{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2008/StB__10-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-08-07","aktenzeichen":"StB 10/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n____________ \nStB 9 bis 11/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. August 2008 \n\nin dem Ermittlungsverfahren \n\ngegen \n\n , \n\nwegen Mordes u. a. \n\nhier: Beschwerden \n\n1. des Zeugen K. , \n\n2. der Zeugin M. und \n\n3. des Zeugen F. \n\ngegen \n\ndie Anordnungen von Beugehaft zur Erzwingung des Zeugnisses u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 2008 gemäß § 304 \n\nAbs. 5 StPO beschlossen: \n\nAuf die Beschwerden der Zeugen K. , M. \n\n und F. werden die Beschlüsse des Ermittlungs-\n\nrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. Dezember 2007 (1 BGs \n\n547/07, 1 BGs 548/07 und 1 BGs 550/07) aufgehoben. \n\nDie Anträge des Generalbundesanwalts auf Verhängung von Ord-\n\nnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, sowie auf Anordnung von \n\nBeugehaft werden zurückgewiesen. \n\nDie Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel und die den Be-\n\nschwerdeführern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n1. a) Der Generalbundesanwalt führt seit dem 23. April 2007 gegen den \n\nBeschuldigten W. ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts \n\ndes Mordes. Gegenstand dieses Verfahrens ist der am 7. April 1977 von Mit-\n\ngliedern der RAF verübte Anschlag auf Generalbundesanwalt Buback und seine \n\nbeiden Begleiter. Wegen mittäterschaftlicher Beteiligung an diesem Anschlag \n\nsind bislang die Beschwerdeführer durch Urteile des Oberlandesgerichts Stutt-\n\ngart vom 31. Juli 1980 ( F. ) und vom 2. April 1985 ( K. und \n\n M. ) rechtskräftig verurteilt. Ein gegen S. ge-\n\nrichtetes Ermittlungsverfahren hat der Generalbundesanwalt nach § 154 Abs. 1 \n\nStPO eingestellt. \n\n2 \n\nDen Tatverdacht gegen den Beschuldigten W. stützt der Gene-\n\nralbundesanwalt auf eine im Rahmen einer staatsanwaltschaftlichen Verneh-\n\nmung bestätigte Einschätzung des ehemaligen RAF-Mitglieds \n\nB. , W. sei der Soziusfahrer auf dem Tatmotorrad gewesen \n\nund habe die tödlichen Schüsse auf Generalbundesanwalt Buback und seine \n\nBegleiter abgegeben. Des weiteren beruft sich der Generalbundesanwalt auf \n\nein Schreiben des Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom \n\n15. Juni 2007, wonach einer \"älteren unbestätigten Einzelinformation\" zu Folge \n\nder Beschuldigte W. als Schütze auf dem Soziussitz des Motorrads, \n\n S. als dessen Fahrer und K. als Fahrer des Flucht-\n\nfahrzeugs unmittelbar an der Ausführung der Tat beteiligt gewesen seien. Zu-\n\ndem wird ein kriminaltechnisches Gutachten vom 28. November 2007 herange-\n\nzogen, aus dem sich ergibt, dass der Beschuldigte W. Mitverursacher \n\neiner im Fluchtfahrzeug gesicherten Sekretantragung (einer so genannten \n\nMischspur) gewesen sein kann. \n\n3 \n\nb) Am 27. April 2007 hat der Generalbundesanwalt gegen den Beschul-\n\ndigten W. ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des ver-\n\nsuchten Mordes eingeleitet. Hintergrund dieses Verfahrens ist der ebenfalls der \n\nRAF zuzurechnende versuchte Anschlag auf die Bundesanwaltschaft am \n\n25. August 1977. Wegen mittäterschaftlicher Beteiligung an dieser Tat sind bis-\n\nlang die Beschwerdeführer K. und M. durch Urteil des Oberlandes-\n\ngerichts Stuttgart vom 2. April 1985 sowie das ehemalige RAF-Mitglied \n\n B. , rechtskräftig verurteilt. Ein gegen den Beschwerdeführer F. \n\n geführtes Strafverfahren ist am 25. August 1977 gerichtlich gemäß § 154 \n\nAbs. 2 StPO eingestellt worden. \n\n4 \n\nZur Begründung des Tatverdachts gegen den Beschuldigten W. \n\nberuft sich der Generalbundesanwalt auch insoweit auf eine Aussage \n\n B. anlässlich seiner Vernehmung durch die Bundesanwaltschaft \n\nam 26. April 2007, wonach der Beschuldigte W. an der Tat beteiligt \n\nund am Tatort anwesend gewesen sein soll. \n\n5 \n\n2. Die Beschwerdeführer sind im Juli und August 2007 in den beiden ge-\n\ngen W. geführten Ermittlungsverfahren staatsanwaltschaftlich \n\n(§ 161 a Abs. 1 StPO) als Zeugen vernommen und befragt worden \n\n- zur Planung, Vorbereitung und Durchführung der Anschläge vom \n\n7. April 1977 und 25. August 1977, \n\n- insbesondere zu einer Beteiligung des Beschuldigten W. und \n\ndes ehemaligen RAF-Mitglieds Be. am Anschlag auf Gene-\n\nralbundesanwalt Buback und seine Begleiter, \n\n- sowie zu dem Inhalt eines im Nachrichtenmagazin \"Der Spiegel\" (Aus-\n\ngabe 20/2007) veröffentlichten Gesprächs mit F. , in wel-\n\nchem dieser u. a. seine unmittelbare Tatbeteiligung an diesem An-\n\nschlag in Abrede gestellt hatte. \n\n6 \n\n F. hat bei seiner Vernehmung lediglich bestätigt, dass die in \n\ndem \"Spiegel\"-Gespräch wiedergegebenen Äußerungen von ihm stammten. Im \n\nÜbrigen haben die Beschwerdeführer die Beantwortung aller Fragen unter Be-\n\nrufung auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO ab-\n\ngelehnt. \n\n7 \n\nDarauf hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs auf Antrag des \n\nGeneralbundesanwalts gemäß §§ 161 a, 70 Abs. 1 und 2 StPO durch die ange-\n\nfochtenen Beschlüsse gegen die Zeugen jeweils ein Ordnungsgeld in Höhe von \n\n100 €, ersatzweise Ordnungshaft von fünf Tagen festgesetzt und Erzwingungs-\n\nhaft längstens bis zur Dauer von sechs Monaten angeordnet, die Vollziehung \n\nder Beschlüsse jedoch bis zur Entscheidung über die eingelegten Rechtsmittel \n\nausgesetzt. Gegen die Zwangsanordnungen wenden sich die Zeugen mit ihren \n\nBeschwerden, denen der Ermittlungsrichter nicht abgeholfen hat. \n\nII. \n\n8 \n\nDie hinsichtlich der Erzwingungshaft gemäß § 304 Abs. 5 StPO zulässi-\n\ngen Rechtsmittel (BGHSt 36, 192) haben Erfolg. Die Anträge des Generalbun-\n\ndesanwalts auf Anordnung von Beugehaft sind zurückzuweisen. Dies führt hier \n\nzur gleichzeitigen Ablehnung der Anträge auf Anordnung von Ordnungsgeld, \n\nersatzweise Ordnungshaft. \n\n9 \n\n1. Den Beschwerdeführern steht hinsichtlich aller an sie gerichteten Fra-\n\ngen zu den Anschlägen vom 7. April 1977 und 25. August 1977 wegen der kon-\n\nkreten Gefahr einer weiteren Strafverfolgung ein umfassendes Auskunftsver-\n\nweigerungsrecht nach § 55 StPO zu. Dem steht nicht entgegen, dass die Be-\n\nschwerdeführer wegen der Taten, zu denen sie vernommen werden sollen, \n\nnicht mehr erneut verfolgt werden können, weil sie deswegen entweder bereits \n\nrechtskräftig