rdn. 2499; kritisch Nack aaO Rdn. 37). \n\n13 \n\nb) Dass bislang nur gegen drei der ursprünglich sieben Beschuldigten \n\nAnklage erhoben worden ist und das Ermittlungsverfahren gegen die weiteren \n\nvier Beschuldigten noch andauert, steht dem Übergang der Zuständigkeit auf \n\ndas erkennende Gericht ebenfalls nicht entgegen. Denn die Gefahr divergie-\n\nrender Entscheidungen stellt sich, sobald das erkennende Gericht - als Vorfra-\n\nge im Rahmen der eventuellen Prüfung eines Verwertungsverbotes - inzident \n\nauch zur Rechtmäßigkeit der Anordnung und Vollziehung der Maßnahme Stel-\n\nlung bezieht. Da die Bekennerschreiben \n\n in dem Verfahren vor dem 1. Strafsenat des Kammergerichts als Be-\n\nweismittel eine Rolle spielen können, hat sich die Gefahr divergierender Ent-\n\nscheidungen hier im Übrigen sogar konkretisiert. \n\n14 \n\nc) Letztlich wird der Zuständigkeitswechsel auch nicht dadurch gehindert, \n\ndass der Antrag nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO sowie die sofortige Beschwer-\n\nde nach § 101 Abs. 7 Satz 3 StPO bereits vor Anklageerhebung angebracht \n\nworden waren; denn mit dem Wegfall der Zuständigkeit des Ermittlungsrichters \n\ndes Bundesgerichtshofes ist auch diejenige des Senats als Beschwerdegericht \n\n(§ 135 Abs. 2 GVG, § 304 Abs. 5 GVG) entfallen (BGHSt 27, 253). Der dem \n\n§ 101 Abs. 7 Satz 4 StPO zugrunde liegende Rechtsgedanke, divergierende \n\nEntscheidungen verschiedener Gerichte zu vermeiden, gilt auch in dieser Ver-\n\nfahrenskonstellation (vgl. BGHSt 27, 253, 254). Daher hat nunmehr das erken-\n\nnende Gericht zu entscheiden (siehe auch OLG Frankfurt NStZ-RR 2006, 44, \n\n45; Meyer-Goßner aaO § 162 Rdn. 19). \n\nBecker Miebach Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/StB__12-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-08/stb-12-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":21},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/StB__12-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/StB__12-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-08/stb-12-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/StB__12-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:54:30.896425+00:00"}}