verurteilt wurden (vgl. BGH NJW 1999, 1413) oder - was unter den \n\nhier gegebenen Umständen einem Verfahrenshindernis gleichkommt - das ge-\n\ngen sie gerichtete Strafverfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO gerichtlich einge-\n\nstellt wurde und Gründe, die ausnahmsweise die Wiederaufnahme des Verfah-\n\nrens rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich sind (vgl. BGHSt 10, 88, 93 f.). \n\nDenn es liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass zwischen den abgeur-\n\nteilten bzw. eingestellten Taten und anderen Straftaten, deretwegen die Zeugen \n\nnoch verfolgt werden könnten, ein so enger Zusammenhang besteht, dass die \n\nBeantwortung von Fragen zu den abgeurteilten bzw. eingestellten Taten die \n\nGefahr der Verfolgung wegen dieser anderen Taten mit sich bringen kann \n\n(BVerfG NJW 2002, 1411 ff.; BGH NJW 1999, 1413; NStZ 2006, 178 und 509; \n\nNStZ-RR 2006, 239). \n\n10 \n\nDie konkrete Gefahr einer derartigen mittelbaren Selbstbelastung besteht \n\nfür alle Beschwerdeführer im Hinblick auf eine Beteiligung an noch verfolgbaren \n\nTaten, die einer zusammenhängenden Anschlagsserie der RAF im Jahr 1977 \n\nzuzurechnen sind. \n\n11 \n\na) Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Stuttgart im Urteil \n\nvom 2. April 1985 waren die Straftaten, die den Gegenstand der Ermittlungsver-\n\nfahren gegen W. bilden, Teil einer Anschlagsserie der RAF im \n\nJahr 1977, in deren tatübergreifende Planung und Ausführung alle damaligen \n\nMitglieder der Vereinigung, zu denen auch die Beschwerdeführer zählten, ein-\n\ngebunden waren. Mit der Anschlagsserie verfolgten die damaligen Mitglieder \n\nder RAF vor allem das Ziel, die Befreiung inhaftierter Gesinnungsgenossen zu \n\nerreichen. Das Oberlandesgericht hat auf UA S. 41, 42 zu dieser so genannten \n\nOffensive 77 u. a. Folgendes festgestellt: \n\n \"Die 'Offensive 77' stellte sich nicht als eine lose Serie einzelner An-\n\nschläge dar, sondern war als Aktioneneinheit geplant. Die 'RAF' ver-\n\nsprach sich gerade von der konzentrierten, dicht aufeinander folgenden \n\nAngriffsreihe nicht nur ein Höchstmaß an Durchschlagskraft, sondern \n\nauch eine potenzierte Wirkung auf die Öffentlichkeit und die zur Ent-\n\nscheidung über die Freilassung der Häftlinge berufenen Stellen. Das \n\nPrinzip der Aktioneneinheit erforderte eine enge Koordination und weit-\n\ngehende Gleichzeitigkeit der Planungen und vorbereitenden Tätigkei-\n\nten…Daraus wiederum resultierte die Notwendigkeit, dass sich die 'RAF' \n\nfür die einzelnen Anschläge nicht in spezielle Kommandos und Gruppen \n\naufspaltete, sondern jedes Mitglied in die g e s a m t e Planung und Aus-\n\nführung eingeweiht und eingebunden war… \n\nDie 'Offensive 77' erforderte…eine derartige Fülle sorgfältig aufeinander \n\nabzustimmender Vorbereitungs- und Tathandlungen, dass es auch aus \n\ndiesem Grunde der Einweihung und Beteiligung eines jeden Mitglieds \n\nhinsichtlich des Gesamtvorhabens bedurfte.\" \n\n12 \n\nIhren Auftakt nahm die \"Offensive 77\" mit dem Anschlag auf General-\n\nbundesanwalt Buback und seine Begleiter am 7. April 1977, gefolgt von der ver-\n\nsuchten Entführung und Ermordung des Bankiers Ponto am 30. Juli 1977, dem \n\nversuchten Anschlag auf die Bundesanwaltschaft am 25. August 1977 und der \n\nEntführung des Arbeitgeberpräsidenten Dr. Schleyer und Ermordung seiner \n\nBegleiter am 5. September 1977. Es liegt nahe, dass auch der Raubüberfall auf \n\ndas Waffengeschäft Fi. am 1. Juli 1977, bei welchem ausweislich des \n\nUrteils des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Juli 1980 der Beschwerdefüh-\n\nrer F. und das weitere RAF-Mitglied St. den Inhaber des \n\nGeschäfts zu töten versuchten und 19 Faustfeuerwaffen erbeuteten, als Be-\n\nschaffungstat in unmittelbarem Zusammenhang mit der auf einer Gesamtpla-\n\nnung beruhenden Anschlagsserie stand. \n\n13 \n\nb) Es bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdefüh-\n\nrer als Täter oder zumindest als Teilnehmer an Straftaten der \"Offensive 77\" \n\nbeteiligt waren, deretwegen sie noch nicht rechtskräftig verurteilt sind und an \n\nderen Verfolgung die Bundesanwaltschaft auch nicht wegen eines anderen Ver-\n\nfahrenshindernisses gehindert wäre. \n\n14 \n\naa) So wurde gegen F. bislang kein Ermittlungsverfahren we-\n\ngen einer Beteiligung am Mordanschlag auf Jürgen Ponto geführt. Das Urteil \n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. April 1985 (UA S. 57, 58) enthält je-\n\ndoch konkrete Hinweise, dass F. in die Vorbereitung des Anschlags \n\nauf Jürgen Ponto eingebunden war. Der Beschwerdeführer soll gemeinsam mit \n\n St. unter falschem Namen im Weltwirtschaftsarchiv in Hamburg \n\npersonenbezogene Unterlagen des späteren Tatopfers eingesehen und fotoko-\n\npiert haben, um sich auf diese Weise umfassende Kenntnis von dessen Le-\n\nbensumständen, Aufgaben und Positionen zu verschaffen und dessen Eignung \n\nals Geisel im Rahmen der geplanten Erpressungs- und Freipressungsaktion zu \n\nermitteln. \n\n15 \n\nbb) Gegen K. und M. wurde wegen des \n\nÜberfalls auf den Waffenhändler Fi. am 1. Juli 1977 bislang nicht ermit-\n\ntelt. Eine Beteiligung dieser Beschwerdeführer - die im Übrigen wegen aller wei-\n\nteren der \"Offensive 77\" zuzurechnenden Taten rechtskräftig verurteilt wurden - \n\nauch an dieser Tat erscheint nach den Feststellungen des Urteils des Oberlan-\n\ndesgerichts Stuttgart vom 2. April 1985 indes nicht von vorneherein ausge-\n\nschlossen. Die Beschwerdeführer hatten danach maßgeblichen Anteil an der \n\nsorgfältigen und langfristigen Planung aller der \"Offensive 77\" zuzurechnenden \n\nTaten. M. führte zudem bei ihrer Festnahme am 11. November \n\n1982 eine Waffe bei sich, die bei dem Raubüberfall auf den Waffenhändler \n\nFi. erbeutet worden war. Schließlich konnte ein am Tatort anwesender \n\nund in den Tatplan eingeweihter dritter Täter, nahe liegend ein weiteres RAF-\n\nMitglied, bislang nicht ermittelt werden. \n\n16 \n\n2. Vor diesem Hintergrund besteht die konkrete Gefahr, dass sich die \n\nBeschwerdeführer mit der Beantwortung jeder der an sie gerichteten Fragen zu \n\nden Anschlägen vom 7. April 1977 und vom 25. August 1977 im Hinblick auf \n\neine Einbindung in die \"Offensive 77\" selbst belasten und weiterführende Er-\n\nkenntnisse zur Planung und Ausführung der im Jahr 1977 begangenen An-\n\nschlagsserie offenbaren müssten. In Anbetracht des vom Oberlandesgericht \n\nStuttgart festgestellten engen Zusammenhangs der im Jahr 1977 von RAF-\n\nMitgliedern begangenen Tatserie kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, \n\ndass solche Erkenntnisse - etwa Angaben zu konkreten deliktübergreifenden \n\nPlanungsbeiträgen - Rückschlüsse auf weitere Taten aus der Anschlagsserie \n\nzulassen und im Rahmen einer mosaikartigen Beweisführung auch Bedeutung \n\ngewinnen können für die Erhärtung des Tatverdachts hinsichtlich der Taten, \n\nderetwegen die Beschwerdeführer noch verfolgt werden können. Die unter-\n\nschiedlichen Modalitäten der einzelnen Taten sind dabei - entgegen der Ansicht \n\ndes Generalbundesanwalts und des Ermittlungsrichters - ohne maßgebliche \n\nBedeutung. Bei dieser Sachlage kann - nicht zuletzt mit Blick auf die aktuelle \n\nEinleitung von Ermittlungsverfahren gegen W. - nicht zweifels-\n\nfrei ausgeschlossen werden, dass den Beschwerdeführern im Falle der Beant-\n\nwortung auch nur einer der an sie gerichteten Fragen weitere Strafverfolgung \n\ndroht. \n\n17 \n\nVor diesem Hintergrund bedarf es keines näheren Eingehens darauf, ob \n\nund gegebenenfalls unter welchen Umständen der Wiederaufnahme eines ge-\n\nmäß § 154 Abs. 1 StPO von der Staatsanwaltschaft eingestellten Ermittlungs-\n\nverfahrens rechtsstaatliche Grundsätze entgegenstehen können mit der Folge, \n\ndass der Tatverdächtige als Zeuge Fragen zu der zugrunde liegenden Tat be-\n\nantworten muss und sich nicht auf § 55 StPO berufen kann, weil seiner - erneu-\n\nten - Verfolgung ein Verfahrenshindernis entgegenstünde. Nicht einzugehen \n\nbraucht der Senat auch auf die Frage, ob Fälle denkbar sind, in denen es der \n\nAnordnung von Beugehaft unter dem Aspekt widersprüchlichen staatlichen \n\nVerhaltens nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen entgegenstehen kann, dass \n\nauf der einen Seite eine Zeugenaussage nach § 70 Abs. 2 StPO erzwungen \n\nwerden soll, während auf der anderen Seite durch Sperrerklärung nach § 96 \n\nStPO der ermittelnden Staatsanwaltschaft tatrelevante Erkenntnisse des Ver-\n\nfassungsschutzes oder anderer Behörden vorenthalten werden. \n\nIII. \n\n18 \n\nDie dargelegten Gründe hindern auch die Festsetzung des beantragten \n\nOrdnungsgeldes und der ersatzweise beantragten Ordnungshaft, die hier in \n\nuntrennbarem Zusammenhang mit der beantragten Beugehaft stehen. Daher \n\nhat der Senat seine Entscheidung, auch wenn eine (isolierte) Beschwerde ge-\n\ngen die Anordnung des Ermittlungsrichters nach § 70 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht \n\nzulässig gewesen wäre (BGH NStZ 1994, 198), auf diese erstreckt und den An-\n\ntrag der Bundesanwaltschaft insgesamt zurückgewiesen. \n\nBecker Miebach Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/StB__10-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-07/stb-10-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 161a","ref_norm":"161a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/StB__10-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/StB__10-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-07/stb-10-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/StB__10-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:42:57.155570+00:00"}}